Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00052


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 29. Dezember 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


Zustelladresse: X.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2021 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für die Jahre 2010 (Urk. 6/11) und 2011 (Urk. 6/13) fest. Gleichzeitig ergingen zwei entsprechende Verzugszinsverfügungen (Urk. 6/10 und 6/15; vgl. auch die Schlussrechnungen vom 17. Dezember 2021 [Urk. 6/12 und 6/14]). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 6/16) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Mai 2022 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Juni 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei der Einsprache-Entscheid dat. 20. Mai 2022 aufzuheben resp. als nichtig zu erklären.

2.    Es sei die Verjährung per 31. Dezember 2015 resp. 31. Dezember 2016 von Amtes wegen zu berücksichtigen.

3.    Es […] seien sog. «Schlussrechnungen 2010 und 2011» aufzuheben.

4.    Es seien die Akten der Vorinstanzen beizuziehen, am Inhalt der Einsprache vom 5. Jan. 2022 wird festgehalten, sie soll als Bestandteil dieser Beschwerde gelten.

5.    Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer NIE im Handelsregister als Kollektivgesellschafter aufgeführt war, sondern im arbeitsrechtlichen Sinn als Arbeitnehmer beschäftigt wurde.

6.    Die Richtigkeit von angeblichen Steuermeldungen KST Y.___ Jahr 2010 und Jahr 2011 vom 25. Jan. 2021 wird bestritten, diese sind aus dem Recht zu weisen.

7.    Es sei davon auszugehen, dass weder Z.___ noch A.___ berechtigt waren, einen Einsprache-entscheid rechtskräftig zu unterzeichnen.

8.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung und ein Beweisverfahren durchzuführen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando (Urk. 9) und duplicando (Urk. 12) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wovon ihnen jeweils Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 11 und 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2022 (Urk. 1) die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines Beweisverfahrens (Antrag Ziff. 8).

1.1.2    Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zutrifft, wogegen andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie die Würdigung medizinischer Gutachten in der Regel nicht darunterfallen. Schliesslich kann das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 136 I 279 E. 1 mit Hinweis auf BGE 122 V 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.2).

1.1.3    Vorliegend sind die Voraussetzungen, die einen Verzicht auf die Durchführung einer beantragten öffentlichen Verhandlung erlauben, in mehrfacher Hinsicht und in offensichtlicher Weise gegeben. Zum einen wird - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - einer Vielzahl von Beschwerdeanträgen nicht weiter nachzugehen sein, weil darauf nicht einzutreten sein wird oder weil sie anderweitig obsolet geworden sind. Zum anderen sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, soweit ihnen materiell nachzugehen ist, offensichtlich unbegründet. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend im (verbleibenden) Kern der Beschwerde (Berechnung einer Verjährungsfrist ohne jegliches gerichtliches Ermessen) um eine rein rechnerische und zudem höchst banale Materie handelt. Schliesslich kann die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers ausserdem auch noch als mutwillig zu qualifizieren ist, ausdrücklich offenbleiben.

    Aus dem Gesagten folgt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzuweisen ist.

    Ebenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb ein weiteres Beweisverfahren durchzuführen sein sollte; die eingereichten Akten sind ausreichend. Damit ist auch der Antrag auf Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens abzuweisen.

1.2    Soweit der Beschwerdeführer beantragte, es sei festzustellen, dass er nie im Handelsregister als Kollektivgesellschafter aufgeführt worden, sondern im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer beschäftigt worden sei, ist er darauf hinzuweisen (Beschwerdeantrag Ziff. 5), dass derartige Feststellungen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts fallen. Auf den genannten Antrag ist demzufolge nicht einzutreten.

1.3    Die Anträge Ziffern 2, 3, 6 und 7 haben im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine selbständige Bedeutung, sondern sind vom Antrag Ziff. 1 (Aufhebung beziehungsweise Nichtigerklärung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2022 [Urk. 2]) mitumfasst.

1.4    Die verfahrensrechtlichen Anträge (Beschwerdeantrag Ziff. 4) auf Beizug der Akten und Kenntnisnahme der Einsprache wurden erfüllt; damit sind diese Begehren nicht weiter zu thematisieren.


2.

2.1    Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.2    Wie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zutreffend ausgeführt wurde, dauert die Verjährungsfrist für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Nach der Ausnahmeregelung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endet diese Verjährungsfrist jedoch für Beiträge nach Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sie bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 auf die entsprechenden rechtskräftigen Steuerveranlagungen abgestellt habe. Diese Veranlagungen seien am 15. Dezember 2020 rechtskräftig geworden. Die Verjährungsfrist sei somit bis 31. Dezember 2021 gelaufen. Mit Erlass der Verfügungen am 17. Dezember 2021 sei die genannte Frist gewahrt worden (vgl. auch Urk. 5 und 12).

3.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die streitgegenständlichen Beitragsforderungen verjährt seien. Die Richtigkeit der Beitragsforderungen werde bestritten (vgl. auch Urk. 9).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen für die Jahre 2010 und 2011 (sowie die damit zusammenhängenden Verzugszinsen) verjährt sind oder nicht.

4.2    Vorweg ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_175/2019 / 2C_198/2019 / 2C_199/2019 vom 30. April 2020 (Urk. 6/29) unter anderem die Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend die direkten Bundessteuern, Steuerperioden 2010 und 2011, und betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Y.___, Steuerperioden 2010 und 2011, abgewiesen hat. Dabei hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass auch der Beschwerdeführer Gesellschafter der Kollektivgesellschaft B.___ war (vgl. etwa Urk. 6/29 S. 2, Sachverhalt lit. A). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei niemals als Gesellschafter der B.___ im Handelsregister eingetragen gewesen, ist dies ohne Belang, da im Recht der Kollektivgesellschaft einem Registereintrag nur deklaratorische Bedeutung zukommt und die Rechtstatsachen und -verhältnisse unabhängig von der Eintragung bestehen (anstatt vieler: Carl Baudenbacher, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, N 40 zu Art. 553 OR). Es besteht vorliegend kein Anlass, von den Feststellungen des Bundesgerichts abzuweichen.

    Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer seine Rechte vollumfänglich im Steuerjustizverfahren wahrgenommen hat. Darauf ist hier nicht mehr zurückzukommen. Mit Fällung des Bundesgerichtsurteils vom 30. April 2020 (Urk. 6/29) sind die Steuereinschätzungen für die Jahre 2010 und 2011 rechtskräftig geworden. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend machen will, es habe gar keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen, ist sein Vortrag widersprüchlich und mutwillig. Das bundesgerichtliche Urteil im Steuerverfahren basiert auf der Prämisse einer selbständigen Erwerbstätigkeit und es wurde deshalb der (nur in dieser Konstellation anwendbare) reduzierte Steuersatz gemäss Art. 37b des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) zur Anwendung gebracht (E. 2.2.3).

4.3    Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endete die Verjährungsfrist (Verwirkungsfrist) für die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2010 und 2011 mithin ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebenden Steuerveranlagungen rechtskräftig wurden. Vorliegend wurden diese Veranlagungen - wie ausgeführt - mit Erlass des genannten Bundesgerichtsurteils im Jahr 2020 rechtskräftig, weshalb die Verjährungsfrist (Verwirkungsfrist) bis Ende 2021 dauerte. Mit Erlass der streitgegenständlichen Verfügungen vom 17. Dezember 2021 wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständlichen Forderungen sind demzufolge weder verjährt noch verwirkt.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass diejenigen Personen, die den angefochtenen Einspracheentscheid unterschrieben hätten, nicht dazu berechtigt gewesen seien (vgl. Antrag Ziff. 7), ist sein Vorbringen abwegig. Die Zeichnungsbefugnis der betreffenden Personen ist gerichtsnotorisch.


5.    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und zumindest an der Grenze zur Mutwilligkeit liegt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und eines weiteren Beweisverfahrens werden abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker