Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
AB.2023.00021
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 1. April 2022 meldete Y.___, Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung von Z.___ (Urk. 7/1/5-6), diesen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, rückwirkend ab Januar 2021 als Selbständigerwerbenden im Bereich «mechanische Bearbeitung von Teilen» an (Urk. 7/1). Da die entsprechende Branche der Suva unterstellt ist, leitete die Ausgleichskasse der Suva die Anmeldung zur Feststellung des Beitragsstatus weiter und informierte gleichzeitig Z.___ darüber (Urk. 7/3-5). Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilte die Suva der Ausgleichskasse mit, dass die Tätigkeit von Z.___ als unselbständigerwerbend qualifiziert worden sei (Urk. 7/6-7). Mit Schreiben vom 23. September 2022 informierte sie auch Z.___ darüber (Urk. 7/9). In der Folge wies die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 das Begehren von Z.___ um Registrierung als Selbständigerwerbender ab (Urk. 7/11). Ebenfalls mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 informierte sie den Arbeitgeber, X.___, über das festgestellte Beitragsstatut von Z.___ als Unselbständigerwerbender und ersuchte unter Beilage des Nachtragsformulars für das Jahr 2021 um Deklaration der Lohnsumme (Urk. 7/12-13). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 verlangte X.___ bei Festhalten am Beitragsstatut von Z.___ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/14).
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 wurde X.___ an die ausstehende Nachtragsmeldung der Lohnsumme für das Jahr 2021 erinnert (Urk. 7/17; Urk. 6/75). Daraufhin erhob X.___ mit Schreiben vom 15. März 2023 Einsprache gegen die Aufforderung zur Lohnsummennachmeldung für das Jahr 2021 vom 14. Oktober 2022 und das Erinnerungsschreiben vom 28. Februar 2023 (Urk. 6/78). Am 17. März 2023 erliess die Ausgleichskasse den Einspracheentscheid (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. April 2023 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass Z.___ bezüglich der Erledigung seiner Aufträge als selbständigerwerbend zu gelten habe, eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, einen neuen Entscheid zu erlassen, der die Beweggründe für die Qualifikation von Z.___ als Unselbständigerwerbender inhaltlich klar aufzeige (Urk. 1). Am 9. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
1.2
1.2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
1.2.2 Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.2.3 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
1.3 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen).
Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 16. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 27. Dezember 2001).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Tätigkeit von Z.___ als unselbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei, weshalb er auf dem ausbezahlten Honorar die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge abrechnen müsse. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin ihn mittels beigelegten Formulars «Nachtragsmeldung 2021» auf, die Lohnsumme nachzumelden (Urk. 7/13). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 führte der Beschwerdeführer aus, weshalb Z.___ als selbständigerwerbend zu qualifizieren sei, und verlangte bei Festhalten am festgelegten Beitragsstatut als Unselbständigerwerbender um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/14). Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer jedoch lediglich an die Nachtragsmeldung der Lohnsumme für das Jahr 2021 erinnert (Urk. 7/17). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2023 gegen die Aufforderung zur Lohnsummennachmeldung für das Jahr 2021 vom 14. Oktober 2022 und das Erinnerungsschreiben vom 28. Februar 2023 Einsprache (Urk. 8/78). Schliesslich erliess die Ausgleichskasse direkt den Einspracheentscheid vom 17. März 2023 (Urk. 2).
2.2 Wie von Art. 49 Abs. 1 ATSG vorgesehen und insbesondere vom Beschwerdeführer verlangt wurde, muss die Beschwerdegegnerin bezüglich des Beitragsstatus von Z.___ eine Verfügung erlassen, sei es als negative Anschlussverfügung gegenüber Z.___, sei es als Verfügung betreffend Lohnbeiträge gegenüber dem Beschwerdeführer, welche jeweils beiden, mutmasslichem Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, zu eröffnen ist . Aufgrund der Akten steht jedoch unbestrittenermassen fest, dass weder dem Beschwerdeführer noch Z.___ eine Verfügung eröffnet wurde.
2.3 Deswegen durfte die Beschwerdegegnerin nicht direkt einen Einspracheentscheid erlassen. Dieser kann erst folgend auf eine allfällige Einsprache gegen eine Verfügung erlassen werden.
3. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 17. März 2023 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Verwaltungsverfahren gehörig durchführe .
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2023 aufgehoben und die Sache zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Wantz