Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00030
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 27. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ war seit dem 2. Juli 2003 angestellter Rechtsanwalt bei der Y.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin; Urk. 10 S. 28). Am 13. Februar 2015 wurde der Versicherte rückwirkend per 1. Dezember 2014 als Selbständigerwerbender der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/4).
Am 4. Februar 2020 erhielt die Ausgleichskasse die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts Zürich (nachfolgend: Steueramt) bezüglich des versteuerten Einkommens des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2013 bis 2014 (Urk. 14/7 und Urk. 6/59). Mit definitiver Beitragsverfügung vom 15. Juli 2020 setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung für das Jahr 2014 die persönlichen AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr. 26'572.65 fest (Urk. 6/67). Dagegen erhob der Versicherte am 14. August 2020 Einsprache (Urk. 6/72). Mit weiteren Steuermeldungen vom 25. September 2020 übermittelte das Steueramt der Ausgleichskasse weitere versteuerte Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2007 bis 2012 (Urk. 14/1-6). Auf Nachfrage reichte das Steueramt in der Folge den Einspracheentscheid vom 30. August 2019 bezüglich Nachsteuer und Steuerhinterziehung für die Steuerperioden 2007 bis 2012 (vollendet) und 2013 bis 2014 (versucht) zu den Akten (Urk. 6/145). Daraufhin setzte die Ausgleichskasse mit Beitragsverfügungen vom 8. Dezember 2020 die persönlichen AHV/IV/EO/FAK-Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für das Jahr 2007 auf Fr. 14‘971.65, für das Jahr 2008 auf Fr. 20‘313.65, für das Jahr 2009 auf Fr. 27‘265.40, für das Jahr 2010 auf Fr. 21‘429.75, für das Jahr 2011 auf Fr. 24‘518.80, für das Jahr 2012 auf Fr. 24‘638.15 und für das Jahr 2013 auf Fr. 32‘826.80 fest (Urk. 6/92-98) und erhob mit separaten Verfügungen gleichen Datums die entsprechenden Verzugszinsen (Urk. 6/99-105). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Januar 2021 Einsprache (Urk. 6/106). Nach erfolgten Abklärungen beim Steueramt (Urk. 6/145-146) wies die Ausgleichskasse die Einsprachen vom 14. August 2020 und vom 9. Januar 2021 mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Mai 2023 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/2-5) Beschwerde und beantragte, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. April 2023 sowie eine Gutheissung seiner Einsprachen vom 14. August 2020 und 9. Januar 2021, eventualiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsverfahrens der Steuerbehörden oder die Gewährung der Stundung der Beitragsforderung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um das vollumfängliche Urteil vom 11. November 2021 des Bezirksgerichts Zürich einzureichen. Die Fristansetzung wurde mit der Androhung verknüpft, dass bei Säumnis aufgrund der bisher vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer das vollumfängliche Urteil vom 11. November 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 10) zu den Akten. Mit Verfügung vom 28. August 2023 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dazu sowie zum Antrag auf Sistierung Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Stellungnahme vom 7. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Sistierungsantrags (Urk. 12). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 wies das hiesige Sozialversicherungsgericht das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 15). Auf telefonische Nachfrage reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Urk. 13) die Steuermeldungen für die Jahre 2007 bis 2013 gemäss separatem Aktenverzeichnis zu den Akten (Urk. 14/1-7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b).
1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt und betreffen nicht die beitragsrechtliche Qualifikation (BGE 121 V 80 E. 2c). Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtlich Auswirkungen haben, sind jedoch für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
1.5 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass gemäss Einspracheentscheid des Steueramts vom 30. August 2019 (Urk. 6/145) der Rechtsgrund der Nachsteuern für die Jahre 2007 bis 2014 in nicht deklarierten Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit liege. Ferner habe sich der Beschwerdeführer gemäss dem Verfügungsentwurf des Steueramts vom 31. Juli 2019 (Urk. 6/70) bereit erklärt, die fraglichen Einkommen aus den über die in Panama ansässigen Z.___ SA geflossenen Transaktionen, soweit steuerrechtlich relevant, als seine privaten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit anrechnen zu lassen. Aufgrund des nicht vorhanden Sozialversicherungsabkommens mit Panama sei der Beschwerdeführer gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz nach diesem Gesetz versichert. Bezüglich der in der Einsprache geltend gemachten Verjährung der Beiträge sei anzumerken, dass gemäss den Steuermeldungen des Steueramts die Jahre 2007 bis 2012 am 6. September 2019 eingeschätzt worden seien und die Einschätzung der Jahre 2013 und 2014 am 13. November 2019 erfolgt sei, weshalb die Beitragsfestsetzung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden sei, erfolgt und somit nicht verjährt sei (Urk. 2.)
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die von ihm beherrschte Gesellschaft Z.___ SA in Panama habe in den Jahren 2007 bis 2014 Honorare erzielt. Seine damalige Arbeitgeberin, die Anwaltskanzlei Y.___ AG in A.___, beanspruche diese Honorare nun für sich, weshalb sie ein Strafverfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet habe. Mit Urteil vom 11. November 2021 habe das Bezirksgericht Zürich die von seiner damaligen Arbeitgeberin beantragten Honorare ihr zugesprochen. Das Steueramt habe die Einkünfte der Z.___ SA der Jahr 2007 bis 2014 bei ihm als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nachbesteuert und der entsprechende Einspracheentscheid vom 30. August 2019 des Steueramtes (Urk. 6/145) sei formell rechtskräftig. Allerdings enthalte dieser Entscheid einen Revisionsvorbehalt bezüglich einer allfälligen Rückzahlungs- und Ablieferungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Anzeigeerstatterin und damaligen Arbeitgeberin. Im Zuge des Strafverfahrens seien die betreffenden Vermögenswerte der Z.___ SA und weitere Vermögenswerte von ihm gesperrt worden und blieben aufgrund des Berufungsverfahrens gesperrt, weshalb er weder die Steuerforderungen noch allfällige AHV-Forderungen begleichen könne. Er habe bei der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie beim neu zuständigen Obergericht versucht zu erreichen, dass die gesperrten Gelder zur Begleichung der Ausstände benutzt werden sollten, jedoch bisher erfolglos. Da das Steueramt keine weitere Stundung habe bewilligen wollen, habe er mit Revisionsbegehren vom 7. Februar 2023 die Revision des Einschätzungsentscheides vom 30. August 2019 beantragt. Wenn die Einkünfte seiner damaligen Arbeitgeberin zugesprochen würden, werde das Steueramt die Revision durchführen und den Einspracheentscheid vom 30. August 2019 (Urk. 6/145) aufheben. Damit würde auch die Basis für die Erhebung von AHV-Beiträgen entfallen. Es könne deshalb nicht von einer definitiven Erledigung des Einschätzungsverfahrens für die direkte Bundessteuer ausgegangen werden, die es rechtfertigen würde, ein Inkassoverfahren für die AHV-Beiträge durchzuführen (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig ist vorliegend, ob die Einnahmen der Jahre 2007 bis 2014, die dem Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei der damaligen Arbeitgeberin indirekt über die Z.___ SA zuflossen, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV zu qualifizieren sind und der Beitragspflicht unterliegen. In masslicher Hinsicht sind die Einkünfte nicht strittig.
3.2 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die nach dem Recht von Panama inkorporierte Z.___ SA - welche vom Beschwerdeführer beherrscht und von A.___ aus geleitet worden war - während seiner Anstellung bei der damaligen Arbeitgeberin in den Jahren 2007 bis 2014 Einkünfte für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung von Sitzgesellschaften erzielte, welche nicht der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zuflossen, sondern indirekt ihm. Nach der fristlosen Entlassung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2014 erstattete die damalige Arbeitgeberin am 30. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. In der Folge wurde eine Strafuntersuchung eingeleitet, in deren Rahmen die Vermögenswerte der Z.___ SA sowie weitere Vermögenswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden. Als das Steueramt gestützt auf die Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft sowie einer Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung von den dem Beschwerdeführer über die Z.___ SA indirekt zugeflossenen Einkünften in den Jahren 2007 bis 2014 Kenntnis erhalten hatte, veranlagte es diese mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 30. August 2019 und unter Revisionsvorbehalt bezüglich einer allfälligen Rückzahlungs- und Ablieferungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren der Anzeigeerstatterin und vormaligen Arbeitgeberin Y.___ AG bzw. B.___ AG als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/70, Urk. 6/145-146 und vgl. auch Urk. 10/ S. 7-34). Daraufhin meldete das Steueramt der Beschwerdegegnerin mit Steuermeldungen vom 4. Februar 2020 die versteuerten Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die im Betrieb investierten Eigenkapitale für die Jahre 2013 und 2014 (Fr. 310'869.- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2013 [Urk. 14/7] und Fr. 241’476.-- bzw. Fr. 45’000.-- für das Jahr 2014 [Urk. 6/59]). Gestützt auf die Steuermeldung wurde mit definitiver Beitragsverfügung vom 15. Juli 2020 für das Jahr 2014 das beitragspflichtige Einkommen – unter Berücksichtigung des Zinsabzugs auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital sowie unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge – auf Fr. 267'300.-- festgesetzt und hierauf die entsprechenden persönlichen Beiträge inklusive Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 26'572.65 (Urk. 6/67) sowie mit separater Verfügung gleichen Datums den entsprechenden Verzugszins (Urk. 6/68) erhoben. Mit Steuermeldungen vom 25. September 2020 teilte das Steueramt der Beschwerdegegnerin zudem die nachträglich veranlagten Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die im Betrieb investierten Eigenkapitale für die Jahre 2007 bis 2012 mit (Fr. 138’551.-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2007 [Urk. 14/1], Fr. 187’881.-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2008 [Urk. 14/2], Fr. 253’431.-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2009 [Urk. 14/3], Fr. 198’200.-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2010 [Urk. 14/4], Fr. 222’745.-- bzw. Fr. 0.- für das Jahr 2011 [Urk. 14/5] und Fr. 223’771.-- bzw. Fr. 0.-- für das Jahr 2012 [Urk. 14/6]). Ausgehend davon erliess die Ausgleichskasse am 8. Dezember 2020 die definitiven Beitragsverfügungen, mit welchen sie die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) – unter Berücksichtigung des Zinsabzugs auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital sowie unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge – für das Jahr 2007 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 153'000.-- auf Fr. 14'971.65 (Urk. 6/98), für das Jahr 2008 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 207‘600.-- auf Fr. 20‘313.65 (Urk. 6/96), für das Jahr 2009 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 280'000.-- auf Fr. 27'265.40 (Urk. 6/92), für das Jahr 2010 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 219'000.-- auf Fr. 21'429.75 (Urk. 6/93), für das Jahr 2011 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 246'600.-- auf Fr. 24'518.80 (Urk. 6/94), für das Jahr 2012 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 247'800.-- auf Fr. 24'638.15 (Urk. 6/95) und für das Jahr 2013 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 316'500.-- auf Fr. 32'826.80 (Urk. 6/97) festsetzte. Gleichzeitig erhob sie mit separaten Verfügungen die entsprechenden Verzugszinsen (Urk. 6/99-105). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 25. März 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. (Urk. 10 S. 24). Mit Urteil vom 11. November 2021 des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Unter anderem wurde weiter erkannt, dass diverse gesperrte Vermögenswerte zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen würden sowie die Sperrung bis nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bestehen bleibe und der Beschwerdeführer verpflichtet werde, dem Staat als Ersatz für einen nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil einen Betrag von Fr. 3'981'699.95 zu bezahlen. Die Ersatzforderung werde der Privatklägerschaft (damalige Arbeitgeberin) im nötigen Umfang zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen. Gewisse Vermögenswerte wurden jedoch freigegeben (Urk. 10 S. 128-137). Gegen dieses Urteil ging der Beschwerdeführer in Berufung (Urk. 3/5).
3.3 Wie bereits dargelegt, sind die Angaben des Steueramtes, die steuerrechtlich Auswirkungen haben, aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids bezüglich der erhobenen Nachsteuer auf den Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 2007 bis 2014 vom 30. August 2019 (Urk. 6/145-146) für die Ausgleichskasse hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Vorliegend sind keine sachlichen Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind und eine Abweichung von rechtskräftigen Steuertaxationen rechtfertigen könnten. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wurde von ihm beschwerdeweise nicht mehr bestritten, dass die Z.___ SA von ihm beherrscht wurde und die erzielten Einkünfte von 2007 bis 2014 seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen sind. Sodann vermag der Revisionsvorbehalt des Einsprachentscheids des Steueramts vom 31. August 2019 ohne das Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils keine ernsthaften Zweifel begründen, zumal der Beschwerdeführer in Berufung ging und die ihm indirekt zugeflossenen Einkünfte aus der Z.___ SA nach wie vor für sich beansprucht. Es bestehen demnach vorliegend keine Gründe, welche dafürsprechen, anders als das Steueramt zu entscheiden.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch im Sozialversicherungsrecht eine Revisionsmöglichkeit besteht (Art. 53 bzw. Art. 61 Bst. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die im Falle einer Revision der Steuerveranlagung im Nachgang des Strafverfahrens zum Zuge käme. Allenfalls bestünde zudem die Möglichkeit von Abschlagszahlungen, welche der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu beantragen hätte (Art. 14 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 34b AHVV).
4 Die Beitragsberechnungen als solche werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und es besteht auch sonst kein Anlass für eine nähere Prüfung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. April 2023 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz