Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00024


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. August 2023

in Sachen

FC X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladener







Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___ meldete sich mit Gesuch vom 2. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständigerwerbender an hinsichtlich seiner für den FC X.___ ausgeübten Tätigkeit als Clubhausbetreiber (Urk. 6/7). Nach getätigten Abklärungen wies die Ausgleichskasse das Gesuch mit Verfügung vom 6. August 2020 ab (Urk. 6/14). Dagegen erhob Y.___ am 25. August 2020 Einsprache (Urk. 6/16), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 31. August 2020 abwies; mit nämlichem Entscheid qualifizierte sie alsdann auch die gleichzeitig ausgeübte Tätigkeit von Y.___ als Platzwart für den FC X.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 6/21). Eine von Y.___ am 6. Oktober 2020 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/30/4-11) hiess das hiesige Gericht nach Beiladung des FC X.___ zum Prozess mit Urteil vom 8. November 2021 in dem Sinne teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid in Bezug auf die Tätigkeit als Clubhausbetreiber aufhob mit der Feststellung, dass Y.___ für diese Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei; im übrigen Umfang - bezüglich der Tätigkeit als Platzwart – wies es die Sache zur Ergänzung der Akten sowie zum neuen Entscheid über die beitragsrechtliche Qualifikation an die Ausgleichskasse zurück (Prozess Nr. AB.2020.00089; vgl. Urk. 6/46).

1.2    In Nachachtung des Urteils vom 8. November 2021 holte die Ausgleichskasse bei Y.___ das zum Platzwartvertrag gehörende Pflichtenheft ein (Urk. 6/54 und 6/57; vgl. auch Urk. 6/59). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 qualifizierte sie die Tätigkeit von Y.___ als Platzwart für den FC X.___ abermals als unselbständigerwerbend (Urk. 6/76) und entschied mit an den FC X.___ gerichteter Verfügung vom gleichen Tag, dass – da die Tätigkeit als unselbständig zu qualifizieren sei - die Pauschalentschädigung an Y.___ für die Tätigkeit als Platzwart durch den FC X.___ als Arbeitnehmereinkommen abzurechnen sei (Urk. 6/77). Dagegen erhob der FC X.___ am 30. Dezember 2022 Einsprache (Urk. 6/93), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. März 2023 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der FC X.___ hierorts mit Eingabe vom 25. April 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Tätigkeit von Y.___ als Platzwart als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 1).

    Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde, unter gleichzeitiger Beiladung von Y.___ zum vorliegenden Prozess (Urk. 7). Der Beigeladene reichte innert der ihm hierzu angesetzten Frist keine Stellungnahme ein (vgl. Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Hinsichtlich der Grundsätze und Kriterien, nach welchen zu beurteilen ist, ob im Einzelfall auf selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen ist, kann auf die entsprechenden allgemeinen Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 8. November 2021, welches sich in Händen der Parteien befindet, verwiesen werden (vgl. Urteil vom 8. November 2021 insbes. E. 1; Urk. 6/46).

1.2    Zu ergänzen ist, dass, wo eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen einzeln dahin zu prüfen ist, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (vgl. BGE 144 V 111 E. 6.1). Bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben, ist in Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, rechtsprechungsgemäss auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2011 vom 26. März 2012 E. 3.2 unter Hinweis u.a. auf BGE 123 V 161  E. 4a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beigeladene als Platzwart in die Arbeitsorganisation des Beschwerdeführers eingegliedert sei. Er sei auch Weisungen unterstellt. Des Weiteren trage er kein Unternehmerrisiko. Der Platzwartvertrag enthalte zudem verschiedene arbeitnehmertypische Vereinbarungen. Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich, dass die Tätigkeit als Platzwart als unselbständig zu gelten habe (Urk. 2, vgl. auch Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, gemäss dem Urteil vom 8. November 2021 solle nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber teils als selbständig, teils als unselbständig taxiert würden. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beigeladene gegen seinen Willen als Unselbständigerwerbender taxiert werden solle. Die Tätigkeit als Platzwart liege bei maximal 25 %, die Tätigkeit als Clubhausbetreiber jedoch eher über 75 %. Daraus ergebe sich klar, dass die ganze Tätigkeit als selbständig zu taxieren sei (Urk. 1).


3.    

3.1    Die vom Beigeladenen für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Clubhausbetreiber und Platzwart beruhen je auf separaten, zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossenen Verträgen (vgl. Pachtvertrag vom 1. Januar 2015, Urk. 6/10 und Platzwartvertrag vom 1. Juli 2016; Urk. 6/64). In Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) sind diese Erwerbsverhältnisse je einzeln dahin zu prüfen, ob sie als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Vorwegzuschicken ist vor diesem Hintergrund, dass zumal die Tätigkeit als Clubhausbetreiber mit Urteil vom 8. November 2021 bereits beurteilt worden ist - vorliegend allein zu prüfen ist, wie die Tätigkeit des Beigeladenen als Platzwart beitragsrechtlich zu qualifizieren ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Anteil des Platzwartamts lediglich 25 % ausmache und der Betrieb des Clubhauses 75 %, weshalb die «ganze Tätigkeit überwiegend selbständig» sei, ist keine Gesamtbeurteilung vorzunehmen.

3.2    Der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen abgeschlossene (zwischenzeitlich durch den Beschwerdeführer per 30. Juni 2023 gekündigte; vgl. Urk. 6/127) Platzwartvertrag trat per 1. Juli 2016 in Kraft und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Probezeit betrug drei Monate (vgl. Ziff. 1 Vertragsdauer/Kündigung). Gemäss dem Vertrag verpflichtete sich der Beigeladene (Platzwart), sein Amt gewissenhaft, korrekt und nach bestem Können auszuüben. Die «Obliegenheiten» ergaben sich aus dem separaten «Pflichtenheft Platzwart» (vgl. Ziff. 2, Pflichten und Rechte des Platzwarts). Der Beschwerde-führer (Klub) verpflichtete sich zur fristgerechten Entrichtung des Jahresgehalts bzw. der (visierten) Spesen (vgl. Ziff. 3, Pflichten und Rechte des Klubs). Gemäss einleitenden Bemerkungen war zwischen den Parteien eine Jahrespau-schalentschädigung von Fr. 13'000.-- vereinbart. Da der Beigeladene auch das Klubhaus betreibe und dafür eine Pacht von ebenfalls Fr. 13'000.-- an den Verein leisten müsse, werde dieser Betrag nur buchhalterisch geführt und von keiner Partei Geld überwiesen, solange der Beigeladene beide Tätigkeiten innehabe (Urk. 6/64).

    Gemäss dem «Pflichtenheft Platzwart» (Urk. 8/57) war der Beigeladene dazu verpflichtet, jeden Abend/Morgen die benutzten Garderoben gründlich zu reinigen. Die Reinigungsmaschinen wie auch das Putzmaterial wurden vom Verein/der Stadt Z.___ zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene war dazu verpflichtet, die Garderoben sowie den Korridor stets sauber zu halten. Das Reinigungsmaterial konnte vom Platzwart selbst bestellt werden (vgl. Ziffer 1, Reinigung Garderobe/Korridor). Der Beigeladene hatte ferner die Toiletten mindestens einmal täglich gründlich zu reinigen; er war dafür verantwortlich, dass stets genügend Toilettenpapier, Seife und Handtücher vorhanden waren (Ziffer 2, Reinigung Toiletten). Des Weiteren war der Beigeladene dafür verantwortlich, dass die Abfalleimer auf den Plätzen (Rasen/Kunstrasen) regelmässig geleert wurden; mindestens alle zwei Tage war ein Rundgang über alle Plätze zu machen und waren die herumliegenden Abfälle einzusammeln (Ziffer 3, Ordnung auf den Plätzen). Der Beigeladene hatte für den genauen Standort der Tore auf den Rasenplätzen zu sorgen und war befugt, Trainer und Spieler, welche die Tore nicht wunschgemäss versorgen, aufzufordern, dies zu tun; die Netze waren in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur zu beschaffen und auszuwechseln. Defekte Tore waren wenn möglich durch den Beigeladenen zu reparieren, ansonsten in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur eventuell neu zu bestellen (vgl. Ziffer 4, Tore und Netze). Die gesamte Infrastruktur und das gesamte bestehende Inventar gehörte dem Verein (laut Inventarliste), defektes oder fehlendes Material war in Absprache mit dem Leiter Infrastruktur zu ersetzen. Reparaturen von defekten Geräten oder Maschinen gingen je nach Fall, ob Abnützung oder unsachgemässe Handhabung, zu Lasten des Vereins oder des Platzwarts. Der Vorstand war berechtigt, das Inventar sporadisch zu kontrollieren (Ziffer 5, Material und Maschinen). Ziffer 6 des Pflichtenhefts enthielt schliesslich Bestimmungen zur Kündigungsfrist.


4.

4.1    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, trägt bzw. trug der Beigeladene als Platzwart kein für Selbständigerwerbende typisches Unternehmerrisiko, hatte er doch keine Investitionen zu tätigen und beschäftigte er weder Personal noch trug er ein Unkosten-, Verlust- oder Delkredererisiko. Das wirtschaftliche Risiko erschöpfte sich im Wesentlichen vielmehr darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169  E. 3c und 281 E. 2b mit Hinweisen).

    Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gewisse Tätigkeiten namentlich im Bereich der Dienstleistungen – so auch die Tätigkeit als Platzwart ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, weshalb in solchen Fällen der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2).

4.2    Im «Pflichtenheft Platzwart» waren die Aufgaben als Platzwart detailliert umschrieben. So wurden dem Beigeladenen etwa bezüglich der Reinigung von Garderobe, Korridor und Toiletten Vorgaben zur Häufigkeit und – in Bezug auf die Reinigung der Garderobe – auch zur [Tages-]Zeit der vorzunehmenden Verrichtung gemacht. Auch bezüglich der von ihm zu wahrenden Ordnung auf den Fussballplätzen wurde dem Beigeladenen konkret vorgegeben, wie häufig er den Kontrollrundgang über die Plätze vorzunehmen und welche Aufgaben er dabei zu verrichten hat. Es bestand ein eigentlicher Arbeitsplan. In Bezug auf allfällig zu ersetzende Infrastruktur (Netze, Tore sowie übriges Material) hatte der Beigeladene alsdann Rücksprache mit dem Leiter Infrastruktur zu nehmen; auch fanden sporadische Kontrollen des Inventars durch den Vorstand des Beschwerdeführers statt. Diese Umstände sind Ausdruck sowohl eines weitgehenden Weisungsrechts des Beschwerdeführers als auch eines Unterordnungsverhältnisses, was unter dem Aspekt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit für unselbständige Erwerbs-tätigkeit spricht. Namentlich die Weisungsbefugnis ist beitragsrechtlich in besonderem Masse ein typisches Zeichen für eine unselbständige Erwerbstätigkeit: je detaillierter sie – wie vorliegend - ausfällt und je eingehendere Vorgaben betreffend auszuführender Tätigkeiten gemacht werden (im Gegensatz etwa zu den allgemeineren Anweisungen hinsichtlich des anzustrebenden Ziels bei Selbständigerwerbenden), je eher liegt unselbständige Erwerbstätigkeit vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2019 vom 27. April 2020 E. 6).

    Weiter ist von Bedeutung, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Platzwart sie war naturgemäss beim Beschwerdeführer vor Ort auszuüben nicht mit eigenen Mitteln ausführte, sondern dass ihm die Arbeitsmittel (Reinigungsmaschinen, Putzmittel) zur Verfügung gestellt wurden. Somit war der Beigeladene auf die Infrastruktur vor Ort angewiesen, was unter dem Aspekt der betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber klar für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. dazu wiederum BGE 122 V 169 E. 3c). Alsdann war der Beigeladene befugt, die Benutzer des Platzes (Trainer, Spieler) zum ordnungsgemässen Verhalten anzuhalten. Diese faktisch stellvertretend für den Beschwerdeführer ausgeübte Befugnis deutet auf eine arbeitsorganisatorische Einbindung in die Organisation des Beschwerdeführers hin, was ebenfalls für unselbständige Erwerbtätigkeit spricht.

4.3    Die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Platzwart weist nach dem Gesagten grossmehrheitlich Merkmale auf, die zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen ([fehlendes]Unternehmerrisiko, [ausgeprägte] arbeitsorganisatorische Abhängigkeit namentlich in Form einer Weisungsgebundenheit sowie betriebswirtschaftliche Abhängigkeit). Auch wenn der Umstand, dass – abgesehen von den tageszeitlichen Vorgaben bei der Reinigung der Garderobe - keine festen Einsatzzeiten oder Präsenzzeiten vereinbart waren und der Beigeladene mithin bei der Ausführung seiner Aufgaben in zeitlicher Hinsicht über einen gewissen Spielraum verfügt haben dürfte (vgl. so auch Urk. 6/41 S. 7), in Richtung selbständige Erwerbstätigkeit deutet, ist dieser gegenläufige Aspekt von untergeordneter Bedeutung und wiegt die in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit weisenden Aspekte bei Weitem nicht auf.

4.4    Sprechen jedoch die massgebenden Kriterien eindeutig für unselbständige Erwerbstätigkeit, liegt kein Grenzfall im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) vor, welcher mit Blick auf die gleichzeitig ausgeübte, mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. November 2021 (Urk. 6/46) als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizierte Tätigkeit als Clubhausbetreiber die Berücksichtigung von koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten erfordern würde. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beigeladenen als Platzwart zu Recht als unselbständig qualifiziert. Daran ändert auch nichts, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, auch der Beigeladene möchte die Tätigkeit als Platzwart als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wissen. Denn für die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht selbständig oder unselbständig ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend und Übereinkünfte der am Erwerbsverhältnis Beteiligten über die beitragsrechtliche Qualifikation für die Durchführungsorgane der AHV nicht bindend (vgl. dazu etwa BGE 144 V 111 E. 6.1). Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- FC X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann