Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00026
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. Februar 2024
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Y.___ ist Mitglied der Geschäftsleitung der X.___ AG und dort für den Verkauf zuständig. Aufgrund des Wechsels der X.___ AG zur Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber AZA führte die Ausgleichskasse bei der X.___ AG am 6. Dezember 2022 eine Arbeitgeberkontrolle betreffend die Beitragsjahre 2018 bis 2021 durch (Urk. 9/102/1). In Abweichung von den Lohndeklarationen der X.___ AG qualifizierte der Revisor — nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse (Urk. 9/102/19-20) — bezüglich der Y.___ ausbezahlten Entschädigungen unter anderem die Abzüge von 30 % für Unkosten als beitragspflichten Lohn (Urk. 9/101). Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 21. Dezember 2022 Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2018 bis 2021 (Urk. 9/107-110). Dagegen erhob die X.___ AG am 3. Januar 2023 Einsprache, wobei sie insbesondere ausführte, der Abzug der Pauschalspesen beruhe auf einer mit der Ausgleichskasse getroffenen Vereinbarung, welche nach wie vor Gültigkeit habe (Urk. 9/129). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. März 2023 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die X.___ AG mit Eingabe vom 4. Mai 2023 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einspracheentscheid vom 22. März 2023 sei aufzuheben und es sei die Beitrags- resp. Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin auf das von Amtes wegen festzustellende Mass herabzusetzen.
2.Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubemessung der tieferen Nachzahlungsbeiträge und zur anschliessenden Neuverfügung zurückzuweisen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr die von der Beschwerdegegnerin zu edierenden vollständigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme zuzustellen seien. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin eine Frist für eine Replik anzusetzen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Am 12. Mai 2023 verfügte der Referent, dass der Beschwerdeführerin keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung angesetzt werde (Urk. 5 S. 2). Zur Begründung wurde festgehalten, es sei weder nachgewiesen worden, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert worden sei, noch sei der Beweis dafür erbracht worden, dass er sich bemüht habe, die Kassenakten rechtzeitig erhältlich zu machen (Urk. 5 S. 3). Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der Kassenakten angesetzt (Urk. 5 S. 4).
2.3 Weil die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2023 (Urk. 8) neue Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht enthielt, wurde mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2023 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Replik gegeben und es wurden ihrem Rechtsvertreter die Kassenakten zur Einsichtnahme zugestellt (Urk. 10 S. 2).
2.4 Mit Replik vom 12. Juli 2023 formulierte die Beschwerdeführerin das folgende Rechtsbegehren (Urk. 12 S. 2):
«1.An den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 4. Mai 2023 wird vollumfänglich festgehalten.
2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin (über die gerichtsübliche Entschädigung hinaus) eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen, ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens.»
2.5 Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 22. August 2023 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 15 S. 1). Sie beantrage überdies, dass das mit der Replik vom 12. Juli 2023 neu gestellte Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen sei (Urk. 15 S. 2).
2.6 Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik vom 22. August 2023 (Urk. 15) zugestellt (Urk. 16 S. 2-3).
2.7 Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Dies wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihrem Rechtsvertreter während der Beschwerdefrist die Akten nicht rechtzeitig und überdies nicht vollständig zugestellt habe (Urk. 12 S. 2-3).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus leitet sich insbesondere Folgendes ab: Die betroffene Person muss insbesondere die Möglichkeit haben, Einsicht in die Akten zu nehmen, Beweise über Tatsachen erheben zu lassen, die für den beabsichtigten Entscheid von Bedeutung sind, an der Beweiserhebung teilzunehmen und ihre Argumente vorzubringen (BGE 122 I 109 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).
1.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus — im Sinne einer Heilung des Mangels — selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
1.3 Auf dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2023 vermerkte die Beschwerdeführerin den 23. März 2023 als Eingangsdatum (Urk. 2 S. 1). Unter Berücksichtigung der für die Fristberechnung geltenden Regeln, welche hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden müssen (Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a ATSG) fiel das Ende der Beschwerdefrist somit auf den 8. Mai 2023, was auch vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin so festgehalten wurde (Urk. 12 S. 3). Aktenkundig ist sodann, dass dieser bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. April 2023 unter Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist um eine zeitnahe Zustellung der Akten ersuchte (Urk. 9/144). Die Beschwerdegegnerin versandte eine E-Mail-Nachricht an die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt Pribnow, welche einen Link für den Download der Akten per «IncaMail» enthielt (Urk. 8/146). Die E-Mail-Nachricht wurde am Montag, 8. Mai 2023, um 16:31 Uhr (Urk. 8/146), und damit am späteren Nachmittag des letzten Tags der Beschwerdefrist versandt. Wird die Akteinsicht so spät gewährt, dass keine Beschwerde mehr möglich ist, so hat dies dieselbe Wirkung, wie wenn die Einsicht in die Akten während der Beschwerdefrist verweigert wird. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Allerdings wurde diese Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren dadurch «geheilt», dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Verfügung vom 7. Juni 2023 angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10) Einsicht in die Kassenakten nehmen konnte. Würde die Sache wegen des festgestellten Gehörsverletzung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, käme es zum eingangs beschriebenen formalistischen Leerlauf. In diesem Zusammenhang macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weiter geltend, es sei ihm dadurch, dass die Akten nicht rechtzeitig und nicht vollständig zugestellt worden seien, ein zusätzlicher Aufwand von fünf Stunden entstanden (Urk. 12 S. 2-3). Als die Akteneinsicht nach dem Gesuch vom 19. April 2023 nicht gewährt wurde, telefonierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 27. April 2023 (Urk. 9/144) und — gemäss den Ausführungen in der Replik vom 12. Juli 2023 (Urk. 12 S. 3) — am 2. Mai 2023 mit dem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin. Der Zeitaufwand für diese Telefonate wird aber sehr geringfügig gewesen sein, oder er hätte es zumindest sein müssen. Des Weiteren braucht nicht geprüft zu werden, ob die von der Beschwerdegegnerin nach der Einreichung der Beschwerde vom 4. Mai 2023 (Urk. 1) am 8. Mai 2023 zum Download zur Verfügung gestellten Akten — wie vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 12 S. 3) — nicht vollständig waren. Nach dem Erhalt der Verfügung vom 12. Mai 2023 wusste der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass das Gericht ihm die Kassenakten, die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, zur Einsichtnahme zustellen wird (Urk. 5 S. 3). Er hätte sich bei seiner Arbeit folglich auf die Sichtung dieser Akten beschränken können. Der geltend gemachte Zusatzaufwand für das Aktenstudium ist somit so oder anders nicht zu entschädigen. Es kann daher auch offenbleiben, ob bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kostenersatz für die damit verbundenen zusätzlichen Arbeiten der Rechtsvertretung zu leisten ist.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die mit den Nachzahlungsverfügungen betreffend Beitragsjahre 2018-2021 vorgenommene Wiederaufrechnung der Unkostenpauschale rechtens war.
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. März 2023 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass ihr Revisor bei der Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2022 auf überhöhte Spesen gestossen sei. Die Beschwerdeführerin habe beim «Aussendienstler» Y.___ nebst den jährlichen Pauschalspesen von Fr. 6'000.-- jeweils auch 30 % des Bruttolohns als Spesen bezeichnet (Urk. 2 S. 2). Es sei zwar nachvollziehbar, dass im Aussendienst diverse Unkosten anfallen würden. Dementsprechend seien auch die jährlichen Pauschalspesen von Fr. 6'000.-- nicht zu hinterfragen. Die Anerkennung von weiteren Unkosten in Höhe von 30 % des Bruttolohnes als Spesen sei aber ausgeschlossen, denn die tatsächlichen Unkosten seien mit Sicherheit nicht so hoch. Anlässlich der Revision vom 6. Dezember 2022 habe sich die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin darauf berufen, dass man sich mit der Ausgleichskasse bei der Arbeitgeberkontrolle im Jahr 1978 auf eine Spesenpauschale von 30 % verständigt habe und dies seither bei den Lohnabrechnungen so gehandhabt worden sei (Urk. 2 S. 2). Dem sei zu entgegen, dass eine solche Regelung nicht mehr zeitgemäss sei. Hinzu komme, dass die von der Beschwerdeführerin ihr gegenüber geltend gemachten «Spesen» mit den Lohnausweisen für die Steuerklärungen unter der Bezeichnung «Provisionen mit Spesencharakter» als Lohn deklariert worden seien (Urk. 2 S. 23).
2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass sie seit der Eintragung ihres Unternehmens im Handelsregister im Jahr 1961 die Sozialversicherungsbeiträge stets vollständig abgerechnet und bezahlt habe (Urk. 1 S. 2). Im Nachtrag zur Arbeitgeberkontrolle 1975-1977 vom 18. Dezember 1978 habe die Beschwerdegegnerin ihr explizit mitgeteilt, dass die vereinbarte Spesenpauschale beim «Chefvertreter» maximal 30 % betrage (Urk. 1 S. 6-7). Zu deklarieren seien 70 % der ausbezahlten Entschädigung inklusive Spesenvergütungen. Der Pauschalabzug von 30 % entspreche somit einer expliziten Anweisung der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3). Dies sei nachher zur Praxis geworden, welche von der Beschwerdegegnerin in mehreren Revisionen bestätigt respektive nicht in Frage gestellt worden sei (Urk. 1 S. 3, S. 7-8, Urk. 12 S. 4). Indem die Beschwerdegegnerin diesen vereinbarten und bestätigten Spesenabzug zeitlich rückwirkend und in seiner Gesamtheit ignoriere und diesbezüglich Beiträge und Verzugszinsen nachfordere, verletze deren Entscheid den Anspruch auf Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensschutz, Urk. 1 S. 3-4). Ihr sei dadurch, dass sie nun nachträglich nicht nur zur Nachzahlung der Arbeitgeber-, sondern auch der Arbeitnehmerbeiträge und Verzugszinsen verpflichtet worden sei, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstanden — obwohl sie sich an die Anweisungen der Beschwerdegegnerin gehalten habe (Urk. 1 S. 8, Urk. 12 S. 5). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin sei so oder anders nicht korrekt gewesen: Wenn die Beschwerdegegnerin den Pauschalspesenabzug von 30 % als unangemessen erachte, hätte sie aufgrund der im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime die bei der Arbeit des Beigeladenen tatsächlich angefallenen Unkosten abklären müssen. Die Beschwerdegegnerin habe pro Jahr Pauschalspesen im Betrag von Fr. 6'000.-- anerkannt (Urk. 12 S. 6). Es sei doch ohne weiteres plausibel, dass der Beigeladene als Hauptprokurist, der täglich unterwegs sei, Auslagen aufwenden müsse, die monatlich Fr. 500.-- weit übersteigen (Urk. 12 S. 6-7). Darunter würden beispielsweise die Kosten für Kauf und Abonnement eines Mobiltelefons, Restaurantbesuche mit Kunden, Kosten für Benzinkäufe unterwegs, Parkgebühren, etc. fallen (Urk. 12 S. 5). Wenn das Gericht zum Schluss gelange, dass der Abzug für die Unkosten neu festzulegen sei, müsse daher eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erfolgen, damit diese die Unkosten gehörig abkläre und danach neu verfüge (Urk. 12 S. 7).
3.
3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).
3.2
3.2.1 Unkosten — welche gelegentlich auch als Spesen bezeichnet werden — sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). In masslicher Hinsicht gilt, dass Unkosten grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen und von den Arbeitgebenden und/oder den Arbeitnehmenden nachzuweisen sind (Rz. 3010 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] in der ab 1. Januar 2014 gültig gewesenen Fassung, welche inhaltlich mit der ab 1. Januar 2019 geltenden übereinstimmt). Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind (Rz. 3012 der WML in den genannten Fassungen). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und liegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der Pauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als Unkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist. Mit solchen pauschalen Unkostenvergütungen können namentlich Auto-, Repräsentations-, Klein- oder andere Auslagen abgegolten werden (Rz. 3012 der WML in den genannten Fassungen).
3.2.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht mithin nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge. Mit Art. 39 Abs. 1 AHVV bestimmte der Bundesrat, dass eine Ausgleichskasse, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG.
Im Bereich der Nachzahlung von Beiträgen ist der Grundsatz von Treu und Glauben uneingeschränkt anwendbar (BGE 106 V 139 E. 2-4).
3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).
4.
4.1 Wie die Beschwerdeführerin an sich richtig ausführte (Urk. 1 S. 8, Urk. 12 S. 5), ist eine der Voraussetzungen dafür, dass sich eine Person auf eine (unrichtige) behördlicher Zusicherung berufen kann (Vertrauensschutz), dass die betroffene Person im Vertrauen auf die behördliche Auskunft nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (E. 3.4 vorstehend). Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als relevante Disposition gilt (BGE 142 V 259 E. 3.2.2). Durch den Pauschalabzug für Unkosten im Umfang von 30 % des Bruttolohns des Beigeladenen konnten dieser und die Beschwerdeführerin bezüglich der hier zu prüfenden Beitragsjahre 2018 bis 2021 (zunächst) paritätische Beiträge (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG) einsparen. Dies beziehungsweise die Verwendung des so eingesparten Geldes ist keine ohne Nachteile rückgängig zu machende Verwendung. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie habe bereits irreversible Dispositionen getätigt (Urk. 12 S. 5). Sie führt dies aber nicht näher aus. Irreversible Dispositionen lagen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich im folgenden Fall vor: Ein Unternehmen hatte im Vertrauen auf die Richtigkeit der erhaltenen Auskünfte bei der Offertstellung und -kalkulierung für die Entsendung von Arbeitnehmern nach Afrika die umstrittenen Sozialversicherungsbeiträge nicht einbezogen. In der Folge wurde ein verbindlicher Vertrag mit niedrigeren Preisansätzen abgeschlossen (BGE 106 V 139 E. 4d). Solche nachteilige, nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen bezüglich der vermeintlich nicht geschuldeten Beiträge sind hier nicht auszumachen. Diese Voraussetzung des Vertrauensschutzes ist somit zu verneinen (BGE 108 V 180 E. 4c). Da die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes kumulativ gegeben sein müssen (E. 3.4), kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. In diesem Sinne waren somit weder die Vereinbarung bei der Arbeitgeberkontrolle vom 18. Dezember 1978 (Urk. 9/102/18) noch der angeblich in der Folge stets unbeanstandet gebliebene Pauschalabzug für Unkosten (E. 2.3) vertrauensbildend für die hier zu prüfenden Beitragsjahre 2018 bis 2021.
4.2 Die Parteien sind sich insoweit einig, dass dem Beigeladenen bei der Arbeit für die Beschwerdeführerin Unkosten entstehen und er in der hier zu prüfenden Zeitperiode vom 2018 bis 2021 Anspruch auf eine Unkostenentschädigung hatte, welche nicht zum massgebenden Lohn gehört (E. 2.2-2.3). Belege oder Abrechnungen zu den Unkosten sind den aufgelegenen Akten aber nicht zu entnehmen. Gemäss vorliegenden Kontoblättern aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin verbuchte diese jeweils einen monatlichen «Vertreteraufwand II», welcher auch als «VK II» bezeichnet wurde (Urk. 9/102/6-9; am 29. Januar 2018 waren es beispielsweise Fr. 12'000.--, Urk. 9/102/6). Diese Buchungen korrespondieren im Wesentlichen mit den Beträgen, welche der Beigeladene laut dessen Provisionsabrechnungen (Urk. 9/102/14-17) in der fraglichen Zeit in bar bezogen hat (z.B. Fr. 12'000.-- für den Januar 2018, 9/102/14). Der «Vertreteraufwand II» erscheint damit auf den ersten Blick wie eine Unkostenentschädigung für den «Aussendienstler» Y.___. Dass es sich dabei aber nicht um reine Unkostenentschädigungen im AHV-rechtlichen Sinne gehandelt haben kann, erschliesst sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Unkosten in dieser Höhe geltend machte, sondern in den Provisionsabrechnungen den erwähnten Pauschalabzug von 30 % für die Spesen vornahm (Urk. 9/102/14-17). Die Buchhaltung der Beschwerdeführerin hilft bei Ermittlung der Unkosten somit nicht weiter. Alsdann haben die Beschwerdeführerin und der Beigeladene — obwohl dazu Gelegenheit bestanden hätte — die effektiven Unkosten weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren belegt. Zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu sagen, dass sie zwar die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neuverfügung forderte (E. 2.3), aber auch nicht näher ausführte, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin tätigen könnte. Jedenfalls finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die jährlichen Unkosten des Beigeladenen tatsächlich zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 60'000.-- (vgl. dazu die Provisionsabrechnungen: 2018: Fr. 56'855.--, 2019: Fr. 59'976.--, 2020: Fr. 51'639.65 und 2021: Fr. 50'028.--, Urk. 9/102/14-17) belaufen haben könnten.
4.3 Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, für die Ermittlung der fraglos zu berücksichtigenden Unkostenentschädigung auf die Regelung in der WML zurückzugreifen, so wie dies das Bundesgericht namentlich mit Urteil 9C_70/2022, 9C_76/2022 vom 16. Februar 2023 E. 12.1 (nicht publiziert in BGE 149 V 57) getan hat. Im Prüfblatt des Revisors der Beschwerdegegnerin wird ein Spesenreglement, das vom kantonalen Steueramt Zürich am 17. Juni 2019 genehmigt worden sei, erwähnt (Urk. 9/102/2). Das Spesenreglement wurde aber nicht zu den Akten der Beschwerdegegnerin genommen (vgl. auch das Schreiben des Revisors vom 19. Dezember 2022, worin dieser — eventuell irrtümlich — festhielt, dass die Beschwerdeführerin ein Spesenreglement erstellen und dieses durch die kantonale Steuerverwaltung Zürich genehmigen lassen könnte, Urk. 9/102/5). Wie sich damit verhält, kann offenbleiben. Es steht fest, dass in den Lohnausweisen 2018 bis 2021 jeweils Pauschalspesen in Höhe von jeweils Fr. 6'000.-- angegeben wurde (Urk. 9/102/10-13). Die Anwendung von Rz. 3012 der WML führt dazu, dass auf die Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 6'000.-- abzustellen ist. Damit kann die Prüfung hier abgeschlossen werden, denn angesichts der Vorbringen der Parteien braucht nicht geprüft zu werden, ob dieser Betrag überhöht sein könnte (E. 2.2-2.3). Für die Anwendung des im Steuerverfahren verwendeten Pauschalbetrags spricht sodann nicht zuletzt auch das Argument, dass die Unkosten nicht verschieden hoch sein können, je nachdem ob man sich im Steuer- oder im AHV-Betragsverfahren befindet. Vielmehr gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung diesbezüglich eine Gleichbehandlung (BGE 143 II 8 E. 7.3).
4.4 Wenn als Nächstes die Belastung aus der Arbeitgeberrevision vom 6. Dezember 2022 geprüft wird, so ist festzustellen, dass der Revisor für die Beitragsjahre 2018 bis 2021 auf die Finanzbuchhaltung der Beschwerdeführerin abgestellt hat (Urk. 9/102/2). Bezüglich der Jahre 2018, 2019 und 2021 bestand bei der Bruttolohnsumme zwischen den Feststellungen des Revisors (Urk. 9/102/2) und den in den Lohnausweisen angegebenen Bruttolöhnen (Urk. 9/102/10-12) Übereinstimmung. Beim Lohnausweis werden die Spesen separat ausgewiesen, das heisst, sie sind nicht im Bruttolohn enthalten (Urk. 9/102/10-12). Die Unkostenentschädigung im Betrag von Fr. 6'000.-- ist mithin auch bei der Ermittlung der für die Sozialversicherungsbeiträge massgebenden Lohnsumme nicht abziehen. Betreffend Beitragsjahr 2020 ergab die Prüfung des Revisors eine andere Lohnsumme (Urk. 9/102/2), als sie im Lohnausweis angegeben wurde (Urk. 9/102/12), was seitens Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Geschäftsführerin, welche bei der Revision vom 2. Dezember 2022 Auskunft erteilte (Urk. 9/102/1), unbestritten blieb. Bezüglich Unkostenentschädigung erfolgte die Korrektur sodann folgendermassen: Bezüglich der Jahre 2018, 2019, 2021 rechnete der Revisor den Pauschalabzug von 30 % für Spesen im Betrag von Fr. 56'855.-- (2018), Fr. 59'976.-- (2019) und Fr. 50'028.-- (2021) dazu (vgl. diesbezüglich auch die Provisionsabrechnungen 2018, 2019, 2021, Urk. 9/102/14-15, Urk. 9/102/17). Bezüglich der Aufrechnung für das Beitragsjahres 2020 im Umfang von Fr. 81'378.-- ist zu berücksichtigen, dass der Revisor eine höhere Lohnsumme feststellte (Urk. 9/102/12), womit kein direkter Vergleich mit der Provisionsabrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 möglich ist (Urk. 9/102/16). Weitere Ausführungen dazu sind nicht nötig, denn die Beschwerdeführerin hat auch die Herleitung dieses Betrages nicht in Zweifel gezogen. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin gibt somit keinen Anlass zu Beanstandungen.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich des unbestrittenermassen früher gewährten Pauschalabzugs für Unkosten im Umfang von 30 % nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann (E. 4.1). Des Weiteren sind die Unkosten, da sich deren effektive Höhe nicht bestimmen lässt, in Anwendung der WML anhand der Angaben in den Lohnausweisen zu ermitteln (E. 4.2). Und schliesslich geben auch die Belastungen aus der Arbeitgeberrevision vom 6. Dezember 2022 keinen Anlass zu Beanstandungen (E. 4.3).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher