Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AB.2022.00054
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner
Bratschi AG
Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Gemäss Auszug aus dem Handelsregister liess der 1945 geborene X.___ am 13. Mai 2016 das Einzelunternehmen «Y.___» mit Zweck Liegenschaftenhandel im Handelsregister eintragen. Mit Vertrag vom 8. Dezember 2016 übertrug er aus sieben Liegenschaften bestehende Aktiven von Fr. 6'743'650.-- und Passiven von Fr. 6'688'100.-- auf die
Z.___
AG. Infolge Geschäftsaufgabe erlosch das Einzelunternehmen am 30. Juni 2017.
A.___, die Ehefrau des Versicherten, liess am 13. Mai 2016 das Einzelunternehmen «B.___» mit Zweck Liegenschaftenhandel im Handelsregister eintragen. Mit Vertrag vom 8. Dezember 2016 übertrug sie aus zehn Liegenschaften sowie dem Betriebsinventar eines Hotels bestehende Aktiven von Fr. 19'171’300.-- und Passiven von Fr. 13'584’000.-- auf die Z.___ AG. Infolge Geschäftsaufgabe erlosch das Einzelunternehmen am 30. Juni 2017. Alleinige Aktionäre der Z.___ AG waren X.___ und A.___ (vgl. zum Ganzen Urk. 7/105 insbes. S. 6 und S. 8-9).
Mit Meldung vom 24. August 2020 teilte das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit, dass die Nettomieteinnahmen sämtlicher Liegenschaften im Geschäftsvermögen des Versicherten Fr. 2'380'126.--, die Schuldzinsen im Geschäftsvermögen Fr. 215'897.-- und das Eigenkapital (Repartitionswerte der Liegenschaften im Geschäftsvermögen von Fr. 41'433'300.-- abzüglich der Schulden des Geschäftsvermögens von Fr. 30'579'603.--) Fr. 10'853'697.-- betragen würden (Urk. 7/58). Mit Verfügungen und Schlussrechnung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7/64-66) legte die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten für das Jahr 2015 auf Fr. 2'093'100.-- fest und stellte ihm Fr. 253'387.55 in Rechnung (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 1’218.20 und Verzugszinsen von Fr. 47'752.95). Die gegen diese Entscheide erhobene Einsprache des Versicherten vom 18. Januar 2021 (Urk. 7/71) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juni 2022 ab (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juli 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung zu den Verzugszinsen im Betrag von Fr. 47'752.95 aufzuheben und es sei für jede einzelne Liegenschaft zu prüfen, ob sie dem gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel zugeordnet werden könne und es seien allerhöchstens Liegenschaftenerträge im Betrag von Fr. 288'731.-- als beitragspflichtig zu erklären, abzüglich Abschreibungen, Rückstellungen für Grossrenovationen sowie Rückstellung der AHV. Subeventualiter seien einzig die Liegenschaften gemäss Übernahmebilanz Einzelunternehmen X.___ per 31. Dezember 2015 als Geschäftsvermögen zu erklären und maximal der Betrag von Fr. 518'017.-- als beitragspflichtig zu erklären, abzüglich Abschreibungen, Rückstellungen für Grossrenovationen sowie Rückstellung der AHV. Subsubeventualiter seien
- sollten sämtliche Liegenschaften als Geschäftsvermögen qualifiziert werden - die Abschreibungen, Rückstellungen für Grossrenovationen sowie Rückstellung der AHV vom Liegenschaftenertrag von mindestens Fr. 1'238'400.-- in Abzug zu bringen. Subsubsubeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen. Am 23. August 2022 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Mit Replik vom 6. Oktober 2022 (Urk. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 10. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des Bundesgerichts H 301/01 vom 29. März 2005
E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern (Gütern, die sowohl zum Geschäfts- als auch zum Privatvermögen gehören) , wie sie unter anderem Liegenschaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen, und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäftsvermögen erfolgen.
Bei Alternativgütern hat aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln.
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.
Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gemäss Rulinganfrage vom 1. Dezember 2015 beantragt worden sei, Liegenschaften im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung auf eine juristische Person zu übertragen. Im Ruling sei statuiert worden, dass die zu übertragenden Liegenschaften Geschäftsvermögen darstellen würden. Dem Antrag auf eine steuerneutrale Umstrukturierung sei seitens des Kantonalen Steueramtes Zürich entsprochen worden. Die Umwandlung sei mit Vermögensübertragungsvertrag rückwirkend auf den 1. Januar 2016 beantragt worden.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, gemäss der Beurteilung der Steuerbehörde würden die Liegenschaften Geschäftsvermögen darstellen. Wenn die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehören würden, dann seien auch die Erträge daraus als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erachten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er und seine Ehefrau hätten sich aus Gründen der erleichterten Nachfolgeplanung und der Risikominimierung entschlossen, alle ihre Liegenschaften ausser des privaten Wohnhauses an der C.___-Strasse 89 sowie der zwei Ferienhäuser im Kanton Graubünden (D.___-Gasse 49) und Tessin (Via-E.___) vom Privatvermögen in die Z.___ AG zu überführen. Die Transaktion der Liegenschaften habe steuerneutral abgeschlossen werden können. Für die Übertragung seiner Liegenschaften habe er eine Immobilienfirma gegründet und diese in der Folge wieder gelöscht. Die Handelsregistereinträge würden das Jahr 2016 betreffen und nicht das hier relevante Beitragsjahr 2015. Letztmals habe seine Ehefrau im Jahre 2010 eine Liegenschaft gekauft, ein Verkauf von Liegenschaften habe demgegenüber nie stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin unterstelle ihm, die Liegenschaften in seiner Anfrage um ein Steuerruling vom 1. Dezember 2015 selbst als Geschäftsvermögen bezeichnet zu haben. Dies treffe jedoch nicht umfassend zu. Die Anfrage sei fokussiert gewesen auf eine steuerneutrale Überführung der Liegenschaften in eine Aktiengesellschaft. Gemeint sei damit aber nie gewesen, dass er deshalb zum Liegenschaftenhändler werden solle. Der Liegenschaftenertrag sei denn auch nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuert worden. Die hier angefochtenen Verfügungen seien für ihn deshalb völlig überraschend gekommen (S. 4-8). Es liege - aus näher dargelegten Gründen - keine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Ein erheblicher Anteil der Liegenschaften, welche in die Z.___ AG überführt worden seien, hätten überdies seiner Ehefrau gehört. Beitragspflichtig für diesen Teil der Liegenschaften wäre somit seine Ehefrau und nicht er (S. 11-15). Der AHV-Pflicht könnten höchstens die von ihm nach 2001 erworbenen vier Liegenschaften unterstellt werden, was einen maximalen AHV-pflichtigen Betrag aus Einkommen von Fr. 288'731.-- ergebe. Davon seien die Abschreibungen, Rückstellungen für Grossrenovationen und Rückstellungen AHV abzuziehen (S. 15-17).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte er (Urk. 10), dass in Bezug auf die Beitragspflicht der AHV eine Trennung der Vermögenswerte von ihm und seiner Ehefrau zwingend sei, würden doch beide Ehegatten je ein eigenständiges Beitragssubjekt bilden (S. 5-6).
3.
3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass mit Erlass des Einspracheentscheides am 3. Juni 2022 eine allfällige Rechtsverzögerung gegenstandslos wurde. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10-11 und Urk. 10 S. 4-5) ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Nachdem sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umfassend äussern konnte, ist auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 S. 10 und Urk. 10 S. 4) geheilt, weshalb sich Weiterungen hierzu ebenfalls erübrigen. Überdies ist zu präzisieren, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau selbstbewohnten Liegenschaften an der C.___-Strasse 89 sowie die beiden Ferienhäuser an der D.___-Gasse 49 und der Via-E.___ unbestritten und ausgewiesen zu deren Privatvermögen gehören und entsprechend bei der Meldung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 24. August 2020 (Urk. 7/58) zu Recht ausgeschieden wurden.
3.2 Mit Rulinganfragen vom 1. Dezember 2015 und 14. März 2016 erklärten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einverstanden mit der Überführung ins Geschäftsvermögen von folgenden Liegenschaften (Urk. 7/101 und Urk. 7/102):
H.___-Gasse 13a, G.___
C.___-Strasse 91, N.___
M.___-Strasse 5, N.___
Q.___-Strasse 44, Glattfelden
O.___-Strasse 16, G.___
Weiter erklärten sie, dass sie die Liegenschaften bis 2001 im Privatvermögen gehalten hätten und mit einer Überführung per 1. Januar 2001 ins Geschäftsvermögen einverstanden seien (Urk. 7/101 S. 2). Mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 7/104) erklärte sich das Steueramt des Kantons Zürich mit den im Schreiben vom 14. März 2016 dargelegten Überführungswerten einverstanden und wies darauf hin, dass zusätzlich zu obengenannten Liegenschaften XB.___-Strasse 32 ebenfalls als Geschäftsvermögen qualifiziert werde. Die Korrespondenz erfolgte im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG mit Übertragung der obengenannten Liegenschaften von den Einzelunternehmungen Y.___ und B.___ auf die im Eigentum der beiden Ehegatten stehende Z.___ AG per 1. Januar 2016 (vgl. auch Urk. 7/105).
3.3 Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/107) brachte das Kantonale Steueramt unter anderem vor, dass von der Tatsache, dass die Einzelunternehmen Y.___ und B.___ erst am 13. Mai 2016 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden seien, nicht abgeleitet werden könne, dass diese vorher rechtlich nicht bestanden hätten. Die Eintragung im Handelsregister habe lediglich deklaratorische Wirkung. Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) könnten im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen (nicht aber solche, welche nicht im Handelsregister eingetragen seien) Vermögensübertragungen gemäss Art. 69-77 FusG vornehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Eintragung der Einzelunternehmungen erfolgt sei, damit die steuerneutrale Umwandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG in Verbindung mit Art. 69-77 FusG habe umgesetzt werden können. Umstrukturierungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG seien ausschliesslich für geschäftliche Betriebe respektive Teilbetriebe möglich, was heisse, es müsse Geschäftsvermögen vorliegen. Indem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rulingschreiben vom 1. Dezember 2015 respektive 14. März 2016 eine Umwandlung der Einzelunternehmungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG für die aufgeführten Liegenschaften beantragt hätten, hätten sie klar zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaften einen geschäftlichen Betrieb darstellen würden. Dieser Betrieb respektive die Einzelunternehmungen könnten nicht erst am 13. Mai 2016 gegründet worden sein, da sonst in Anlehnung an die Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eine Steuerumgehung vorliegen würde. Zwar stehe bei den direkten Steuern nicht explizit im Gesetz, wie lange der Rechtsträger respektive der Betrieb vor der Umstrukturierung bestanden haben müsse. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Sperrfristen bei Umstrukturierungen fünf Jahre betragen würden (vgl. Art. 19 Abs. 2 DBG, Art. 61 Abs. 2 und Abs. 4 DBG), könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Frist von fünf Jahren auch bei den direkten Steuern sachgerecht sei. Zudem seien vorliegend nicht Aktiven - wie anlässlich einer generellen Neugründung einer Einzelunternehmung – erworben worden, sondern die Aktiven, namentlich die Liegenschaften, hätten bereits etliche Jahre vorher im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gestanden. Das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV gehe bei Liegenschaften nicht leichthin von einem Betrieb aus. Unter anderem müssten die Mietzinserträge eine gewisse Intensität erreichen respektive mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen. Diese Voraussetzung sei sowohl im Jahr der Übertragung als auch in den Vorjahren erfüllt gewesen. Somit würden die Liegenschaften bereits in den Vorjahren einen betrieblichen Charakter aufweisen. Eine steuerneutrale Übertragung der Liegenschaften in die Z.___ AG sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Liegenschaften als Geschäftsvermögen qualifiziert worden seien. Dem Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf steuerneutrale Umstrukturierung sei seitens des Kantonalen Steueramts am 18. März 2016 entsprochen worden. Die steuerneutrale Umwandlung sei rückwirkend auf den 1. Januar 2016 beantragt worden. Wenn der Beschwerdeführer nun im Einspracheverfahren der Beitragsperiode 2015 bei der Beschwerdegegnerin Punkte vorbringe, welche die Möglichkeit einer steuerneutralen Umstrukturierung ausgeschlossen hätten, verhalte er sich im Steuer- und Sozialversicherungsverfahren widersprüchlich. Eine abweichende Qualifikation im Sozialversicherungsverfahren würde dazu führen, dass die Beitragspflichtigen in den Genuss von steuerlichen Privilegierungen kämen, ohne gleichzeitig die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten tragen zu müssen.
4.
4.1 Die Ausgleichskassen haben grundsätzlich eigenständig – ohne Bindung an die Angaben der Steuerbehörden - zu beurteilen, ob Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. E. 1.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Liegenschaften in der Steuererklärung 2015 als im Privatvermögen stehend deklarierten und die Mietzinseinnahmen als Liegenschaftenertrag veranlagt wurden (vgl. Urk. 7/94-95), bindet die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Beitragspflicht des Beschwerdeführers entsprechend nicht. Ebenso wenig ist massgebend, dass die Steuerbehörden der Beschwerdegegnerin erst am 24. August 2020 eine Meldung erstatteten, welche zudem lediglich das Beitragsjahr 2015 und nicht auch die Vorjahre betraf, zumal die Beiträge von Letzteren zu diesem Zeitpunkt vermutlich bereits verjährt waren. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Rulinganfragen vom 1. Dezember 2015 respektive 14. März 2016 (Urk. 7/101 und Urk. 7/102) ihre in E. 3.2 hiervor aufgeführten Liegenschaften vorbehaltlos rückwirkend auf den 1. Januar 2001 zu Geschäftsvermögen erklärten. Die Steuerbehörde war - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) - gemäss Steuervorbescheid vom 18. März 2016 mit einer Übertragung aller oben aufgeführten Liegenschaften in das Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau einverstanden (Urk. 7/104), woraufhin deren Einbringung in die Z.___ AG steuerneutral möglich war. Weiter hielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in ihrer Rulinganfrage vom 1. Dezember 2015 unmissverständlich fest, dass die Erklärung vom Dezember 2002 - gemäss welcher gewisse Liegenschaften des Beschwerdeführers per 1. Januar 2001 ins Privatvermögen überführt wurden (vgl. Urk. 7/75) - für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit mehr hat (Urk. 7/101 S. 4). Dass der Beschwerdeführer trotz dieser dem Steueramt gegenüber getätigten eindeutigen Zusagen umgekehrt im Beitragsverfahren vorbrachte, die oben aufgeführten Liegenschaften seien von ihm nie als Geschäftsvermögen verstanden worden (Urk. 1 S. 13) und wenigstens seien die von ihm vor 2001 erworbenen Liegenschaften als Privatvermögen zu qualifizieren (Urk. 1 S. 15), ist nicht nachvollziehbar. Ein widersprüchliches, wenn nicht gar treuwidriges Verhalten ist entgegen seinen Ausführungen (Urk. 1 S. 13-14 und S. 17 sowie Urk. 10 S. 7) nicht der Steuerbehörde, sondern vielmehr ihm selbst vorzuwerfen. Es erübrigt sich deshalb - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Urk. 13) - das Kantonale Steueramt in vorliegender Angelegenheit zur Stellungnahme aufzufordern, zumal sich dieses im Laufe des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits umfassend geäussert hat (vgl. Urk. 7/107).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, die Übertragung der Liegenschaften habe erst im Jahre 2016 stattgefunden, wohingegen die Beschwerdegegnerin Beiträge für das Jahr 2015 erhoben habe, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, erklärten er und seine Ehefrau sich doch einverstanden mit einer Übertragung der Liegenschaften ins Geschäftsvermögen rückwirkend per 1. Januar 2001 (Urk. 7/101). Zudem legte das Steueramt in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (vgl. E. 3.3 hiervor) in nachvollziehbarer Weise dar, dass die steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelunternehmungen Y.___ und B.___ in die Z.___ AG per 1. Januar 2016 nur deshalb möglich war, weil das Steueramt – entsprechend den Rulinganfragen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 1. Dezember 2015 respektive 14. März 2016 (Urk. 7/101 und Urk. 7/102) – davon ausging, dass es sich bei allen zu übertragenden Liegenschaften um Geschäftsvermögen und bei den Einzelunternehmungen jeweils um einen Betrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG handelte, wobei die Betriebe dabei zwingend bereits vor der Übertragung vom 1. Januar 2016 bestanden haben mussten, ansonsten von einer Steuerumgehung ausgegangen werden müsste.
4.3 Nachdem es sich bei den in E. 3.2 aufgeführten Liegenschaften demnach schon in den Jahren vor der Übertragung um Geschäftsvermögen gehandelt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erträge daraus im Jahre 2015 als beitragspflichtiges Einkommen qualifiziert hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 1-2), würde eine abweichende Qualifikation der Liegenschaften dazu führen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Genuss von steuerlichen Privilegierungen kämen, ohne gleichzeitig die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten tragen zu müssen, was nicht angehen kann. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin nicht bei jeder Liegenschaft separat prüfte, ob diese dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist, erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau doch gegenüber dem Steueramt alle als zum Geschäftsvermögen gehörend, womit sich eine nähere Betrachtung jeder Liegenschaft im Einzelnen erübrigte.
4.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwar um beitragspflichtiges Einkommen. Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die Beschwerdegegnerin für das gesamte Einkommen lediglich den Beschwerdeführer als beitragspflichtig erklärte, ergeben sich doch aus den Akten deutliche Hinweise darauf, dass im vorliegend massgebenden Jahr 2015 mehr als die Hälfte der massgeblichen Liegenschaften im Eigentum seiner Ehefrau standen. Für die aus ihren Liegenschaften fliessenden Erträge ist nicht der Beschwerdeführer, sondern seine Ehefrau beitragspflichtig.
4.5 Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Erträge aus den Liegenschaften im Geschäftsvermögen auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufteile und gestützt darauf sowie unter Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzüge (vgl. etwa Urk. 1 S. 15-17) das beitragspflichtige Einkommen sowie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 neu festlege.
5. Nachdem die Verzugszinsen gemäss Art. 41 bis Abs. 1 lit. f AHVV verschuldensunabhängig geschuldet sind (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2, 134 V 405 E. 7.1), kann dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung der Verzugszinsen aufgrund der seiner Ansicht nach verzögerten Behandlung durch das Steueramt und die Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wird die Verzugszinsen aber auf der von ihr neu festzustellenden Einkommensbasis erneut zu berechnen haben.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWSt) auszurichten.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 neu festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Prof. Dr. Häner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Gräub Lanzicher