Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00048
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 31. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 21. August 1954, wurde mit Schreiben vom 25. August 2022 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Anmeldung für die Altersrente aufgefordert, da nach Anmeldung seiner Ehepartnerin, Y.___, am 29. März 2022 ihre Altersrente aufgrund seiner fehlenden Anmeldung nicht berechnet werden könne (Urk. 7/54). Nach wiederholter Aufforderung vom 30. November 2022 (Urk. 7/55) und vom 6. Januar 2023 (Urk. 7/56) reichte der Versicherte am 12. April 2023 (Eingangsdatum) der Ausgleichskasse das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ein, worin er angab, dass er die Altersrente aufschieben wolle (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 13. April 2023 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er den Aufschub der Altersrente nicht innert Frist geltend gemacht habe, weshalb der Antrag um Ausrichtung einer Altersrente mit Aufschubszuschlag abgewiesen und die Altersrente rückwirkend ab 1. September 2019 ausbezahlt werde. (Urk. 7/62). Die dagegen vom Versicherten am 11. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/65) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 ab (Urk. 2).
2. Die vom Versicherten am 5. Juni 2023 bei der Ausgleichskasse eingereichte Eingabe wurde von dieser mit Schreiben vom 20. Juli 2023 zur Behandlung als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet (Urk. 3 und Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss, es sei unter Aufhebung des Einsprachentscheids vom 16. Mai 2023 der Aufschub der Altersrente zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-71]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2024 sind im Zuge der Reform AHV 21 die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je m.w.H.). Da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV).
1.3 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 67 Abs. 2 AHVV).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe einspracheweise geltend gemacht, es sei ihm anlässlich einer Besprechung im September 2019 mit der Ausgleichskasse mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen des Aufschubes erfüllt seien und die Anmeldung erst gestellt werden müsse, wenn eine Rente erwünscht sei, jedoch nicht später als fünf Jahre nach der Pensionierung. Leider bestehe über dieses Gespräch keine Aktennotiz. Der Aktennotiz vom 5. Mai 2023 der Mitarbeiterin Z.___ bezüglich ihrer telefonischen Besprechung mit dem Beschwerdeführer könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer damals das Merkblatt betreffend den Aufschub erhalten, dieses jedoch nicht konsultiert habe. Bei der Konsultierung des Merkblattes hätte der Beschwerdeführer jedoch feststellen können, dass er sich innerhalb eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte anmelden müssen. Die Merkblätter bildeten integralen Bestandteil der Auskunft, da ansonsten nicht ausdrücklich darauf verwiesen würde. Die Merkblätter seien mit Sorgfalt zu lesen. Nach Ablauf der einjährigen Frist seit Entstehung des Rentenalters sei die Anmeldung für einen Rentenaufschub nicht mehr möglich (Art. 55quater Abs. 1 AHVV sowie Rz. 6310 und 6311 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2023, sowie Urteil 9C_531/2020 des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2020). Die Anmeldung für eine Altersrente sei am 12. April 2023 eingegangen. Damit ein Aufschub hätte geltend gemacht werden können, hätte die Anmeldung mit Aufschub bis 31. August 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht werden sollen. Der Antrag um Ausrichtung der Altersrente mit Aufschubzuschlag werde abgewiesen und die Altersrente rückwirkend ab 1. September 2019 ausbezahlt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, da er sich noch fit und gesund gefühlt habe und sich ein Mandat in einem Hotel angeboten habe, habe er sich entschieden, nach der Pensionierung weiter zu arbeiten. Dies mit der Absicht, einen kleinen Beitrag in der von Personalmangel geprägten Tourismusbranche zu leisten und gleichzeitig das zunehmend finanziell strapazierte Sozialwesen zu entlasten. Er könne nicht nachvollziehen, dass der Aufschub der Altersrente abgelehnt werde, nur weil ein Formular nicht zur richtigen Zeit eingereicht und er damals über das Prozedere falsch informiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin als Verantwortliche der Steuergelder müsste dankbar sein, dass es noch Leute gebe, die sich um das eigene Wohlergehen kümmerten (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug der Altersrente mit Aufschub am 12. April 2023 (Eingangsdatum; Urk. 7/61), das heisst mehr als drei Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Ende August 2019, erfolgte. Bei der einjährigen Frist nach Art. 55quater Abs. 1 AHVV handelt es sich laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 V 70) um eine gesetzes- und verfassungskonforme Frist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung hat hier kein Ermessen. Vorbehalten bleiben einzig allfällige Fristwiederherstellungsgründe, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welche die versicherte Person an der Wahrung der Frist hindert (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 13 zu Art. 41 mit Hinweisen). Derartige Gründe machte der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch um Aufschub der Rente ist demnach verspätet erfolgt.
3.2 Weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte dazu gemäss Aktennotiz vom 5. Mai 2023 vor, er sei im Jahr 2019 extra beim Kundenschalter vorbeigegangen und habe dort die Information erhalten, er könne seinen Aufschub auch erst in ein paar Jahren geltend machen (Urk. 7/64). In seiner Einsprache vom 11. Mai 2023 führte er dann aus, es sei ihm und seiner Frau an einer Besprechung mit der Ausgleichskasse im September 2019 ausführlich dargelegt worden, dass er die Voraussetzungen des Aufschubes erfülle. Weiter seien sie informiert worden, dass das Gesuch für eine Altersrente erst gestellt werden müsse, wenn eine Rente erwünscht sei, jedoch nicht später als fünf Jahre nach der Pensionierung (Urk. 7/65).
3.2.2 Den Akten sind zu der vorgebrachten Thematik keine Aktennotizen oder Aufzeichnungen zu persönlichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer oder seiner Ehepartnerin im Jahr 2019 zu entnehmen. Von einer Befragung der Mitarbeitenden der SVA Zürich zu dieser angeblichen Erkundigung und zu der ihm oder seiner Ehegattin erteilten mündlichen Auskunft, welche, falls tatsächlich erfolgt, bereits mehrere Jahre zurückliegt, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Darauf ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Folgen der Beweislosigkeit hat dabei der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Übrigen vermag nach der Rechtsprechung die geltend gemachte – aber unbelegte – mündliche Auskunft an einer Besprechung im September 2019 für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz nicht zu genügen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 mit Hinweis). Leistungsrelevante Anfragen sind schriftlich zu stellen. Mündliche Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6). Eine entsprechende schriftliche Bestätigung hat der Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen nicht eingeholt. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind demnach nicht erfüllt.
3.2.3 In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu bemerken, dass gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 5. Mai 2023 (Urk. 7/64) der Beschwerdeführer damals Merkblätter, darunter auch über den Aufschub der Altersrente, erhalten, jedoch nicht konsultiert hatte. Im Merkblatt 3.04 «Flexibles Rentenalter» wird erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden muss. Vom Beschwerdeführer konnte erwartet werden, dass er die abgegebenen Merkblätter konsultierte. Eine allfällige Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen.
3.2.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente in vermögensrechtlicher Hinsicht keinen Nachteil bedeutet, weil der gewährte Zuschlag zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3, 9C_970/2008 vom 2. November 2009 E. 4.1, Rz. 6304 der RWL).
4. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz