Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2022.00094

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 17. August 2023

in Sachen

X.___ GmbH

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

Walder Wyss AG

Boulevard du Théâtre  3, Postfach, 1211 Genève 3

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (Urk. 2; richtig wohl: 15. November 2022) XY.___ B.V. und X.___ GmbH in solidarischer Haftung verpflichtet hatte, im Sinne einer «vorsorglichen Massnahme» zur Sicherstellung der Lohnbeiträge für die Zeit von Juli 2020 bis Dezember 2021 «vorsorgliche Lohnbeiträge vorsorglich zu bezahlen» sowie «vorsorgliche Verzugszinsen» zu leisten, insgesamt eine Summe von Fr. 13'810'618.25 zu entrichten;

nach Einsicht in

die Eingabe der X.___ GmbH vom 16. Dezember 2022 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die genannte - wohl falsch datierte - Verfügung (Urk. 2) erheben liess mit folgenden Anträgen:

1. Es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache vor Vornahme einer korrekten Beitragsberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es sei [der Beschwerdeführerin] eine Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.

die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 23. Januar 2023 (Urk. 6), in der sie folgende Anträge stellte:

1. Es seien die Verfahren AB.2022.00067 und AB.2022.00093 sowie AB.2022.00071 und AB.2022.00094 zu vereinigen.

2. Es seien XY.___ B.V. und X.___ GmbH im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, vorsorglich CHF 3'601'283.50 (Juli bis Dezember 2020) zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2021 von CHF 337'620.35 sowie CHF 9'457'929.95 (2021) zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2021 von CHF 337'620.35 sowie CHF 9'457'929.95 (2021) zu bezahlen.

die Eingaben der Parteien vom 27. Februar 2023 (Urk. 10), vom 14. März 2023 (Urk. 12), vom 15. Mai 2023 (Urk. 19 und 20) und vom 15. Juni 2023 (Urk. 23)

sowie nach Einsicht in die weiteren Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass am hiesigen Gericht bereits seit dem 5. September 2022 zwei Beschwerdeverfahren pendent sind (Prozesse Nrn. AB.2022.00067 und AB.2022.00071), die unter anderem dieselben strittigen und vorsorglich zu erhebenden Lohnbeiträge betreffen;

in Erwägung, dass

nach der Rechtsprechung eine Verfügung nichtig ist, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird,

als Nichtigkeitsgrund namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht kommt,

nichtigen Verfügungen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit abgeht, wobei die Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist und auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden kann (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2),

vorliegend zu beachten ist, dass es in den seit dem 5. September 2022 hängigen Prozessen Nrn. AB.2022.00067 und AB.2022.00071 nicht nur um die beitragsrechtliche Statusfrage und die Höhe der gegebenenfalls zu leistenden Lohnbeiträge (von Juli 2020 bis Dezember 2021), sondern insbesondere auch um den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen und den Entzug beziehungsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden geht,

mithin die vorliegende Streitsache thematisch bereits Teil der genannten Prozesse ist,

am 15. November 2022, als die Beschwerdegegnerin vermutlich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erliess, am hiesigen Gericht bereits zwei Prozesse hängig waren und die Beschwerdegegnerin trotzdem noch vorsorgliche Massnahmen in derselben Sache dekretierte,

die Beschwerdegegnerin damit den jeder Beschwerde innewohnenden Devolutiveffekt missachtet hat, wonach nach erfolgter Anfechtung nur noch die Beschwerdeinstanz zum Erlass von verfahrensleitenden Verfügungen befugt ist (vgl. dazu Johanna Dormann, Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, SZS 2019, S. 247 ff., S. 254 mit Hinweis),

die Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht (mehr) zuständig war, mithin eine funktionelle Unzuständigkeit vorliegt,

der vorliegende Mangel besonders schwer und offensichtlich ist, und zwar auch, weil die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erliess und in den Prozessen AB.2022.00067 und AB.2022.00071 praktisch gleichzeitig entsprechende Verfahrensanträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen stellte,

die Rechtssicherheit nicht tangiert wird, zumal mit separaten Entscheiden in den beiden Hauptverfahren AB.2022.00067 und AB.2022.00071 ohnehin (auch) über vorsorgliche Massnahmen zu befinden sein wird,

demzufolge ohne Weiteres die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2020 (richtig wohl: 15. November 2022) festzustellen ist,

angesichts dieses Ergebnisses weder auf die Eventualanträge der Beschwerdeführerin noch auf die Anträge der Beschwerdegegnerin einzugehen ist,

dies insbesondere für den Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach dieses Verfahren mit dem Prozess AB.2022.00071 zu vereinigen sei, zu gelten hat, weil in vorliegender Sache sofort ein Endentscheid (Feststellung der Nichtigkeit) ergehen kann, was verfahrensbeschleunigend wirkt und der Rechtssicherheit dient;

in weiterer Erwägung, dass

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer) bemisst und als weitere Bemessungskriterien gemäss §   7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) der Zeitaufwand und die Barauslagen zu berücksichtigen sind,

demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400. - - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2020 (richtig wohl: 15. November 2022) betreffend vorsorgliche Beitragserhebung 2020 und 2021 samt Zinsen festgestellt.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr.  2’400 . - - (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Gräub Stocker