Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AB.2022.00088
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, beantragte am 19. Januar 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eine Rentenvorausberechnung (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 teilte ihm die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe seiner Altersrente bei Bezug ab dem ordentlichen Rentenalter (1. November 2022) und bei einem allfälligen Vorbezug mit (Urk. 6/8). Alsdann meldete sich X.___ am 5. Mai 2021 (Eingangsdatum) für einen Vorbezug der Altersrente ab 1. November 2021 an (Urk. 6/10-11). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 sprach die Ausgleichskasse ihm mit Wirkung ab 1. November 2021 eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 2'227.-- zu. Dazu führte sie aus, dass die Rente infolge Vorbezugs monatlich um Fr. 163.-- gekürzt werde (Urk. 6/24/1). Dies entsprach der Kürzung um 6,8 Prozent bei Rentenvorbezug um ein Jahr, worüber der Versicherte von der Ausgleichskasse zuvor mit Schreiben vom 30. Januar 2018 orientiert worden war (Urk. 6/8). In der Folge gelangte X.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 an die Ausgleichskasse und ersuchte diese um Korrektur der Kürzung der AHV-Altersrente (Urk. 6/46). Nach zwei Telefongesprächen mit dem Versicherten (Urk. 6/48 - 49) bearbeitete die Ausgleichskasse diese als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 trat sie auf die Einsprache mangels Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. Dezember 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte eine Prüfung und Korrektur der Rentenkürzung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-53), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen - , Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Art. 40 Abs. 3 AHVG).
Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Art. 40 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente (Art. 40 Abs. 2 AHVV). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 40 Abs. 3 AHVV). Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 40 Abs. 4 AHVV).
Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1 bis AHVV).
1.2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG).
1.3 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.4
1.4.1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.4.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2. Nach Lage der Akten hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2022 fest, es sei seiner Aufmerksamkeit entgangen, dass er gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 hätte Einsprache erheben können. Er sei damals durch eine Covid-Erkrankung gesundheitlich eingeschränkt gewesen. Bislang habe er eine Überbrückungsrente der Pensionskasse Y.___ erhalten, welche nunmehr eingestellt worden sei. Von der Pensionskasse Y.___ habe er zur Auskunft erhalten, dass er sich «wegen einer Vollrente» an die Ausgleichskasse wenden solle. Er bitte somit um Korrektur der Kürzung der AHV-Altersrente (Urk. 6/46). Gemäss der Aktennotiz der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer beim Telefongespräch vom 5. Dezember 2022 sodann aus, dass er den Vorbezug der AHV-Altersrente widerrufen möchte. Er sei damals sowohl von seiner Pensionskasse als auch von der AHV (gemeint ist wohl die Beschwerdegegnerin) falsch beraten worden. Die Sachbearbeiterin erwiderte, dass ein Widerruf nicht möglich sei, da die Renten bereits ausbezahlt worden seien. Der Beschwerdeführer wollte daraufhin mit ihrer Vorgesetzten sprechen. Zudem erklärte er, eventuell rechtlich gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vorgehen zu wollen (Urk. 6/48). Beim Telefongespräch vom 12. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Anpassung mehr möglich sei, da die Verfügung (vom 7. Oktober 2021, vgl. Urk. 6/24) schon seit längerer Zeit in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus wurde protokolliert, dass der Beschwerdeführer einen Einspracheentscheid möchte, damit er beim Gericht Beschwerde einreichen könne (Urk. 6/49).
Nach diesen Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin seine Eingabe vom 1. Dezember 2022 (Urk. 6/46) als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/24) behandelt und ist mangels Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (Urk. 2) nicht darauf eingetreten. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 144 I 11 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Prüfung dieses Entscheids ist zunächst festzuhalten, dass die Einsprache offensichtlich nicht innert der 30tägigen Frist und damit zu spät erhoben wurde (E. 1.3 und E. 1.4.1 vorstehend). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Kommt hinzu, dass die Kürzung der vorbezogenen AHV-Rente um 6,8 Prozent beziehungsweise um Fr. 163.-- pro Monat (im Vergleich zum Rentenbezug ab dem ordentlichen Rentenalter) im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2018 (Urk. 6/8) respektive in deren Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/24) unmissverständlich festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den erhaltenen Rentenleistungen bis Ende November 2022 zu wenig Beachtung geschenkt habe (Urk. 1). Dies muss er sich als sein eigenes Versäumnis entgegenhalten lassen. Nicht geltend gemacht hat er, dass er unverschuldeterweise von der fristgerechten Anfechtung der Verfügung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/24) abgehalten worden ist, weshalb eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht zu prüfen ist.
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (Urk. 2) somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher