Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00056


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 11. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


medisuisse

Ausgleichskasse

Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war seit dem 13. Februar 1998 mit Y.___, geboren 1964, verheiratet (Urk. 6/11-13). Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 1999 und 2002, hervorgegangen (Urk. 6/14). Y.___ starb am 9. Juni 2021 (Urk. 6/12). Mit Urteil 78630/12 in Sachen Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 befasste sich die grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), wonach der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers) endet, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Der EGMR entschied, dass durch diese Bestimmung Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), welcher ein Diskriminierungsverbot statuiert, in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Unter Hinweis auf dieses Urteil meldete sich X.___ am 20. Juni 2023 (Eingangsdatum) bei der medisuisse Ausgleichskasse zum Bezug einer Witwerrente an (Urk. 6/1-10). Dazu führte er überdies aus, dass sich sein 2002 geborener Sohn noch in Ausbildung befinde und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe (Urk. 6/10). Die medisuisse Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) und der Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 bei einer Verwitwung vor dem 11. Oktober 2022 nur dann Anspruch auf eine Witwerrente bestehe, wenn der Witwer am 11. Oktober 2022 ein minderjähriges Kind gehabt habe. Da der jüngere Sohn von X.___ an jenem Tag bereits volljährig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf eine Witwerrente (Urk. 3/1). Die von X.___ dagegen am 7. Juli 2023 erhobene Einsprache (Urk. 3/2) wies die medisuisse Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 ab (Urk. 2).




2.    Dagegen erhob X.___ am 7. August 2023 Beschwerde und beantragte, dass ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Juli 2023 eine Witwerrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis «laufende Verfahren zur gleichen Frage» entschieden seien (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit dieser Eingabe reichte sie die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Witwerrente vom 20. Juni 2023 samt Beilagen (Urk. 6/1-15) ein. Dazu führte sie aus, dass der Beschwerdeführer ansonsten sämtliche verfahrensrelevante Akten bereits mit seiner Beschwerde vom 7. August 2023 aufgelegt habe (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort vom 22. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer — unter Hinweis darauf, dass er die vollständigen Verfahrensakten am Sitz des Gerichts einsehen könne — mit Verfügung vom 25. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Gemäss der Mitteilung Nr. 460 des BSV bestehe ein Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, wenn das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe. Der Mitteilung sei weiter zu entnehmen, dass Ehemänner mit Kindern, die nach dem 11. Oktober 2022 verwitwen, Anspruch auf eine unbefristete Witwenrente hätten. Das Alter des Kindes sei diesfalls — wie bei Witwen — nicht massgebend. Somit würde ihm gemäss der Übergangsregelung des BSV eine unbefristete Witwerrente zustehen, wenn seine Frau nach dem 11. Oktober 2022 gestorben wäre. In der besagten Mitteilung sei ferner festgehalten worden, dass die Bundesbehörden die Regelung in Art. 24 Abs. 2 AHVG als diskriminierend beurteilen würden (Urk. 1 S. 3). Die erwähnte Übergangsregelung des BSV sei aber ebenso diskriminierend, weil sie zu einer neuen Ungleichbehandlung führe (Urk. 1 S. 3-4). Es gebe keinen sachlichen Grund, dass Witwer mit Kindern (egal welchen Alters), deren Ehefrau vor dem 11. Oktober 2022 gestorben sei, schlechter gestellt würden, als Witwer mit Kindern (egal welchen Alters), deren Ehefrau nach dem 11. Oktober 2022 gestorben sei (Urk. 1 S. 4). Aufgrund dessen sieht der Beschwerdeführer das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung, BV) als verletzt an (Urk. 1 S. 4).


2.    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO).

    Da der Beschwerdeführer die von ihm genannten «laufende Verfahren zur gleichen Frage» (Urk. 1 S. 5) nicht genau bezeichnet hat, ist sein Antrag auf Verfahrenssistierung abzuweisen, soweit er – vgl. die nachfolgenden Erwägungen – nicht gegenstandslos geworden sein sollte.


3.    

3.1    Mit Blick auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht, die Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Verfahren stellen, unlängst mit am 3. April 2024 in Fünferbesetzung (ganzer Spruchkörper der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung) gefällten Urteil beantwortet hat.

3.2    Im Urteil 9C_491/2023 vom 3. April 2024 hat das Bundesgericht insbesondere Folgendes festgehalten:

«2.3 Nach Erlass des Urteils Beeler statuierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen (nachfolgend: Mitteilungen Nr. 460) eine Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit Gültigkeit vom 11. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten. Davon betroffen sind bestimmte (explizit genannte) Personengruppen von Witwern, wobei die Gruppe von Ehegatten, die vor dem 11. Oktober 2022 verwitwet waren und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind (mehr) hatten, nicht als betroffen erwähnt ist. Für die Betroffenen werden (laut Mitteilungen Nr. 460) die Witwerrenten gemäss Artikel 23 AHVG gewährt und über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus ausbezahlt. Die Leistungen sind also nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente. Analoge Vorgaben finden sich in Rz. 3401 ff. der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Stand: 1. Januar 2023, Version 18) resp. in Rz. 3138 und 3147 RWL in der aktuellen Fassung (Stand: 1. Januar 2024, Version 19).»

3.3    Im Urteil 9C_491/2023 vom 3. April 2024 hat das Bundesgericht sodann erwogen:

«4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder eine Verletzung der Verfassungsbestimmung von Art. 8 Abs. 3 BV (zur Massgeblichkeit von Art. 24 Abs. 2 AHVG vgl. Art. 190 BV) noch eine Diskriminierung im Sinne von Art. 14 EMRK allein (zum akzessorischen Charakter des Diskriminierungsverbots von Art. 14 EMRK vgl. BGE 148 I 160 E. 8.1; 144 I 340 E. 3.5; 143 V 114 E. 5.3.2.2; Urteil Beeler §§ 47 f.) den umstrittenen Anspruch begründet, und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen ist.

4.3.2. In diesem Zusammenhang hat das kantonale Gericht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht nur den Einzelbereich wirtschaftliche Einbusse, sondern die laut EGMR relevanten Kriterien berücksichtigt. Zwar hat jede Geldleistung regelmässig gewisse Auswirkungen auf die Gestaltung des Familienlebens der betreffenden Person; indessen ist damit allein der Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK noch nicht zu bejahen (Urteil Beeler § 67). Damit Art. 14 EMRK zum Tragen kommen kann, ist erforderlich, dass die umstrittene Leistung auf die Förderung des Familienlebens abzielt und sich notwendigerweise auf dessen Organisation auswirkt. Dazu sind insbesondere folgende Elemente in ihrer Gesamtheit massgebend: der Zweck der Leistung, die gesetzlichen Bedingungen für deren Gewährung (sowie Berechnung und Beendigung), die vom Gesetzgeber beabsichtigten Auswirkungen auf die Organisation des Familienlebens sowie die tatsächlichen Auswirkungen der Leistung im Einzelfall für den Beschwerdeführer und sein Familienleben (Urteil Beeler § 72).

4.3.3. Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass die hier zu beurteilende Situation erheblich von der Konstellation im Urteil Beeler abweicht (vgl. SVR 2023 AHV Nr. 24 S. 83, 9C_248/2023 E. 4.2). Der dort Betroffene war im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau rund 41 Jahre alt und Vater von zwei Kleinkindern gewesen. Dagegen war der Beschwerdeführer rund 59 Jahre alt, als er verwitwete, und sein jüngstes Kind war zu diesem Zeitpunkt bereits 25 Jahre alt. Zwar mag für den Beschwerdeführer der Tod der Ehefrau zu einer erheblichen Veränderung in finanzieller und sozialer Hinsicht geführt haben. Indessen ist (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ersichtlich, inwiefern sich dieser Umstand resp. die Gewährung einer Witwerrente angesichts dieses Umstands zwingend auf die Organisation des Familienlebens auswirken soll. Der blosse Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme und die lange Ausbildungsdauer des Sohnes genügt jedenfalls nicht für eine entsprechende Annahme.

4.3.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verweigerung der Witwerrente im konkreten Fall zu Recht eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verneint.

4.4. Was die Kritik an den Mitteilungen Nr. 460 resp. den Weisungen in
Rz. 3401 ff. aRWL (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2; 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2) anbelangt, so sind diese nicht unvollständig: Das BSV knüpfte für die Übergangsregelung an den Erlass des Urteils Beeler an und nahm damit implizit, aber unmissverständlich Ehegatten, die vor dem 11. Oktober 2022 verwitweten und zu diesem Zeitpunkt kein minderjähriges Kind mehr hatten, von deren Geltungsbereich aus (vgl. dazu auch Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.2). Inwiefern das willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Mangels eines Anspruchs auf eine Witwerrente zielen die Vorbringen betreffend deren Berechnung resp. den Umgang mit AHV-Beiträgen ins Leere.»


4.    Im vorliegenden Fall ist im Ergebnis nicht anders als im zitierten Urteil des Bundesgerichts zu entscheiden (vgl. für einen weiteren vergleichbaren Fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2023 vom 2. August 2023 E. 4.2). Der 1964 geborene Beschwerdeführer war 57 Jahre alt, als seine Ehefrau im Jahr 2021 verstorben ist (Urk. 6/1-2). Die 1999 und 2002 geborenen Söhne (Urk. 6/14) waren damals bereits volljährig (vgl. Art. 14 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass kein Betreuungs- oder Erziehungsbedarf mehr bestand. Etwas anders ist vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer führte mit seiner Anmeldung zum Bezug einer Witwerrente vom 20. Juni 2023 zwar aus, dass der jüngere Sohn seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe und aufgrund des Todes seiner Mutter eine Waisenrente beziehe (Urk. 6/10). Damit ist aber nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer das Familienleben anders habe organisieren müssen, denn eine Waisenrente (Art. 25 AHVG) soll gerade dazu beitragen, den Wegfall der finanziellen Unterstützung durch den verstorbenen Elternteil zu kompensieren. Es ist mithin nicht dargetan worden, dass Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) im vorliegenden Fall betroffen ist. Eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK ist daher zu verneinen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot (E. 1). Wie festgehalten, hat das Bundesgericht aber ausgeführt, dass eine Verletzung der Verfassungsbestimmung von Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichberechtigung von Mann und Frau) den umstrittenen Anspruch auf eine Witwerrente nicht begründet und ein solcher nur in Betracht fällt, wenn das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK betroffen ist (E. 3.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen somit nicht durch.

    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht beschliesst:

    Der Antrag auf Verfahrenssistierung vom 7. August 2023 wird, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- medisuisse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher