Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2022.00079
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Februar 2023
in Sachen
Z.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1984, ist Balletttänzerin und -lehrerin (Urk. 7/1/2, Urk. 7/1/16). Sie ersuchte am 1. Juli 2020 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 7/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-28). Nach der Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Z.___ gelangte die Ausgleichskasse zum Schluss, dass bezüglich deren Tätigkeit für den Verein X.___ ein Arbeitsverhältnis vorliege. Sie verfügte am 14. Januar 2021, dass der Verein X.___ mit ihr über das an Z.___ ausbezahlte Honorar als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen habe (Urk. 7/9). Die dagegen vom Verein X.___ am 4. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/13) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen erhob der Verein X.___ am 29. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1, Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 29. September 2022, Urk. 3). Er beantragte, dass Z.___ als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-28).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2022 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8).
Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es um einen Kunstschwimmverein, dessen Schwimmerinnen an nationalen und internationalen Wettkämpfen teilnehmen, und der darüber hinaus das Kunstschwimmen auf sämtlichen Leistungsstufen fördert (vgl. www.«X.___».ch/ueber-uns, besucht am 9. Februar 2023). Beim Verein sind vier Trainerinnen angestellt und es werden Trainings von aktiven und früheren Synchronschwimmerinnen geleitet, welche diese Aufgaben neben ihrem Studium und ihrer beruflichen Tätigkeit übernommen haben (vgl. www.«X.___».ch/trainerinnen, besucht am 9. Februar 2023). Im Sinne eines Alternativtrainings gibt die Beigeladene den Schwimmerinnen seit Anfang Januar 2020 Ballettunterricht, wofür sie vom Beschwerdeführer bezahlt wird (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/4/2-7).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene diese Tätigkeit als Selbständigerwerbende oder als unselbständige Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers ausübt.
2.2 Dazu führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 aus, ihre Prüfung habe ergeben, dass die Beigeladene monatlich an den Beschwerdeführer und nicht an die Trainingsteilnehmerinnen, welche als Endkundinnen fungieren würden, Rechnung stelle. Hinzu komme, dass die Turnhalle für die Ballettstunden nicht von der Beigeladenen gemietet werde. Sie nutze vielmehr die Infrastruktur des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 1). Die Verfügung vom 14. Januar 2021, mit welcher die von der Beigeladenden für den Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei, sei somit zu bestätigen (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Beigeladene als Selbständigerwerbende zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 2). Zu Begründung führt er aus, die Beigeladene sei beauftragt worden, nachdem sich der Vereinsvorstand entschieden habe, Ballettunterricht als Alternativtraining für die Schwimmerinnen einzuführen (Urk. 1 S. 1). Da der Verein keine Tanzlehrerin gefunden habe, habe eine der Trainerinnen den Kontakt zur Beigeladenen, welche ausgebildete Balletttänzerin sei, hergestellt. Mit der Beigeladenen sei vereinbart worden, dass es sich nur um ein Auftragsverhältnis handle und dass sie nicht angestellt werde. Es werde in einer separaten Turnhalle getanzt (Urk. 7/13). Wie die Schwimmbecken würden auch die Turnhallen für das reguläre Training vom Sportamt der Stadt Zürich kostenlos zur Verfügung gestellt (Urk. 1 S. 1). Kostenmässig mache es somit keinen Unterschied, ob nun eine der Trainerinnen das Aufwärm- oder Auslauftraining in der Turnhalle leite oder die Beigeladene diese für den Ballettunterricht nutze (Urk. 1 S. 1-2). Es entstehe dafür folglich auch kein Aufwand, der weiterverrechnet werden könnte (Urk. 1 S. 2). Bezüglich Entschädigung für den Ballettunterricht sei ein Stundenlohn von Fr. 60.-- vereinbart worden. Der Verein würde jeweils Ende Monat eine Rechnung mit den geleisteten Stunden erhalten. Die Stunden würden von Monat zu Monat variieren (Urk. 7/13). Es liege kein Dreiecksverhältnis vor: Die Schwimmerinnen würden dem Verein einen fixen Jahresbeitrag entrichten. Darin enthalten seien die Kosten für das Wassertraining, die Alternativtrainings und das Trainingsmaterial. Für die Ballettstunden als Zusatztraining würden keine zusätzlichen Beiträge gefordert. Der Verein bezahle die Ballettstunden aus der Vereinskasse. Die Leistung der Beigeladene bestehe darin, dass sie den Schwimmerinnen gegen diese Bezahlung den Ballettunterricht gebe (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/13).
2.4 Zur Vertragsbeziehung mit dem Beschwerdeführer hielt die Beigeladene in ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 fest, dass dieser jeweils im Voraus die Anzahl der Klassen pro Monat «genehmige». Nach Monatsende sende sie dem Beschwerdeführer eine Rechnung, welche von diesem bezahlt werde. Es bestehe (gemeint ist wohl: darüber hinaus) «keine Verpflichtung auf beiden Seiten» (Urk. 7/4). Die Beigeladene legte ihrer Stellungnahme sechs an den Beschwerdeführer gerichtete Rechnungen für Ballettunterricht in der Zeitperiode von Januar bis September 2020 bei (Urk. 7/4/2-7).
3. Wie den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beigeladenen zu entnehmen ist, unterrichtet Letztere in den vom Beschwerdeführer genutzten Turnhallen gegen ein vom Beschwerdeführer regelmässig entrichtetes Entgelt die im Verein aktiven Schwimmerinnen in Ballett. Für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist weder die Abmachung, dass dieses Vertragsverhältnis als Auftrag geltend soll (E. 2.3), noch der beidseits vorhandene Wille, sich darüber hinaus gegenseitig nicht weiter zu verpflichten (E. 2.4), massgebend (E. 1). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beigeladene bezüglich dieses Ballettunterrichts in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom Beschwerdeführer abhängig ist und ob sie ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (E. 1). Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Voraus über die Anzahl der Ballettstunden, welche die Beigeladene pro Monat unterrichtet, entscheidet (E. 2.4). Die Stunden finden in den vom Beschwerdeführer genutzten Turnhallen statt (E. 2.3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist der Ballettunterricht für die Schwimmerinnen nicht freiwillig, sondern fester Bestandteil des Trainingsaufbaus für alle Teams sowie alle Alterskategorien (Urk. 1 S. 1). Weil das Ballett Teil des Trainings ist, muss sich die Beigeladene an den Trainingsplan des Beschwerdeführers halten. Die Beigeladene ist mithin nicht nur bezüglich der Anzahl der Stunden, sondern auch bezüglich Trainingsort und -zeit sowie der Zusammensetzung der jeweiligen Trainingsgruppe an die Weisungen des Beschwerdeführers gebunden. Sie kann mit anderen Worten nicht wählen, wann, wo und wem sie diesen Unterricht erteilt. Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass sie den Kursteilnehmerinnen nicht einzeln Rechnung stellt, sondern ihre Rechnungen an den Beschwerdeführer versendet (E. 2.4). Laut den Angaben der Beigeladenen wird pro Monat abgerechnet (E. 2.4). Dies entspricht den monatlich Lohnzahlungen an eine Arbeitnehmerin und nicht der einmaligen Zahlung für eine für ein Projekt beigezogene Auftragsnehmerin. Die Entschädigung wird jeweils aus der Vereinskasse bezahlt (E. 2.3). In einer Gesamtschau ist die Beigeladene bezüglich dieses Ballettunterrichts somit in arbeitsorganisatorischer Hinsicht von den Weisungen des Beschwerdeführers abhängig und sie bezieht die Entschädigung für den Ballettunterricht allein vom Beschwerdeführer. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (E. 2.3) ändert der von den Schwimmerinnen geleistete Vereinsbeitrag daran nichts. Ein Unterschied zur Kostenbeteiligung am Wassertraining, welches von den beim Beschwerdeführer beschäftigten Trainerinnen geleitet wird (Urk. 1 S. 1), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt aus, dass diese Trainerinnen bei der Beschwerdegegnerin gemeldet seien (Urk. 1 S. 1). Damit ist gemeint, dass der Beschwerdeführer über die Löhne dieser Trainerinnen mit der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeber abrechnet (vgl. Urk. 7/13). Die Qualifikation dieser Trainerinnen als Arbeitnehmerinnen des Beschwerdeführers steht für diesen somit ausser Frage. Dementsprechend ist die Beigeladene nicht anders zu behandeln. Kommt hinzu, dass für die Beigeladene das sog. Delkredererisiko entfällt, da sie dem Beschwerdeführer Rechnung stellen kann (E. 2.4). Das bedeutet, dass die Beigeladene sich nicht darum kümmern muss, ob die Teilnehmerinnen am Ballettunterricht die Entschädigung für den Kurs selber bezahlen wollen oder können. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, dass ihm die von der Beigeladenen für den Ballettunterricht genutzte Turnhalle vom Sportamt der Stadt Zürich so oder anders kostenlos zur Verfügung gestellt würde (E. 2.3), ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beigeladene ein Unternehmerrisiko eingeht, weil sie die Kosten für den Unterrichtssaal bezahlen muss, selbst wenn sie wegen fehlenden Kursteilnehmerinnen keine Einnahmen generieren kann. Dies ist hier nicht der Fall. Bei ihrer Tätigkeit als Ballettlehrerin für die Schwimmerinnen des Beschwerdeführers entstehen der Beigeladenen nicht nur keine Kosten für die Räumlichkeiten, sie muss sich auch nicht sorgen, zu wenige Teilnehmerinnen für den Kurs zu haben, denn der Ballettunterricht gehört, wie festgehalten, zum Training der Schwimmerinnen. Es ist sodann ebenfalls schon erwähnt worden, dass die Bezahlung der Beigeladenen für diese Dienstleistung durch den Verein sichergestellt ist. Folglich muss die Beigeladene auch kein spezifisches Unternehmerrisiko tragen.
Die Prüfung der massgebenden Kriterien ergibt somit, dass die Beigeladene vom Beschwerdeführer in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vollständig abhängig ist und kein Unternehmerrisiko trägt, weshalb sie bezüglich des von ihr erteilten Ballettunterrichts für die Schwimmerinnen des Beschwerdeführers als dessen Arbeitnehmerin gilt.
4. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher