Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00042
damit vereinigt
AB.2022.00057


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 23. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


dieser vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1950, bezog vor Erreichen des AHV-Rentenalters 64 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades der Invalidenversicherung (IV, vgl. Urk. 1 S. 34). Nachdem sie im Juli 2021 vom Ehemann der Versicherten über deren Heimeintritt informiert worden war (Urk. 7/3), setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Hilflosenentschädigung der Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 mit Wirkung ab 1. September 2021 von Fr. 1'912.-- auf Fr. 956.-- herab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Besitzstandgarantie bezüglich Entschädigungsansätze der IV dahinfalle, wenn sich der Aufenthaltsort der versicherten Person geändert habe. Ab dem Folgemonat des Heimeintritts würden für die Hilflosenentschädigung der Versicherten somit die Ansätze der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gelten (Urk. 7/9). Gleichentags erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie von der Versicherten in der Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 zu viel ausbezahlte Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- zurückforderte (Urk. 7/10). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. Februar 2022 Einsprache (Urk. 7/25), worauf die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 22. Februar 2022 zunächst mangels Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung nicht eintrat (Urk. 7/26). In der Folge zog sie diesen Entscheid mit Einspracheentscheid vom 8. April 2022 in Wiedererwägung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe ihre vom 16. Dezember 2021 datierende Verfügung am 19. Januar 2022 noch einmal versendet, da sie davon ausgegangen sei, der erste Versand an das Pflegeheim sei unrichtig gewesen. Wenn auf den Versand der Verfügung am 19. Januar 2022 abgestellt werde, sei die Einsprache vom 15. Februar 2022 rechtzeitig erfolgt, weshalb auf diese Einsprache einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen sei (Urk. 2 S. 2). Sie bestätigte sodann ihre Rückforderung für zu viel ausbezahlte Hilflosenentschädigungen im Betrag von Fr. 3'824.--. Dazu hielt sie weiter fest, dass dieser Rückforderungsbetrag mit der Nachzahlung von Zusatzleistungen in derselben Höhe verrechnet worden sei. Mit ihrem neuen Entscheid wies sie die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 2 S. 3).

1.2    Alsdann erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. April 2022 (Urk. 7/60) Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2021 betreffend Neufestsetzung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ab 1. September 2021 auf Fr. 956.-- (Urk. 7/9). Darin liess sie ausführen, ihre Rechtsvertreterin habe nach dem Erhalt der Kassenakten am 11. April 2022 festgestellt, dass die Verfügung vom 16. Dezember 2021 bislang noch nicht an die Versicherte versandt worden sei (Urk. 7/60). Die Ausgleichskasse trat auf die Einsprache ein und gewährte der Versicherten eine Frist bis 31. Mai 2022, um die Einsprache zu begründen (Urk. 7/61). Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 reichte die Versicherte eine Einsprachebegründung ein (Urk. 7/63). Unter Hinweis darauf, dass sie seit Januar 2022 wieder zu Hause betreut werde (Urk. 7/63/4), beantragte sie, ihr sei ab 1. Januar 2022 erneut eine Hilflosigkeit schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.-- pro Monat auszurichten (Urk. 7/63/2). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ab (Urk. 10/2).


2.    

2.1    

2.1.1    Bereits zuvor hatte X.___ am 24. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2022 betreffend Rückforderung von Hilflosenentschädigung erhoben. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.In Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und des Einsprache-Entscheids vom 8. April 2022 sei X.___ ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.00 pro Monat auszurichten und es sei festzustellen, dass keine Rückforderung im Betrag von Fr. 3'824.00 besteht.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes (Urk. 1 S. 2):

«    Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Beschwerdegegnerin über die Einsprache vom 14. April 2022 respektive die ergänzende Einsprachebegründung vom 24. Mai 2022 entschieden hat.»

2.1.2    Das Gericht holte sodann mit Verfügung vom 8. Juni 2022 (Urk. 5) die Kassenakten (Urk. 7/1-65) ein und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zum Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.

    Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe mit Einspracheentscheid vom selben Tag über die Höhe der Hilflosenentschädigung entschieden. Sie beantragte Abweisung des Antrags auf Verfahrenssistierung (Urk. 6). Der Beschwerdeführerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 8).

2.2    Alsdann erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 betreffend Höhe der Hilflosenentschädigung mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 10/1):

«1.In Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2021 und des Einsprache-Entscheids vom 22. Juni 2022 sei X.___ ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.00 pro Monat auszurichten.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin Folgendes (Urk. 10/1 S. 2):

«    Das vorliegende Verfahren sei mit dem beim angerufenen Gericht hängigen Verfahren AB.2022.00042 zu vereinen.»

2.3    Mit Verfügung vom 11. August 2022 (Urk. 9) wurde der Prozess Nr. AB.2022.00057 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2022.00042 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. AB.2022.00057 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 10/0-4 geführt.

    Das Gericht gab der Beschwerdegegnerin mit derselben Verfügung Gelegenheit, um zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 24. Mai und 20. Juli 2022 (Urk. 1, Urk. 10/1) Stellung zu nehmen.

2.4    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerden (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 20. Juli 2022 beantragte, ihr sei ab dem 1. Januar 2022 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von Fr. 1'912.-- pro Monat auszurichten (Urk. 10/1 S. 2). Zuvor beantragte sie mit ihrer Beschwerde vom 24. Mai 2022, es sei festzustellen, dass keine Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'824.-- bestehe (Urk. 1 S. 2).

    Weil die Rückforderung die Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 (Urk. 7/10) betrifft, ist vorliegend somit die Höhe der Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin ab 1. September 2021 zu überprüfen.

1.2    Im Einspracheentscheid vom 8. April 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile im AHV-Rentenalter sei. Aufgrund des Eintritts ins Heim habe die Hilflosenentschädigung angepasst werden müssen. Neu seien nicht mehr die IV-Ansätze, für welche die Besitzstandsgarantie gegolten habe, sondern jene der AHV massgebend. Dies führe zu einem tieferen Leistungsanspruch. Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 resultiere überdies eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 3'824.--. Dazu sei festzuhalten, dass die Rückforderung bereits vollständig durch Verrechnung beglichen worden sei (Urk. 2 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 erwog die Beschwerdegegnerin sodann, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2021 ins Heim eingetreten sei, weshalb aufgrund der Sachverhaltsänderung die Hilflosenentschädigung reduziert und neu die AHV-Ansätze angewendet worden seien. Hinzu komme, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 V 162) die Besitzstandsgarantie auch dann nicht mehr greife, wenn die hilflose Person aus dem Pflegeheim austrete und wieder nach Hause gehe. Bezüglich des Anspruchs der Beschwerdeführerin sei es daher korrekt, dass ab Sommer 2021 die Hilflosenentschädigung nach den Ansätzen der AHV ausbezahlt werde (Urk. 10/2 S. 2).

1.3    Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 zwar allgemeine Ausführungen zur Besitzstandsgarantie im Sozialversicherungsrecht gemacht habe. Sie habe jedoch mit keinem Wort zur Argumentation in der Einsprache betreffend «kein Wechsel des Aufenthaltsortes» Stellung genommen. Dies sei offensichtlich gänzlich unberücksichtigt geblieben. Entsprechend sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden (Urk. 10/1 S. 6). Alsdann statuiere Art. 43bis Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) das Prinzip der Besitzstandsgarantie. Eine Ausnahmeregelung davon finde sich weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsebene. Demzufolge sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen worden, dass die Besitzstandsgarantie wegfalle, dies auch nicht bei einer Veränderung hinsichtlich des Aufenthaltsortes der hilflosen Person. Daran ändere das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) nichts. Bei der KSIH handle es sich zudem nur um eine Anweisung an die Verwaltung. Diese stelle keinen Ersatz für eine rechtliche Grundlage dar. Für den vorliegenden Fall sei ausschlaggebend, dass es sowieso zu keiner Änderung respektive zu keinem Wechsel des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführerin gekommen sei, als diese wegen ihrer Pflegebedürftigkeit in den Pflegeheimen untergekommen sei (Urk. 10/1 S. 7). Ein blosses Verweilen reiche zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus. Vielmehr werde nebst dem tatsächlichen Aufenthalt auch der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, gefordert. Bei ihr habe es sich so verhalten, dass sie in der Zeitspanne vom Juli 2021 bis Januar 2022 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Rehabilitation in Spitälern und Pflegeheimen gewesen sei. Sie sei zweimal im Stadtspital Z.___ und einmal im Spital A.___ für je eine Woche hospitalisiert gewesen. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes sei sie sodann zur Übergangspflege ins Pflegezentrum B.___ eingewiesen worden. Dort sei es leider nicht gelungen, ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Daher sei sie im August 2021 ins Pflegezentrum C.___ eingewiesen worden. Im Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand wieder nach Hause entlassen worden. In der Zeitspanne von Juli 2021 bis Januar 2022 habe sie ihren Aufenthalt somit an fünf verschiedenen Orten gehabt. Zudem habe es jeweils am Willen, den Aufenthaltsort aufrechtrechterhalten zu wollen, gefehlt (Urk. 10/1 S. 8). Es sei klar die Rede davon gewesen, dass es sich beim Aufenthalt im Pflegezentrum B.___ um einen vorübergehenden Aufenthalt handle, bis sie aus medizinischer Sicht wieder nach Hause zurückkehren könne. So habe ihr Ehemann im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 festgehalten, es sei das Ziel, die Krankheit in den Griff zu bekommen und sie dann wieder nach Hause zu entlassen. Auch im Pflegezentrum C.___ habe sie sich nur für eine gewisse Zeit aufgehalten. Mit dem Aufenthalt sei einzig und allein bezweckt worden, dass sie einen genügend stabilen Gesundheitszustand erreiche, so dass sie möglichst schnell wieder nach Hause gehen könne. Entsprechend liege vorliegend weder eine Verlegung noch ein Wechsel des Aufenthaltsortes vor. Die Besitzstandsgarantie sei somit nicht weggefallen, sondern greife weiterhin. Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades nach den Ansätzen der Invalidenversicherung und damit auf Fr. 1'912.-- pro Monat (Urk. 10/1 S. 9). Da die Verfügung betreffend Festsetzung der Hilflosenentschädigung inhaltlich falsch sei, falle auch die verfügte Rückforderung für zu viel ausbezahlte Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- dahin (Urk. 1 S. 5).


2.

2.1    Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis AHVG haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Abs. 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt (Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 und 2 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d und für die Revision der Hilflosenentschädigung die Art. 87-88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

2.2    Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG; sogenannte Besitzstandsgarantie).

2.3    

2.3.1    Zur Besitzstandsgarantie wurde in Randziffer (Rz) 8123 des ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgehalten, dass die bisherige Hilflosenentschädigung der IV - unter der Voraussetzung, dass die Hilflosigkeit im gleichen Ausmass weiter besteht und dass die Bezügerin oder der Bezüger weiterhin zu Hause wohnt - in eine solche der AHV umgewandelt werde.

    Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche eine Hilflosenentschädigung auf Grund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim statt zu Hause oder umgekehrt) so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht mehr zur Anwendung. Das heisst nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes kommen die Ansätze der Hilflosenentschädigung der AHV zur Anwendung und nicht mehr diejenigen der IV (Rz 8123.1 KSIH mit Hinweis auf BGE 137 V 162).

2.3.2    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.4    Mit seinem auszugsweise in BGE 137 V 162 publizierten Urteil 9C_150/2011 vom 3. Mai 2011 befasste sich das Bundesgericht mit dem Fall einer versicherten Person, welche bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 1. April 2006 eine Hilflosenentschädigung der IV für eine Hilflosigkeit schweren Grades bezog. In jenem Fall richtete die AHV nach dem Erreichen des Rentenalters eine Leistung in gleicher Höhe aus. In der Folge zog die versicherte Person am 1. November 2008 von der eigenen Wohnung in ein Heim. Wegen der Änderung des Aufenthaltsortes verfügte die Ausgleichskasse bei weiterhin unbestrittenem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades die Anpassung der Hilflosenentschädigung auf den halben Ansatz und forderte die zu viel bezogenen Leistungen zurück. Ab dem 1. Oktober 2009 wohnte die versicherte Person wieder ausserhalb eines Heimes. Die Ausgleichskasse verfügte daraufhin, es bestehe weiterhin Anspruch auf den halben Ansatz der Hilflosenentschädigung schweren Grades, weil sich die versicherte Person im AHV-Alter befinde und der Besitzstand nach Verlassen des Heims nicht wieder aufleben könne (vgl. Sachverhalt lit. A dieses Entscheides). Dies wurde letztinstanzlich vom Bundgericht geschützt. In seinem Urteil führte es zunächst unter Hinweis auf Art. 42ter Abs. 2 IVG aus, dass die AHV-Stelle den Ansatz der Hilflosenentschädigung der von der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG profitierenden versicherten Person nach deren Heimeintritt zu Recht halbiert habe (BGE 137 V 162 E. 3.1). Es stellte sodann fest, dass das AHVG keine Grundlage für einen Bestandesschutz oder eine Besitzstandsgarantie biete, wenn nach Erreichen der Altersgrenze anspruchsrelevante Änderungen eintreten würden. Diesfalls liege vielmehr gar kein Anwendungsfall von Art. 43bis Abs. 4 AHVG mehr vor. Ein Wiederaufleben der früheren Besitzstandsleistung falle somit ausser Betracht (BGE 137 V 162 E. 3.2 a. E.).


3.    

3.1    Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kenntnis der Sache möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hier ist eine zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22Juni 2022 (Urk. 10/2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es der Beschwerdeführerin doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 10/1 S. 6 ff.).

3.2    Es ist sodann unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG hat. In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 19. Juli 2021 führte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die Diagnosen laterale Stammganglienblutung linksseitig im Jahr 2005 und symptomatische Epilepsie an. Dazu hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer Gehirnblutung leide. Aufgrund (ihrer Einschränkung) der Gehfähigkeit sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Es bestehe eine Aphasie und Halbseitenlähmung (Urk. 7/23). Eine weitere Folge der Hirnblutung ist, dass sich die Beschwerdeführerin weder mündlich noch schriftlich ausdrücken kann, weshalb ihr Ehemann ihre administrativen Arbeiten übernommen hat (Urk. 7/25/1). Aufgrund dieser Gesundheitsstörung bezog die Beschwerdeführerin, geboren 1950, vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters 64 (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) eine Hilflosenentschädigung schweren Grades gemäss IVG (vgl. Urk. 1 S. 34). Ab dem 1. Januar 2021 wirkte sich die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG für die Beschwerdeführerin betragsmässig wie folgt aus: Anstelle des in der AHV gültig gewesenen Ansatzes für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von monatlich Fr. 956.-- hatte sie nach wie vor Anspruch eine Entschädigung gemäss dem für die IV bei Aufenthalt zu Hause massgebenden Ansatz in der Höhe von Fr. 1'912.-- (vgl. die Rückforderungsverfügung vom 16. Dezember 2021, Urk. 7/10, sowie die vom BSV am 21. Oktober 2020 publizierte, im Internet abrufbare Übersicht «Beiträge gültig ab dem 1. Januar 2021»). Alsdann wurde die Beschwerdeführerin wegen seit Ende April 2021 aufgetretenen schweren Hustenanfällen zunächst im Stadtspital Z.___ und im Stadtspital A.___ hospitalisiert (E. 2.2, Urk. 7/21). Ab dem 21. Juli 2021 befand sie sich im Pflegezentrum B.___ zur Übergangspflege. Dazu führte ihr Ehemann am 27. Juli 2021 aus, dass man sich bei Eintritt ins Pflegeheim zum Ziel gesetzt habe, die Krankheit «in den Griff» zu bekommen. Geplant sei, dass seine Frau danach nach Hause zurückkehre. Er könne aber noch keine Aussage zur Dauer des Aufenthaltes im Pflegeheim machen. Je nach Entwicklung des Gesundheitszustands seiner Frau könne dieser zwei oder gar mehrere Wochen dauern (Urk. 7/21). Er orientierte die Beschwerdegegnerin sodann mit seinem Schreiben vom 26. August 2021 darüber, dass es noch zu keiner Besserung gekommen sei. Deswegen sei seine Frau mit unbestimmter Aufenthaltsdauer ins Gesundheitszentrum C.___ verlegt worden (Urk. 7/22). Schliesslich teilte er der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mit, der Gesundheitszustand seiner Frau habe sich zwischenzeitlich soweit stabilisiert, dass er sie mit gutem Gewissen wieder nach Hause nehmen könne. Er habe zusammen mit dem Zentrum C.___ den Austrittstermin auf den 26. Januar 2022 um 10 Uhr festgelegt (Urk. 7/20).

    Mit Blick darauf vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen wird aus den Ausführungen ihres Ehemanns in den erwähnten Schreiben klar ersichtlich, dass sie sich solange in den Pflegeheimen aufhalten wollte, bis eine Besserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten und die Rückkehr nach Hause wieder möglich wäre. Möge dies zwei Wochen Übergangspflege oder eine unbestimmte Aufenthaltsdauer im Pflegeheim erfordern. Dem Vorbringen, in der Zeitperiode vom 21. Juli 2021 bis 26. Januar 2022 habe sich der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht in den Pflegeheimen B.___ und C.___ befunden, weil es neben dem tatsächlichen (physischen) Aufenthalt in den Pflegeheimen, am Willen, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, gefehlt habe (E. 1.3), kann somit nicht gefolgt werden. Zum anderen hatte sich das Bundesgericht auch im oben wiedergegebenen Entscheid mit Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Heimaufenthalt nur vorübergehend gewesen sei und die Herabsetzung des Ansatzes einzig aus der veränderten Wohnsituation resultiert habe, zu befassen (BGE 137 V 162 E. 2.1), was freilich an dessen Urteil nichts änderte. Weil der jenem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt bezüglich des zwischenzeitlichen Heimaufenthalts dem vorliegenden Fall in seinen Grundzügen entspricht, kann auf jenes Urteil verwiesen werden. Daraus geht hervor, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Gesetz und Verordnung sähen bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes keinen Wegfall der Besitzstandsgarantie vor (E. 1.3) ebenfalls zu kurz greift. Bei einem Aufenthalt in einem Heim ist dies sehr wohl der Fall. In E. 3.1 des BGE 137 V 162 hat das Bundesgericht auf Art. 42ter Abs. 2 IVG verwiesen. In dieser Bestimmung war und ist die Kürzung der Entschädigungsansätze der IV bei einem Heimaufenthalt geregelt (vgl. dazu auch E. 3.3 nachstehend). Zwar soll mit Art. 43bis Abs. 4 AHVG bei einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gemäss AHVG betragsmässig die weitere Anwendbarkeit der für die IV gültigen Ansätze gewährt werden, diese Besitzstandsgarantie begründet aber keinen Anspruch auf höhere Leistungen, als sie gemäss IVG vorgesehen sind. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Besitzstandsgarantie vorliegend nicht weggefallen sei (E. 1.3), ist damit widerlegt. Zu ergänzen ist, dass die Besitzstandsgarantie auch nicht wiederauflebte, als die Beschwerdeführerin am Morgen des 26. Januar 2022 aus dem Zentrum C.___ in ihr häusliches Umfeld zurückgekehrte (Urk. 7/20). Dies ist vom Bundesgericht mit BGE 137 V 162 für eine entsprechende Fallkonstellation so entschieden worden (E. 2.4).

3.3    Wie die Beschwerdegegnerin in den beiden angefochtenen Entscheiden ausführte, wendete sie nach dem Wegfall der Besitzstandsgarantie mit dem Heimeintritt zur Festlegung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades die AHV-Ansätze (ab 1. Januar 2021: Fr. 956.--) an (E. 1.2). In E. 3.1 vom BGE 137 V 162 hielt das Bundesgericht - in Beurteilung eines Sachverhaltes der sich vom 1. November 2008 bis 30. September 2009 ereignet hatte (E. 2.4 vorstehend) - noch mit Verweis Art. 42ter Abs. 2 IVG fest, dass die Hilflosenentschädigung zufolge des Aufenthalts der versicherten Person im Heim halbiert werde. Diesbezüglich gilt es aber zu beachten, dass Art. 42ter Abs. 2 IVG im Zuge der 6. IVRevision, erstes Massnahmenpaket, per 1. Januar 2012 geändert wurde. Seit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2012 entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für versicherte Personen, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der Ansätze nach Art. 42ter Abs. 1 IVG. Gemäss den ab 1. Januar 2021 gültigen Ansätzen würde dies eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades bei Heimaufenthalt in der Höhe von monatlich Fr. 478.-- bedeuten (vgl. die erwähnte Zusammenstellung der ab 1. Januar 2021 gültigen Ansätze der Hilflosenentschädigungen des BSV). Im Falle der Beschwerdeführerin, welche unbestritten Anspruch auf eine Hilflosentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat, besteht aber zumindest Anspruch auf diese Versicherungsleistung. Anders als die Regelung im Bereiche der IV sieht das AHVG bei einem Aufenthalt im Heim zwar den Wegfall der Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (E. 2.1), aber keine Kürzung der übrigen Hilflosenentschädigungen vor. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Zwar entfällt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Heimeintritt der Anspruch auf die bisherige monatliche Hilflosenentschädigung nach den ungekürzten IV-Ansätzen (Fr. 1'912.--), da die Kürzung nach den Regeln der IV (Fr. 478.--) aber eine Schlechterstellung gegenüber dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Fr. 956.--) bedeuten würde, besteht Anspruch auf die Versicherungsleistungen der AHV. Die Regelung gemäss Rz 8123.1 KSIH (vgl. das dortige Beispiel 1) erweist sich mithin als die sachgerechte Lösung, weshalb sie auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (E. 2.3.2).

    Rz 8123.1 KSIH folgte die Beschwerdegegnerin auch, als es um den Zeitpunkt der Leistungsanpassung ging. In ihren Verfügungen vom 16. Dezember 2021 führte sie jeweils aus, dass die Hilflosenentschädigung ab Folgemonat des Heimeintritts neu festzusetzen sei (Urk. 7/9/1, Urk. 7/10/1). Was das Datum des Heimeintritts betrifft, ist den Schreiben des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2021, 26. August 2021 und 7. Januar 2022 jeweils zu entnehmen, dass diese am 21. Juli 2021 in das Pflegeheim B.___ eingetreten sei (Urk. 7/20-22). Dies würde nach dem Gesagten für eine Anpassung der Hilflosenentschädigung per 1. August 2021 sprechen. Gleichwohl gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Anpassung per 1. September 2021 zu erfolgen habe. In der dazugehörigen knappen Aktennotiz verwies sie auf ein mit dem Ehemann der Versicherten im Juli 2021 geführtes Telefongespräch, machte zu dessen Inhalt und zur Herleitung ihres Entscheids, die Leistungsanpassung erst per 1. September 2021 vorzunehmen, aber keine Angaben (Urk. 7/3). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die damaligen Abklärungen der Beschwerdegegnerin korrekt waren und die Hilflosenentschädigung per 1. September 2021 anzupassen ist.

3.4    Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Rückforderung der Beschwerdegegnerin für in der Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2021 zu viel bezahlte Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 3'824.-- (Urk. 2, Urk. 7/10) in masslicher Hinsicht nicht bestritten wurde. Der Rückforderungsbetrag wurde bereits durch Verrechnung beglichen (Urk. 2 S. 3).

3.5    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin für eine Hilflosigkeit schweren Grades, die nach Erreichen des AHV-Rentenalters aufgrund der Besitzstandsgarantie noch in der Höhe der ungekürzten IV-Ansätze ausgerichtete wurde, nach deren Heimeintritt per 1. September 2021 anzupassen war. Neu kommen die Ansätze der AHV zur Anwendung. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Hause am 26. Januar 2022 änderte daran nichts. Für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2021 resultiert für zu viel bezahlte Hilflosenentschädigungen eine Rückforderung im Betrag von Fr. 3'824.--. Diese Rückforderung der Beschwerdegegnerin ist schon durch Verrechnung getilgt.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher