Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00072


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 19. April 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor

AMIKO Anwält:innen

Nordstrasse 20, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, Vater dreier Töchter, geboren 1997, 1999 und 2001, meldete sich am 30. März 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hinterlassenenrente an (Urk. 10/4). Dies, nachdem seine Ehefrau Y.___, geboren 1968, am 2. März 2011 verstorben war (Urk. 10/2). Die Ausgleichskasse richtete ab 1. April 2011 eine Witwerrente zuzüglich Waisenrenten der AHV aus (Urk. 10/8). Am 4. Februar 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlösche und diese letztmals im April 2019 ausbezahlt werde, da sein jüngstes Kind im April 2019 das 18. Altersjahr vollenden werde (Urk. 10/45).

1.2    Am 11. Oktober 2022 ersuchte der Versicherte mit Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um rückwirkende Ausrichtung der Witwerrente (Urk. 10/53). Mit Verfügung vom 25. April 2023 verneinte die Ausgleichskasse einen erneuten Anspruch auf eine Witwerrente (Urk. 10/57). Die dagegen am 26. Mai 2023 erhobene Einsprache (Urk. 10/60) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. August 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. November 2022, eventualiter ab 1. Mai 2023, eine unbefristete Witwerrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 26. September 2023 ersuchte der Versicherte um Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, ein gleichgelagerter Fall werde derzeit unter der Geschäftsnummer 9C_558/2023 vom Bundesgericht behandelt (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 zwar einen (abschlägigen) Entscheid erlassen habe. Da aber noch eine Frist zur Beschwerdeerhebung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) laufe, sei das Verfahren weiterhin zu sistieren (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Abs. 3). Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Abs. 4).

    Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

1.2    Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch diese Bestimmung Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit sei zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 je E. 2.1).

1.3    Dies erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von
Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Alters-jahres des jüngsten Kindes enden.

1.4    Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Analoges gilt im Verwaltungsverfahren. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrenssistierung besteht nicht (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. ATSG, i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP), weil ein solcher dem Grundsatz des Beschleunigungsgebotes zuwiderlaufen würde (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-165/2014 vom 23. Januar 2014
E. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass mit Urteil vom 11. Oktober 2022 eine der EMRK zuwiderlaufende Ungleichbehandlung festgestellt worden sei, weil die Witwerrente mit Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgehoben werde, was bei einer Witwe in der gleichen Situation nicht der Fall sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe deshalb die Übergansregelung Nr. 460 am 21. Oktober 2022 erlassen. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Juni 2023 sei nun auch bekannt, dass - nach der Anpassung der gesetzlichen Grundlage - die Witwer- und Witwenrenten voraussichtlich mit dem Eintritt der Volljährigkeit beziehungsweise dem 25. Lebensjahr, sofern das Kind in Ausbildung sei, grundsätzlich wegfallen sollen.

    Vorliegend sei aber die Witwerrente bereits nach der Mitteilung vom 4. Februar 2019 eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe erst mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 die Weiterausrichtung der Rente beantragt. Die Mitteilung vom 4. Februar 2019 sei folglich in Rechtskraft erwachsen. Da auch kein Rückkommenstitel (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) ersichtlich sei, könne kein rückwirkender Leistungsanspruch bejaht werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1 S. 3 f.), nachdem sein jüngstes Kind am 4. April 2019 18 Jahre alt geworden sei, sei ihm die Witwerrente eingestellt worden. Nach Kenntnisnahme des Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 11. Oktober 2022 habe er am 13. Oktober 2022 einen Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente eingereicht. Die von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zitierte Übergangsregelung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 460, welche Witwern, deren Rente aufgrund einer am 11. Oktober 2022 bereits rechtskräftigen Verfügung nicht mehr ausgerichtet werde, keinen Anspruch auf eine Witwerrente mehr einräume, sei diskriminierend und stelle eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK dar (S. 4). Das BSV habe in Umsetzung des EGMR-Urteils damit eine Übergangsregelung geschaffen, welche Witwer mit volljährigen Kindern weiterhin diskriminiere, indem sie diese ungerechtfertigterweise ungleich behandle wie Witwen in der gleichen Situation. Zu diesem Schluss sei auch das Versicherungsgericht St. Gallen im Urteil vom 17. August 2023 gekommen (S. 6). Demnach sei das Festhalten an der Verneinung eines Anspruchs auf die Dauerleistung spätestens ab Urteilsdatum des EGMR-Urteils vom
22. Oktober 2022 nicht mehr zulässig und die neue Rechtsprechung ab dann in unechter Rückwirkung anzuwenden. Der Witwerrentenanspruch sei damit ex nunc et pro futuro gegeben (S. 7). Die Praxis des Bundesgerichts, dass eine neue Gerichts- oder Verwaltungs-Praxis nicht auf rechtskräftige Entscheide angewendet werde, halte nicht stand, da es sich um fortwährende bzw. Dauerleistungen handle und er bei festgestellter Konventionsverletzung auch nach dem
11. Oktober 2022 weiterhin diskriminiert werde (S. 8).


3.

3.1    Das Sistierungsbegehren begründete der Beschwerdeführer mit einem identischen Sachverhalt, über welchen das Bundesgericht im Prozess 9C_558/2023 zu befinden hatte. Nachdem das Bundesgericht im Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 entschieden hat, erscheint es nicht als zweckmässig, das Verfahren im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde beim EGMR zu sistieren oder gar den Ausgang einer solchen Beschwerde abzuwarten. Die Ausführungen des Bundesgerichts im vorerwähnten Entscheid sind sodann klar. Die Sache erweist sich als spruchreif und eine Sistierung steht dem Grundsatz des Beschleunigungsgebotes entgegen (vgl. E. 1.4 hiervor).

3.2    

3.2.1    Im Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 befasste sich das Bundesgericht mit einem im Jahr 1962 geborenen Versicherten, welcher seit dem 7. November 2002 verwitwet war und ab Dezember 2002 eine Witwerrente der AHV bezog. Da sein jüngster Sohn im August 2015 18 Jahre alt geworden war, stellte die Ausgleichskasse die Auszahlung der Rente mit Schreiben vom 8. Juni 2015 per Ende August 2015 ein. Der Versicherte beantragte hierauf am 30. November 2022 unter Hinweis auf das Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz des EGMR vom
11. Oktober 2022 eine rückwirkende Wiederaufnahme der Rentenzahlungen, was die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 und Einsprache-entscheid vom 25. Januar 2023 ablehnte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde jedoch teilweise gut und sprach ab 1. November 2022 eine Witwerrente der AHV zu.

3.2.2    Das Bundesgericht hielt dazu fest:

    «3.2. Mit Urteil 78630/12 Beeler gegen Schweiz vom 11. Oktober 2022 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass durch diese Bestimmung Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) fest. Somit ist zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2; 143 I 60 E. 3.3; vgl. auch die Urteile 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom
9. Januar 2023 je E. 2.1). Das erkannte auch das BSV in seinen Mitteilungen
Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen. Die Mitteilungen sehen unter anderem für Witwer mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist, eine Übergangsregelung vor. Gemäss dieser soll die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes enden.

    3.3. Unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) haben Witwer, deren Rente bereits vor dem 11. Oktober 2022 aufgrund des Umstandes, dass das jüngste Kind volljährig geworden war, rechtskräftig aufgehoben wurde, auch in der Folge des zitierten Urteils des EGMR vom 11. Oktober 2022 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Rente formlos aufgehoben wurde und sich der betroffene Witwer gegen die Aufhebung der Rente nicht innert eines Jahres wehrte (Urteil 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4).

    4. Vorliegend steht fest, dass die Rente des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 8. Juni 2015 formlos aufgehoben wurde, er jedoch erst am 30. November 2022 dagegen intervenierte. Ein prozessualer Revisionsgrund oder ein Wiedererwägungsgrund ist letztinstanzlich weder geltend gemacht noch ersichtlich. Somit hat der Beschwerdegegner nach der zitierten Rechtsprechung - zu deren Überprüfung kein Anlass besteht (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung: Urteil 9C_259/2023 vom 18. September 2023 E. 7.3.1 [zur Publikation vorgesehen], BGE 147 V 342 E. 5.5.1) - keinen Anspruch auf eine Wiederaufnahme der Rentenzahlungen. Der anderslautende kantonale Gerichtsentscheid verletzt Bundesrecht, entsprechend ist er unter Gutheissung der Beschwerde der Ausgleichskasse aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 ist zu bestätigen.»

3.3    Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Sachverhalt ist deckungsgleich mit dem hiervor erwähnten, mit dem sich das Bundesgericht zu befassen hatte.

    Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer wurden nach dem Hinschied seiner Ehegattin im März 2011 ab April 2011 eine Witwerrente der AHV ausgerichtet. Nachdem er im Februar 2019 darüber informiert worden war, dass mit der Vollendung des 18. Altersjahrs des jüngsten Kindes die Witwerrente aufgehoben wird, wurde diese ab April 2019 formlos eingestellt. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer erst am 11. Oktober 2022 (vgl. Sachverhalt E. 1.1). Dazu ist auch vorliegend weder ein prozessualer Revisionsgrund noch ein Wiedererwägungsgrund ersichtlich, weshalb insgesamt auf die Ausführungen des Bundesgerichts (vgl. E. 3.2) verwiesen werden kann.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nathalie Tuor

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage der Kopien von Urk. 12 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef