Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00017


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 26. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 19. Dezember 1956, Elektroinstallateur, bezog bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % eine (altrechtliche) Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 5. November 2021 erkundigte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, was er unternehmen müsse, damit die Altersrente aufgeschoben werde (Urk. 6/85). Mit Schreiben vom 10. November 2021 teilte die Ausgleichskasse mit, dass mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Altersrente die IV-Rente ablöse. Der Versicherte erhalte dann nur noch die Altersrente. Den Aufschub könne er in der Anmeldung anwählen. Während dieser Zeit bestehe allerdings kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/86). Mit Anmeldung vom 30. November 2021 beantragte der Versicherte bei der Ausgleichskasse einen Aufschub der Altersrente (Urk. 6/87). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wies die Ausgleichskasse das entsprechende Gesuch ab (Urk. 6/88). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2022 Einsprache (Urk. 6/91), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Februar 2023 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, seine Altersrente aufzuschieben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG).

    Gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen (Il peut exclure l’ajournement de certains genres de rentes [in der französischen Fassung] bzw. Può escludere il rinvio per certi generi di rendite [in der italienischen Fassung des Gesetzestextes]).

1.2    Nach Art. 55bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sind vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG ausgeschlossen:

b. die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen;

c. die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird;

g.die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben.

1.3    Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung (BV) für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung (BGE 146 V 271 E. 5.2, 145 V 278 E. 4.1, je m.w.H.).

1.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Verneinung eines Anspruchs auf Aufschub der Altersrente gemäss Art. 55bis lit. b AHVV korrekt sei. Ein Aufschub der Altersrente sei aufgrund des Bezugs der IV-Rente nicht möglich. Es werde bestritten, dass Art. 55bis lit. b AHVV bundesrechtswidrig sei. Als Verwaltung stelle die Beschwerdegegnerin die Gültigkeit der Verordnungsbestimmung nicht in Frage. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2021, wonach der Beschwerdeführer einen Aufschub der Rente beantragen könne, könne dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihn am 10. November 2021 über die Möglichkeit des Aufschubs der Altersrente informiert habe. Sie habe darauf hingewiesen, dass während der Aufschubszeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Der Beschwerdeführer habe in der Folge den Aufschub beantragt. Unter diesen Umständen sei er im Vertrauen auf das behördliche Informationsschreiben zu schützen. Im Weiteren übersehe die Beschwerdegegnerin, dass auch sie als rechtsanwendende Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, Verordnungsbestimmungen auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente per 1. Januar 2022 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen, sei stets in einem Teilzeitpensum als Elektroinstallateur erwerbstätig gewesen und werde auch weiterhin erwerbstätig bleiben. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die von ihm bezogene Viertelsrente den Aufschub der Altersrente ausschliessen sollte. Der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz gemäss Art. 39 Abs. 3 Satz 2 AHVG überschritten. Art. 55bis lit. b AHVV verstosse gegen den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Urk. 1).


3.

3.1    Der Botschaft des Bundesrates betreffend Änderung des AHVG vom 4. März 1968 (BBl 1968 I 602 S. 636; 7. AHVG-Revision) ist zu entnehmen, dass es im Rahmen des neu eingeführten freiwilligen Aufschubs der Altersrente unerlässlich sein dürfte, gewisse Vereinfachungen vorzusehen, damit die verwaltungsmässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen gehalten werden könnten. Vor allem müssten die Teilrenten der unteren Skalen - wie selbstverständlich auch die ausserordentlichen Renten - vom Aufschub ausgeschlossen werden.

    In den Erläuterungen zu den damals geltenden Verordnungsbestimmungen (unter anderem die Teilrenten der Rentenskalen 1 bis 17 [lit. a, aufgehoben per 1. Januar 1984] oder die Altersrenten, welche eine Witwenrente ablösen [lit. b in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung] aufzählend) führte das redigierende Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aus, das Institut des Rentenaufschubs eigne sich nicht für alle Renten. Art. 39 Abs. 3 des Gesetzes ermächtige daher den Bundesrat, einzelne Rentenarten davon auszuschliessen. Bei den Teilrenten zum Beispiel wäre der Aufschub mit unverhältnismässigen Umtrieben verbunden. Bei Altersrenten, die eine Witwen- oder eine Invalidenrente ablösen, widerspräche es der Zweckbestimmung. Auch andere Fälle eigneten sich wegen ihrer Besonderheiten nicht für den Aufschub. Die Aufzählung sei abschliessend (ZAK 1969 S. 16 ff.).

3.2    Unbestritten ist, dass dem Wortlaut von Art. 55bis lit. b AHVV nach nicht nur die Ablösung einer ganzen Invalidenrente, sondern auch einer Teilinvaliditätsrente – wie die Viertelsrente des Beschwerdeführers – gemeint ist und einen Aufschub der Altersrente ausschliesst. Strittig ist, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat und die Bestimmung verfassungskonform oder sinn- und zwecklos ist (E. 1.3).

3.3    Aus dem fraglichen Gesetzeskontext ergibt sich - wie auch die voranstehenden Ausführungen (E. 3.1) aufzeigen - dass der Begriff «Rentenart» («certains genres de rentes» bzw. «certi generi di rendite») als offener Rechtsbegriff benutzt wird und nicht im Sinne der gängigen Unterscheidung der Renten nach sozialem Risiko oder nach Sozialversicherungszweig zu verstehen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die eine Invalidenrente ablösende Altersrente im Zuge der verpflichtenden Berechnungsregeln gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG zwangslos - wie die Teilrente oder die ausserordentliche Altersrente - als Rentenart im Sinne der Delegationsbestimmung von Art. 39 Abs. 3 AHVG zu subsumieren ist.

    Dass ein Aufschub der Altersrente bei einem Bezüger einer (ganzen) Invalidenrente, der nicht erwerbstätig war und, jedenfalls kaum lebensunterhaltssichernd, erwerbstätig ist, sinnwidrig wäre, leuchtet angesichts des Zweckes der ersten Säule sodann ein. Sinn und Zweck des Aufschubs ist es, den in erster Linie weiterhin erwerbstätigen Altersrentnern und -rentnerinnen, deren Lebensunterhalt auch nach Vollendung des AHV-Alters gesichert ist, eine gewisse Dispositionsfreiheit einzuräumen, wobei diese Möglichkeit insgesamt zu keiner höheren Belastung der AHV führen soll (AB 1968 S. 112 ff., 142 f., S. 453 ff.). Bei Konstellationen, in welchen die Versicherten eine Teilrente beziehen und in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind, lässt sich der Ausschluss vom Aufschub der Altersrente damit rechtfertigen, dass – wie aus der Botschaft zur 7. AHV-Revision hervorgeht – gewisse Vereinfachungen notwendig sind, um die verwaltungsmässigen Umtriebe in begrenztem Rahmen zu halten. Ferner wären die Berechnungsvorschriften von Art. 33bis AHVG bei einem Unterbruch des Rentenbezugs nach Vollendung des AHV-Alters (womit die Invalidenrente gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, endet) sinnentleert und es stellte sich auch die Frage, ob der Aufschlag auf die AHV-Rente sich gleich bemessen würde, wenn die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente für die Altersrente massgeblich blieben.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass Art. 55bis lit. b AHVV gegen Art. 9 BV verstossen würde, weil er sinn- und zwecklos wäre oder rechtliche Unterscheidungen treffen würde, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich wäre. Im Weiteren sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb Art. 55bis lit. b AHVV gesetz- oder verfassungswidrig sein und insbesondere gegen Art. 8 Abs. 2 BV oder Art. 14 EMRK verstossen könnte. Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Dass gewisse Versicherte von der Ausnahmeregelung des Aufschubs der Rente keinen Gebrauch machen können, auch aus wirtschaftlichen Gründen, stellt keine Diskriminierung dar.

3.4    Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2021, in welchem diese unter anderem erklärte, dass der Beschwerdeführer den Aufschub in der Anmeldung anwählen könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Vertrauen darauf keine Dispositionen traf, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können. Das Einreichen eines Gesuchs um Aufschub der Altersrente (Urk. 6/87) stellt keine solche Disposition dar. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl