Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00060


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 29. August 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren ..., ist seit dem 1. September 1994 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbständigerwerbender Schriftsteller angeschlossen (Urk. 6/92/1). Mit Steuermeldung vom 24. März 2023 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse, dass X.___ im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 160'850.-- erzielt habe (Urk. 6/89). Ausgehend davon erliess die Ausgleichskasse gleichentags die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2020, mit welcher sie die von X.___ zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten auf total Fr. 17'926.65 festsetzte (Urk. 6/90). Dagegen erhob X.___ am 28. April 2023 Einsprache (Urk. 6/100). Er beantragte, dass sein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 um die Vergütungen der Verwertungsgesellschaften (Y.___ und Z.___) und um die weiteren Senderechtsentschädigungen zu reduzieren und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hernach neu festzulegen seien (Urk. 6/100/2). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 8. August 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass die Urheberrechtsentschädigungen aus Z.___ und Y.___ (sowie die übrigen Senderechtsentschädigungen) als Kapitalerträge zu betrachten und für die Berechnung der AHV-Beiträge nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-109), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/90), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer im Jahr 2020 ausgerichteten Urheberrechtsentschädigungen, welche er mit total Fr. 105'092.37 beziffert (vgl. Einsprache vom 28. April 2023, Urk. 6/100/6), als beitragspflichtige Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als beitragsfreie Kapitalerträge zu qualifizieren sind.

2.2    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat hat den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) näher umschrieben. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 125 V 383 E. 2a mit weiteren Hinweisen).

2.3    Für die Abgrenzung beitragspflichtiger Erwerbseinkommen und beitragsfreier Kapitalerträge ist entscheidend, ob die betreffenden, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhenden Einkünfte in einer relevanten kausalen Beziehung zu einer erwerblichen Tätigkeit stehen. Dabei spielt es für die beitragsrechtliche Qualifikation an sich keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die Einkünfte zufliessen. Die Praxis anerkennt, wenn auch sehr zurückhaltend, seit jeher Ausnahmen von diesem Grundsatz, indem unter qualifizierten Umständen der Kausalzusammenhang im (beitrags-) rechtlichen Sinne zwischen einer erwerblichen Tätigkeit und damit an sich tatsächlich noch in einem Bezug stehenden Einkünften verneint und diese als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet werden. So kann sich bei auf eine Erfindertätigkeit zurückgehenden Einkünften im Besonderen der Inhaber der Erfindung oder des entsprechenden gewerblichen Schutzrechtes (Patent, Marke) durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf dessen Verwertung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren nur noch die Entschädigung für die Abtretung eines Rechtes dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als beitragsfreier Kapitalertrag betrachtet. Diese Praxis wird indessen wiederum insofern relativiert, als die Einkünfte eines berufsmässigen Erfinders aus Lizenzverträgen zum beitragspflichtigen Einkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit) gehören; in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Verwertung der Erfindung persönlich in irgendeiner Form beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_965/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).


3.

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass ein Erlös aus Urheberrechtsentschädigungen als nicht AHV-beitragspflichtiger Kapitalertrag gelte, wenn der Urheber nach der Schöpfung des Werkes keine aktive Verwertung vornehme und später aus dem Urheberrecht ein Erlös resultiere. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, da dieser weiterhin als Drehbuchautor und Schriftsteller tätig sei. Er habe überdies viele Liedertexte geschrieben. Da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit weiter ausführe und die verschiedenen Vergütungen (Y.___, Z.___, Tantiemen etc.) in engem Zusammenhang mit dieser Erwerbstätigkeit stünden, seien die Erträge aus seinem Schaffen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen. Die besagten Entschädigungen seien daher AHV-beitragspflichtig (Urk. 2 S. 2).

3.2    Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass er nach dem Jahr 2002 die Tätigkeit als Drehbuchautor vollständig aufgegeben habe. Er habe seither nie mehr in diesem Bereich gearbeitet. Er befasse sich nur noch mit dem Verfassen von Romanen und Theaterstücken. Zudem habe er, ein paar unbezahlte Gefälligkeitsarbeiten ausgenommen, auch keine Liedtexte mehr verfasst. Zum Beleg habe er in den eingereichten Z.___-Abrechnungen die Entstehungsjahre der betreffenden Sendungen notiert (Urk. 1 S. 1). Daraus sei ersichtlich, dass sich die Zahlungen — mit Ausnahme der Wiederholung eines Theaterstückes aus dem Jahr 2010 — auf Werke, die zwischen 1987 und 1999 entstanden seien, beziehen würden (Urk. 1 S. 1-2). Die Entschädigungen stünden folglich in keinem Zusammenhang mit seiner jetzigen Erwerbstätigkeit. Sie würden allein davon abhängen, wie oft und wie lange die Sendeanstalten seine früheren Werke ausstrahlen würden (vgl. Einsprache vom 28. April 2023, Urk. 6/100/4). Die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Schlussfolgerung, dass er weiterhin Texte verfasse, nicht berücksichtigt, dass das Schreiben von Büchern eine völlig andere Tätigkeit als das Verfassen von Texten für Fernsehsendungen sei. Nach dem Gesagten würden die im Jahr 2020 erhaltenen Urheberrechtsentschädigungen beitragsfreie Kapitalerträge darstellen (Urk. 1 S. 2).

3.3    Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen zu den Einkünften eines berufsmässigen Erfinders (E. 2.3) ist zunächst festzuhalten, dass die Erfindung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend bei der beruflichen Haupttätigkeit gemacht werden musste. Es genügt, wenn die schöpferische Tätigkeit in einem sehr engen Zusammenhang zum Hauptberuf steht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 1994 E. 4c mit Hinweis, publ. in: SVR 1994 AHV Nr. 10). Dies wurde namentlich bei einem selbständig erwerbenden Zahnarzt, der über Jahre hinweg an technischen Entwicklungen im Bereich der Zahnmedizin gearbeitet hatte, bejaht (ZAK 1988 S. 290 E. 3a). Ebenso entschied das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem zitierten Urteil im Falle eines im Hauptberuf unselbständig erwerbstätigen Pianisten, der daneben als Interpret an Galas auftrat und sich überdies als Komponist betätigte, wobei er für die Verwendung seiner Werke Einkünfte von der Y.___ bezog (vgl. SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 23). Das Gericht sah einen sehr engen Zusammenhang zwischen den über mehrere Jahre hinweg erzielten Erträgen aus der Tätigkeit als Komponist und der beruflichen Haupttätigkeit als Pianist als gegeben an. Es hielt weiter fest, dass unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden müsse, ob eine persönliche Beteiligung bei der Auswertung der Kompositionen vorliege. Die Vergütungen für die Aufführungen der Werke würden aufgrund der gegebenen Berufsmässigkeit vielmehr ohne Weiteres die Realisierung früherer Arbeit darstellen, womit sie als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen und nicht etwa als beitragsfreier Kapitalertrag gelten würden (SVR 1994 AHV Nr. 10 S. 24 E. 4c). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu dessen Gunsten ableiten. Wird von der Rechtsprechung ein enger Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten als Pianist und Komponist bejaht, so muss Selbiges auch bezüglich der Tätigkeit als Autor von Romanen und Theaterstücken und der Tätigkeit als Drehbuchautor für Radio- und Fernsehproduktionen und Verfasser von Liedertexten gelten. Aufgrund dieses engen Bezugs zur beruflichen Haupttätigkeit des Beschwerdeführers gelten die Urheberrechtsentschädigungen, welche er im Jahr 2020, wie von ihm vorgebracht (E. 3.2), für sein früheres Schaffen erhalten hat, als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen. Andere Einwendungen gegen den Beitragsbezug, etwa in masslicher Hinsicht, wurden vom Beschwerdeführer nicht erhoben.

4.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher