Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00073

AHV_NR


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 13. Dezember 2023

in Sachen

1.    X.___ B.V.


2.    Y.___ GmbH


Beschwerdeführerinnen


beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

Walder Wyss AG

Boulevard du Théâtre 3, Postfach, 1211 Genève 3


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    Anlässlich der von Y.___ GmbH beantragten Sitzung beziehungsweise Besprechung mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. Oktober 2022 (Präsentation eines neuen, im Laufe des Jahres 2022 umgesetzten und/oder für die Zukunft geplanten Geschäftsmodells) wurde die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der «X.___-Fahrer» ab Oktober 2022 beantragt (vgl. dazu Verfügung vom 27. April 2023 [Urk. 3/1], Urk. 7/117, Urk. 7/124-127, Urk. 7/133 und Urk. 7/135). Während die Ausgleichskasse von einem neuen Modell ab Oktober 2022 sprach (vgl. Urk. 2), nannten X.___ B.V. und Y.___ GmbH den Monat Juli 2022 als Einführungszeitpunkt (vgl. Urk. 1 S. 7).

1.2    Mit Verfügung vom 27. April 2023 (korrekt versandt am 22. Mai 2023 [Urk. 3/1]) trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch um Neubeurteilung des Beitragsstatus vom 7. Oktober 2022 nicht ein. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte sie im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Änderungen nicht rechtserheblich seien.

    Die dagegen von X.___ B.V. und Y.___ GmbH erhobene Einsprache vom 21. Juni 2023 (Urk. 3/2) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Juli 2023 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid liessen X.___ B.V. und Y.___ GmbH mit Eingabe vom 14. September 2023 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2023 […] einzutreten.

2.    Es seien der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 […] sowie die Verfügung vom 27. April 2023 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Neubeurteilung des Beitragsstatus der Fahrer vom 7. Oktober 2022 der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben, es sei das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Neubeurteilung des Beitragsstatus der Fahrer vom 7. Oktober 2022 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Neubeurteilung des Beitragsstatus der Fahrer vom 7. Oktober 2022 einzutreten und in der Sache zu entscheiden.

3.    Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2023 (Urk. 6) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Art. 49 Abs. 2 ATSG).

1.2    Feststellungsverfügungen ergingen nach der früheren (zwischenzeitlich korrigierten; vgl. BGE 132 V 257) Praxis insbesondere bei Unklarheiten über die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 44 zu Art. 49 ATSG mit weiteren Hinweisen).

1.3    Nach der derzeitigen Rechtslage gilt Folgendes: Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen, nicht aber Tatsachen sein. Nicht feststellungsfähig ist auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen (gemeint: Sachverhalten) ergibt (BSK ATSG-Genner, Art. 49 Abs. 1-4, N 47 mit Hinweisen).

1.4    Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (so Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.1; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 51 zu Art. 49 ATSG und BSK ATSG-Genner, Art. 49 Abs. 1-4, N 47 mit Hinweisen).

1.5    Art. 49 Abs. 2 ATSG hält sich grundsätzlich an die durch Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) getroffene Regelung. Allerdings weicht die Bestimmung insoweit von Art. 25 Abs. 2 VwVG ab, als nicht der Nachweis eines entsprechenden Interesses vorausgesetzt wird, sondern das Glaubhaftmachen des Interesses genügt. Diese Frage betrifft den massgebenden Beweisgrad, wobei das Glaubhaftmachen den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, sondern sich mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit begnügt. Damit hält sich Art. 49 Abs. 2 ATSG auch nicht an die bisherige sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung, welche – in Übernahme der Grundsätze nach Art. 25 Abs. 2 VwVG – den Nachweis eines Feststellungsinteresses verlangte (Kieser, a.a.O., N 46 zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen).

    Bei der Frage, ob das Interesse glaubhaft gemacht wurde, kann analog die im IV-Bereich entwickelte Rechtsprechung zur Eintretensprüfung bei Neuanmeldungsgesuchen herangezogen werden, oder es kann auf den Grad der Wahrscheinlichkeit abgestellt werden, welcher bei Anpassungsgesuchen gilt (dazu Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Deshalb muss geprüft werden, ob das entsprechende Gesuch näher begründet ist; es muss dem Versicherungsträger einleuchtend erscheinen, dass eine Feststellungsverfügung erlassen werden soll, was voraussetzt, dass begreiflich ist, dass ein entsprechendes Gesuch gestellt wird. Dabei steht dem Versicherungsträger ein gewisser Beurteilungsraum zu (Kieser, a.a.0., N 47 zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die von den Beschwerdeführerinnen vorgenommenen Neuerungen nicht ausreichend seien, um eine Neubeurteilung zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht darlegen können, inwiefern die Neuerungen (Aufhebung der Community Richtlinien, Abschaffung der automatischen Abmeldung bei längerer Untätigkeit [«push offline»], Möglichkeit der Bezahlung der Fahrer durch eigenes Kartenterminal) rechtserheblich sein sollten.

    Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (vgl. Urk. 6).

2.2    Demgegenüber liessen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf ihr Begehren um Neubeurteilung des Beitragsstatus eingetreten sei. Man habe ab 22. Juli 2022 diverse wesentliche Neuerungen eingeführt, die eine Neubeurteilung notwendig machten. Erstens seien die Community-Richtlinien aufgehoben worden. Die Richtlinien hätten allgemeine Lebensregeln (sich respektvoll und wohlwollend zu verhalten; kein unangemessenes Verhalten und dergleichen) oder Grundsätze des schweizerischen Rechts (beispielsweise keine Toleranz gegen sexuelle Übergriffe oder Trunkenheit am Steuer) in Erinnerung gerufen. Das sei jetzt abgeschafft worden; damit hätten die Fahrer mehr Eigenständigkeit erlangt. Somit bestehe hier sicher kein Unterordnungsverhältnis mehr. Zweitens sei die «push offline»-Funktion abgeschafft worden. Auch damit hätten sich die Eigenständigkeit und die Freiheit der Fahrer erhöht. Drittens hätten die Fahrer jetzt die Möglichkeit, die Zahlung über ein eigenes Kartenterminal abzuwickeln. Die Zahlungen müssten jetzt nicht mehr über die App erfolgen. Damit habe sich die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Fahrer in finanziell-technischer Weise erhöht. Mit der Einführung des neuen Geschäftsmodells im Juli 2022 sei die Unabhängigkeit der Fahrer in rechtserheblicher Weise weiter ausgebaut worden. Damit liege ein erheblich veränderter Sachverhalt vor, weshalb der Beitragsstatus der Fahrer neu zu qualifizieren sei. Es liege eine selbständige Erwerbstätigkeit vor. Infolge Rechtserheblichkeit der genannten Neuerungen hätte die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Neubeurteilung des Beitragsstatus vom 7. Oktober 2022 eintreten und es materiell prüfen müssen (S. 9 ff.; vgl. auch S. 12 ff.).

    Im Weiteren liessen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 11) und der Abklärungspflicht (S. 11 f.) geltend machen.

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 7. Oktober 2022 nicht eingetreten ist (Verfügung vom 27. April 2023) und die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Einsprache abgewiesen hat.


3.

3.1    Vorweg ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs (Urk. 1 S. 11) angesichts von Art. 42 Satz 2 ATSG, wonach die Parteien vor Verfügungserlass nicht angehört werden müssen, wenn die Verfügungen durch Einsprache anfechtbar sind, substanzlos ist.

3.2    Auch die Rüge, dass die Beschwerdegegnerin notwendige Abklärungen und Untersuchungen versäumt habe (Urk. 1 S. 11 f.), ist nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist auf E. 1.5 zu verweisen. Im vorliegenden Kontext obliegt es den Beschwerdeführerinnen glaubhaft zu machen, dass sich der Beitragsstatus geändert hat. Die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin greift erst dann, wenn respektive falls dieses Glaubhaftmachen erfolgt ist.

3.3

3.3.1    Ob die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen einer rechtserheblichen Änderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht haben, ist nachfolgend zu prüfen. Entgegen der von den Parteien (insbesondere von der Beschwerdegegnerin) gewählten Ausdrucksweise («Neubeurteilung»), die suggerieren könnte, dass über den Beitragsstatus ab Juli beziehungsweise Oktober 2022 bereits einmal entschieden worden ist, ist über die Frage, ob sich das neue Geschäftsmodell auf die Statusfrage auswirkt, noch nie befunden worden. Die Frage ist, ob ein neuer Sachverhalt zu beurteilen ist.

3.3.2    Den Beschwerdeführerinnen ist es in ihren Eingaben, insbesondere auch in der Beschwerdeschrift, gelungen, nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die diversen Änderungen im neuen Geschäftsmodell, nämlich die Aufhebung der Community-Richtlinien, die Abschaffung der «push offline»-Funktion und die Einführung eines alternativen, von den Beschwerdeführerinnen (weitgehend) unabhängigen Bezahlmodells, zu einer Stärkung der Unabhängigkeit der Fahrer geführt haben könnten. Die Beschwerdegegnerin hat dies bestritten und die Änderungen als unerheblich abgetan.

    In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beantwortung der Statusfrage in vielen Fällen eine Frage der Abwägung und der Gewichtung der einzelnen Kriterien ist, die für oder gegen das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen. Dies trifft - wie die bisherigen Prozesse zwischen den Parteien exemplarisch zeigen - insbesondere in der Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin zu. Änderungen im Geschäftsmodell der Beschwerdeführerinnen sind potentiell dazu geeignet, die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Abgrenzungskriterium erfüllt ist oder nicht, zu beeinflussen. Letztlich sind nämlich in Konstellationen wie der vorliegenden auch relativ kleine Änderungen des Sachverhalts potenziell dazu geeignet, den gesamten Abwägungsprozess entscheidend zu beeinflussen.

    Die Beschwerdeführerinnen haben glaubhaft gemacht, dass im neuen Geschäftsmodell diverse Änderungen implementiert wurden, welche die Unabhängigkeit der Fahrer gestärkt haben: Die Community-Richtlinien sollen aufgehoben worden sein, was einer Einschränkung der Aufsicht gleichkommt. Die «push offline»-Funktion wurde abgeschafft, womit eine Sanktionsmöglichkeit entfallen ist. Die Einführung einer alternativen Zahlungsmöglichkeit (eigenes Kartenterminal) stärkt wenigstens tendenziell die Unabhängigkeit der Fahrer.

3.3.3    Die Beschwerdeführerinnen haben - wie ausgeführt - diese erheblichen Änderungen glaubhaft gemacht. Und es ist auch glaubhaft, dass dieser veränderte Sachverhalt bei der Beurteilung der Statusfrage beziehungsweise bei der Abwägung der einzelnen Kriterien gegeneinander eine erhebliche Rolle spielen könnte.

    Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die genannten Änderungen letztlich tatsächlich zu einer anderen Beurteilung der Statusfrage führen werden. Das ist auch nicht Thema des vorliegenden Prozesses. Es ist lediglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - glaubhaft gemacht haben, dass erhebliche Änderungen vorliegen, die geeignet sind, die Statusfrage ab Juli/Oktober 2022 neu zu prüfen.

3.3.4    Offensichtlich gegeben ist im Übrigen allein schon aufgrund der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung der Statusfrage das schützenswerte Interesse der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG. Insoweit ist das Feststellungsinteresse nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch erstellt.

3.4    Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 7. Oktober 2022 eintrete und die Statusfrage ab Juli/Oktober 2022 materiell prüfe.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den gemeinsam vertretenen Beschwerdeführerinnen Prozessentschädigungen von je Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 7. Oktober 2022 eintrete und die Statusfrage ab Juli/Oktober 2022 materiell prüfe.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen Parteientschädigungen von je Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker