Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00040


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef

Verfügung vom 21. März 2025

in Sachen

X.___ B.V.

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

Walder Wyss AG

Boulevard du Théâtre 3, Postfach, 1211 Genève 3


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladener


vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyler

Chaudet Bovay Wyler Mustaki & Associés

2, Place Benjamin-Constant, CP 5624, 1002 Lausanne



    Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 (Urk. 2) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Einsprache vom 8. Juli 2021 (Urk. 7/17) gegen die Verfügung vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/14) bezüglich der von der X.___ B.V. zu bezahlenden Lohnbeiträge für Y.___ für die Jahre 2015 und 2016 basierend auf Löhnen von Fr. 40'895.-- und Fr. 67'085.-- ab. Hiergegen erhob die X.___ B.V. am 23. Juni 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.    Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich vom 25. Mai 2023 (ABR-NR. «…») aufzuheben.

2.    Es seien die Lohnbeiträge für Herrn Y.___ für die Jahre 2015 und 2016 ausgehend von einem massgebenden Lohn von CHF 19'375.06 zur Berechnung der Beiträge 2015 und CHF 24'296.30 zur Berechnung der Beiträge 2016 festzusetzen.

3.    Es seien dementsprechend die Lohnbeiträge für Herrn Y.___ für das Jahr 2015 auf CHF 1'424.07 (Anteil Arbeitgeber) und CHF 1'210.94 (Anteil Arbeitnehmer) und für das Jahr 2016 auf CHF 1'779.70 (Anteil Arbeitgeber) und CHF 1'512.44 (Anteil Arbeitnehmer) festzusetzen.

4.    Es seien dementsprechend die Verwaltungskosten für Herrn Y.___ für das Jahr 2015 auf CHF 7.98 und für das Jahr 2016 auf CHF 9.96 festzusetzen.

5.    Es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Antrag auf eine Reformatio in peius (massgebliche Löhne von Fr. 43'621.50 und Fr. 71'538.25), eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 6). Mit Replik vom 16. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14). Der beigeladene Y.___ teilte am 8. Februar 2024 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte und den Ausgang des Verfahrens der Justiz überlasse «Dans le délai imparti, je vous informe que M. Y.___ renonce à déposer des observations et s’en remet à justice s’agissant de l’issue de la cause

Mit Eingabe vom 10. März 2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 25).

    Demnach ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.



Der Einzelrichter verfügt:

1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- Rechtsanwalt Rémy Wyler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Nef