Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00016


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Februar 2024

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


beide vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber

Huber & Partner Rechtsanwälte, Palais du Jardin

Gartentrasse 17, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1945, ist mit Y.___, geboren 1946, verheiratet (Urk. 5/68). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, teilte den Eheleuten X.___ und Y.___ mit Schreiben vom 10. März 2020 mit, dass ihr das kantonale Steueramt Zürich für die Jahre 2009 bis 2012 Erträge aus Liegenschaften im Geschäftsvermögen gemeldet habe. Aufgrund dessen seien sie bei ihrer Kasse als Selbständigerwerbende erfasst worden (Urk. 5/57/1, Urk. 12/27/1). Dem Schreiben legte sie die Beitragsverfügungen für die Jahre 2009 bis 2012 bei (Urk. 5/50-53, Urk. 12/34-37). Diese Verfügungen blieben unangefochten (Urk. 5/81, Urk. 12/58). Nach Erhalt der Steuermeldungen für die Jahre 2013 bis 2015 (Urk. 5/77-79, Urk. 12/39, Urk. 12/46/5, Urk. 12/46/7) erliess die Ausgleichskasse am 9. Februar 2021 die Verfügungen betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende 2013 bis 2015 (Urk. 5/87-89, Urk. 5/71-73). Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 10. März 2021 Einsprache (Urk. 5/100, Urk. 12/80). Das kantonale Steueramt Zürich nahm am 26. Januar 2023 Stellung (Urk. 5/107). Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) teilweise gut. Dies begründete sie damit, dass der Dividendenertrag von X.___ in den Jahren 2014 und 2015 gemäss der rektifizierten Steuermeldung nicht Fr. 250'000.--, sondern Fr. 187'500.-- betragen habe. Die Beitrags- und Verzugszinsverfügungen seien entsprechend anzupassen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 S. 5).


2.    

2.1    Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragten, der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Aktien der Z.___ AG nicht als Geschäftsvermögen, sondern als Privatvermögen zu qualifizieren seien, und die Dividenden in der Höhe von Fr. 187'000.-- demzufolge der AHV-Beitragspflicht nicht unterstellt seien (Urk. 1 S. 1).

2.2    Am 27April 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten in Sachen des Beschwerdeführers 1, Urk. 5/1-138).

2.3    Das Gericht zog überdies die Kassenakten in Sachen der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 12/1-133) bei.

2.4    Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 27. November 2023 eine Stellungnahme zu den Kassenakten der Beschwerdeführerin 2 ein (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

1.2    Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3    Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV).

1.4    Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen sind ebenfalls als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben (BGE 134 V 250 E. 4.2). Hierbei gilt es insbesondere zu beachten, dass auch ein gemischt genutzter Vermögenswert (sogenanntes Alternativgut) wie etwa eine Baulandparzelle, eine Kapitalanlageliegenschaft oder ein Ferienhaus dem Geschäftsvermögen angehört, soweit und solange es ganz oder zumindest vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient (Präponderanzmethode gemäss Art. 8 Abs. 2 Halbsatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, StHG; BGE 140 V 241 E. 4.2). Unter die Alternativgüter fallen namentlich auch die Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, da sie ihrem Wesen nach dem Privatvermögen oder ebenso gut dem Geschäftsvermögen angehören können. Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist eine Beteiligung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, falls diese ganz oder überwiegend in «enger Beziehung» zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers der Beteiligung steht. Andernfalls ist sie dem Privatvermögen zuzurechnen. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verschafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die angestammte Geschäftstätigkeit auszuweiten (Urteile des Bundesgerichts 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.2.4 und 2C_102/2019 vom 25. November 2019 E. 4.1). Als weitere Abgrenzungskriterien können im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00050 vom 16. September 2020 E. 3.2.2).

    Die steuerrechtliche Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen, wenn es beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler um die Zuordnung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Privatvermögen geht. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich besteht bei gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel die Vermutung, dass es sich bei einer Liegenschaft oder einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft um Geschäftsvermögen handelt. Davon ausgenommen ist die selbstbewohnte Liegenschaft (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2020.00050 vom 16. September 2020 E. 3.7).

1.5    In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass Liegenschaften im Geschäftsvermögen verbleiben, wenn ein Steuerpflichtiger anlässlich der Geschäftsaufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet. Durch blossen Zeitablauf kann die fragliche Liegenschaft nicht in das Privatvermögen übergehen (BGE 140 V 241 E. 4.2 mit Hinweis).

1.6    Alsdann hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen kann, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4 mit Hinweisen).

1.7    Wird gegen einen Entscheid der Verwaltung beim Sozialversicherungsgerichts Beschwerde erhoben, so ist für die Umschreibung des Prozessthemas nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).

    Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben. Werden, was die Regel ist, nur einzelne Elemente eines Entscheids (bei der Rentenfestsetzung beispielsweise Invaliditätsgrad oder Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 125 V 413 E. 2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, aus den AHV-Veranlagungen der letzten 20 Jahre sei ersichtlich, dass die Dividenden der Z.___ AG «von der AHV» nie mit Beiträgen belastet worden seien (Urk. 1 S. 2). Die Beweislast dafür, dass die Aktien bzw. die Dividenden aus den Aktien Einkommen aus selbständiger Tätigkeit seien, liege bei der Beschwerdegegnerin. Im angefochtenen Einspracheentscheid fehle aber eine konkrete Begründung, warum die Aktien Geschäftsvermögen sein sollen. Die Steuerverwaltung habe (ebenfalls) nur allgemeine Ausführungen gemacht. Sie habe mithin ebenfalls nicht dargelegt, weshalb die Dividenden Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sein sollen (Urk. 1 S. 2). Deren Schlussfolgerung seien haltlos, denn die Liegenschaften und die Z.___ AG würden unabhängig voneinander existieren (Urk. 1 S. 2-3). Der Steuerkommissär habe zwar behauptet, dass nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Qualifikation als Geschäftsvermögen den Steuerpflichtigen einen spezifischen Vorteil bringen müsse. Der Steuerkommissär habe aber nicht ausgeführt, worin im vorliegenden Fall dieser spezifische Vorteil bestünde. Des Weiteren habe er ausgeführt, dass für die Qualifikation als Geschäftsvermögen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, zum Beispiel diejenige eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers, unerlässlich sei. Dabei wisse er genau, dass hier überhaupt kein Handel mit Liegenschaften vorliege (Urk. 1 S. 4). Die Liegenschaften seien alle nur zur Vermögensanlage erworben worden und befänden sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Steuerpflichtigen. Hinzu komme, dass die Verschuldung gemessen am Marktwert bescheiden sei. Sie nehme überdies Jahr für Jahr ab (Urk. 1 S. 5). Dem Steuerkommissär sei der Nachweis, dass die Aktien zum Geschäftsvermögen gehören, somit nicht gelungen (Urk. 1 S. 2-3). Und schliesslich sei festzuhalten, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer – mit der Qualifikation der Aktien der Z.___ AG als Geschäftsvermögen – zu einer tieferen Steuerbelastung geführt habe. Sie (die Beschwerdeführer) hätten diese Veranlagung mangels Beschwer somit gar nicht anfechten können. Aus diesem Grund könne keine Bindung an die direkte Bundessteuer bestehen (Urk. 1 S. 6).

2.2    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis die Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom 26. Januar 2023 (Urk. 5/107) im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer 1 habe im Steuerverfahren davon profitiert, dass die Beteiligungen (an der Z.___ AG) als Geschäftsvermögen qualifiziert worden seien. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er im Verfahren der Beitragsfestsetzung behaupte, dass die Beteiligungen zum Privatvermögen gehören würden (Urk. 2 S. 5). Hierzu brachte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 weiter vor, dass die Beteiligungen gemäss der Mitteilung des kantonalen Steueramtes vom 26. Januar 2023 in den Steuerveranlagungen 2012 bis 2015 als Geschäftsvermögen behandelt worden seien. Aufgrund dessen sei bei der direkten Bundessteuer ein Beteiligungsabzug von 50 % gewährt worden (Art. 18b Abs. 1 DBG, in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesen Fassung). Würde die Beteiligung zum Privatvermögen gehören, hätte die Entlastung nur 40 % betragen (Urk. 4 S. 2).


3.

3.1    Der Beschwerde vom 17. März 2023 ist zunächst zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Huber darin sowohl X.___ als auch Y.___ als Beschwerdeführer aufführte (Urk. 1 S. 1). Zuvor haben Beschwerdeführer – vertreten durch denselben Rechtsanwalt – gegen die sie betreffenden Beitragsverfügungen 2013 bis 2015 vom 9. Februar 2021 (Urk. 5/87-89, Urk. 12/71-73) am 10. März 2021 ebenfalls zusammen mit einer Rechtsschrift Einsprache erhoben (Urk. 5/100, Urk. 12/80). Gemäss Antrag und Begründung der Beschwerde richtet sich diese gegen die Qualifikation der Aktien der Z.___ AG als Geschäftsvermögen (Urk. 1 S. 1 ff.). Diese Akten wurden – zumindest in den hier zu beurteilenden Jahren 2013 bis 2015 - zu 75 % vom Beschwerdeführer 1 und 25 % von «Herr A.___ junior» (Urk. 5/116/1) dabei muss es sich um den Sohn der Beschwerdeführer handeln gehalten (vgl. für die Steuerperioden 2014 und 2015: Urk. 5/121/5 und Urk. 5/122/5). Die Beschwerdeführerin 2 war in der hier massgebenden Zeitperiode von 2013 bis 2015 somit nicht Aktionärin der Z.___ AG. Entsprechend blieben die der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin 2 zugrunde gelegten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 2013 bis 2015 in der Höhe von Fr. 147'855.--, Fr. 192'580.-- und Fr. 221'712.-- (vgl. Urk. 12/71-73) davon unberührt (vgl. die Berechnungsmitteilung 2013 als integrierter Bestandteil des Einspracheentscheids der Veranlagungsbehörde vom 17. Juli 2020, Urk. 5/120/4, sowie die Einschätzungsentscheide des kantonalen Steueramts vom 20. Juli 2020 betreffend das Jahr 2014, Urk. 5/121/1-5, und für das Jahr 2015, Urk. 5/122/1-6). Weil gemäss dem mit Beschwerde vom 17. März 2023 gestellten Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2) im vorliegenden Verfahren aber nur zu prüfen ist, ob auf den Einkünften aus den Dividenden der Z.___ AG persönliche Beiträge auf Erträgen aus Geschäftsvermögen zu bezahlen sind, ist das schutzwürdige Interesse der an dieser Gesellschaft nicht beteiligt gewesenen Beschwerdeführerin 2 an einer solchen Prüfung zu verneinen. Die Beschwerdeführerin 2 fehlt daher die Beschwerdelegitimation (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 AHVG und Art. 2 ATSG). Auf deren Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3.2    Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht begründet habe, weshalb er auf den Dividenden der Z.___ AG als Selbständigerwerbender Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müsse (E. 2.1). Dazu ist festzuhalten, dass die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG und Art. 29 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern mit den wesentlichen Punkten begründet, damit eine Anfechtung in voller Kenntnis der Sache möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hier ist eine zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9Februar 2023 (Urk. 2) führende Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, war es dem Beschwerdeführer 1 doch möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. Urk. 1).

3.3    Es ist sodann eingangs festgehalten worden, dass nach Art. 18 Abs. 2 Satz 3 Teilsatz 2 DBG (analog Art. 8 Abs. 2 Teilsatz 2 StHG) Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von der Eigentümerin oder vom Eigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden können (sog. gewillkürtes Geschäftsvermögen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.1). Die Einkünfte aus derartigen Beteiligungen sind von der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgenommen (Art. 17 AHVV). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer 1 erklärte im vorliegenden Verfahren ausdrücklich, es liege kein gewillkürtes Geschäftsvermögen vor (Urk. 1 S. 2). Weiterungen hierzu können somit unterbleiben.

3.4    Bei der Prüfung der sich hier stellenden Frage, ob es sich bei den Dividenden aus der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an der Z.___ AG um zu verabgabende Erträge aus Geschäftsvermögen handelt, sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1945 geboren wurde (Urk. 5/68). Somit hatte er im vorliegend zu prüfenden Zeitraum von 2013 bis 2015 das 65. Altersjahr, welches zum Bezug einer Altersrente nach dem AHVG berechtigt (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG), bereits überschritten. Das muss aber nicht heissen, dass er in jener Zeitperiode nicht mehr erwerbstätig war, wie der Beschwerdeführer 1 im Einspracheverfahren glauben machen wollte (vgl. Urk. 5/100/5). Fest steht, dass der Beschwerdeführer 1 in den Steuererklärungen 2013 bis 2015 als Beruf Architekt angab (Urk. 5/109/1, Urk. 5/110/1, Urk. 5/111/1) und in den Jahren – nebst der AHV-Altersrente – Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte (Urk. 5/109/2, Urk. 5/110/2, Urk. 5/111/2). Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer 1 bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke in jenen Jahren mit den Steuerbehörden als selbständigerwerbender Liegenschaftenhändler («Rechnungsabschluss B.___ Liegenschaften[,] besteuert als Liegenschaftenhändler», vgl. Urk. 5/113/1, Urk. 5/114/1, Urk. 5/115/1) abrechnete (Urk. 5/113-115). Dadurch konnte der Beschwerdeführer 1 – wie sich aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen des kantonalen Steueramtes Zürich ergibt – «erhebliche» Abschreibungen und Rückstellungen für Grossrenovationen verbuchen, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hatte (Urk. 5/107/3). Aufgrund der in den Kassenakten enthaltenen Steuerakten ist folglich überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2013 bis 2015 Erträge aus sich in seinem Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften erzielte. Eine Überführung in das Privatvermögen mit Versteuerung des Überführungsgewinnes hat – gemäss den ebenfalls unbestritten gebliebenen Ausführungen des kantonalen Steueramtes (Urk. 5/107) – jedenfalls bis Ende 2015 nicht stattgefunden (Urk. 5/107/3). Im Übrigen würde der Beschwerdeführer 1 beitragsrechtlich auch dann als Selbständigerwerbender gelten, wenn er sich in der Zeitperiode 2013 bis 2015 tatsächlich schon aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hatte, sein Geschäftsvermögen steuerlich aber einstweilen weiterhin als solches behandelte (vgl. BGE 134 V 250 E. 5.2). Dass Letzteres der Fall war, steht ausser Frage.

    Was die Beteiligung an der Z.___ AG betrifft, so ist als erstes auf deren Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hinzuweisen. Die Z.___ AG wurde am 15. Januar 2002 gegründet und am 22. Januar 2002 in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Kauf und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften, die Verwaltung von Liegenschaften und die Überbauung von Grundstücken als General- oder Totalunternehmerin. Laut Handelsregistereintrag beabsichtigte die Gesellschaft überdies die Übernahme von zwei Wohnhäusern in C.___ (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zug vom 14. Dezember 2023). Der Beschwerdeführer 1 wurde zwar erst am 15. Juli 2020 (Tagesregisterdatum) als Präsident des Verwaltungsrates der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zug vom 14. Dezember 2023). Aus den vorliegenden Kassenakten ergibt aber, dass die Beschwerdeführer die «Aktien Z.___ AG» mit einem deklarierten Steuerwert in der Höhe von Fr. 900'000.-- bereits im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2012 aufgeführt haben (Urk. 7/108/14). Gemäss den Vorbringen in der Beschwerde vom 17. März 2023 und der Eingabe vom 27. November 2023 muss die Beteiligung an der Z.___ AG seit 20 Jahren (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise seit Jahrzehnten (Urk. 16) bestehen. Dies spricht wiederum für eine Beteiligung seit der Gründung und Eintragung der Gesellschaft im Jahr 2002. Der Beschwerdeführer 1 behauptet zwar, dass die Aktien zu seinem Privatvermögen gehören würden (E. 2.1). Wie aber das kantonale Steueramt Zürich in seinem Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2013 vom 17. Juli 2020 zutreffend festgehalten hat (Urk. 5/119/6), kann die Beteiligung an Z.___ AG in einer Gesamtschau nur als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers qualifiziert werden. Da ist zunächst die (vormalige) Tätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler. Diese wird vom Beschwerdeführer 1 erfolglos bestritten (E. 2.1), profitierte er doch im Steuerverfahren davon, dass seine Liegenschaften – entsprechend seiner eigenen Deklaration – als Geschäftsvermögen behandelt wurden. Wird ferner berücksichtigt, dass die Beteiligung an der Z.___ AG gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 seit über 20 Jahren gehalten wird, muss die Beteiligung von 75 % an dieser Immobiliengesellschaft im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gestanden haben. Die rechtsprechungsgemäss zu beachtenden Kriterien (beherrschenden Einfluss des Pflichtigen auf die Kapitalgesellschaft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die angestammte Geschäftstätigkeit auszuweiten, E. 1.4) waren beziehungsweise sind somit zur Gänze erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich auch bezüglich der Beteiligung an der Z.___ AG keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer 1 diese vor dem Jahr 2013 von seinem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt hätte. Der Beschwerdeführer 1 muss folglich auf den Dividenden als Selbständigerwerbender Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. In masslicher Hinsicht ist die Verabgabung der Dividenden nicht angefochten worden.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Pius Huber

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher