Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00086

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 23. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1954, vollendete im Juli 2019 das fünfundsechzigste Altersjahr. Am 11. September 2022 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an und ersuchte um Aufschub der Rente (Urk. 6/139 Ziff. 8.2). Mit Verfügung vom 15. September 2022 (Urk. 6/143) wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Aufschub der Altersrente ab und sprach ihm rückwirkend ab 1. August 2019 eine Altersrente ohne Zuschlag zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. September 2022 (Urk. 6/146) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 ab (Urk. 6/149 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte insbesondere, ihm sei ein Aufschub der Rente zu gewähren. Am 19. Januar 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55 quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Wenn der Wille zum Rentenaufschub verspätet erklärt wird, so wird die Rente nach erfolgter Anmeldung im Rahmen der Verwirkungsfristen von Art. 24 Abs. 1 ATSG ohne Aufschubszuschlag und Verzugszins nachbezahlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2013 vom 30. Januar 2014 E. 5-7).

1.2 Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).

1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn die rechtssuchende Person Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 (Urk. 2) davon aus, dass die Anmeldung mit Aufschub bis zum 31. Juli 2020 hätte eingereicht werden müssen, damit ein Aufschub der Altersrente hätte geltend gemacht werden können. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit der Anmeldung vom 11. September 2022 verpasst. Eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit, wie vorliegend, sei auch bei Bezug einer Altersrente möglich. Daher sei bei Weiterzahlung der AHV-Beiträge für sie nicht erkennbar, dass ein Rentenaufschub gewünscht werde.

2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund der ausserordentlichen Situation aufgrund der Corona-Pandemie (unter Hinweis auf die Einsprache vom 27. Oktober 2022) sei vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb ein Aufschub nicht innerhalb des Rahmens bis 70 Jahre zulässig sein sollte. Ein «verspäteter» Aufschub sei «unter Honorierung der heutigen Lebensumstände» zu tolerieren. Eine Anpassung von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV sei im Hinblick auf die «AHV-21» erforderlich in dem Sinne, dass nach einem Jahr der Aufschub automatisch rechtswirksam werde (S. 2). Eine Praxisänderung sei aufgrund geänderter äusserer Verhältnisse (die gesellschaftliche Erwartung, über das Pensionsalter zu arbeiten; Fachkräftemangel; der zunehmend disruptiven Veränderungen, die sich direkt auf die persönliche Situation auswirken würden, ausgelöst zum Beispiel durch Corona, durch Anpassungsbedarf der Wirtschaft aufgrund unsicherer Weltlage; Zielsetzung der Revision AHV-21) angebracht und vom Gericht zu prüfen (S. 4). Die Kommunikation der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die rechtzeitige Fristwahrung für einen Rentenaufschub sei gerade im Zusammenhang mit der damals herrschenden Corona-Situation als ungenügend zu werten (S. 3).

3.

3.1 Der im Juli 1954 geborene Beschwerdeführer hätte ab 1. August 2019 Anspruch auf Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente gehabt. Am 11. September 2022 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Altersrente an und ersuchte um Rentenaufschub (Urk. 6/139; Urk. 6/142).

3.2 Der Bezug der Altersrente kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, doch ist der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären (E. 1.1 hiervor). Für einen Aufschub der Altersrente hätte der Beschwerdeführer demnach spätestens am 31. Juli 2020 eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. Der Beschwerdeführer stellte in seiner - lange nach diesem Datum eingereichten - Anmeldung zum Bezug einer Altersrente einen Antrag auf Rentenaufschub (Urk. 6/139/7 Ziff. 8.2). Dieser Antrag ist offensichtlich verspätet eingereicht worden, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet (vgl. Urk. 1).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache vom 30. September 2022 (Urk. 6/146) vor, er habe nicht gewusst, dass er den Rentenaufschub innerhalb eines Jahres hätte anmelden müssen. Zudem sei aufgrund der Pandemie ab März 2020 der für jenes Jahr geplante Verkauf seiner Firma Y.___ AG nicht erfolgt. Eine Pensionierung sei nicht im Fokus gestanden. Ebenfalls aufgrund der Corona-Situation habe die Betreuungssituation seines beeinträchtigten Sohnes neu organisiert werden müssen. Durch diese Umstände sei es nicht möglich gewesen, die genaue Fragestellungen im Zusammenhang mit der AHV-Rente überhaupt zu verfolgen. Es sei stossend, dass er durch die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig informiert worden sei, dass kein Antrag für einen Aufschub erfolgt sei. Dies insbesondere da die AHV-Beiträge ohne Unterbruch weiterbezahlt worden seien. In der Beschwerde monierte er insbesondere eine Unrechtmässigkeit von Art. 55 quater AHVV (vgl. E. 2.2).

3.3 A us dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente verlangt hat, kann keine konkludente, verbindliche Erklärung des Rentenaufschubs erblickt werden, setzt doch der klare Wortlaut von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV eine Erklärung in Schriftform voraus. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung auch nicht verpflichtet, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, jeden Versicherten individuell aufzuklären und zu beraten (BGE 147 V 70 E. 3.3-3.4). Eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 ATSG ist entsprechend vorliegend nicht auszumachen.

3.4

3.4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 5 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (vgl. BGE 117 V 177 E. 3/a).

3.4.2 Der Bundesrat präzisierte in seiner Botschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung vom 4. März 1968, dass die Einzelheiten (über Form und Wirkung) des Aufschubs in der Vollzugsverordnung geregelt werden (vgl. BBl 1968 I 602, 635 und 660). Die Ausgestaltung der Frist ist Bestandteil des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist es zweckmässig, im Rahmen der Festlegung der Form und Wirkung der Aufschubserklärung die Bestimmungen zur Anmeldefrist zu beschliessen. Im Übrigen ist die Gesetzmässigkeit von Art. 55 quater Abs. 1 AHVV (gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG) vom Bundesgericht seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50).

3.4.3 Die Reform AHV 21 tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Massgebend sind die aktuell gültigen Rechtsnormen, woran sich die Rechtsprechung zu orientieren hat. Die vom Beschwerdeführer genannten gesellschaftspolitischen Umstände (Fachkräftemangel) oder gar gesellschaftliche Erwartungen (Arbeitstätigkeit über das Pensionsalter hinaus) vermögen eine Praxisänderung der vorliegend vorgeschriebene Formvorschrift sowie der geltenden Frist für die Geltendmachung eines Rentenaufschubes im Hinblick auf die zu wahrende Rechtsgleichheit und -sicherheit nicht zu begründen. Insofern ist zu wiederholen, was bereits im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Juni 2020 festgehalten wurde (vgl. AB.2019.00062 E. 4.3): Es ist weder sinn- noch zweckmässig, wenn ein Versicherter die Möglichkeit hat, bis zum Ablauf der fünfjährigen Aufschubsdauer je nach Gesundheitszustand die für ihn wirtschaftlich bessere Variante wählen zu können. Die Wahl zwischen Zuschlag und Nachzahlung muss gegen aussen verbindlich festgelegt werden. Dies ist aber nur mit einem vorgängigen Entscheid während einer beschränkten Dauer gewährleistet. Da die von der Rechtsprechung als gesetzeskonform beurteilte Verordnungsbestimmung (Art. 55 quater Abs. 1 AHVV) also tatsächlich der ratio legis entspricht, zweckmässig und sinnvoll ist, ist an ihr festzuhalten.

3.5 Inwiefern auf die vorliegend strittige Frage der verspäteten Geltendmachung des Rentenaufschubs die Pandemiesituation im Frühjahr 2020 einen Einfluss hatte, ist nicht nachvollziehbar.

3.6 Nachdem innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt ist und keine Hinweise auf eine Verletzung des Vertrauensprinzips ersichtlich sind - und eine solche im Übrigen auch nicht gerügt wurde - hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2019 eine ordentliche Altersrente zugesprochen.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Fonti