Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00030


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 23. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


medisuisse

Ausgleichskasse

Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ war vom 1. Juli 2016 bis zum 30. April 2018 als Psychotherapeutin bei der Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ AG angestellt (Urk. 1 und Urk. 3/1). Die Y.___ ist der Ausgleichskasse medisuisse als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

    Am 13. Juni 2019 stellte die Versicherte bei der medisuisse ein Gesuch um Korrektur der im Zeitraum von Juli 2016 bis April 2018 abgerechneten Lohnbeiträge, da ihr tatsächlicher Lohn bei der Y.___ höher gewesen sei als der im individuellen Konto deklarierte (Urk. 7/1). Die medisuisse tätigte daraufhin Abklärungen bei der Treuhänderin der Y.___, der A.___ Treuhand und Steuerberatung (Urk. 7/2-3). Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die medisuisse der Versicherten mit, dass nebst dem bereits abgerechneten Lohn für das Jahr 2018 eine Nachzahlung von Fr. 55'660.-- erfasst worden sei und stellte ihr einen Auszug des individuellen Kontos zu (Urk. 7/4). Im Rahmen der nachfolgenden Korrespondenz erklärte die Versicherte, dass der im individuellen Konto deklarierte Lohn nach wie vor zu tief sei (Urk. 7/5-6), woran sie auch nach Erhalt des beantragten (Urk. 7/8) Auszugs aus ihrem individuellen Konto, datiert vom 7. Juli 2020, (Urk. 7/7/2) festhielt (vgl. u.a. Email vom 14. September 2020, Urk. 7/9, Urk. 7/12 und Urk. 7/15). Am 19. Januar 2021 wurde bei der Y.___ eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt (Urk. 7/17 und Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 hielt die medisuisse fest, dass für die Periode Juli 2016 bis April 2018 mit der AHV eine Bruttolohnsumme von Fr. 225'493.-- abgerechnet worden sei. Bei der Arbeitgeberkontrolle seien keine Differenzen zwischen den Lohnabrechnungen/Lohnausweisen und den abgerechneten Löhnen festgestellt worden. Es könne keine (weitere) Lohnkorrektur erfolgen (Urk. 7/24). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Dezember 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau «Klage»/Einsprache, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau an die zuständige medisuisse weiterleitete (Urk. 7/25). Mit Entscheid vom 31. März 2022 wies die medisuisse die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 2. April 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und im individuellen Konto im Zeitraum Juli 2016 bis April 2018 ein höheres Einkommen einzutragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).

1.2    Laut Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgebenden zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben (Abs. 1). Innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges kann bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangt werden. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).

    Diese Regelung gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Die Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft mithin auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die von der Y.___ abgerechneten Bruttolöhne für das Jahr 2016 Fr. 30'000.--, für das Jahr 2017 Fr. 85'000.-- und für das Jahr 2018 Fr. 54'833.-- + Fr. 55'660.--betragen würden. Es ergebe sich daher ein Total von Fr. 225'493.--. Da die Beschwerdegegnerin die Korrektheit der Abrechnungen der Y.___ anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen und Belege nicht selber habe prüfen können, sei am 19. Januar 2021 eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt worden. Der Revisionsstelle seien nebst den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Im Rahmen dieser Abklärung habe der zuständige Revisor bestätigt, dass die Löhne für die Jahre 2016 bis 2018 von der Y.___ entsprechend den Lohnabrechnungen und den Lohnausweisen korrekt mit der AHV abgerechnet worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe einzig zu prüfen, ob die Arbeitgeberin die ausgerichteten Löhne mit der AHV abrechne. Ob der Beschwerdeführerin in Abhängigkeit vom Umsatz ein höherer Lohn zustehe und ob die Lohnabrechnungen auf dem korrekten Umsatz basieren würden, müsse sie auf arbeitsrechtlichem Weg klären (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie mit der Y.___ einen Umsatzlohn vereinbart habe. Der von ihr erzielte Umsatz im Zeitraum Juli 2016 bis April 2018 habe sich auf Fr. 318’734.35 belaufen. Sie habe der Beschwerdegegnerin sämtliche Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Bankauszüge, Versicherungsausweise etc. eingereicht. Vom Umsatz seien die Praxismiete von Fr. 600.-- pro Monat und die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) in Abzug zu bringen. Die Y.___ habe ihr Akontozahlungen gemäss dem versicherten Lohn, nicht aber gemäss dem tatsächlichen Umsatz geleistet. Der versicherte Lohn gemäss Vorsorgeausweis (gemeint wohl: der Sammelstiftung für Medizinalpersonen, Urk. 3/7) sei wesentlich tiefer gewesen als die Umsatzzahlen. Den Umsatzlohn habe sie von der Y.___ im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens einfordern müssen. Am 7. Mai 2019 sei eine aussergerichtliche Vereinbarung getroffen worden. Insgesamt habe es vier Lohnnachzahlungen im Gesamtbetrag von netto Fr. 72'728.14 gegeben (3. April 2018:
Fr. 20'228.14; 22. Oktober 2018: Fr. 30’000.--; 25. Januar 2019: Fr. 20'000.--; 23. April 2019: Fr. 2'500.--). Es sei jedoch nur eine Nachmeldung von brutto
Fr. 55'660.-- erfolgt. Bis heute würden keine Lohnabrechnungen existieren, die auf dem monatlichen Umsatz basieren würden. Auch die Abzüge für die Praxismiete seien nirgends ersichtlich. Gemäss der Vereinbarung vom 7. Mai 2019 hätte die Beschwerdeführerin die Jahresabrechnungen von 2016 bis Mai 2019 erhalten sollen, was bis heute nicht der Fall sei. Ebenso hätten alle Sozialabgaben korrekt abgerechnet werden müssen. Ob das im individuellen Konto gemeldete Einkommen von Fr. 225'493.-- stimme, könne die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Abrechnungen nicht nachvollziehen. Wie bei einem Nettoeinkommen von Fr. 201'826.08 (Fr. 206'826.08 –
Fr. 5'000.-- [Kinderzulage]) eine bei der Beschwerdegegnerin gemeldete Gesamtsumme von Fr. 225'498.-- resultiere, könne sie nicht begreifen. Der Geschäftsführer der VSM, Sammelstiftung für Medizinalpersonen, habe die netto Lohnnachzahlungen auf den Jahreslohn 2018 hochgerechnet. Der angepasste Vorsorgeausweis 2018 basiere auf einem Jahreslohn von Fr. 267'954.--. Im Lohnausweis 2018 werde als Sondervergütung ein Betrag von Fr. 77'160.-- aufgeführt, von welchem keine Sozialbeiträge in Abzug gebracht worden seien. Für das Jahr 2019 gebe es keinen Lohnausweis, obwohl Fr. 22'500.-- nachbezahlt worden seien. Dass im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle keine Differenzen zwischen den Lohnabrechnungen/Lohnausweisen und dem abgerechneten Lohn festgestellt worden seien, stimme sicher. Denn diese Unterlagen würden auf dem theoretisch versicherten Lohn gemäss Vorsorgeausweis und nicht auf dem tatsächlichen Umsatz basieren (Urk. 1).


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Y.___ der Beschwerdeführerin mit Lohnausweis 2016 zu Händen der Steuerveranlagungsbehörden, ausgestellt am 27. März 2017, einen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 erzielten Bruttolohn von
Fr. 31'500.-- bescheinigte (Urk. 7/18/13). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. September 2019 belief sich das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Y.___ im Jahr 2016 auf Fr. 30'000.-- (Urk. 7/4/1). Die Differenz lässt sich zwangslos mit der Auszahlung nicht AHV-pflichtiger Ausbildungszulagen für sechs Monate erklären (6 x Fr. 250.-- = Fr. 1'500.--).

    Aus dem Lohnausweis der Y.___ von 2017, ausgestellt am 12. März 2018, geht hervor, dass sich der Bruttolohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 auf Fr. 88'000.-- belaufen habe (Urk. 7/18/14). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. September 2019 erzielte die Beschwerdeführerin bei der Y.___ im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 85'000.-- (Urk. 7/4/1). Auch hier liegt die Differenz in der Zulage für das ganze Jahr (12 x Fr. 250.-- = Fr. 3'000).

    

    Dem Lohnausweis der Y.___ von 2018, ausgestellt am 4. Juni 2019, ist zu entnehmen, dass der Bruttolohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2018 Fr. 111'243.-- (Fr. 33'333.-- + Fr. 750.--[Ausbildungszulage] + Fr. 77'160.-- [Sondervergütung Umsatz]) betragen habe (Urk. 7/18/15). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. September 2019 wurde
der Beschwerdeführerin von der Y.___ im Jahr 2018 ein Einkommen von
Fr. 110'493.-- gutgeschrieben (Fr. 54'833.-- + Fr. 55'660.--; Urk. 7/4/1).

3.2    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, ist es nicht ihre Aufgabe und liegt auch nicht in ihrer Kompetenz zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Arbeitsvertrags mit der Y.___ vom 30. Juni 2016 (Urk. 3/1) ein höherer Lohn zustand als der tatsächlich ausgerichtete. Dies ist auf dem zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Weg zu klären. Den Zivilweg hat die Beschwerdeführerin auch beschritten und am 7. Mai 2019 mit der Y.___ einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen, im Rahmen dessen sich die Y.___ verpflichtete, der Beschwerdeführerin bis Ende Mai 2019 eine Schlusszahlung von Fr. 22'500.-- zu leisten. Die Vertragsparteien erklärten sich dabei mit Erfüllung der Vereinbarung als per Saldo aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt (Urk. 7/21). Am 11. Juli 2019 reichte die Firma A.___ Treuhand & Steuerberatung im Auftrag der Y.___ bei der Beschwerdegegnerin den Nachtrag zur Lohnmeldung 2018 über einen Betrag von Fr. 55'660.-- brutto ein (Urk. 7/3/1). Nebst der Schlusszahlung von Fr. 22'500.-- war in diesem Betrag offenbar eine weitere Lohnnachzahlung enthalten. Unter diesem Titel wurden der Beschwerdeführerin bereits am 3. April 2018 Fr. 20'228.14 und am 22. Oktober 2018 Fr. 30'000.-- überwiesen (Urk. 7/1/2 und Urk. 7/1/4). Entgegen ihrem Einwand erfolgten lediglich die beiden letzten Überweisungen vom 25. Januar und vom 23. April 2019 von Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 2'500.-- (Urk. 7/1/1 und Urk. 7/1/3) im Zusammenhang mit dem Nachtrag zur Lohnmeldung vom 11. Juli 2019 (Urk. 7/3/1). Die Schlusszahlung von Fr. 22'500.-- gemäss der Vereinbarung vom 7. Mai 2019 wurde im Lohnausweis von 2018, der erst am 4. Juni 2019 ausgestellt wurde (vgl. E. 3.1), berücksichtigt und bildete offenbar Teil der Sondervergütung von Fr. 77'160.-- netto (vgl. dazu auch korrigierte Lohnabrechnung von April 2018, Urk. 7/6/4).

3.3    Mit Blick auf die unter E. 3.1 dargelegten Einkommenszahlen kann – wie vom Revisor im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Januar 2021 nach lückenlosem Einblick in die Lohnkonten 2019 sowie stichprobenmässig 2016 bis 2018 bestätigt wurde (Urk. 7/17, Urk. 7/20 und Urk. 7/28) – von einer korrekten Lohndeklaration der Y.___ ausgegangen werden. Damit besteht kein Raum für eine Beitragsnachforderung bei der ehemaligen Arbeitgeberin. Für den Eintrag ins individuelle Konto sind die Lohnabrechnungen der Y.___ massgebend (Art. 36 AHVV). Die Differenzen zwischen den Bruttolöhnen gemäss den Lohnausweisen und den Einträgen im individuellen Konto ergeben sich deshalb, weil im individuellen Konto nicht AHV-pflichtige Kinder- oder Ausbildungszulagen nicht enthalten sind und Bruttolohnsummen (also einschliesslich der Arbeitnehmerbeiträge auch an die Pensionskasse) eingetragen sind. Eine Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin steht daher ausser Frage.

3.4    Die VSM, Sammelstiftung für Medizinalpersonen, ging im Vorsorgeausweis per 1. Januar 2018, ausgestellt am 3. Juli 2019, von einem Jahreslohn von Fr. 267'954.-- aus (Urk. 7/6/7). Dies deshalb, weil sie den von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ in den Monaten Januar bis April 2018 erzielten Lohn auf einen hypothetischen Jahreslohn hochrechnete. Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für die Aufstellung der Ärztekasse Genossenschaft vom 24. Mai 2018, in welcher die von ihr im Zeitraum von 2016 bis 2018 erzielten Umsätze aufgeführt sind (Urk. 3/6). Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass die Y.___ nicht sämtlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 7. Mai 2019 nachgekommen sei, hätte sie dies schliesslich erneut auf dem Zivilweg geltend zu machen.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- medisuisse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl