Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2023.00027
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 13. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 (Urk. 9/506) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1954, mit, dass seitens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Rahmen der Besitzstandsgarantie die Kosten für einen neuen Rollstuhl übernommen würden, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Für eine elektrische Lenkgabelarretierung bestehe hingegen keine Besitzstandsgarantie; entsprechende Kosten könnten deshalb nicht übernommen werden. Auch in Bezug auf einen Sitzlift bestehe keine Besitzstandsgarantie, weil die damit erzielte Verbesserung im Aufgabenbereich nicht mindestens 10 % betrage.
1.2 Am 2. August 2022 verlangte X.___ den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 9/509). Mit Verfügung vom 9. August 2022 (Urk. 9/510) hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an der Beurteilung der IV-Stelle fest.
Mit Einsprache vom 16. September 2022 (Urk. 9/516) machte die Versicherte geltend, dass aus behinderungsbedingten Gründen ein Elektrorollstuhl mit Sitzlift ein geeignetes und zweckmässiges Hilfsmittel sei und beantragte in diesem Sinne die Überprüfung der Verfügung vom 9. August 2022. Am 29. März 2023 wurde der Bericht über die Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich für Hilfsmittel (Sitzlift) erstellt (Urk. 9/529). Mit ebenfalls am 29. März 2023 ergangenem Entscheid (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Versicherten ab.
2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Urk. 1) wandte sich die Versicherte an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr die Beschwerdefrist betreffend Sitzlift zum Elektrorollstuhl zu erstrecken. Diese Eingabe wurde vom Sozialversicherungsgericht als sinngemäss genügende Beschwerdeschrift entgegengenommen und der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (vgl. Urk. 4). Am 5. Juni 2023 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe mit Beilagen ins Recht (Urk. 5 und Urk. 6/1-5), die der Ausgleichskasse zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 (Urk. 8) beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückweisung der Streitsache, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (Urk. 10) mitgeteilt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2023 (Urk. 2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für einen elektrischen Sitzlift (zum bewilligten Rollstuhl) im Wesentlichen gestützt auf eine am 2. November 2022 durchgeführte Abklärung. Diese Abklärung habe ergeben, dass mit einem elektrischen Sitzlift eine Leistungssteigerung von 5,4 % erreicht würde. Für eine Kostenübernahme wäre jedoch eine Leistungssteigerung im Aufgabenbereich von mindestens 10 % erforderlich. Dies auch, da die Hilfe für Tätigkeiten im Aufgabenbereich im Rahmen der Besitzstandsgarantie durch den Assistenzbeitrag gedeckt werde. Deshalb bestehe auf die elektronische Sitzvorrichtung mit Lift keine Besitzstandsgarantie mehr.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses nahm die Beschwerdegegnerin nicht mehr zu den Argumenten der Beschwerdeführerin Stellung, sondern räumte ein, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen habe, ohne zuvor der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben zu haben, zum Abklärungsbericht vom 21. Februar 2023 Stellung zu nehmen. Somit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 8).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1 und 5), dass sie viele Tätigkeiten im Aufgabenbereich nur mit Rollstuhllift ausüben könne. Eine Leistungssteigerung von lediglich 5,4 % entspreche nicht den Tatsachen. Die Abklärungen seien nicht korrekt: Die Abklärungen vom 27. Juli 2022 und 29. März 2023 seien von derselben Person durchgeführt worden. Somit habe sich diese Person gleich selbst kontrolliert.
Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht; sie machte allerdings auch (formelle) Mängel im Abklärungsverfahren geltend.
3.
3.1 Materiell ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Sitzlift zum (bewilligten) Rollstuhl hat. Laut Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. September 2022 geht es um einen Betrag von Fr. 3'392.55 (Urk. 6/2 S. 3).
In verfahrensmässiger Hinsicht ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausdrücklich bekräftigt.
3.2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).
4. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ist ersichtlich, dass das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (Kostenübernahme für einen elektrischen Sitzlift) im Wesentlichen gestützt auf die Abklärung vom 2. November 2022 beziehungsweise den entsprechenden Bericht vom 21. Februar 2023/29. März 2023 erfolgte (vgl. Urk. 9/529)
Aufgrund des Einräumens der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 (Urk. 8) und des Umstandes, dass den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, steht fest, dass die Beschwerdeführerin den genannten Bericht nicht kannte und dazu insbesondere auch nicht Stellung nehmen konnte. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in erheblichem Ausmass verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid gründet mit anderen Worten auf einer in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangenen Sachverhaltsfeststellung. Hinzu kommt, dass es sich beim genannten Bericht, zu dem die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen konnte, um das streitentscheidende Beweismittel handelte.
Der Einspracheentscheid ist daher aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde (vgl. oben E. 3.2.2).
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese das rechtliche Gehör wahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen elektrischen Sitzlift neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubStocker