Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00073

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 9. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

Zustelladresse: Rechtsanwalt X.___

Y.___ Rechtsanwälte AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. Am 30. März 2020 meldete das Kantonale Steueramt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für das Jahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 221'201. - - und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-- (Urk. 6/35/7). Mit definitiver Verfügung vom 13. Oktober 2020 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2012 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 226‘300.-- auf Fr. 22‘500.40 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/33). Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 erhob die Ausgleichskasse für die Beitragsnachforderung des Jahres 2012 Verzugszinsen von Fr. 8‘447.05 (Urk. 6/32). Gegen diese Verfügungen erhob X.___ am 17. Dezember 2020 Einsprache (Urk. 6/17), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Juli 2022 abwies (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 13. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Erhebung von persönlichen Beiträgen sowie Verzugszinsen für das Jahr 2012 abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Aussetzung der Vollziehung bzw. zinslose Stundung der momentan offenstehenden Beträge bis zur Entscheidung über seine Beschwerde. Zudem beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist zur Erstattung der Replik an (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist, die am 10. November 2022 ablief (vgl. Urk. 8), nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gemäss Art. 14c lit. a der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern , Stand: 1. Juni 2009, unterliegt eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

1.1.2 Nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung [EG] Nr. 988/2009 vom 16. September 2009, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2012, unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften so lange, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung anwendbar, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden (Art. 87 Abs. 8 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 ).

Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

1.3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung darf nur dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20.   Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der Schweiz eine unselbständige und in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Nach Art. 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliege er damit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet er die abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Auch in Art. 13 Abs. 3 der Folgeverordnung (EG) Nr. 883/2004, welche für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten sei, werde dies so geregelt. In welchem Staat der Beschwerdeführer den Wohnsitz habe, spiele keine Rolle (Urk. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in der Schweiz im Jahr 2012 nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei. Die in der eingereichten Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 enthaltenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe er teilweise in Deutschland und teilweise in Kanada erzielt. Unter diesen Umständen entfalle die vollständige AHV-Beitragspflicht für das Jahr 2012 (Urk. 1).

3.

3.1 Aus der Steuererklärung 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 201'816.-- und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 221'201.-- erzielte (Urk. 6/18/4; vgl. dazu auch die Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramts vom 19. November 2018 [Urk. 6/20/2] und die Steuermeldungen vom 30. März 2020 [Urk. 6/35/7] und vom 29. Juni 2022 [Rektifikat, Urk. 6/9]).

In der Einsprache vom 17. Dezember 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass die in der eingereichten Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2012 enthaltenen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vollständig in Deutschland erzielt worden seien. In der Schweiz sei er im gesamten Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 unselbständig erwerbstätig gewesen (Urk. 6/17/1).

Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in der Schweiz unselbständig erwerbstätig war und zudem in Deutschland ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 221'201.-- erzielte.

3.2 Sowohl nach Art. 14c lit. a der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 (anwendbar bis zum 31. März 2012) als auch nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 (für die Schweiz in Kraft seit dem 1. April 2012) unterliegt der Beschwerdeführer, der über die schweizerische und die deutsche Staatsbürgerschaft verfügt (vgl. Persönliche Daten der Zentralen Ausgleichsstelle und Urk. 6/37), unter diesen Umständen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er die unselbständige Erwerbstätigkeit ausübte. Ob der Beschwerdeführer den Wohnsitz damals in Deutschland oder in der Schweiz hatte, ist dabei nicht von Bedeutung. Dass die Beschwerdegegnerin von ihm für das Jahr 2012 persönliche Beiträge und für die Beitragsnachforderung Verzugszinsen erhob (vgl. hierzu Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 41 bis Abs. 1 lit. a und Art. 42 AHVV), ist demnach nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Periode 2012 vom 15. April 2019 datiert (vgl. Urk. 6/35/7), weshalb die von Amtes wegen zu beachtende Verwirkungsfrist zur Festsetzung der Beiträge mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 gewahrt wurde (Art. 16 Abs. 1 AHVG).

In masslicher Hinsicht verblieb der angefochtene Entscheid sodann unbestritten und gibt zu keiner Beanstandung Anlass.

4. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers um Aussetzung der Vollziehung bzw. zinslose Stundung der momentan offenstehenden Beträge bis zur Entscheidung über die Beschwerde sind gegenstandslos.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Kreyenbühl