Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00003


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 11. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ vollendete am 31. Januar 2022 sein 65. Altersjahr. Auf seine Anmeldung für eine Altersrente hin (Urk. 9/95) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 12. Januar 2022 mit Wirkung ab 1. Februar 2022 eine Altersrente von monatlich Fr. 1'704.-- zu (Urk. 9/104). Als Berechnungsgrundlagen führte sie an: Angerechnete Beitragsjahre und -monate 37 Jahre und 1 Monat, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahrgang 44 Jahre, anwendbare Rentenskala 37 (Teilrente), angerechnete Erziehungsgutschriften 10.0, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 58’794.-- und Beitragsdauer für durchschnittliches Jahreseinkommen 37 Jahre und 1 Monat (siehe auch ACOR-Berechnungsblatt Urk. 9/102). Die dagegen vom Versicherten am 12. Februar 2022 (Urk. 9/109) sowie ergänzend am 25. Februar (Urk. 9/120) und 13. Mai 2022 (Urk. 9/129) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. November 2022 ab (Urk. 9/151 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2022 erhob der Versicherte am 13. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung der Altersrente unter Berücksichtigung von 47 Beitragsjahren (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 1 S. 4).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-168]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend und nach vorgängiger telefonischer Terminabsprache (Urk. 11) lud das hiesige Gericht die Parteien für den 5. Juni 2024 zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 14). Nachdem zwei Zustellversuche an den Beschwerdeführer erfolglos geblieben waren, hatte dieser doch trotz Anzeige durch die Post die Sendungen nicht abgeholt (Urk. 16, Urk. 18), wurde ihm die Vorladung am 29. Mai 2024 nochmals per A-Post zugestellt.

    Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 legte die Beschwerdegegnerin die aktuellen Kassenakten ins Recht (Urk. 22/1-41, Urk. 23/1-343) und ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig beantragte sie, es sei die Rente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Rentenskala 35 im Rahmen einer reformatio in peius neu zu berechnen (Protokoll S. 3). Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 (Urk. 24) räumte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zwanzig Tagen ein, um sich zu einer möglichen reformatio in peius zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hielt daraufhin mit Eingabe vom 15. August 2024 an seiner Beschwerde fest (Urk. 26).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).

1.3    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar vor Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV], in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).

1.4    Nach Art. 29bis Abs. 1 (seit dem 1. Januar 2024 Abs. 2) AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter bzw. seit 1. Januar 2024 Referenzalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen redaktionellen Fassung), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b; in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen redaktionellen Fassung) sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG).

1.5    Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen redaktionellen Fassung).

1.6    Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG (Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung) aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das individuelle Konto vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).

1.7    Für jede betragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Nach Art. 138 Abs. 2 AHVV werden den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie Beiträge entrichtet worden sind. Im individuellen Konto wird die Beitragsdauer mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat (Rz. 2319 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK], Version ab 1. Januar 2024 [vormals Rz. 2317]).


2.    

2.1

2.1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahre 1978 während 37 Jahren und einem Monat die Beitragspflicht erfüllt. Mitberücksichtigt seien die drei Jugendjahre und der Beitragsmonat im Rentenjahr zur Lückenfüllung. Demnach sei der Anspruch nach der Teilrentenskala 37 zu berechnen. Der Beschwerdeführer sei von November 1983 bis Juni 2008 verheiratet gewesen und habe drei Kinder (geboren 1984 und 1988). Nach Durchführung des Splittings und Anrechnung der ihm zustehenden Erziehungsgutschriften resultiere ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'794.--, was in Anwendung der Teilrentenskala 37 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'704.-- ergebe (Urk. 2).

2.1.2    Anlässlich der Hauptverhandlung trug die Beschwerdegegnerin hierzu ergänzend vor, dass zwischenzeitlich weitere persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige hätten abgeschrieben werden müssen, die bei der Berechnung der Altersrente noch berücksichtigt worden seien. Die Beiträge könnten nicht verrechnet werden. Entsprechend sei der Anspruch nach der Teilrentenskala 35 zu berechnen. Es werde deshalb eine Neuberechnung der Altersrente zu Ungunsten des Beschwerdeführers (Reformatio in peius) beantragt (Protokoll S. 3 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihm seien 47 Jahre und ein Monat als Beitragszeit anzurechnen und die entsprechend volle (gemeint: maximale) Altersrente von Fr. 2'390.-- auszubezahlen.


3.

3.1    Für die Rentenberechnung des Beschwerdeführers, der 1957 geboren wurde, sind die Jahre 1978 bis 2022 zu berücksichtigen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2008 als nichterwerbstätige Person bei der Beschwerdegegnerin erfasst und als solche beitragspflichtig ist (vgl. Urk. 9/24). Laut Auszug aus dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse vom 1. Januar 2022 sind die Einkommen, auf denen der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2019 Beiträge als Nichterwerbstätiger hätte entrichten müssen, wieder storniert worden (vgl. Urk. 9/102 S. 4 f.). Dies zeigt sich auch darin, dass die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige jeweils abgeschrieben wurden (vgl. Urk. 9/24, Urk. 9/30, Urk. 9/41, Urk. 9/55, Urk. 9/88–90). Einzig im Jahr 2011 wurde nur ein Teilbetrag in der Höhe von Fr. 3'999.-- storniert (vgl. Urk. 9/102 S. 4 f.). Die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2020 und 2021 wurden nach Erhalt jeweiliger Verlustscheine ebenfalls abgeschrieben (vgl. Urk. 21/31, Urk. 21/36; vgl. auch Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehle der Betreibungen Nrn. [Beiträge 2020] und [Beiträge 2021] sowie Verfügungen vom 19. und 23. Oktober 2023 bzw. 5. Dezember 2023 betreffend persönliche Beiträge 2020 und 2021; Urk. 7/301-305 ff., Urk. 7/309-313, Urk. 7/320 f., Urk. 22/27) und die Einkommen im individuellen Konto des Beschwerdeführers storniert (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse vom 15. Dezember 2023, Urk. 22/29; Urk. 22/39 S. 3 f.). Letztlich blieb auch das Inkasso für den Beitragsmonat Januar 2022 erfolglos (Urk. 22/16, Urk. 22/22, Urk. 22/25, Urk. 22/37).

    Die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge müssen bei der Entstehung des Rentenanspruchs geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, so ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (Rz. 5009 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2022). Vorbehalten bleibt die Anrechnung von Beitragszeiten, in welchen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG). Die vorliegend mehrfach in die Wege geleiteten Betreibungen der persönlichen Beiträge ab der Periode 2008 blieben fruchtlos; dies gilt nunmehr auch für die Perioden 2020/2021. Angesichts der ausgewiesenen Uneinbringlichkeit ist nicht zu beanstanden, wenn die Rentenberechnung schon vor der endgültigen Verwirkung der Beiträge (zu Zeit die Perioden 2019 ff.; vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) ohne deren Einbezug erfolgt. Müsste die Verwirkung abgewartet werden, wäre mit uneinbringlichen Rückforderungen zuviel bezahlter Rentenbetreffnisse zu rechnen.

3.2    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zählen Beitragsjahre nur dann, wenn hierfür auch die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben, jedenfalls der Mindestbeitrag, geleistet wurden. Wie der Beschwerdeführer wissen muss, zahlte er während der für die Rentenberechnung massgeblichen Zeit von 1978 bis 2022 die vier beitragslosen Ehejahre (2005 bis 2008; vgl. vorstehend E. 1.2) eingerechnet in den Jahren 2009 und 2010 sowie 2012 bis und mit Januar 2022 keine Beiträge (siehe Urk. 9/103 und Urk. 21/38), womit er Beitragslücken aufweist. Diese können durch drei volle Beitragsjahre in den Jugendjahren (1975 bis 1977) teilweise aufgefüllt werden. Somit kann der Beschwerdeführer eine für die Wahl der Rentenskala massgebende Beitragszeit von 35 Beitragsjahren vorweisen. Aus der Gegenüberstellung zur vollständigen Beitragsdauer von 44 Beitragsjahren ergibt dies Anspruch auf eine Teilrente innerhalb der Rentenskala 35 (Rententabellen 2021 S. 12). Unterlagen, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 sowie 2012 bis 2021 Beiträge entrichtet hat, liegen nicht vor und dies hat der Beschwerdeführer auch nicht (substantiell) behauptet. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat er zu tragen. Im Falle einer (unerwarteten) Entrichtung der – bereits stornierten – persönlichen Beiträge, deren Verjährung noch nicht eingetreten ist (Art. 16 Abs. 1 AHVG), hätte seitens der Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung der Rente zu erfolgen.

3.3    Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die IK-Eintragungen eine Einkommenssumme von total Fr. 1'648’417.-- ermittelt (Urk. 21/39/10). Diese ist mit dem Aufwertungsfaktor 1,052, entsprechend dem (massgeblichen) ersten IK-Eintrag im Jahre 1978 (Aufwertungsfaktoren 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherung) zu multiplizieren, was ein Erwerbseinkommen von aufgerundet Fr. 1'734’135.-- gibt. Dieses Einkommen ist durch 35 Jahre zu dividieren, woraus ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 49'547.-- resultiert. Für die Jahre 1985 bis 2004 sind dem Beschwerdeführer ausserdem 20 halbe Erziehungsgutschriften von durchschnittlich Fr. 12291.-- anzurechnen. Die Summe des durchschnittlichen Einkommens und der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften ergibt ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63096.--. In Anwendung der Rentenskala 35 ergibt dies eine monatliche Altersrente von Fr. 1’658.-- (Stand 2022) respektive Fr. 1'700.-- ab Januar 2023 (vgl. Rententabellen 2021, S. 38; Art. 4 der Verordnung 23 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 12. Oktober 2022).


4.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. November 2022 ist aufzuheben und die Altersrente des Beschwerdeführers ist unter Berücksichtigung der obigen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala 35 statt 37; massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'096 [Basis 2022]) ab 1. Februar 2022 auf Fr. 1'658.-- und ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'700.-- festzusetzen.


5.    Mit Eingabe vom 15. August 2024 (Urk. 26) ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur regelmässigen monatlichen Auszahlung der Altersrente, mindestens jedoch bis Januar 2025. Aus dem Gesuch geht nicht hervor und der Beschwerdeführer hat auch nicht begründet, inwiefern die Auszahlung der Altersrente einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang dieses Verfahrens hat und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. Ausgeschlossen ist eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren AB.2022.00077 in Sachen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung. Dieses Verfahren wurde mit Nichteintretensbeschluss des hiesigen Gerichts vom 23. November 2022 bzw. dem Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2023 vom 21. Februar 2023 bereits abgeschlossen.

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Höhe und damit die Berechnungsgrundlagen der Altersrente, nicht jedoch deren Auszahlungsmodalitäten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, es werde ihm die AHV-Rente widerrechtlich vorenthalten, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Überweisung auf ein bestehendes Bank- oder Postkonto mangels gültiger Angaben seinerseits und Barauszahlungen bzw. die Hinterlegung scheiterten, worauf ihn die Beschwerdegegnerin wiederholt hinwies (vgl. Urk. 9/131 ff.). Damit liegt Gläubigerverzug vor (Art. 92 ff. des Obligationenrechts).


6.    

6.1

6.1.1    Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 litfbis ATSG; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).

6.1.2    Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2022 die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung (Urk. 1 S. 4 Antrag Ziffer 2). Auf Nachfrage hat er dem hiesigen Gericht mit E-Mail vom 24. April 2024 mitgeteilt, dass er sich den 5. und 6. Juni 2024 als Termin vorgemerkt habe (vgl. Urk. 11). Die am 30. April 2024 per Einschreiben versandte Vorladung zur Hauptverhandlung am 5. Juni 2024 (Urk. 14) wurde am 15. Mai 2024 von der Schweizerischen Post retourniert (Urk. 16). Am 17. Mai 2024 erfolgte eine zweite Zustellung per Einschreiben (Urk. 17), die der Beschwerdeführer erneut nicht abgeholt hat, weshalb am 29. Mai 2024 eine Zustellung per A-Post an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgte (Urk. 18). Der öffentlichen Gerichtsverhandlung am 5. Juni 2024 blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, insofern hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und ausserordentlichen, erfolglosen Prozessaufwand generiert.

    Das Verhalten des Beschwerdeführers ist derart offensichtlich als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit fbis ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, dass ihm für den Mehraufwand eine ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzende Gerichtskostenpauschale aufzuerlegen ist.

6.2

6.2.1    Die Beschwerdegegnerin beantragte im Rahmen der Hauptverhandlung eine Parteientschädigung (Protokoll S. 5).

    Gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer steht den Versicherungsträgem und den Gemeinwesen ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.

    Art. 61 lit. g ATSG, wonach die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, ist mit Art. 68 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) übereinstimmend auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3).

    Für das bundesgerichtliche Verfahren sieht Art. 68 Abs. 3 BGG vor, dass Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen – zu denen auch die Ausgleichskasse gehört – in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausnahmen vom grundsätzlichen («in der Regel») Ausschluss einer Parteientschädigung nur in einem engen Rahmen zuzulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2). Eine Ausnahme vom allgemeinen Prozessgrundsatz der Kostenlosigkeit ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b).

6.2.2    Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin, die seitens Gerichts zum Erscheinen an die beantragte öffentliche Gerichtsverhandlung verpflichtet wurde, ein besonderer Aufwand entstanden. Dem Beschwerdeführer, der – trotz mehrfacher Aufforderung und im Wissen darum, dass eine solche seinem Begehren entsprechend am 4. oder 5. Juni angesetzt wirdunentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ist diesbezüglich mutwillige Prozessführung vorzuwerfen. Er hat für den der Beschwerdegegnerin durch die Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung entstandenen zusätzlichen, jedoch nur notwendigen (eine Vertretung während einer Stunde plus Wegpauschale) Aufwand aufzukommen und sie mit Fr. 300.-- zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. August 2024 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. November 2022 wird aufgehoben, und die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers wird gestützt auf die Rentenskala 35 und ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 63'096.-- (Basis 2022) ab 1. Februar 2022 auf Fr. 1'658.-- und ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'700.-- festgesetzt.

2.    Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler