Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AB.2023.00018
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Ausgleichskasse Albicolac
Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, bezog eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Mit Wirkung ab 1. September 2018 erhielt die Versicherte eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades von der Ausgleichskasse Albicolac ausbezahlt, da aufgrund des Erreichens des AHV-Rentenalters nun die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zuständig war (Urk. 9/4). Mit Adressauskunft vom 7. November 2022 bescheinigte die Einwohnerkontrolle der Stadt Z.___ der Ausgleichskasse Albicolac, dass A.___ und X.___ per 3. Juli 2020 in die Türkei weggezogen seien (Urk. 9/9a). In der Folge forderte die Ausgleichskasse Albicolac mit Verfügung vom 3. Januar 2023 die für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. November 2022 zu viel ausgerichtete Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 33'410.-- zurück (Urk. 9/1). Dagegen erhob der Sohn Y.___ im Namen der Versicherten am 31. Januar 2023 Einsprache (Urk. 9/2). Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob Y.___ mit Eingabe vom 27. März 2023 im Namen der Versicherten Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 sei aufzuheben und von einer Rückerstattung sei abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969 (SR 0.831.109.763.1) steht der unabhängig von der Staatszugehörigkeit vorgeschriebenen Anforderung des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Abkommens).
1.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind (Abs. 1 Satz 1).
Nach der Rechtsprechung ist für den «gewöhnlichen Aufenthalt» im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend. Zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2018, 8C_374/2018 vom 26. September 2018 E. 6).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil des AHVG geregelten Alters- und Hinterlassenenversicherungen anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
1.3.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25. Abs. 2 ATSG).
1.3.4 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund der vorliegenden Bestätigung der Stadt Z.___ den Wohnsitz und dadurch auch den gewöhnlichen Aufenthalt im Juli 2020 in die Türkei verlegt hätten. Daran ändere auch das zu den Akten gereichte Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. März 2021 nichts. Dieses Schreiben besage nur, dass die Niederlassungsbewilligung bis am 3. Juli 2024 verlängert worden sei. Das bedeute, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unter Vorliegen eines Aufenthaltstitels bis am 3. Juli 2024 in der Schweiz niederlassen dürften. Daraus lasse sich jedoch in keiner Art und Weise ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz ableiten. Aufgrund der Tatsache, dass ab August 2020 weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz vorgelegen habe, sei die ab August 2020 ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Umfang von Fr. 33'410.-- zu Unrecht erfolgt und entsprechend zurückzuerstatten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe beim Migrationsamt und der Einwohnerkontrolle Z.___ die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung angefragt und auch erhalten. Damit seien die Behörden informiert gewesen, dass sie den Wohnsitz in der Schweiz behalte, aber ab Juni 2020 ihr gewöhnlicher Aufenthalt an der B.___ in der Türkei habe. Diese Information habe auch der AHV-Zweigstelle vorgelegen. Die Hilflosenentschädigung sei daraufhin weiter ausbezahlt worden. Unter diesen Umständen habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sie weiterhin Anspruch auf Hilflosenentschädigung habe. In diesem Vertrauen sei sie zu schützen. Der Rückerstattung der Hilflosenentschädigung stehe damit der Anspruch auf Vertrauensschutz entgegen (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2023 ergänzend fest, für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei nicht der Status einer Niederlassungsbewilligung massgebend, sondern nur die Frage, ob ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz vorliege bzw. gelebt werde. Das beigelegte Schreiben des Migrationsamtes über die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 16. März 2021 besage lediglich, dass bei einer Wiedereinreise in die Schweiz die Bewilligung einer Niederlassung bis am 3. Juli 2024 weiterbestehe. Dieses Beweismittel sei daher in der vorliegenden Streitsache als wertlos zu betrachten (Urk. 8).
3.
3.1 Der Beschwerdeführerin wurde seit dem 1. September 2018 eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet (Urk. 9/4). Gemäss Adressauskunft vom 7. November 2022 der Einwohnerkontrolle der Stadt Z.___ war die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, A.___, per 3. Juli 2020 in die Türkei weggezogen (Urk. 9/9a). Dadurch hatte das Ehepaar seinen Wohnsitz und gleichzeitig auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt von der Schweiz in die Türkei verlegt, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Folglich entfiel der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung der AHV per 1. August 2020 (Art. 43 bis Abs. 1 und 2 AHVG). Der Wegzug in die Türkei wurde trotz Meldepflicht (vgl. die diesbezüglichen Hinweise auf den Verfügungen [Urk. 9/4 S. 1, Urk. 9/5 S. 2 und Urk. 9/6 S. 2]) nicht gemeldet. Somit war die Hilflosenentschädigung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, das heisst ab 1. August 2020, aufzuheben (Art. 66 bis Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, i.V.m. Art. 88 bis Abs. 2 lit. b und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV). Damit bezog die Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis am 30. November 2022 zu Unrecht Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 33'410.--, weshalb diese zurückzuerstatten ist (E. 1.3.2). Die Beschwerdegegnerin erfuhr durch das E-Mail vom 4. November 2022 des Sohnes (Urk. 9/8) vom Wegzug der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in die Türkei. Die Rückforderungsverfügung erging somit fristgerecht (E. 1.3.3).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin der verfügten Rückforderung der vom 1. August 2020 bis 30. November 2022 ausgerichteten Hilflosenentschädigung sinngemäss den Vertrauensschutz entgegenhalten will, dringt sie damit nicht durch. Aus der Anfrage um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung beim Migrationsamt und der Einwohnerkontrolle Z.___ an der C.___-Strasse in Z.___ ist nicht darauf zu schliessen, dass auch die Beschwerdegegnerin über den Wegzug in die Türkei informiert gewesen war. Diese kann als privatrechtliche Stiftung (Verbandsausgleichskasse) nicht mit der Einwohnergemeinde oder dem Migrationsamt gleichgesetzt werden. Insbesondere aber machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie habe den Wegzug in die Türkei direkt der Beschwerdegegnerin oder der AHV-Zweigstelle Z.___ an der D.___-Strasse in Z.___ gemeldet, deren Wissen der Beschwerdegegnerin anzurechnen wäre. Ferner sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin vor Erhalt der E-Mail vom 4. November 2022 des Sohnes der Beschwerdeführerin (Urk. 9/8) Kenntnis vom Wegzug in die Türkei gehabt hätte.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin im Umfang der zu Unrecht bezogenen Hilflosenentschädigung vom 1. August 2020 bis am 30. November 2022 in der Höhe von Fr. 33'410.-- rückerstattungspflichtig. Sofern die unrechtmässig bezogene Hilflosenentschädigung in gutem Glauben empfangen wurde und eine grosse Härte vorliegt (E. 1.3.2), kann die Beschwerdeführerin mit einem entsprechend begründeten Gesuche bis 30 Tage nachdem dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, bei der Beschwerdegegnerin um Erlass der Rückforderung ersuchen (E. 1.3.4).
4. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Ausgleichskasse Albicolac
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Wantz