Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00032
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 1. Februar 2024
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
c/o Verein Z.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Y.___
c/o Verein Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren am 20. November 1948, und X.___, geboren am 27. Oktober 1950, heirateten am 27. Oktober 2000 (Urk. 19/B/83). Am 20. November 2013 bzw. am 27. Oktober 2014 traten die Versicherten ins ordentliche Rentenalter ein. In der Folge bezog das Ehepaar plafonierte Altersrenten.
Am 30. Mai 2020 reichte die Versicherte beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren («Anmeldung zum Trennungsverfahren») ein. Am 13. Juli 2020 verfügte der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, dass das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werde (Urk. 19/B/53).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Wirkung ab 1. August 2020 eine entplafonierte Altersrente von monatlich Fr. 2'218.-- (Stand 2020) bzw. Fr. 2'237.-- (Stand per 1. Januar 2021) zu. Nach Abzug der zuvor bereits ausgerichteten Altersrente im genannten Zeitraum resultierte eine Auszahlung zugunsten von X.___ von Fr. 8'383.-- (Urk. 19/B/81).
Ebenfalls mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 sprach die Ausgleichskasse Y.___ mit Wirkung ab dem 1. November 2022 eine entplafonierte Altersrente von monatlich Fr. 1'754.-- zu (Urk. 19/B/80). Mit Verfügung vom 10. November 2022 setzte sie die Altersrente von Y.___ mit Wirkung vom 1. August bis zum 31. Dezember 2020 neu auf monatlich Fr. 1'740.-- und vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 auf Fr. 1'754.-- fest. Nach Abzug der bereits ausgerichteten Altersrente im genannten Zeitraum sowie nach Verrechnung mit Zahlungen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ergab sich ein Saldo von Fr. 0.-- (Urk. 19/B/88).
Gegen die Verfügungen vom 25. Oktober 2022 betreffend Altersrente von X.___ und vom 10. November 2022 betreffend Altersrente von Y.___ erhoben die Versicherten am 16. November 2022 Einsprache (Urk. 19/B/89/1-2 und Urk. 19/B/90; vgl. auch Urk. 19/B/102 und Urk.19/B/112). Mit Entscheiden vom 6. April 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhoben die Versicherten am 26. Mai 2023 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Einspracheentscheide (1) X.___ und (2) Y.___, unter anderem aufgrund von Formfehlern/Formmängeln, aufzuheben und zu canceln.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, neue Einspracheentscheide zu fällen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im aktuellen Beschwerdeverfahren den Rechtsdienst der SVA Zürich zu mandatieren.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, aktuell und künftig Einspracheentscheide von Mitgliedern der Geschäftsleitung (Kader), Kollektivunterschriften zu zweien, zeichnen zu lassen.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer angemessene Ansprüche (Akzelerierungen), unter anderem «Lebensqualität» und «Lebenszeit» zu bezahlen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 erwog das Gericht, dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 26. Mai 2023 im Wesentlichen geltend gemacht hätten, dass die angefochtenen Entscheide nicht rechtsgültig unterzeichnet worden seien. Sie hätten anstelle der angefochtenen Entscheide jedoch keine inhaltlich bzw. materiell anderen Entscheidungen beantragt. Demgemäss fehle es der Beschwerde vom 26. Mai 2023 an einem Rechtsschutzinteresse. Den Beschwerdeführern werde deshalb eine 10-tägige Frist angesetzt, um die Beschwerde diesbezüglich zu verbessern (Urk. 9). Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Juni 2023 beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss, es seien die angefochtenen Entscheide aufzuheben und es sei die Entplafonierung der Altersrenten nicht per 1. August 2020, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerden (Urk. 18). Am 12., 31. Oktober und 1. November 2023 reichten die Beschwerdeführer Stellungnahmen ein
(Urk. 23-25). Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdegegnerin am 13. November 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), vorliegend anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2), darin eingeschlossen sind insbesondere die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen (Art. 38 Abs. 4 ATSG) und die Einhaltung der Fristen (Art. 39 Abs. 2 ATSG, wonach die Frist als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt).
Die Einspracheentscheide vom 6. April 2023 (Urk. 2/1-2) wurden den Beschwerdeführern am 12. und 13. April 2023 zugestellt (vgl. Urk. 8/1-2), weshalb die 30tägige Beschwerdefrist am 26. Mai 2023 trotz des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) an sich abgelaufen gewesen wäre. Da die Beschwerdeführer jedoch innert Beschwerdefrist bereits mit Schreiben vom 18. April 2023 an die Beschwerdegegnerin die Rechtmässigkeit der Einspracheentscheide monierten (Urk. 4/9; vgl. auch Schreiben vom 30. April 2023, Urk. 4/11), ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG (Stand: 1. Januar 2020) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben.
Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren die Trennung vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder wieder in Hausgemeinschaft, so sind die Renten zu plafonieren (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 5511).
Leben die Ehegatten gerichtlich getrennt, so werden die Renten erstmals ab dem der Trennung folgenden Monat unplafoniert ausgerichtet. Massgebend ist der vom Richter festgelegte Zeitpunkt der Trennung (Rz. 5517 RWL).
2.2 Nach Art. 46 Abs. 1 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG.
Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG).
Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 46 AHVG (Art. 77 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Entscheide damit, dass die Entplafonierung der Altersrente gemäss Darstellung der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verjährung hätte vorgenommen werden müssen. Dies deshalb, weil das Ehepaar schon länger getrennt lebe. Bei einer gerichtlichen Trennung entfalle die Plafonierung der Altersrenten gemäss RWL Rz. 5517 ab dem Folgemonat der Rechtskraft. Massgebend sei der vom Richter festgelegte Zeitpunkt der Trennung. In der Verfügung vom 13. Juli 2020 habe das Gericht die Vereinbarung zwischen den Ehegatten für rechtskräftig erklärt. In der Vereinbarung sei festgehalten worden, dass die Ehegatten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Dies lasse sich jedoch kaum überprüfen. Zudem sei der Vereinbarung zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 2 regelmässig bei der Beschwerdeführerin 1 aufhalte und sich seit Juni 2020 zur Zahlung von monatlich Fr. 1'255.-- für die gemeinsamen Lebensunterhaltskosten verpflichtet habe. Sofern es zutreffe, dass das Ehepaar schon immer getrennt gelebt habe, hätte es die Entplafonierung der Rente bereits nach Erhalt der Verfügung der plafonierten Rente verlangen können bzw. müssen (Urk. 2/1-2).
3.2 Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, dass die angefochtenen Einspracheentscheide nur von Mitgliedern der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift zu zweien hätten unterzeichnet werden dürfen. Weder A.___ noch B.___, welche die Entscheide unterzeichnet hätten, würden zum Kader der Beschwerdegegnerin gehören. Es sei ein schwerwiegender Formmangel gegeben. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 individualbesteuert würden. Die Steuerämter hätten dies akzeptiert. Überdies beziehe der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2019 vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich als alleinstehende Person Zusatzleistungen zur AHV-Rente (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 23-25).
4.
4.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 am 30. Mai 2020 beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren einreichte. In der Folge wurden die Parteien auf den 1. Juli 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung beantragte die Beschwerdeführerin 1, dass der Beschwerdeführer 2 zu angemessenen Beiträgen an ihre Lebenshaltungskosten zu verpflichten sei. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich und modifizierten das Rechtsbegehren dahingehend, dass von der betreffenden Vereinbarung vom 1. Juli 2020 Vormerk zu nehmen und das Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben sei. In der Vereinbarung hielten die Parteien insbesondere fest, dass sie während ihrer gesamten Ehe nie einen gemeinsamen Haushalt geführt bzw. eine gemeinsame Wohnung gehabt hätten. Sie würden beabsichtigen, diese Lebensform auch in Zukunft fortzuführen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers 2 an der C.____-Strasse 4 in D.___ diene lediglich dem Festlegen einer Wohn- und Meldeadresse (Ziff. 1). Im Weiteren bezahle der Beschwerdeführer 2 der Beschwerdeführerin 1 ab Juni 2020 monatlich einen Betrag von Fr. 1'255.-- an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten anlässlich seiner Besuche bei ihr (Übernachten, Essen, Waschen, Infrastruktur etc.; vgl. im Übrigen den Mietvertrag vom 22. Mai 2020; Ziff. 2). Am 13. Juli 2020 verfügte der zuständige Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, dass das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werde. Der Vergleich habe Rechtskraftwirkung (Urk. 19/B/53).
4.2 Es steht somit fest, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Vereinbarung vom 1. Juli 2020 mit Verfügung vom 13. Juli 2020 für rechtskräftig erklärte. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 30. Mai 2020 ein als «Anmeldung zum Trennungsverfahren» bezeichnetes Eheschutzbegehren eingereicht hatte. Einen rückwirkenden Trennungszeitpunkt hat das Gericht nicht festgelegt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es einen solchen Zeitpunkt gemäss Angaben der Beschwerdeführer gar nicht gibt, weil diese nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Gleichwohl waren die Ehegatten bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens an der C.____-Strasse 4, D.___, gemeldet (vgl. Urk. 19/B53) und verpflichtete sich der Beschwerdeführer 2, der nunmehr als Anschrift die Adresse des Personenmeldeamtes (PMA) der Stadt Zürich, Fraumünsterstrasse 28, 8001 Zürich, bzw. die Zustelladresse einer Kindertagesstätte angibt (vgl. Urk. 2/2), im Rahmen der Eheschutzverhandlung neu zur Leistung eines Betrags an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten. Dies lässt kaum auf eine Änderung in der Art des Zusammenlebens schliessen.
Dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern unter diesen Umständen mit Blick auf Art. 35 Abs. 2 AHVG, welcher vorsieht, dass eine Kürzung der Altersrente bei Ehepaaren entfällt, wenn der gemeinsame Haushalt vonseiten des Gerichts aufgehoben wird, erst ab dem 1. August 2020, das heisst ab dem Folgemonat nach Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2020, entplafonierte Renten zusprach, ist zu Gunsten der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Aus den eingereichten Steuererklärungen der Beschwerdeführerin 1 der Jahre 2019 und 2022 (jeweils nur die erste Seite, Urk. 14/20-21) können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 seit Oktober 2019 vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich als alleinstehende Person Zusatzleistungen zur AHV-Rente beziehe.
In masslicher Hinsicht wurden die zugesprochenen Altersrenten sodann nicht in Zweifel gezogen. Die Rentenberechnungen geben nicht Anlass zu Weiterungen.
4.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die SVA Zürich eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ist, welche ein eigenes Organisationsreglement erlässt. Wie die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 20. April 2023 (Urk. 19/B/123) in nachvollziehbarer Weise erläuterte, unterliegt der Einspracheprozess inklusive der Kompetenz zum Erlass von Einspracheentscheiden der Verantwortung der Fachabteilung. Die Einspracheentscheide werden mit Doppelunterschrift von Kadermitgliedern erlassen. Im Falle der Beschwerdeführer seien dies A.___ und B.___ gewesen, welche beide Prozessleiterinnen der Versicherungsleistungen AHV-/IV-Renten seien. Beide seien dazu befähigt und bevollmächtigt, Einspracheentscheide zu erlassen.
Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Beschwerdegegnerin betreffend die interne Organisation und die Kadermitgliedschaft von A.___ und B.___ falsch sein könnten, liegen nicht vor. Die Mitglieder des Kaders sind nicht mit den Geschäftsleitungsmitgliedern gleichzusetzen. Der Kreis der Kadermitglieder ist erheblich grösser. Es kann demgemäss davon ausgegangen werden, dass die angefochtenen Einspracheentscheide formgültig erlassen wurden.
Selbst wenn eine Formgültigkeit der Einspracheentscheide jedoch zu verneinen wäre, ist zu beachten, dass das Fehlen einer rechtswirksamen Unterschrift auf einem Entscheid einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit des Entscheids führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom 8. März 2013 E. 7). Allfällige Formfehler wie das Fehlen einer rechtswirksamen Unterschrift sind überdies unbeachtlich, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den Zweck erfüllt und die Parteien insofern gar keinen Nachteil erleiden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2009/43 vom 21. August 2009 E. 1.1.4 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 754). Dies wäre vorliegend der Fall gewesen.
5. Die angefochtenen Entscheide erweisen sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
6. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung für unvertretene Beschwerdeführer selbst im Falle des Obsiegens nur in Betracht fallen würde, wenn der Arbeitsaufwand und die Umtriebe den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2023 betreffend Altersrente von X.___ gerichtete Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2023 betreffend Altersrente von Y.___ gerichtete Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Der Beschwerdeführerin 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dem Beschwerdeführer 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl