Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00077


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 11. April 2025

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Schneider

ettlersuter

Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt

ettlersuter Rechtsanwälte

Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladener


2.    Z.___

Beigeladener


3.    A.___

Beigeladener


4.    B.___

Beigeladener




Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG ist seit ihrer Sitzverlegung in den Kanton Zürich im August 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/33 f.). Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Mai 2022 stellte der Revisor fest, dass die X.___ AG die Abgangsentschädigungen/Genugtuungszahlungen in der Höhe von netto Fr. 64’029.--, Fr. 59'847.--, Fr. 49'586.-- respektive Fr. 78'318.-- an ihre ehemaligen Arbeitnehmer Y.___, Z.___, A.___ und B.___ nicht mit der Ausgleichskasse abgerechnet habe (Urk. 7/201). Gestützt darauf forderte die Ausgleichskasse von der X.___ AG mit Nachzahlungsverfügung vom 1. Juni 2022 Lohnbeiträge für in den Jahren 2018 und 2020 nicht ordnungsgemäss deklarierte Entgelte in der Höhe von total Fr. 43'815.65 (Fr. 7'112.40 [Jahr 2018] + Fr. 36'703.25 [Jahr 2020]; Urk. 7/196 f.). Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die auszugleichenden Beiträge in der Höhe von Fr. 1'117.25 (Jahr 2018; Urk. 7/198) resp. Fr. 2'604.90 (Jahr 2020, Urk. 7/199). Gegen die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2020 sowie die entsprechende Verzugszinsverfügung vom 1. Juni 2022 erhob die X.___ AG am 17. Juni 2022 Einsprache (Urk. 7/221). Mit Entscheid vom 3. August 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 7/254 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ AG am 12. September 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Beitragsnachforderung samt Verzinsung abzusehen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-258]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 wurden Y.___, Z.___, A.___ und B.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Die Beigeladenen 24 liessen sich innert angesetzter Frist vernehmen (Urk. 15-20), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 27. Januar 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2025 Stellung (Urk. 24), was den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 27. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

    Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmenden, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2    In Lehre und Praxis steht ausser Frage, dass Schadenersatzforderungen aus dem Arbeitsverhältnis nach Art. 337c Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; Schadenersatz bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund) zum massgebenden Lohn zählen. Anders zu betrachten sind die Entschädigungen nach Art. 336a und Art. 337c Abs. 3 OR (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung beziehungsweise die zum Schadenersatz hinzukommende Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung). Diese Entschädigungen dienen nämlich ausschliesslich der Strafe und der Prävention sowie allenfalls der Genugtuung. Der zwar ebenfalls bestehende Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis reicht deshalb nicht aus, um beitragspflichtiges Einkommen anzunehmen (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 149 zu Art. 5 AHVG mit Hinweisen).

    Das Bundesgericht erwog diesbezüglich in BGE 123 V 5 E. 5:

«Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass Entgelte des Arbeitgebers bei vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann massgebenden Lohn darstellen, wenn sie wenigstens mittelbar einen Lohn- oder lohnähnlichen Charakter aufweisen und damit der Abgeltung entsprechender (Ersatz-)Forderungen dienen. Diese mit dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 AHVG ("Entgelt für geleistete Arbeit"; "rémunération pour un travail"; "retribuzioni del lavoro") zu vereinbarende Begründung der Beitragspflicht vermag auch den Fall der Entschädigung für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes zu erfassen, mit der die dadurch bedingte Verdiensteinbusse ausgeglichen und die über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernde Erfüllung der Treuepflicht abgegolten werden soll (ZAK 1956 S. 82 f.; bestätigt im unveröffentlichten Urteil H. vom 21. Januar 1997).

Mit Blick hierauf kann die vom Schrifttum postulierte Zuordnung der Schadenersatzforderung gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zum massgebenden Lohn (Erw. 3b) nicht zweifelhaft sein, fügt sie sich doch aufgrund des offenkundigen Lohnersatzcharakters der betreffenden Entschädigung nahtlos in die bisherige Rechtsprechung ein. Anders verhält es sich indes mit den hier zu beurteilenden "Entschädigungen" gemäss Art. 336a und 337c Abs. 3 OR. Diese mögen zwar ihren Ursprung gleichermassen in einem (aufgelösten) Arbeitsverhältnis finden und insofern auch damit zusammenhängen. Dieser Zusammenhang reicht hingegen zur Begründung der Beitragspflicht nicht aus. Denn die fraglichen "Entschädigungen" dienen wie gezeigt ausschliesslich der Strafe und Prävention sowie allenfalls der Genugtuung (vgl. Erw. 2); dieser durch Entstehung, Wortlaut und Systematik des Gesetzes bekundete Gehalt tritt in Art. 336a OR besonders augenfällig zutage, indem diese Entschädigungspflicht (im Gegensatz zu Art. 337c OR) paritätisch ausgestaltet ist und somit auch den Arbeitnehmer treffen könnte. Unter diesen Umständen besteht zur Arbeitsleistung - ob erbracht oder widerrechtlich vorenthalten - und damit zur Entlöhnung oder ihrer ersatzweisen Abgeltung kein auch nur mittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bezug. Daran ändert nichts, dass die Bemessung der "Entschädigung" durch den Lohn begrenzt wird (Art. 336a Abs. 2 und 3, Art. 337c Abs. 3 OR). Ebensowenig steht dem das für die "Entschädigungen" gemäss Art. 336a und 337c Abs. 3 OR einhellig anerkannte Konkursprivileg (vgl. Erw. 2b) erster Klasse entgegen. Dieses Privileg umfasst sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, mithin auch solche, die - wie etwa Spesenentschädigungen (Art. 9 AHVV) - keinen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen.»

1.3    Gegenüber der Ausgleichskasse sind grundsätzlich allein die Arbeitgebenden zur Entrichtung der Lohnbeiträge verpflichtet, auch bezüglich des Anteils, der von den Arbeitnehmenden getragen wird (Art. 14 Abs. 1 AHVG; BGE 147 V 174 E. 6.1, 139 V 50 E. 4.2.1, 138 V 463 E. 4, je mit Hinweisen, ZAK 1966 S. 146, 1957 S. 444). Die Nachforderung von Lohnbeiträgen (Art. 39 AHVV) ist ebenfalls gegenüber den Arbeitgebenden geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgebenden die Beiträge der Arbeitnehmenden nicht erhoben haben (ZAK 1949 S. 412, 1957 S. 359). Bezüglich der Beiträge der Arbeitnehmenden sind die Arbeitgebenden auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. ZAK 1949 S. 413, 1957 S. 362).

1.4

1.4.1    In der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML, gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2023) wird in Randziffer (Rz) 2097 Alinea 2 festgehalten, dass Entgelte, welche die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewähren (z.B. Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR) ebenfalls zum massgebenden Lohn zu zählen seien. Dabei sei der Rechtsgrund der Auflösung ohne Bedeutung. Demgegenüber würden vom Richter festgesetzte Entschädigungen für missbräuchliche Kündigung nach Art. 336a Abs. 2 OR und für ungerechtfertigte Entlassung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht zum massgebenden Lohn gehören. Entschädigungen gemäss gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichen seien nur dann vom massgebenden Lohn ausgenommen, wenn der Ausgleichskasse zweifelsohne dokumentiert werde, dass es sich ausschliesslich um eine solche Entschädigung handle und keine anderen Forderungspositionen (z.B. Überstundenentschädigung) miteingeschlossen seien und dass das Ausmass der Entschädigung klar ausgewiesen sei.

1.4.2    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es sich bei den Abgangsentschädigungen an ehemalige Mitarbeitende um massgebenden Lohn handle. Aus dem Vergleichsprotokoll resp. der Vereinbarung gehe nicht klar hervor, dass es sich um eine Entschädigung für missbräuchliche Kündigung oder für eine ungerechtfertigte Entlassung handle. Es werde lediglich festgehalten, dass es eine Wiedergutmachung resp. eine Genugtuung darstelle. Hierfür seien mehrere Interpretationen der Entschädigung möglich, weshalb die besagten Entschädigungen nicht vom massgebenden Lohn ausgenommen werden könnten (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, in den Akten werde lückenlos und eindeutig aufgezeigt, dass es sich bei den strittigen Zahlungen um Entschädigungen für behauptete missbräuchliche Kündigungen handle. Selbst die Beschwerdegegnerin sei zunächst in Würdigung der konkreten Umstände und in Kenntnis der Aktenlage eindeutig zum Schluss gelangt, dass die betreffenden Zahlungen entsprechend ihrer Rechtsnatur als Entschädigungen für missbräuchliche Kündigungen nicht zum massgebenden Lohn gehören würden. Unbeachtlich sei die missverständliche Bezeichnung der geleisteten Entschädigungen in den Lohnkonti 2020 als «Abgangsentschädigung/ Genugtuung». Aufgrund der Akten sei nachgewiesen, dass es sich materiell nicht um Abgangsentschädigungen, sondern um Entschädigungen für behauptete missbräuchliche Kündigungen handle. Damit stehe fest, dass die geleisteten Zahlungen nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen würden (Urk. 1).

2.3    Die Beigeladenen 2–4 bestätigten in ihren Stellungnahmen vom 14. und 16. November 2024 den Erhalt des jeweiligen Betrags als Wiedergutmachungsentschädigung für die ungerechtfertigte Entlassung seitens der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19). Sie verwiesen auf die Abrechnungen für den Monat Oktober 2020 sowie die Sozialabgaben, die abgerechnet und einbehalten worden seien (Urk. 16, Urk. 18, Urk. 20).

2.4    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2025 (Urk. 24) konstatierte die Beschwerdeführerin, anfänglich sei sie irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei den vereinbarten Entschädigungen um beitragspflichtigen Lohn handle, weshalb sie die jeweiligen Beträge in Bruttobeträge umgerechnet habe und darauf Sozialabgaben berechnet habe. Erst als sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass es sich bei Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nicht um beitragspflichtigen Lohn handle, habe sie die erfolgten Lohnabrechnungen revidiert und den Beteiligten bescheinigt, dass die geleisteten Entschädigungen weder beitrags- noch steuerpflichtig seien. Dies hätten die Beigeladenen 2–4 auf ihr Ersuchen hin bestätigt (vgl. Urk. 25/5–7).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beschwerdeführerin an die Beigeladenen gestützt auf ihre Vereinbarungen vom 7. resp. 19. Oktober 2020 (Urk. 3/10-13 und Urk. 3/16) ausbezahlte Betrag von Fr. 59’948.--, Fr. 56’032.--, Fr. 46'425.-- und Fr. 73'326.-- als massgebender Lohn zu qualifizieren ist.

3.2    

3.2.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 25. resp. 28. Oktober 2019 das Arbeitsverhältnis mit den Beigeladenen 1–4 per 31. Januar 2020 aufgelöst hat (vgl. bspw. Urk. 3/6/3 und Urk. 7/213/1; vgl. auch Urk. 7/201/36). Im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses machte der Beigeladene 1 Entschädigungsforderungen wegen missbräuchlicher Alterskündigung gegenüber der Arbeitgeberin geltend und reichte am 30. Juli 2020 zu diesem Zweck ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt der Stadt C.___ ein (Urk. 3/9; vgl. auch Urk. 7/213). Mit Schreiben vom 28. Juli resp. 7. August 2020 liessen auch die Beigeladenen 2–4 unter Anwendung des Sozialplans und Berücksichtigung der geleisteten Dienstjahre und ihres Alters eine Abfindung in der Höhe von 18 Monatsgehältern, eventualiter eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen wegen missbräuchlicher Kündigung fordern (vgl. Urk. 3/6-8). Im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung am 7. Oktober 2020 einigten sich die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen 2–4 auf eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen (vgl. Urk. 7/201/36). Der Beigeladene 2 erhielt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 56'032.-- (Urk. 7/201/30), der Beigeladene 3 eine solche von Fr. 46'425.-- (Urk. 7/201/26) und der Beigeladene 4 eine in der Höhe von Fr. 73'326.-- (Urk. 7/201/34). Dabei war jeweils die Rede von «indemnité réparatrice» (Wiedergutmachungsentschädigung; vgl. bspw. Urk. 7/201/26). Dieser Terminus sei – laut damaliger Rechtsvertreterin der Beigeladenen 2–4 – bewusst gewählt worden, um hervorzuheben, dass es sich um eine Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung handle (vgl. Urk. 7/201/38). Sodann wurde auch in der an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 7. Oktober 2020 explizit erklärt, dass die an die Beigeladenen 2–4 geleisteten Zahlungen als Ausgleichsentschädigungen («indemnité compensatrice») erfolgten, damit sie nicht den Anschein erweckten, Lohn zu sein (vgl. Urk. 3/13). Angesichts der erzielten Einigung mit den Beigeladenen 2–4 unterbreitete die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen 1 am 9. Oktober 2020 ebenfalls das Angebot, eine Zahlung in der Höhe von sechs Monatslöhnen netto (ohne Lohncharakter) per Saldo aller Ansprüche zu leisten (vgl. Urk. 3/14), womit sich der Beigeladene 1 einverstanden erklärte (vgl. Urk. 3/15). In der Folge schlossen die Beschwerdeführerin und der Beigeladene 1 am 19. Oktober 2020 eine Vereinbarung, im Rahmen derer sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, dem Beigeladenen 1 einen Betrag von Fr. 59'948.-- netto unter dem Titel «Entschädigung/Genugtuung» zu bezahlen (Urk. 3/16). Daraufhin zog der Beigeladene 1 sein Schlichtungsgesuch vom 30. Juli 2020 zurück (vgl. Urk. 3/17).

3.2.2    Am 23. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin den Beigeladenen 2–4 eine Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2020 zu, worin sie die Zahlung als «Indemnité de départ» (Abgangsentschädigung) bezeichnete und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge aufrechnete (vgl. Urk. 3/18-20). In der internen Lohnbuchhaltung führte die Beschwerdeführerin die aufgerechneten Bruttobeiträge als «Abgangsentschädigung (pfl.)» (vgl. Urk. 7/215-218). Von der damaligen Rechtsvertreterin der Beigeladenen 2–4 am 3. November 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Schlichtungsverhandlung eine «indemnité réparatrice» netto vereinbart worden sei, die weder Sozialabgaben noch eine Einkommenssteuer zur Folge habe (vgl. Urk. 3/21), und nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2021, Urk. 7/214), bescheinigte die Beschwerdeführerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 18. Februar 2021, dass es sich bei der im Oktober 2020 geleisteten Zahlung um eine «indemnité réparatrice» bzw. um eine «Abgangsentschädigung/Genugtuung» handle, die weder AHV- noch steuerpflichtig sei (Urk. 25/1-4).

3.3    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beigeladenen von der Beschwerdeführerin je eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Alterskündigung) forderten. Deren Rechtsvertreter begründeten in ihren Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/213), 28. Juli (Urk. 7/208) und 7. August 2020 (Urk. 7/207, Urk. 7/209), weshalb der Tatbestand einer missbräuchlichen Kündigung erfüllt sei. Daraus folgerten sie, dass die Beigeladenen wegen der missbräuchlichen Kündigung je Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen haben, worauf sie sich mit der Beschwerdeführerin in den Vereinbarungen vom 7. resp. 19. Oktober 2020 einigten (Urk. 7/210-212, Urk. 7/213/5). Dass die Entschädigung im Vergleich nicht ausdrücklich als Strafentschädigung bzw. als Pönale bezeichnet wurde, ist dabei – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3 unten) – nicht ausschlaggebend (vgl. Denis G. Humbert/André Lerch in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., Zürich/Genf 2024, S. 477 N 11.104a mit Hinweis auf BGE 148 II 551). Andere Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis sind weder den Schlichtungsbegehren vom 28. Juli und 7. August 2020 (Urk. 7/207-209) noch den anwaltlichen Schreiben (Urk. 7/213) bzw. E-Mails (Urk. 7/201/36-42) zu entnehmen. Es steht mithin ohne Zweifel fest, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Vereinbarungen vom 7. resp. 19. Oktober 2020 (Urk. 7/210-212, Urk. 7/213/5) bezahlten Summe in der Höhe von insgesamt Fr. 235'731.-- (Fr. 59'948.-- + Fr. 56'032.-- + Fr. 46'425.-- + Fr. 73'326.--) ausschliesslich um eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a Abs. 2 OR handelt. So geht beispielsweise aus dem vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an sie gerichteten E-Mail vom 7. Oktober 2020 hervor, dass der dem Beigeladenen 2 irrtümlicherweise für den Monat April 2020 ausbezahlte Lohn sowie die ihm noch zustehende Entschädigung für 8.5 Ferientage sowie Überstunden verrechnet würden und vom Betrag der Abfindung von sechs Nettomonaten abgezogen werden würden (vgl. Urk. 3/13). Damit wurden hinsichtlich des Entschädigungsbetrags andere Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis explizit ausgeschlossen. Vorliegend ist es nicht zu von der Beschwerdegegnerin befürchteten Vermischung mit Entschädigungen, welche zum massgebenden Lohn gehören, gekommen. Jedenfalls gibt es keine diesbezüglichen Anhaltspunkte; solche wurden von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht einmal ansatzweise konkretisiert. Es liegt einzig eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a Abs. 2 OR vor. Solche Entschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (vgl. E. 1.2 vorstehend). Darauf sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Schliesslich liegen auch keinerlei konkrete Anzeichen für eine unzulässige Umgehung der Beitragspflicht oder eine anderweitige Vermischung verschiedener arbeitsvertragsrechtlicher Ansprüche vor.


4.    Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2023 (Urk. 2) ist aufzuheben. Auf den gestützt auf den Vergleich vom 7. Oktober 2020 resp. die Vereinbarung vom 19. Oktober 2020 von der Beschwerdeführerin an die Beigeladenen 1–4 geleisteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 235’731.-- sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.


5.

5.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

5.2    Rechtsanwältin Seraina Schneider machte mit Honorarnote vom 12. September 2023 (Urk. 3/30) und 4. März 2025 (Urk. 28) einen Aufwand von total 14.58 Stunden resp. ein Honorar von total Fr. 4'715.20 geltend. Darin eingeschlossen ist die Redaktion der Einsprache. Der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 61 lit. g ATSG umfasst jedoch nur den Aufwand im kantonalen Rechtspflegeverfahren (Georg Wilhelm in: Hurst/Pfiffner/Zünd [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2024, § 34 Rz. 12). Ferner wurde der Zeitaufwand für E-Mails geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist.

    Angesichts der – teilweise in französisch – zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 8-seitigen Beschwerdeschrift, der 3-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 Stunde Aufwand für Instruktion, 2 Stunden für das Aktenstudium, wobei berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreterin die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren, und 5 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 9 Stunden und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass auf der von der Beschwerdeführerin an die Beigeladenen gestützt auf den Vergleich vom 7. Oktober 2020 resp. der Vereinbarung vom 19. Oktober 2020 geleisteten Zahlung im Betrag von total Fr. 235’731.-- keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Adrian Strütt

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Z.___

- A.___

- B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler