Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2022.00075
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Dori
Tappolet & Partner Rechtsanwälte
Drahtzugstrasse 18, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der deutsche Staatsangehörige X.___, geboren 1974 (Urk. 7/35/1), hält verschiedenen Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in der Schweiz und in Deutschland, Liegenschaften in Deutschland sowie persönliche Eigen- und Ferienheime in der Schweiz und in Frankreich (Urk. 7/81/3, Urk. 11/1). Er war insbesondere Kommanditist der am 2. Dezember 2005 gegründeten Y.___ GmbH & Co KG, einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht. An dieser Gesellschaft war ein weiterer Kommanditist beteiligt, welcher 50 % der Anteile treuhänderisch für X.___ hielt (Urk. 7/47/1, Urk. 15/12). Die Gesellschaft wurde per 20. Dezember 2018 aufgelöst (Urk. 7/47/4-5). X.___ ist überdies seit dem 30. Juni 2007 als Gesellschafter zu 1/3 an der Z.___ GbR, einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beteiligt (Urk. 7/47/1, Urk. 15/16). Die Gesellschaft hält das Grundstück an
der A.___-Strasse in B.___/Deutschland (Urk. 7/47/2, Urk. 7/47/6-14, Urk. 15/12). X.___ ist ferner seit dem 30. Juni 2007 Gesellschafter mit einem hälftigen Anteil an der C.___ GbR. Diese Gesellschaft hält das Grundstück D.___-Strasse in E.___/Deutschland (Urk. 7/47/2, Urk. 7/47/15-19, [s. a. den Gesellschaftsvertrag vom 2. Mai 2011, Urk. 15/10], Urk. 15/12, Urk. 15/16). Darüber hinaus ist X.___ seit dem 1. Dezember 2011 Kommanditist zu 1/3 bei der F.___ GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die G.___ GmbH, an welcher X.___ zu 50 % beteiligt ist (Urk. 7/47/2, Urk. 7/47/20, Urk. 11/3, Urk. 11/5, Urk. 15/10, Urk. 15/12, Urk. 15/16). Einer der anderen Kommanditisten hält seinen Anteil treuhänderisch für X.___, welcher somit faktisch zu 2/3 an der F.___ GmbH & Co. KG beteiligt ist (Urk. 7/47/2). Die Gesellschaft hält die Grundstücke H.___-Strasse und I.___-Strasse in J.___/Deutschland (Urk. 7/47/2, Urk. 7/47/21-31).
1.2 X.___ reiste am 31. Mai 2011 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz in K.___ (Gemeinde L.___)/Kanton Schwyz (Urk. 15/3, Urk. 15/12, Urk. 15/26). Ab dem 1. Juni 2011 war er bei der M.___ AG mit Sitz in N.___ (heute: O.___ AG mit Sitz in P.___) angestellt (Urk. 15/3). Er ist Eigentümer dieser Gesellschaft und deren einziger Verwaltungsrat (Urk. 11/1). Alsdann meldete die kantonale Steuerverwaltung Schwyz der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz am 14. Januar 2016 ein von X.___ im Jahr 2012 in Deutschland erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital. Sie bezog sich dabei auf dessen Beteiligungen an den vier eingangs erwähnten deutschen Personengesellschaften (Urk. 15/1). Daraufhin tätigte die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz Abklärungen zur Beitragspflicht von X.___, im Zuge derer sie von diesem und dem Steueramt Schwyz Unterlagen einholte (Urk. 15/3, Urk. 15/7, Urk. 15/10, Urk. 15/12, Urk. 15/14, Urk. 15/16-17). Hernach teilte sie X.___ mit Schreiben vom 13. September 2017 mit, dass sie ihn für die Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 als Selbständigerwerbenden erfasst habe. Grundlage für die Beitragspflicht bilde das Einkommen aus den vier Personengesellschaften in Deutschland (Urk. 15/18). Am 19. September 2017 erliess sie Verfügungen bezüglich der von X.___ als Selbständigerwerbendem für die Beitragsjahre 2012 und 2013 zu bezahlende Beiträge (Urk. 15/19-20) und betreffend Akontobeiträge für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. März 2014 (Urk. 15/21). Mit ihren Verfügungen vom 17. Oktober 2017 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz überdies Verzugszinsen (Urk. 15/27-29). Gegen die Beitragsverfügungen erhob X.___ am 19. Oktober 2017 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, die bei der Beitragsberechnung vorgenommenen Aufrechnungen für persönliche Beiträge seien ersatzlos zu streichen (Urk. 15/31). Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichte X.___ sodann die Steuerdeklaration 2017 ein und führte dazu unter anderem aus, dass die bezahlten AHV-Beiträge im Jahr 2017 bei den steuerbaren Einkommens in der Schweiz nicht deklariert worden seien (Urk. 15/34). Aufgrund dessen verzichtete die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz mit ihrem Einspracheentscheid vom 1. April 2019 auf die Aufrechnung der persönlichen Beiträge und setzte ihre Beitragsforderungen entsprechend herab (Urk. 15/35). Dieser Entscheid blieb unangefochten (Urk. 14). Ebenso verhielt es sich danach bezüglich der definitiven Beitragsverfügung vom 4. Juli 2019 betreffend die Zeitperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 (Urk. 15/46).
1.3 In der Zwischenzeit hatte X.___ seinen Wohnsitz am 15. April 2014 in den Kanton Zürich verlegt (Urk. 15/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, registrierte X.___ am 30. Oktober 2017 rückwirkend ab dem 1. April 2014 als Selbständigerwerbenden (Urk. 7/6/1). Hernach erhob sie am 3. November 2017 für die Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2017 Akontobeiträge für Selbständigerwerbende (Urk. 7/12-15). Sie stellte dem Versichertem am selben Tag Verzugszinsen in Rechnung (Urk. 7/11, Urk. 7/16-17). Mit Schreiben vom 20. November 2017 teilte der Treuhänder des Versicherten mit, dieser werde die Akontobeiträge nur unter Vorbehalt leisten. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass er für seine Erträge aus Immobilien in Deutschland nicht der AHV-Pflicht unterliege. Er werde Einsprache erheben, sobald die Verfügungen der Ausgleichskasse vorliegen würden (Urk. 7/18). Alsdann ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 2. September 2019 um Löschung seines Eintrags als selbständigerwerbende Person. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm kürzlich zur Kenntnis gebracht worden, dass die Veranlagungen der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz auf einen Fehler seines damaligen Vertreters zurückzuführen seien. Er bat die Ausgleichskasse überdies um Rücküberweisung der von ihm einbezahlten Beiträge (Urk. 7/29/1). Am 7. Oktober 2019 übermittelte das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse Unterlagen zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den von X.___ in den Jahren 2014 bis 2016 aus der Y.___ GmbH & Co KG, der F.___ GmbH & Co. KG, der Z.___ GbR sowie der C.___ GbR erzielten Einkünfte sozialversicherungsrechtlich um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle (Urk. 7/35-37, Urk. 7/39). Am 11. Juni 2019 stellte das Steueramt der Ausgleichskasse weitere Unterlagen zu (Urk. 7/41-44). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 7/45-50, Urk. 7/52-54) erliess die Ausgleichskasse am 29. November 2019 Verfügungen für die Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016, mit welchen sie X.___ zur Beitragszahlung als Selbständigerwerbenden verpflichtete (Urk. 7/62-64), sowie Verfügungen betreffend Verzugszinsen (Urk. 7/60, Urk. 7/65). Dagegen und gegen die vom 3. November 2017 datierende Verzugszinsverfügung für das Jahr 2015 (Urk. 7/72) erhob X.___ am 23. Dezember 2019 Einsprache (Urk. 7/81). Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2022 stellte die Ausgleichskasse fest, dass X.___ aufgrund einer am 17. November 2017 beglichenen Rechnung für das Beitragsjahr 2015 Anspruch auf Vergütungszinsen habe, und hiess die Einsprache deswegen teilweise gut. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. September 2022 Beschwerde (Urk. 1). Er liess beantragen (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einsprache-Entscheid vom 11. August 2022 sei betreffend die geschuldeten Beiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 aufzuheben;
2.Die bereits geleisteten Beiträge für die AHV/IV/EO, FAK und Verwaltungskosten sowie allenfalls bezahlte Verzugszinsen seien dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten;
3.Es sei dem Beschwerdeführer auf den geleisteten indes nicht geschuldeten und zurück zu erstattenden Beiträgen ein Vergütungszins in der Höhe von 5 % ab jeweiligem Zahlungsdatum der einzelnen Beiträge zu leisten;
4.Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen;
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
2.2 Am 24. Oktober 2022 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-116).
2.3 Auf Aufforderung des Sozialversicherungsgerichts hin (Urk. 8) reichte das kantonale Steueramt Zürich mit Eingabe vom 17. November 2022 (Urk. 10) die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend Steuerperioden 2014 bis 2018 und weitere Steuerakten (Urk. 11/1-7) ein.
2.4 Alsdann zog das hiesige Gericht die Kassenakten der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz (Urk. 15/1-51) bei.
2.5 Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, um zu den beigezogenen Steuer- und Kassenakten Stellung zu nehmen (Urk. 16, Urk. 18). Sie liessen sich mit Eingaben vom 5. Januar 2023 (Stellungnahme des Beschwerdeführers, Urk. 17) und 23. Januar 2023 (Verzicht auf Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin, Urk. 19) vernehmen, was ihnen durch eine je wechselseitige Zustellung der Eingaben zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18, Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11), oder gleichwertige Vorschriften an.
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verordnungen sind in Bezug auf die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten.
Die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 209 E. 5.3).
1.1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmten Rechtsvorschriften.
Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Die in den Art. 13 Abs. 1-4 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden (Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004).
1.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Ist nach deutschem Recht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kommanditist der F.___ GmbH & Co. KG - aus seiner Beteiligung an der Y.___ GmbH & Co KG erzielte der Beschwerdeführer nach Lage der Akten im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 keine Einkünfte mehr (vgl. die Zusammenstellung des kantonalen Steueramtes Zürich für das Jahr 2014, Urk. 7/42, und das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2019, Urk. 11/2) - sowie als Gesellschafter der Z.___ GbR und der C.___ GbR eine selbständig Erwerbstätigkeit ausübte, ist er aufgrund der Bestimmungen von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 der schweizerischen Rechtsordnung unterstellt. Wäre hingegen nach deutschem Recht eine unselbständige Erwerbstätigkeit gegeben, würde die Unterstellung unter schweizerisches Recht auf Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 beruhen, denn es ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Schweiz in unselbständiger Stellung für die O.___ AG geleistete Arbeit (Urk. 15/3) einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht. Würde schliesslich - wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben seines deutschen Steuerberaters vom 2. April 2019 (Urk. 3/10) geltend macht - bezüglich der Einkünfte aus den Beteiligungen an den erwähnten drei Gesellschaften nach deutschem Recht weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, so ist dieser Umstand kollisionsrechtlich von vornherein nicht von Belang: Die «Nicht-Erwerbstätigkeit» ist kein Tatbestandselement der Art. 11 ff. der Verordnung Nr. 883/2004. Es verbliebe eine Erwerbstätigkeit in nur einem Staat, mithin in der Schweiz. Damit wären die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 nicht einschlägig, und der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer untersteht auch in diesem Fall der schweizerischen Rechtsordnung.
Demnach beurteilt sich die AHV-Beitragspflicht der vom Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 erzielten Einkünfte aus seinen Beteiligungen an der F.___ GmbH & Co. KG, an Z.___ GbR und der C.___ GbR nach Schweizer Recht.
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
2.2 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
2.3 Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 AHVV).
2.4
2.4.1 Im als BGE 136 V 258 publizierten Urteil 9C_627/2009 vom 23. Juli 2010 erwog das Bundesgericht in E. 5, dass für die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 3 AHVV einzig entscheidend sei, ob es sich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handle. Dies treffe für die deutsche GmbH & Co. KG zu. Es komme daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft seien, ob diese eine familienbezogene Struktur habe und ob sie international tätig sei. Es müsse auch nicht geprüft werden, ob die im deutschen Recht vorgesehene Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG eine mit der schweizerischen Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform darstelle, da Art. 20 Abs. 3 AHVV nicht nur Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sondern auch Teilhaber «von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit» aufführe. Dabei führte das Bundesgericht auch den Erwerbszweck der Kommanditgesellschaften (vgl. Art. 594 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, und § 161 Abs. 1 des [deutschen] Handelsgesetzbuches, HGB) an.
In zwei in der Folge gefällten Urteilen hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, dass eine GmbH & Co. KG, welche Beteiligungen an Geschäftstätigkeiten ausübenden Personengesellschaften und Gesellschaften halte, ihrerseits einen Erwerbszweck verfolge (Urteile des Bundesgerichts 9C_504/2010 vom 1. September 2010 E. 1.2 f. und 9C_688/2011 vom 15. November 2012 E. 4).
Alsdann führte das Bundesgericht in E. 4.3 des Urteils 9C_1055/2010 vom 4. August 2011, in E. 2.5.2 des als BGE 139 V 297 publizierten Urteils 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013, in E. 3.6.3 des Urteils 9C_326/2013 vom 6. August 2013 und in E. 2.5.3 des Urteils 9C_342/2013 vom selben Tag unter Hinweis auf BGE 136 V 258 E. 4.8 und E. 5 jeweils aus, dass es sich bei der deutschen GmbH und Co. KG um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit handle. Es komme daher nicht darauf an, wie im Einzelfall die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschaft seien und ob die Beteiligung nach deutschem Recht als (selbst- resp. unselbständige) Erwerbstätigkeit oder als blosse (private) Vermögensverwaltung qualifiziert werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sodann ebenfalls nicht massgebend, ob die Gesellschaftsstruktur personen- oder mehr kapitalbezogen und die Firma international tätig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2011 vom 7. September 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesgericht hat sodann entschieden, dass nach Art. 20 Abs. 3 AHVV und der gestützt darauf ergangenen Rechtsprechung der von einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) durch Erwerbstätigkeit erzielte Gewinn beitragspflichtiges Erwerbseinkommen der Anteilhaber bilde, und zwar unabhängig von einer persönlichen Arbeitsleistung. Wer sich an einer auf Erwerb ausgerichteten einfachen Gesellschaft als Teilhaber bloss finanziell beteilige, habe sich deshalb den ihm zukommenden Gesellschaftsgewinn als Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen, obgleich er als Gesellschafter persönlich keine auf Verdienst ausgerichtete Tätigkeit für gemeinsame Rechnung ausgeübt habe. Es genüge, dass eine solche Betätigung auf der Ebene der Gesellschaft vorliege (Urteil des Bundesgerichts 9C_443/2014 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat im Urteil AB.2009.00043 vom 7. Dezember 2010, wo es unter anderem um die Verabgabung von Einkünften aus einer Beteiligung an einer deutschen GbR ging, festgehalten, dass die Beitragspflicht von lediglich mit einem Kapitaleinsatz an einer Personengesellschaft Beteiligten bloss einer gesetzlichen Fiktion der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entspreche. Gesetzlich gefasst würden diese Einkünfte unter dem Titel «Selbständige Erwerbstätigkeit» (Art. 8 f. AHVG) und namentlich in der Verordnungsbestimmung von Art. 20 Abs. 3 AHVV. Sie würden sich gerade dadurch auszeichnen, dass eben keine Tätigkeit erfolgen müsse, sondern bloss eine Kapitalinvestition mit Gewinnanteil ausreiche. Wenn nun die Beitragspflicht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne effektive Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit statuiert werde, könne nicht auf der anderen Seite das Fehlen ebendieser Tätigkeit als Grund aufgeführt werden, ein Einkommen an einem bestimmten Ort zu verabgaben (E. 5.3.3 jenes Urteils).
2.4.3 Und schliesslich führte das Bundesgericht in BGE 141 V 234 E. 5.4 aus, es bestehe (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf - den unverändert belassenen - Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengesellschaft entscheidend sei.
2.5 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt hingegen die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).
2.6 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig ist, ob die Einkünfte, die der Beschwerdeführer in der Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 als Gesellschafter (d.h. Kommanditist) der der F.___ GmbH & Co. KG sowie als Gesellschafter der Z.___ GbR und der C.___ GbR erhalten hat und die betragsmässig nicht angefochten werden, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV einer Beitragspflicht unterliegen.
3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass ihr das kantonale Steueramt die dem Beschwerdeführer aus seinen Beteiligungen an der Z.___ GbR, der C.___ GbR sowie der F.___ GmbH & Co. KG in den Jahren 2014 bis 2016 zugeflossenen Erträge zur Beurteilung gemeldet habe (Urk. 2 S. 1, S. 3). Bei dieser Prüfung sei zu berücksichtigen, dass gemäss der Verwaltungspraxis beitragsrechtlich von der Vermutung auszugehen sei, eine Kommanditgesellschaft sei eine auf Erwerb gerichtete Personengesellschaft. Diese Vermutung könne im Einzelfall widerlegt werden. Dazu müsse nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft ausnahmsweise einem nichterwerblichen Zweck diene. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Bundesgericht bei einer organischen Beziehung zwischen Erwerbstätigkeit einerseits und Vermögensanlage anderseits in ständiger Rechtsprechung auch für die Investitionstätigkeit einen erwerblichen Charakter annehme (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer übe seit dem Jahr 2014 eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. Seit 2017 sei er als einziger Verwaltungsrat bei der O.___ AG im Handelsregister eingetragen. Gemäss dem Eintrag im Handelsregister bezwecke die juristische Person das Halten und das Management von Beteiligungen, Lizenzen und Immobilieninvestments, insbesondere im Industrie- und Logistiksektor. Die Beteiligungen des Beschwerdeführers an den erwähnten Personengesellschaften in Deutschland seien allesamt ebenfalls Immobilieninvestments. Damit sei ein enger Zusammenhang zwischen der unselbständigen Tätigkeit bei der O.___ AG und seiner Anlagetätigkeit gegeben. Demnach sei Letztere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erwerblich anzusehen ist. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sein Fachwissen aus unselbständigem Erwerb für seine Anlagetätigkeit nutze. Der Begriff des Erwerbs werde von der Rechtsprechung konstant weit ausgelegt. Es genüge jede Art von Gewinnorientierung. Eine solche sei im Falle des Beschwerdeführers mit Blick auf die Anzahl der Gesellschaften, der Menge und Grössen der Liegenschaften ohne Weiteres zu bejahen (Urk. 2 S. 3). Der erwerbliche Charakter der erwähnten Personengesellschaften in Deutschland sei offensichtlich. Der Beschwerdeführer sei mit seinem daraus in der Zeitperiode vom 1. April bis 31. Dezember 2016 erzielten Einkommen als Selbständigerwerbender beitragspflichtig.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in den Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2014 bis 2016 könne nachgelesen werden, dass die Steuerbehörde bezüglich seiner Erträge aus den Beteiligungen an den deutschen Gesellschaften eben gerade kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit veranlagt habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 17 S. 1-3). Laut dem vom Sozialversicherungsgericht beigezogenen Steuerakten sei das kantonale Steueramt Zürich immer zum Schluss gekommen, dass es sich hinsichtlich der damit erzielten Einnahmen um reinen Vermögensertrag und hinsichtlich der damit im Zusammenhang stehenden Vermögenswerte um Privatvermögen handle (Urk. 17 S. 5). Da keine Zweifel an der Steuermeldung bestünden, habe die Beschwerdegegnerin die Qualifikation der Steuerbehörden zu übernehmen (Urk. 1 S. 5). Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz habe verschiedene Massnahmen zur Prüfung der Qualifikation vorgenommen. Sie habe dann aber die konkreten Umstände nicht gewürdigt, sondern ihn lediglich auf BGE 139 V 297 verwiesen (Urk. 17 S. 5). Bezüglich seiner Beteiligungen an den deutschen Gesellschaften müsse weiter Folgendes beachtet werden: Die bundesgerichtliche Praxis, wonach bei einem Teilhaber einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich davon ausgegangen werde, dass dieser nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage tätige, könne auf die beiden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Z.___ GbR und C.___ GbR) nicht angewendet werden. Für das Entstehen einer einfachen Gesellschaft im Zusammenhang mit Liegenschaftenbesitz reiche das Halten einer Liegenschaft im Gesamthandsverhältnis (Urk. 1 S. 5). So würden auch Ehegatten, die eine Liegenschaft im Gesamthandsverhältnis halten, oder fortgesetzte Erbengemeinschaften, eine einfache Gesellschaft bilden. Das gleiche gelte für die GbR, die das Pendant zur einfachen Gesellschaft in Deutschland bilde. Die Anteile an den GbR seien nach wie vor in unveränderter Form in seinem Besitz. Es handle sich somit um eine langfristige Vermögensanlage. Es entspreche der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis, dass die Vermietung eines Renditehauses als Vermögensverwaltung gelte, sofern sich diese Tätigkeit auf die Erzielung von Erträgnissen des Vermögensobjekts an sich beschränke und keinen betrieblichen Charakter habe. Dass die Vermietung über eine GbR erfolge, ergebe sich aufgrund der sachenrechtlichen Aufteilung des Eigentums. Wie bei einer Person, die eine Renditeliegenschaft im Privatvermögen halte, lasse auch die GbR respektive deren Teilhaber die Liegenschaft durch eine externe Liegenschaftsverwalterin verwalten. Die Teilhaber würden somit keine Tätigkeit (als bloss jene der Kapitalgeber) ausüben. Die GbRs würden auch kein eigenes Personal beschäftigen. Seine Beteiligung an diesen beiden Gesellschaften könne somit nicht als eine beitragspflichtige selbständige Tätigkeit angesehen werden. Bei der F.___ GmbH & Co. KG sei er Kommanditist. Komplementärin sei die G.___ GmbH. Gemäss deutschem Gesellschaftsrecht (§ 164 HGB) werde die Geschäftsführung durch die Komplementärin wahrgenommen. Der Kommanditist sei von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Kommanditist sei somit reiner Kapitalgeber. Darüber hinaus sei auch bei der Kommanditgesellschaft ein gewerblicher oder geschäftlicher Betrieb Voraussetzung, damit überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. In seinem Schreiben vom 2. April 2019 (Urk. 3/10) habe sein deutscher Steuerberater festgehalten, dass die drei Personengesellschaften ausschliesslich vermögensverwaltend tätig seien und ihren eigenen Grundbesitz vermieten würden. Deshalb würden die Tätigkeiten dieser Gesellschaften in Deutschland nicht als selbständige Erwerbstätigkeit gelten und die Mietzinseinnahmen seien nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Vielmehr seien die Vermögenswerte in Deutschland Privatvermögen und die Einkünfte privaten Vermögensertrag. Auch aus Art. 20 Abs. 3 AHVV sei nicht automatisch zu schliessen, dass sämtliche Beteiligungen an Kommanditgesellschaften eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellen würden. Es führten nur solche mit einem Erwerbszweck zu beitragspflichtigem Einkommen. Ein solcher liege vor, wenn die folgenden Kriterien erfüllt seien: systematisches oder planmässiges Vorgehen, Häufigkeit der Transaktionen, kurze Besitzesdauer, enger Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit, Einsatz spezieller Fachkenntnisse, erhebliche Fremdmittel und Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände. Bei seiner Beteiligung an der F.___ GmbH handele es sich um eine langfristige Anlage, bei welcher kein Kapitalgewinn erzielt worden sei. Spezielle Kenntnisse seien bei Anlagen in Liegenschaften nicht erforderlich. Vorliegend seien die Kriterien nicht erfüllt und es liege kein Erwerbszweck vor. Es würden keine Kapitalgewinne erzielt, sondern blosse Erträge aus der Anlage von Vermögen (Urk. 1 S. 6). Und schliesslich sei zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zusammenhang mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit zu sagen, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestehe. Die O.___ AG bezwecke das Halten und das Management von Beteiligungen, Lizenzen und Immobilien-Investments, insbesondere im Industrie- und Logistik-sektor. Dabei handle es sich um einen sehr breiten Zweck, der jegliche Beteiligungen umfasse und sich nicht auf Immobilieninvestments spezialisiere. Die unselbständige Tätigkeit bei einem Unternehmen, dass das Halten von Beteiligungen bezwecke, könne nicht zur Folge haben, dass privat keine Investitionen getätigt werden könnten. Bei den Beteiligungen handelt es sich zudem um passive Anlagen, die keiner Bewirtschaftung bedürften und die er seit langer Zeit im gleichen Umfang halte. Es liege somit weder eine organische noch eine andere Beziehung zu seiner unselbständigen Tätigkeit vor (Urk. 1 S. 7).
4.
4.1 Zu diesen Vorbringen des Parteien ist zunächst festzuhalten, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seinen Beteiligungen an der F.___ GmbH & Co. KG, an der Z.___ GbR und der C.___ GbR von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz für die Zeitperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. März 2014 mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 und Verfügung vom 4. Juli 2019 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden (Urk. 15/35, Urk. 15/46). Gegen diese Qualifikation erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen und die Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen (Urk. 14). Trotz unveränderten Verhältnissen behauptet der Beschwerdeführer nun aber, es liege keine selbständige Tätigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Statusfrage frei überprüft werden, wenn sich hinsichtlich der Tätigkeit in einer Beitragsperiode, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, neue Erkenntnisse über die zutreffende Qualifikation ergeben. In Grenzfällen soll das Beitragsstatut indessen nur mit Zurückhaltung geändert werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2022, 9C_160/2022 vom 14. September 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 1 E. 6 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 3.2.2). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob bezüglich der Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 anders als von die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz für die vergangenen Jahre zu entscheiden ist.
4.2
4.2.1 In Ziffer 2.1 des Gesellschaftsvertrags der F.___ GmbH & Co. KG mit Sitz in Q.___/Deutschland wurde der Gegenstand des Unternehmens wie folgt umschrieben: Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch die Vermietung eigenen Grundbesitzes, mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die behördlicher Genehmigung oder Anerkennung bedürfen, vor allem nach der Gewerbeordnung, dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften oder dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. Gemäss Ziffer 2.2 des Gesellschaftsvertrags ist die Gesellschaft zu allen Massnahmen und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes als angebracht oder nützlich erscheinen. Sie ist insbesondere berechtigt, Beteiligungen und Anteile an Gesellschaften jedweder Rechtsform zu erwerben und zu veräussern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu errichten, Unternehmen zu erwerben und zu pachten, sich an anderen Unternehmen in jeglicher Form zu beteiligen und deren Geschäfte zu führen (Ziffer 2.3 des Gesellschaftsvertrags, Urk. 15/10).
4.2.2 Laut § 1 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der C.___ GbR ist der Zweck der Gesellschaft der Erwerb, die Vermietung und sonstige nicht gewerbliche Verwertung des Grundstücks mit Büro, Lagerhalle und Hofraum an der D.___-Strasse in Q.___ (Urk. 15/10).
4.2.3 Gemäss § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist der Zweck der Z.___ GbR die gemeinschaftliche Vermögensverwaltung (Urk. 15/16).
4.3
4.3.1 Zum Zweck der - im Jahr 2014 bereits inaktiven (E. 1.2) - Y.___ GmbH & Co. KG ist zu sagen, dass diese Gesellschaft nach Lage der Akten nicht ausschliesslich die Verwaltung eigenen Vermögens, sondern auch die Projektentwicklung bei eignen und fremden Immobilien und die Beratung Dritter in Immobilienangelegenheiten verfolgte (Urk. 15/12). Damit wäre mithin bei dieser Gesellschaft ein Erwerbszweck gegeben gewesen. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Y.___ GmbH & Co. KG und die anderen drei Personengesellschaften laut den Angaben des Beschwerdeführers im Steuerverfahren zu seinen Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen in Deutschland gehörten. Nebst diesen vier Gesellschaften hielt der Beschwerdeführer gemäss dem seiner Steuererklärung 2014 (Urk. 11/1) beigelegten Organigramm «Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen (Deutschland)» per 31. Dezember 2014 Anteile an der R.___ GmbH (Beteiligung zu 40 %), an der S.___ GmbH (Beteiligung zu 70 %), an der G.___ GmbH (Beteiligung zu 50 %) und an der T.___ GmbH (Beteiligung zu 100 %). Die letztgenannte Gesellschaft war zu 50 % an der U.___ GmbH und zu 100 % an der V.___ GmbH beteiligt. Die V.___ GmbH wiederum hielt je 100 % der Anteile der W.___ GmbH, der AA.___ GmbH, der AB.___ GmbH, AC.___ GmbH und der AD.___ GmbH. Wie den Firmennamen zu entnehmen ist, muss es sich bei diesen Gesellschaften um Immobiliengesellschaften gehandelt haben. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer laut dem Organigramm «Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen (Schweiz)» per 31. Dezember 2014 100 % der Aktien der O.___ AG, deren Firma per Ende 2014 noch AE.___ AG lautete. Die AE.___ AG war an der AF.___ GmbH (Beteiligung zu 26.7 %), der AG.___ GmbH (Beteiligung zu 40 %), der AH.___ GmbH (Beteiligung zu 100 %) und der AI.___ GmbH (Beteiligung zu 50 %) beteiligt. Die O.___ AG bezweckt das Halten und Management von Beteiligungen, Lizenzen und Immobilien-Investments, insbesondere im Industrie- und Logistiksektor (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Zürich vom 21. März 2023). Des Weiteren dürfte zumindest auch die Firma «AH.___ GmbH» eine Immobilienfirma gewesen sein, denn «Real Estate» heisst zu Deutsch «Immobilie». Es geht aber nicht nur um das Halten der verschiedenen Beteiligungen. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht im Bewirtschaften seiner Immobilien-Investments, denn er hat sich von der O.___ AG anstellen lassen (Urk. 15/3).
4.3.2 Darüber hinaus finden sich in den Akten zahlreiche finanzielle Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer sowie seinen Gesellschaften und der F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR. Wie schon die Y.___ GmbH & Co. KG gewährte auch die F.___ GmbH & Co. KG dem Beschwerdeführer beziehungsweise der O.___ AG, welche früher M.___ AG genannt wurde (vgl. Urk. 15/12, Sachverhalt Ziffer 1.2), Darlehen. Die C.___ GbR erhielt ein Darlehen der R.___ GmbH (Urk. 15/16). Wie festgehalten, war der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2014 zu 40 % an der R.___ GmbH beteiligt. Aktenkundig ist sodann eine an den Beschwerdeführer adressierte Abrechnung bezüglich eines Gesellschafterdarlehens (Urk. 15/40). In der Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2013 wurden sodann unter anderem «Zinsen Zwischenfinanzierung Baukosten 2011-2013» an die R.___ GmbH im Umfang von EUR 22.993,25 aufgenommen (Urk. 15/17). Bei den «Konten ohne Zuordnung» per 31. Dezember 2015 der C.___ GbR wurde auch ein Darlehen der AF.___ GmbH im Betrag von EUR 105.201,93 aufgeführt (Urk. 11/2). Nebst diesen finanziellen Verbindungen zu den übrigen Gesellschaften des Beschwerdeführers wurde in den Akten festgehalten, dass sich die Z.___ GbR und die C.___ GbR bedeutender fremder Mittel bedienten (EUR 560.430,94 und EUR 2.485.344,98 per 31. Dezember 2013, Urk. 15/14). Die von der Z.___ GbR gehaltene Liegenschaft war gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in dessen Schreiben vom 31. Mai 2019 für die Steuererklärung 2015 mit einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 731'288.-- und Schulden im Betrag von Fr. 329'214.-- einzusetzen. Für die von der C.___ GbR gehaltenen Liegenschaft sollte gemäss diesem Schreiben von einem Verkehrswert in der Höhe von Fr. 2'115'059.-- und Schulden im Betrag von Fr. 2'274'573.-- ausgegangen werden (Urk. 11/2). Im Jahr 2016 verbuchte die C.___ GbR überdies Zinserträge aus einem Mieterdarlehen und Darlehenszinsen an eine natürliche Person (Urk. 11/3). Dies alles spricht für eine erwerbliche Tätigkeit der erwähnten drei Gesellschaften.
4.3.3 In einer Gesamtschau zeigt sich eine enge Verflechtung der F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich Immobilien-Investments. Die drei Gesellschaften sind somit auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV. Der Beschwerdeführer ist folglich für die aus seinen Beteiligungen an diesen Gesellschaften in der Zeitperiode vom 1. April 2014 bis 31. Dezember 2016 erzielten Einkünften als Selbständigerwerbstätiger beitragspflichtig. Es bestehen keine Gründe, welche dafür sprechen, anders zu entscheiden als die Ausgleichkasse des Kantons Schwyz, welche die in früherer Beitragsperioden aus denselben Gesellschaftsbeteiligungen erzielten Einkünfte bereits als solche aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.
4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die unterschiedliche Beurteilung des kantonalen Steueramtes Zürich (vgl. dazu die interne Nachricht der Sachbearbeiterin vom 22. Juli 2019, Urk. 11/7) ist ebenso wenig massgebend (E. 2.6), wie Beurteilung des deutschen Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 (Urk. 3/10) zur Erfassung der Erträge nach deutschem Steuerrecht (E. 2.4.1). Zwar stünde dem Beschwerdeführer der Nachweis offen, dass die drei Gesellschaften keinen Erwerbszweck verfolgen (vgl. Rz. 1024 und 1027 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2023 gültigen Versionen). Mit seinen Vorbringen und den von ihm eingereichten Unterlagen ist dies dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Der Hinweis auf den jeweils in den einzelnen Verträgen festgehaltenen Gesellschaftszweck der F.___ GmbH & Co. KG, der C.___ GbR und der Z.___ GbR (E. 4.2.1-4.2.3) allein vermag nicht zu genügen, müssen die Beteiligungen an diesen Gesellschaften nach den übrigen Akten doch als Teil der erwerblichen Immobilieninvestments des Beschwerdeführers angesehen werden (E. 4.3.1-4.3.2). Nebst den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nach OR werden vom Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit erfasst (E. 2.4.1). Dies trifft auf die drei erwähnten Gesellschaften zu (E. 4.3.3). Für die Frage der AHV-Beitragspflicht ist daher nicht entscheidend, ob eine Beurteilung nach deutschem Recht zum selben Ergebnis führen würde. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen an diesen Gesellschaften nur als Kapitalgeber beteiligt ist
(E. 3.3), wirkt sich nicht zu seinen Gunsten aus (E. 2.4.1). Und schliesslich verfängt auch sein Vorbringen, wonach er die Beteiligungen langfristig halten möchte
(E. 3.3), nicht. Hier geht es nicht darum, ob der Beschwerdeführer ein Grundstück lang- oder kurzfristig zu Eigentum hält. Seine Beitragspflicht folgt aus seinen Beteiligungen an den drei auf Erwerb ausgerichteten Personengesellschaften.
5. Die von der Beschwerdegegnerin für zu viel einbezahlte Beiträge bereits in Abzug gebrachten Vergütungszinsen in der Höhe von 5 % für die Zeitperiode vom 1. Januar 2018 bis 29. November 2019 in der Höhe von Fr. 15'929.70 (Urk. 2
S. 3) wurden in masslicher Hinsicht nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Benjamin Dori
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher