Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00074


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 14. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladener





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ ist als selbständige Taxifahrerin (Z.___) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Seit 1. April 2015 war Y.___ gestützt auf einen Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 (Urk. 2/12/21/2-5) als Anschlussfahrer («Subunternehmer») für das Unternehmen tätig (bis zum 31. Mai 2020; vgl. Urk. 2/11/84/2). Im Juni 2015 stellte Y.___ für diese Tätigkeit bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Anerkennung als Selbständigerwerbender (Urk. 2/12/1). Nach Weiterleitung des Gesuchs an die Suva (Urk. 2/12/2) und entsprechender Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung durch diese, welche ergab, dass Y.___ bei den Sozialversicherungen als unselbständig zu qualifizieren sei (Schreiben der Suva an Y.___ vom 6. Juli 2015, Urk. 2/12/3 mit Kopie an X.___), hielt die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10. Juli 2015 an Y.___ fest, dass dem Begehren um Unterstellung als Selbständigerwerbender nicht entsprochen werden könne und die Beiträge durch den Arbeitgeber zu entrichten seien (Urk. 2/12/4).

1.2    Im Juli 2020 stellte die Ausgleichskasse im Rahmen einer internen Kontrolle fest, dass die Lohnbeiträge seit 2015 nicht abgerechnet worden waren (Urk. 2/11/14). Nach Einholung von Lohnangaben (Lohndeklarationen) für die Jahre 2015 bis 2019 bei X.___ (Urk. 2/11/14) sowie weiteren Abklärungen insbesondere bezüglich der Höhe der in Frage stehenden Entschädigungen (insbes. Urk. 2/11/22-26, Urk. 38 ff., 47 ff.) setzte die Ausgleichskasse – nachdem sie X.___ die Lohnbeiträge zunächst in Rechnung gestellt (Urk. 2/11/54-55, Urk. 2/11/68-69 und Urk. 2/11/73-74), gemahnt (Urk. 2/11/85 und 92 ff.) und schliesslich in Betreibung gesetzt hatte (Urk. 2/11/102 ff., Urk. 2/11/113), wogegen X.___ Rechtsvorschlag erhoben hatte - die Lohnbeiträge für Y.___ für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 mit Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2021 fest und hob den Rechtsvorschlag in den jeweiligen Betreibungen auf (Urk. 2/11/147-150). Gegen die genannten Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 Einsprache (Urk. 2/11/169; vgl. auch Ergänzung hierzu vom 3. Februar 2022 durch den zwischenzeitlich bestellten Rechtsvertreter; Urk. 2/11/213). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. Februar 2022 ab (Urk. 2/2).






2.

2.1    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 25. März 2022 (Urk. 2/1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2/1 S. 2):

«1.    Die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien die Verfügungen betreffend Lohnbeiträge vom 26. August 2021 für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 ersatzlos aufzuheben.

2.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

Eventualiter:

3.    Es seien die Verfügungen betreffend Lohnbeiträge vom 26. August 2021 für die Jahre 2015, 2016, 2018 und 2019 bzw. der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 aufzuheben und es seien die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung.

5.    Falls die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zulasten der Verwaltung gehen, sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.»

    Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 bezüglich des Beitragsjahres 2015 die Gutheissung der Beschwerde; im Übrigen stellte sie Antrag auf Abweisung (Urk. 2/10). Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 hiess das hiesige Gericht das Gesuch von X.___ um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gut; gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 2/13). Mit Replik vom 29. September 2022 liess X.___ im Wesentlichen an ihren Vorbringen und den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 2/19). Die Ausgleichskasse verzichtete am 3. November 2022 auf Erstattung einer Duplik (Urk. 2/22), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/23). Mit Verfügung vom 1. März 2023 trat das Sozialversicherungsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 12. Oktober 2021 (Urk. 2/24, Urk. 2/26) auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 2/27; Verfahren Nr. AB.2022.00027). Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde vom 26. April 2023 (vgl. Urk. 2/29) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_285/2023 vom 26. Juli 2023 gut, soweit darauf eingetreten wurde, und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Sozialversicherungsgericht zurück (Urk. 1).

2.2    Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 3). Dieser liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 5). Am 13. Mai 2025 wurde die Zustellung der Verfügung vom 5. Dezember 2024 (nun an die korrekte Adresse des Beigeladenen) wiederholt (vgl. Urk. 6 und Urk. 7). Auch innert der mit Verfügung vom 13. Mai 2025 angesetzten Frist liess sich der Beigeladene nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Lohnbeiträge für das Jahr 2015 – sie wurden (erst) mit Veranlagungsverfügung vom 26. August 2021 geltend gemacht (Urk. 2/11/148) - verwirkt («verjährt») sind und daher nicht mehr eingefordert werden können (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für den Beigeladenen für die Jahre 2016, 2018 und 2019 gefordert hat. Streitig ist dabei insbesondere das Beitragsstatut.

    

2.

2.1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

2.2    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

2.3    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020).

    Gemäss Rz 4086 WML gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, die Suva habe den Antrag des Beigeladenen auf Anerkennung als Selbständigerwerbender abgelehnt. Die Rechtsprechung (Bundesgericht) habe bereits mehrfach festgehalten, dass Taxichauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende gelten würden, auch wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzten. Vertragliche Abmachungen, wer die Beiträge bezahlen sollten, gälten in den Sozialversicherungen nicht. Als Inhaberin der Taxifirma sei die Beschwerdeführerin daher verpflichtet, die Lohnbeiträge der Anschlussfahrer mit der Ausgleichskasse abzurechnen (Urk. 2/2).

3.2    In ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht ausführen, die Beschwerdegegnerin habe bis im Jahr 2020 über das Beitragsstatut nicht verfügt. Daher und da sie ihr (der Beschwerdeführerin) nie mitgeteilt habe, dass sie AHV-rechtlich Arbeitgeberin sei, habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. Auch sei die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei unrichtigen Auskünften in ihrem Vertrauen darauf zu schützen, dass sie nicht als Arbeitgeberin beitragspflichtig sei. Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend mit den einspracheweise vorgetragenen Vorbringen auseinandergesetzt; somit habe sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin auch im Einspracheverfahren verletzt. Aufgrund der genannten Verfahrensmängel sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

    In materieller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin – neben der Verwirkung der Beitragsforderung für das Jahr 2015 (E. 1.2) – geltend machen, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von den höchstrichterlich beurteilten Fällen, liege doch in ihrem Falle weder ein grosser Betrieb noch eine Zentrale vor. Der Beigeladene habe lediglich den Standplatz mit ihr geteilt; sie hätten abgemacht, dass er in der Nacht fahre und sie am Tag. Sie hätten eine Unkostengemeinschaft gebildet unter hälftiger Teilung der Standplatzgebühren, der Gebühren für das Funkgerät und der Kosten für den Quittungsblock sowie den Treuepass. Ohnehin könne nicht vorbehaltlos auf den Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 – eine in der Branche kursierende Vorlage - abgestellt werden; die vom Beigeladenen tatsächlich eingegangenen Verpflichtungen hätten wenig damit zu tun, was von einem Anschlussfahrer im üblichen Sinne gefordert werde. Insbesondere habe es keine arbeitsorganisatorischen Anordnungen gegeben, aufgrund welcher der Beigeladene als Arbeitnehmer aufzufassen sei. Auch habe er das Risiko, dass seine Kunden zahlen, allein getragen (Urk. 2/1).

3.3     In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 führte die Beschwerdegegnerin – nebst der Feststellung, die Beitragsforderung für das Jahr 2015 sei tatsächlich verjährt – im Wesentlichen aus, vor dem Hintergrund der im Anschlussvertrag getroffenen Regelung sei an der Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständigerwerbender festzuhalten. Auch hinsichtlich der Rügen bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutzes sei die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere sei kein Vertrauensschutz begründet worden (Urk. 2/10).

3.4    Replicando liess die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht im Wesentlichen an ihren Vorbringen festhalten. In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, es werde bestritten, dass der Anschlussvertrag die tatsächlichen Verhältnisse abbilde. Selbst wenn diesem vorrangige Bedeutung beigemessen würde, komme der wesentliche Punkt eines Arbeitsvertrags, nämlich die Lohnabrede, nicht vor. Somit habe auch kein Substrat für eine allfällige Beitragszahlung vorgelegen, weshalb sich für die Beschwerdeführerin auch die Frage nicht gestellt habe, ob sie Arbeitgeberin sei (Urk. 2/19).


4. 

4.1    In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend sowie einen Vertrauensschutztatbestand. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

4.2

4.2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

4.2.2    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

4.2.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3). Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen allerdings nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann. Keinen Vertrauensschutz kann somit beanspruchen, wer nicht selber die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternommen hat, die ihm Treu und Glauben geboten hätten. Das Mass der pflichtgemässen Sorgfalt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei dem Bürger umso eher eine Rückfrage zuzumuten ist, je unklarer Sinn und Bedeutung einer behördlichen Auskunft sind. Wer trotz sich gebieterisch aufdrängender Zweifel ohne Rückfrage eine ihm erteilte Auskunft in dem für ihn günstigen Sinne auslegt, ist nicht gutgläubig und kann sich deshalb nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 804/2010 vom 7. Februar 2011 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.3    

4.3.1    Was zunächst die Rüge der Gehörsverletzung betrifft, ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nur dem Beigeladenen mitgeteilt hatte, dass er AHVbeitragsrechtlich als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei (Schreiben vom 10. Juli 2015; Urk. 2/12/4). Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, über die Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung als Selbständigerwerbender eine einsprachefähige Verfügung (und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid) zu erlassen und diese/n auch der Beschwerdeführerin (als Arbeitgeberin) zu eröffnen (BGE 132 V 257 E. 2.5). Selbst wenn daher im Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine schwere Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin erblickt werden kann, ist die Heilbarkeit des Mangels indes zu bejahen. Denn die Beschwerdegegnerin hatte die Lohnbeiträge mittels Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2021 letztlich förmlich verfügt; damit hatte sie der Beschwerdeführerin den Rechtsweg eröffnet, im Rahmen dessen sich diese uneingeschränkt auch gegen die beitragsrechtliche Qualifikation des Beigeladenen wehren konnte, was sie mit Einsprache vom 12. Oktober 2021 (Urk. 12/11/169) denn auch getan hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid setzte sich die Beschwerdegegnerin alsdann zumindest mit dem wesentlichen Einwand in der Einsprache auseinander; sie hielt auf entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführerin insbesondere fest, dass vertragliche Abmachungen, wer die Beiträge bezahlen sollten, in den Sozialversicherungen nicht gelten würden (Urk. 2/1). Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz äussern kann, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Daher und da eine Rückweisung zum nachträglichen Erlass einer Verfügung allein über das Beitragsstatut zu einem formalistischen Leerlauf führte und damit zu unnötigen Verzögerungen, was nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen kann, sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels erfüllt (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

4.3.2    Aber auch soweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass sie seitens der Beschwerdegegnerin erst im Jahr 2020 als Arbeitgeberin ins Recht gefasst worden ist, vorbringen lässt, es dürfe ihr sowohl gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG (Urk. 2/19/2 Ziff. 6) wie auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes daraus kein Nachteil erwachsen (Urk. 2/1/8 Ziff. 28 ff., Urk. 2/19/3 Ziff. 8 ff.), dringt sie damit nicht durch. Denn sowohl bei der Prüfung, ob sich eine versicherte Person auf den Vertrauensschutz berufen kann als auch bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 3 ATSG dient im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung der Grundsatz von Treu und Glauben als Richtschnur (vgl. E. 4.2.3 hiervor, betr. Art. 49 Abs. 3 ATSG vgl. auch Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.] ATSG-Kommentar 5. Auflage, Art. 49 Rz. 72). Vorliegend war der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst, dass die Tätigkeitsaufnahme des Beigeladenen bei Z.___ sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten auslösen würde und dass sie selber als beitragspflichtige Arbeitgeberin nicht gänzlich ausser Betracht fiel. So verwahrte sie sich im Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 gegen eine allfällige Beitragspflicht, zu welchem Zweck sie mit dem Beigeladenen vereinbarte, dass er die Beiträge an die Ausgleichskasse selber zu entrichten habe, da sie nicht gewillt sei, solche zu übernehmen (vgl. zusätzlich unterzeichnete Ziffer 3a des Anschlussvertrags: Urk. 2/12/21/2). Vor diesem Hintergrund und zumal die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass sie das mit dem Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 begründete Erwerbsverhältnis nur dann eingehen wollte, wenn für sie keine Beitragspflicht als Arbeitgeberin bestand (vgl. Urk. 2/19/7 Rz 23), kann jedenfalls nicht gesagt werden, sie selber habe in der Folge die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unternommen, die ihr Treu und Glauben geboten hätten (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Insbesondere durfte die Beschwerdeführerin bei der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht davon absehen, sich bei der Beschwerdegegnerin zu versichern, dass der Beigeladene unter AHVrechtlichen Gesichtspunkten tatsächlich als Selbständigerwerbender galt; aus dem Umstand allein, dass sich die Beschwerdegegnerin bis im Jahr 2020 ihr gegenüber nicht zur beitragsrechtlichen Qualifikation geäussert hatte, war jedenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wenn die Beschwerdeführerin es daher dabei bewenden liess, das Stillschweigen der Beschwerdegegnerin ohne Nachfrage in dem für sie günstigen Sinne auszulegen, kann sie nach der Rechtsprechung nicht als gutgläubig bezeichnet werden, womit sie sich - ungeachtet des Erfüllens der übrigen Voraussetzungen für die Annahme eines Vertrauenstatbestands - nicht auf den aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliessenden Vertrauensschutz berufen kann (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Insbesondere stellte auch Ziffer 3a des Anschlussvertrags keine Vertrauensgrundlage dar, handelt es sich hierbei doch lediglich um eine interne Abrede, welche im vorliegenden Zusammenhang nicht ausschlaggebend ist (E. 2.1.2 hiervor).

4.3.3    Auch wenn das Vorgehen der Verwaltung – insoweit ist der Beschwerdeführerin beizupflichten nicht in jeder Hinsicht korrekt war und den berechtigten Interessen aller Beteiligten, innert nützlicher Frist Klarheit über das Beitragsstatut zu schaffen, jedenfalls nicht Rechnung trug, fällt nach dem Gesagten eine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides aus formellen Gründen – infolge einer unheilbaren Gehörsverletzung oder aufgrund eines Vertrauenstatbestandes - ausser Betracht.


5.    

5.1    In der Regel werden Taxifahrer, die einer Firma mit Funkzentrale angeschlossen sind, als Unselbständigerwerbende qualifiziert (E. 2.2 hiervor). Allerdings sind auch bei solchen Taxifahrern Ausnahmen denkbar, weshalb die von der Rechtspraxis entwickelten Kriterien zur Beurteilung des Beitragsstatus – arbeitsorganisatorische (Un-)Abhängigkeit und spezifisches Unternehmerrisiko – auch vorliegend aufgrund der konkreten Verhältnisse zu prüfen sind.

5.2    Der zwischen dem «Auftraggeber» Z.___ und dem «Subunternehmer» Y.___ abgeschlossene Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen (Urk. 2/12/21/2 ff.): Der Subunternehmer nimmt seine Tätigkeit per 1. April 2015 auf (Ziff. 1); ab dem ersten Arbeitstag gilt eine Probezeit von 3 Monaten, innerhalb derer eine Kündigungsfrist von 7 Tagen vereinbart ist (Ziff. 2a und 2b). Ausschreitungen und Verfehlungen aus diesem Vertrag haben unter Einhaltung eines Konkurrenzverbotes eine Kündigung zur Folge (Ziff. 3). Der Anschlussmitarbeiter ist verpflichtet, die Beiträge an die Ausgleichskasse SVA Zürich selber zu entrichten, da die Firma Z.___ nicht gewillt ist, allfällige Forderungen zu übernehmen oder zu teilen (Ziff. 3a). Vertragsänderungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Der Beigeladene ist im Nachtdienst eingeteilt (Nachtfahrer) (100 %) (Ziff. 4); Z.___ erstellt einen verbindlichen Schichtplan und ist verpflichtet, die Schichten so einzuteilen, dass der Subunternehmer die gesetzlichen Vorschriften einhalten kann; für Fahrten ausserhalb der eingeteilten Schicht übernimmt Z.___ gegenüber dem Subunternehmer keine Verantwortung (Ziff. 5 und 6). Ferien und ausserordentliche Freitage sind Z.___ rechtzeitig mitzuteilen, Z.___ hat das Recht, ein entsprechendes Gesuch zurückzuweisen (Ziff. 7), nach drei unentschuldigten Absenzen hat Z.___ das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung des Konkurrenzverbots fristlos aufzulösen (Ziff. 8). Die Vermittlung der Aufträge erfolgt mittels Betriebsfunksystem; die Gebühren betragen Fr. 120.-- im Jahr (Ziff. 9). Ist der Subunternehmer im Besitz eines Funkgeräts, erlaubt ihm Z.___ sich in das Firmensystem Z.___ für die Dauer des Vertragsverhältnisses einzuloggen; der Subunternehmer verpflichtet sich, die Programmierung seines Funkgerätes nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen; bei Nichtlöschen sind monatlich Fr. 200.-- zu entrichten; bei Löschung ist ein schriftliches Dokument vorzuweisen (Ziff. 10 und 11). Der angeschlossene Taxihalter leistet an die Kosten und den Betrieb der Zentrale einen Betrag von Fr. 1'370.-- pro Jahr sowie an die Werbekosten Fr. 250.-- pro Jahr (Ziff. 12). Der Taxihalter kennzeichnet sein Fahrzeug gemäss Art. 14 (Z.___); es werden 1 Funkanlage, 2 Magnetplatten und Taxitafel zur Verfügung gestellt; diese sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben (Ziff. 13). Werbung ist Sache von Z.___ (Ziff. 14). Dem Subunternehmer ist es strengstens untersagt, für eigene Telefonnummer Kunden zu werben (Ziff. 15). Bezüglich Fahrpreise gilt die Tarifordnung A.___, wobei dem Subunternehmer untersagt ist, dem Kunden aus eigenem Ermessen Pauschalpreise zu offerieren (Ziff. 16 und 17). Die Wahl des Fahrzeuges ist dem Subunternehmer überlassen, die Schichten dürfen nur mit sauberem Fahrzeug gearbeitet werden, wobei Z.___ das Recht hat, jederzeit und ohne Voranmeldung zu kontrollieren; das Fahrzeug muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (Ziff. 18 – 20).


6.    

6.1    Die Beschwerdeführerin lässt in grundsätzlicher Hinsicht geltend machen, beim Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 sei auf eine Vorlage zurückgegriffen worden. Diese entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Urk. 2/1/14 Rz 48), einzelne Befugnisse seien von ihr gar nicht ausgeübt worden (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 2/19/11 Rz 33). Selbst wenn Letzteres zutreffen würde, änderte dies jedoch nichts daran, dass ihr die fraglichen Befugnisse gemäss Anschlussvertrag vom 11. Februar 2015 zustanden und somit jederzeit hätten geltend gemacht werden können. Jedoch kann offenbleiben, wie es sich damit verhielt, wie sich aus Folgendem ergibt.

6.2    

6.2.1    Aus dem Anschlussvertrag ergeben sich verschiedene Aspekte, die für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit bzw. Einordnung des Beigeladenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin sprechen. Dazu zählen insbesondere die Verpflichtung des Beigeladenen, die Aufträge über das Betriebsfunksystem bzw. die Nummer der Z.___ entgegenzunehmen (Ziff. 9), das Fahrzeug während der Arbeitszeit mit dem Namen und der Telefonnummer von Z.___ zu kennzeichnen (Ziff. 13) sowie - in Ergänzung zur Beschwerdeführerin, welche tagsüber fuhr - die Dienstleistung von Z.___ auch in der Nacht anzubieten (Nachtschicht; Ziff. 4). Das Verbot, mit eigener Telefonnummer Kunden zu werben (Ziff. 15) sowie die Vorgabe, Schichten nur in sauberem Fahrzeug zu absolvieren, wobei die Z.___ (bzw. die Beschwerdeführerin) ein Kontrollrecht besitzt (Ziff. 16-20), deuten alsdann auf ein Unterordnungsverhältnis hin, wie es im Verhältnis zu Arbeitnehmenden typisch ist. Weiter ist anhand des Anschlussvertrags davon auszugehenGegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht - dass der Beigeladene zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet war; auch dies ist ein Umstand, der für unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (E. 2.2 hiervor). Faktisch war der Beigeladene während der Arbeitszeit in einer Weise in den Betrieb der Z.___ eingebunden, dass ihm daneben keine andere Erwerbstätigkeit möglich war. Beim Dahinfall des Vertragsverhältnisses stellte sich die Situation mithin ähnlich dar wie bei einem Stellenverlust eines Arbeitnehmers, was für wirtschaftliche Abhängigkeit und somit ebenfalls unselbständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 2.1 hiervor).

6.2.2    Soweit die Beschwerdeführerin ausführen lässt, vorliegend hätten zwei Personen erhofft, mit einer gemeinsamen Firma einen grösseren Bekanntheitsgrad zu erreichen, als wenn sie ihre Fahrdienste nur in eigenem Namen angeboten hätten (Urk. 2/19/10), ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Dies muss schon daher gelten, als die Beschwerdeführerin (alleinige) Inhaberin der Z.___ war bzw. ist (vgl. dazu etwa Urk. 2/10/4 und Urk. 2/12/1 Rz 11), weshalb die Verpflichtung des Beigeladenen, das Fahrzeug während der Schicht mit Z.___ zu kennzeichnen (und somit der Auftritt im Namen der Z.___), vielmehr für dessen arbeitsorganisatorische Abhängigkeit spricht (E. 6.2.1 hiervor). Nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ergibt sodann der Einwand, wonach es sich beim Unternehmen Z.___ nicht um einen grossen Betrieb handle (vgl. Urk. 2/1/13 Rz 44 f.); denn die Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist grundsätzlich unabhängig von der als Arbeitgeberin angesprochenen (juristischen oder natürlichen) Person in erster Linie anhand der praxisgemässen Kriterien vorzunehmen (vgl. E. 2 hiervor). Aber auch das Vorbringen, das wesentliche Element eines Arbeitsvertrages, nämlich die Lohnabrede, komme im Anschlussvertrag nicht vor, weshalb mangels Lohnbezugs keine wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden habe und ein wesentliches Merkmal für ein allfälliges Unterordnungsverhältnis somit fehle (Urk. 2/19/9 Rz 28), verfängt nicht. Denn nach der Rechtsprechung kommt es für die Bestimmung des Beitragsstatuts nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die betreffende Zuwendung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen; BGE 137 V 321 E. 2.2.1).

6.3

6.3.1    Neben dem Aspekt der Einbindung in arbeitsorganisatorischer bzw. betriebswirtschaftlicher Hinsicht ist das spezifische Unternehmerrisiko für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Ein relevantes Unternehmerrisiko besteht vorliegend nicht. Zwar trug der Beigeladene insofern ein gewisses Unternehmerrisiko, als unabhängig von seinem Arbeitserfolg gewisse Ausgaben anfielen (Unkostenbeiträge) und er für die Kosten seines Motorfahrzeuges aufzukommen hatte. Jedoch waren die an die Beschwerdeführerin zu entrichtenden Beiträge nicht beträchtlich und gilt die Anschaffung und der Unterhalt eines Personenwagens, welcher nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken dient und auch privat genutzt werden kann, nach der Rechtsprechung regelmässig nicht als rechtserhebliche Investition (BGE 149 V 57 E. 7.4.1). Abgesehen von den erwähnten Kosten sind weitere Investitionen alsdann nicht ersichtlich; insbesondere beschäftigte der Beigeladene auch kein eigenes Personal (Urk. 2/12/1/3). Damit erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieses ist jedoch praxisgemäss nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (E. 2.1.2 hiervor), was vorliegend nicht zutrifft. Durch die Entgegennahme der Aufträge durch das Betriebsfunksystem der Z.___ und das Benutzen des Standplatzes innerhalb der Schicht entfiel des Weiteren das selbständige Beschaffen von Aufträgen, welch Letzteres ebenfalls Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit ist. Schliesslich handelte der Beigeladene nach aussen hin nicht in eigenem Namen, bestellten die Kunden doch ein Z.___ und wählten dafür die Telefonnummer der Z.___ (vgl. so auch Urk. 2/1/4 Rz. 9).

6.3.2    Am fehlenden Unternehmerrisiko des Beigeladenen ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Tatsache nichts, dass er das mit den ausgeführten Fahrten verbundene Delkredererisiko trug (Urk. 2/1/15 Rz 50), ist dies doch bei allen Taxifahrern, die abhängig von ihrem erzielten Umsatz entlöhnt werden, der Fall und wird im Übrigen selbst in der Beschwerde nicht geltend gemacht, dass dieses Ausfallrisiko in der Praxis erheblich (gewesen) sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann alsdann insbesondere nicht gesagt werden, der Beigeladene sei in eigenem Namen aufgetreten bzw. habe – wenn er mit dem Logo Z.___ herumgefahren sei - nicht zu erkennen gegeben, dass er für eine Firma im Dienst sei, die grösser als sein Ein-Mann-Betrieb sei (vgl. Urk. 2/1/14 Rz. 48). Daran ändert nichts, dass während der Nacht (Nachtschicht) faktisch lediglich der Beigeladene die Fahrten für Z.___ unternahm (Urk. 2/1/14 Rz 45 und 48).

6.4    Auf selbständige Erwerbstätigkeit hindeutende Aspekte ergeben sich immerhin aus dem Umstand, dass sich der Beigeladene anindes nicht erheblichen (E. 6.3 hiervor) - Kosten für die betriebliche Infrastruktur beteiligte, was für unselbständige Erwerbstätigkeit untypisch ist. Alsdann entschied der Beigeladene gemäss den Ausführungen in der Beschwerde selber, ob er eine Fahrt übernimmt oder nicht (Urk. 2/1/14 Rz 47). Kannte die Beschwerdeführerin weder die vom Beigeladenen beförderten Kunden noch die damit verbundenen Einnahmen (Urk. 2/1/15 Rz 50), bestand alsdann auch keine Rapportierungspflicht.

6.5    Treten Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage, hat sich der Entscheid danach zu richten, welche Merkmale überwiegen (vgl. E. 2.1 hiervor). Vorliegend ergibt sich nach dem Gesagten, dass eine arbeitsorganisatorische Einbindung des Beigeladenen in den Betrieb der Beschwerdeführerin (Z.___) und ein gewisses Unterordnungsverhältnis bestand sowie dass eine betriebswirtschaftliche Abhängigkeit gegeben war (E. 6.2). Demgegenüber bestand kein relevantes Unternehmerrisiko (E. 6.3). Zwar ergeben sich auch gegenläufige Aspekte (E. 6.4 hiervor). Jedoch ist diesen vorliegend auch vereint weniger Gewicht beizumessen; sie vermögen die in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit weisenden Umstände, namentlich in Bezug auf die arbeitsorganisatorische und betriebswirtschaftliche Abhängigkeit, jedenfalls nicht aufzuwiegen.

6.6    Zusammengefasst ergibt sich, dass bezüglich der vom Beigeladenen für die Z.___ ausgeübten Tätigkeit von unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Die durch die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Suva vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.


7.

7.1    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat die mit Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2021 (Urk. 2/11/147-150) geforderten und mittels Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 bestätigten Lohnbeiträge, Verzugszinsen und Veranlagungskosten in masslicher Hinsicht nicht beanstandet. Weiterungen erübrigen sich dazu.

7.2    Hinsichtlich der Rechtsöffnung ist zu vermerken, dass die Betreibungskosten nicht verfügungsweise zu veranlagen sind, da die Betreibungskosten - bei erfolgreicher Betreibung – bereits von Gesetzes wegen geschuldet sind und vorab erhoben werden (Art. 68 SchKG; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteile des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4, K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1). Sie sind nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.




8.

8.1    Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin infolge Verwirkung der Beiträge für das Jahr 2015 keine Lohnbeiträge zu bezahlen hat. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.

8.2    In Bezug auf die mit Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2021 geforderten Lohnbeiträge, Verzugszinsen und Veranlagungskosten für die Beitragsjahre 2016, 2018 und 2019 ist der angefochtene Entscheid insoweit abzuändern, als der Rechtsvorschlag im Rahmen der jeweiligen Betreibungen ohne Berücksichtigung der Betreibungskosten (von je Fr. 73.30) und ohne die nicht in Betreibung gesetzten Veranlagungskosten (von je Fr. 50.--) lediglich wie folgt aufzuheben ist:

    in der Betreibung Nr. (Jahr 2016) im Umfang von Fr. 7'017.70 (Lohnbeiträge von Fr. 5'903.40 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 1'114.30) zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40 (Urk. 2/11/102 und Urk. 2/11/149),

    in der Betreibung Nr.  (Jahr 2018) im Umfang von Fr. 1992.30 (Lohnbeiträge von Fr. 1'829.90 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 162.40) nebst Zins zu 5 % seit 20. Januar 2021 auf Fr. 1'829.90 (Urk. 2/11/104 und Urk. 2/11/152),

    in der Betreibung Nr. (Jahr 2019) im Umfang von Fr. 4'392.35 (Lohnbeiträge von Fr. 4'220.60 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 171.75) nebst Zins von 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60 (Urk. 2/11/113 und Urk. 2/11/154).


    Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


9.    

9.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Gebührenverordnung des Sozialversicherungsgerichts (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

9.2    Dem mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 24. Mai 2022 bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Frey, wurde für seinen Aufwand im Verfahren AB.2022.00027 gestützt auf die Verfügung vom 1. März 2023 bereits eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2’800.-- ausbezahlt (Urk. 2/27).

    Im aktuellen Verfahren ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weiterer Aufwand entstanden (Kenntnisnahme der Verfügungen vom 5. Dezember 2024 [Urk. 3], vom 5. März 2025 [Urk. 5], vom 13. Mai 2025 [Urk. 7] und vom 9. Juli 2025 [Urk. 9] sowie Telefonat mit dem hiesigen Gericht vom 11. März 2025 [Urk. 6]), welcher zusätzlich zu entschädigen ist. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung für die zusätzlichen Aufwendungen nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 500.-- festzusetzen, womit eine Gesamtentschädigung von Fr. 3300.-- resultiert.

9.3    Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin respektive ihrem unentgeltlichen Rechtsanwalt ist daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche auf Fr. 1'200.-- festzusetzen ist. Davon hat die Beschwerdegegnerin der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 700.-- als Ersatz der im Verfahren AB.2022.00027 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Parteientschädigung zu bezahlen.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Fr. 2’800.-- wurden ihm im Verfahren AB.2022.00027 bereits ausbezahlt (vgl. E. 9.2 hiervor), weshalb keine Nachzahlung erfolgt.

    Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Februar 2022 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 keine Lohnbeiträge zu bezahlen hat.

    Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die mit Veranlagungsverfügungen vom 26. August 2021 festgesetzten Lohnbeiträge (zuzüglich Verzugszinsen und Veranlagungskosten) zu bezahlen hat, und zwar

    für das Jahr 2016 im Umfang von Fr. 7'067.70 (Lohnbeiträge von Fr. 5'903.40 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 1'114.30 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) zuzüglich Zins von 5 % seit 20. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40,

    für das Jahr 2018 im Umfang von Fr. 2’042.30 (Lohnbeiträge von Fr. 1'829.90 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 162.40 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) nebst Zins zu 5 % seit 20. Januar 2021 auf Fr. 1'829.90,

    für das Jahr 2019 im Umfang von Fr. 4'442.35 (Lohnbeiträge von Fr. 4'220.60 + aufgelaufener Verzugszins von Fr. 171.75 + Veranlagungskosten von Fr. 50.--) nebst Zins von 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60. 

2.     Der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 wird hinsichtlich der erteilten Rechtsöffnung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt abgeändert:

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr. 7'017.70 (Fr. 5'903.40 + Fr. 1'114.30) zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 20. Januar 2021 auf Fr. 5'903.40 aufgehoben.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.  des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr. 1'992.30 (Fr. 1'829.90 + Fr. 162.40) zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 20. Januar 2021 auf Fr. 1'829.90 aufgehoben.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2021, wird im Umfang der Forderung von Fr. 4'392.35 (Fr. 4'220.60 + Fr. 171.75) zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 5. Februar 2021 auf Fr. 4'220.60 aufgehoben.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen, wovon sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Fr. 700.-- als Ersatz der im Verfahren AB.2022.00027 bereits an den unentgeltlichen Rechtsvertreter ausgerichteten Parteientschädigung zu bezahlen hat. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

    Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Felix Frey, Zürich, mit Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Dieser Betrag wurde ihm im Verfahren AB.2022.00027 bereits ausbezahlt, weshalb keine Nachzahlung erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Frey

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann