Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00080

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 14. Dezember 2023

in Sa chen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1943, meldete sich am 18. Oktober 2022 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 6/11). Am 30. November 2022 fand eine telefonische Besprechung zwischen einer Abklärungsperson der Ausgleichskasse und dem Versicherten statt (Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 30. November 2022 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/16).

1.2 Am 26. Januar 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (Urk. 6/17), unter Beilage der ärztlichen Bestätigung von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Januar 2023 (Urk. 6/18). Am 9. Februar 2023 fand eine weitere telefonische Besprechung zwischen einer Abklärungsperson der Ausgleichskasse und dem Versicherten statt (Urk. 6/21). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erneut (Urk. 6/22). Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2023 Einsprache (Urk. 6/24; vgl. auch die Atteste von Dr. med. Z.___, Oberärztin an der psychiatrischen Klinik A.___ vom 13. Juni 2023, Urk. 6/28, und von Dr. med. B.___, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juni 2023, Urk. 6/27, sowie den von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, ausgefüllten Fragebogen vom 13. Juli 2023, Urk. 6/29). Mit Entscheid vom 9. August 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2023 (Poststempel: 14. September 2023) Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zu gewähren (Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 14. November 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Erstatten einer Replik verzichte (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2023 angezeigt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Nach Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b). Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV wird die Hilflosigkeit als leicht eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). Die lebenspraktische Begleitung (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66 bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

1.4 War eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Grades an Hilflosigkeit verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV, anwendbar gestützt auf die Verweisungsnorm von Art. 66 bis Abs. 2 AHVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung relevante Änderung des Grades an Hilflosigkeit eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person zum Bezug einer Hilflosenentschädigung sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

Unter einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nach wie vor regelmässige und erhebliche Hilfe bei der Körperpflege benötige. In den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Fortbewegung/Kontaktaufnahme sei er hingegen selbständig. Im Weiteren erhalte der Beschwerdeführer Unterstützung beim Einkaufen, Kochen und bei Erledigungen im Alltag. Diese Hilfe entspreche einer lebenspraktischen Begleitung und werde von der Altersversicherung nicht anerkannt. Der Beschwerdeführer sei damit weiterhin auf eine regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter in einer von sechs Lebensverrichtungen angewiesen. Eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung seien nicht erfüllt (Urk. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er unter einem Erschöpfungssyndrom und einer Depression leide. Ursache hierfür sei ein unaushaltbarer, schmerzhafter Juckreiz im Urogenitalbereich. Die Symptomatik sei bis heute idiopathisch. Im Weiteren belaste ihn auch die dementielle Entwicklung seiner Ehefrau. Die somatische Spitex sei bisher zeitlich und qualitativ vollkommen unzureichend gewesen. Die Hilfe von D.___ sei dagegen grundsätzlich nutzbringend gewesen. Im Jahr 2022 habe sich bei ihm ein Schuldenberg von Fr. 9'000.-- angehäuft, vor allem zurückgehend auf Rechnungen, die er für seine Ehefrau an das Alters- und Pflegeheim E.___ habe bezahlen müssen. Könnte die Betreuung durch D.___ weitergeführt werden, käme er möglicherweise der Lösung seiner gesundheitlichen Probleme und damit der Ablösung der Hilfsbedürftigkeit näher. Dies würde die Krankenversicherung allerdings stark belasten und darum – wie er gehört habe – nicht länger bewilligt. Die Gewährung einer Hilflosenentschädigung könnte ihm helfen, eine Coping-Strategie zu finden. Ärztlich verordnete Therapien, Physiotherapien und Osteopathie-Behandlungen müsste er nicht mehr aufschieben oder absagen. Weiter könnte er auch eine ausreichende Pflege durch die Spitex und komplementärmedizinische Behandlungen finanzieren. Das Generalabonnement der SBB, das ihm ein wenig Sicherheit gebe, welche er wegen seiner akuten Beschwerden dringend nötig habe, müsste er nicht kündigen. Infolge Sturzgefahr sei er beim Duschen auf die Hilfe der Pflege-Spitex angewiesen. Zudem sei er darauf angewiesen, dass jemand von der Pflege-Spitex die verordneten Heilsalben an den von den Unfällen betroffenen Gelenken und die verordneten kortikoidhaltigen Salben im Urogenitalbereich appliziere, so dass er sich ins Bett legen und die chinesische Gesichtsmassage durchführen könne, ohne dass etwas von den Salben und Tinkturen ins Auge kommen könne. Danach sei er einige Stunden schmerzfrei und könne die Korrespondenz und andere dringende Arbeiten erledigen. Empathische, aufmunternde Gespräche vom Team D.___ könnten ebenfalls eine gute Wirkung entfalten. Eventualiter sei zu prüfen, ob die von ihm an das Alters- und Pflegeheim E.___ geleisteten Zahlungen von rund Fr. 9'000.-- rechtens seien. Weder das Heim selber noch die Sozialberaterin hätten diese Frage beantworten können. Seitens der Heimleitung sei ihm mitgeteilt worden, dass er die Zahlungen vom Amt für Zusatzleistungen teilweise zurückerhalten werde (Urk. 1).

2.3 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers grösstenteils die Angst vor einer drohenden sozialen Isolation beschreiben würden. Eine allfällige Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen , falle jedoch unter die lebenspraktische Begleitung. Die lebenspraktische Begleitung werde von der Altersversicherung nicht anerkannt. Auf eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle habe vorliegend verzichtet werden können (Urk. 5).

3.

3.1 Im Bericht vom 30. November 2022 (Urk. 6/15) betreffend das gleichentags durchgeführte Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer, welcher der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 (Urk. 6/16) zugrunde lag, hielt die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich Ankleiden/Auskleiden selbständig sei. Er könne keine Schnürsenkel mehr binden und benötige einen langen Schuhlöffel, um in die Schuhe zu schlüpfen. Die Abklärungsperson habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es zumutbar sei, Schlüpfschuhe zu benutzen, welche nicht gebunden werden müssten (Schadenminderungspflicht). In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen sei der Beschwerdeführer ebenfalls selbständig. Hinsichtlich des Bereichs Körperpflege sei darauf hinzuweisen, dass seit Januar 2022 einmal wöchentlich die Spitex vorbeikomme, um ihn zu duschen. Die Spitex übernehme die gesamte Körperpflege. Der Beschwerdeführer könne sich nicht oder nur sehr schlecht bücken. Bei der Notdurftverrichtung sei er mehrheitlich selbständig. Der Beschwerdeführer leide unter Obstipation und Darmentleerungsstörungen, dann auch unter Diarrhö. Er trage zum Schutz Einlagen/Pants. Grundsätzlich reinige er sich selbständig nach und gehe selbständig aufs WC. Er habe jedoch angegeben, dass er deswegen seine Termine nicht immer einhalten könne und in der Tagesplanung nicht flexibel sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er manchmal – wenn er wieder unter Diarrhö leide – unter Termindruck gerate und ein Taxi nehmen müsse, damit er noch rechtzeitig zum Termin komme. Er leide sporadisch unter Schwindel und Sturzgefahr. Es wäre jedoch nur eine sporadische Unterstützung Dritter notwendig. Grundsätzlich könne er alleine laufen, die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und seine Einkäufe erledigen.

3.2 Dr. B.___ erklärte im ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2023, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. März 2023 wegen Krankheit bei ihm in Behandlung stehe. Er leide unter einer erheblichen Beeinträchtigung und Überforderung, zurückreichend in die Zeit des Jahres 2021, in welchem es zu mehreren Unfällen seiner Ehefrau gekommen sei. Durch die Erschöpfung hätten sich seine Kontakte seit mindestens zwei Jahren reduziert. Heute habe sich eine Depression mit körperlichen Symptomen entwickelt. Die Symptomatik sei geprägt durch eine immerwährende Angst, dass er mit seiner Ehefrau nicht mehr werde reden können. Des Weiteren sei es auf dem urologischen Fachgebiet zu einer Anurie und Miktionsbeschwerden gekommen (Urk. 6/23).

3.3 Dr. phil. F.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielt in der Stellungnahme vom 20. April 2023 fest, dass hinsichtlich der urologischen Symptome und des Juckreizes bisher keine hilfreiche Behandlung gefunden worden sei . Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebe seit ein paar Jahren in einem Pflegeheim . Die Pflege dort sei zu wenig spezifisch . Der Beschwerdeführer möchte seine Ehefrau besser unterstützen , mit Physiotherapie und anderen Therapien, um die dementiel le Entwicklung zu verlangsamen bzw. zu verbessern. Durch diverse Behandlungen, die er initiiert ha be , geh e es der Ehefrau etwas besser. Das Paar sei auf dem beruflichen Weg immer gemeinsam unterwegs gewesen . Der Beschwerdeführer habe in G.___ Theologie und Psychologie studiert. Bis ca. 1990/1991 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Stellen bei der H.___ inne gehabt (er u nter anderem als Spitalseelsorger) . Diese hätten sie aufgrund fehlender Missio verloren und seien arbeitslos geworden . Nach einigen Jahren der Arbeitslosigkeit hätten sie eine Ausbildung in Chinesischer Medizin absolviert und gemeinsam eine selbständige Tätigkeit aufgebaut (Urk. 3).

3.4 Dr. B.___ erklärte im ärztlichen Attest vom 16. Juni 2023, dass der Beschwerdeführer wegen der Schmerzzustände auf eine Diät angewiesen sei, die nicht von einem Dienst geliefert werden könne. Er benötige eine Einkauf- und Kochhilfe. Der Beschwerdeführer sei mit der Zubereitung überfordert. Weiter sei auch eine Ordnungshilfe für die Wohnung erforderlich. I.___ könnte diese Dienste leisten, akzeptier e den Beschwerdeführer aber nicht als Klienten, weil seine Vorauszahlungen bereits aufge braucht s eien (Urk. 6/27).

3. 5 Dr. Z.___ von der A.___ diagnostizierte im Attest vom 13. Juni 2023 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer unter ausgeprägten Existenzängste n , sozialer Isolation und eingeschränkte n Kommunikationsmöglichkeiten leide. Im Alltag sei er teilweise auf Unterstützung von anderen Personen (z um Beispiel Pflege - Spitex, Büro - Spitex, I.___, J.___) angewiesen . Des W eiteren leide er unter einer chronischen Schmerzstörung im urologischen und dermatologischen Bereich, deren Ursache trotz zahlreicher Abklärungen bis dato nicht ausreichend habe geklärt werden können. Als Auslöser/Trigger seiner Beschwerden k önne mit grosser Wahrscheinlichkeit die schwere neurodegenerative Erkrankung seiner Ehefrau identifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2021 stark an Gewicht verloren . Dies häng e auch mit seiner dringend notwendige n strengen Diät zusammen (Urk. 6/28).

3. 6 Dr. C.___ hielt im Fragebogen vom 13. Juli 2023 – nebst den bereits genannten psychiatrischen Diagnosen – degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat (Polyarthrose) und Rückenschmerzen fest. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals gestürzt sei. Das Sturzrisiko sei erhöht. Beim Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen sei er nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Bei der Körperpflege sei er auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die private Spitex führe seit dem 23. März 2023 zwei Mal täglich die Medikamentenapplikation durch. Einmal täglich trage sie die verordnete Crème auf. Einmal wöchentlich richte sie die Medikamente. Sie messe den Blutdruck, Puls und das Gewicht. Einmal täglich unterstütze sie bei der Körperpflege, beim Duschen, Rasieren, bei Bedarf beim Haare waschen und bei der Nagelpflege. Beim Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen, bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit dem 1. Januar 2022 hingegen schon. Der Beschwerdeführer benötige externe Personen (Erinnerungen, Anrufe, Besuche und Begleitung) zur Organisation und Einhaltung von Terminen. Die finanziellen Angelegenheiten müssten geregelt und die sozialen Kontakte gepflegt werden. Im Weiteren benötige er tagsüber dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe durch die Spitex. Dem Beschwerdeführer sei es möglich, mindestens ein bis zwei Stunden pro Tag alleine zu sein (persönliche Überwachung; Urk. 6/29/2-5).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Bericht ihrer Abklärungsperson vom 9. Februar 2023 betreffend das gleichentags durchgeführte Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer (Urk. 6/21).

4.2 Die Abklärungsperson erklärte in diesem Bericht, dass die Pflege der Ehefrau gemäss Angaben des Beschwerdeführers belastend sei. Er wünsche sich psychologische Unterstützung. Der Beschwerdeführer benötige immer mehr Hilfe im Haushalt, welche die Spitex bereits leiste. In den Bereichen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen sei er selbständig. Im Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer seit Januar 2022 auf Hilfe angewiesen. Infolge Sturzgefahr werde er beim Duschen einmal pro Woche durch die Spitex unterstützt. Beim Toilettengang benötige er keine Hilfe. Er trage Einlagen. Im Bereich Fortbewegung sei er ebenfalls selbständig. Er sei ohne Begleitung unterwegs. Er könne Termine selber organisieren und wahrnehmen. Im Bereich dauernde Pflege benötige er keine Hilfe (Urk. 6/21).

4.3 Diese Darlegungen der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, die auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst beruhen, sind plausibel. Sie finden im von Dr. C.___ ausgefüllten Fragebogen vom 13. Juli 2023 ihre Stütze.

Eine Diätnahrung begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit im Bereich Essen (vgl. Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand: 1. Januar 2022, Rz. 2038). Dass der Beschwerdeführer (aus medizinischen Gründen) auf eine Diät angewiesen sein soll, die nicht von einem Dienst geliefert werden und die er nicht zubereiten kann – was der behandelnde Psychiater Dr. B.___ erstmals im ärztlichen Attest vom 16. Juni 2023 vorbrachte (vgl. E. 3.4) – kann nicht als ausgewiesen gelten und bezöge sich auch nicht auf ein Unvermögen, selbständig Nahrung aufzunehmen; das Kochen als Fähigkeit, sich selbständig Nahrung zuzubereiten, zählt nicht zu den Lebensverrichtungen. Im Bereich der Fortbewegung/Kontaktaufnahme liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann. Das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen (insbesondere bei psychisch behinderten Personen), ist nur unter dem Titel l ebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen (Rz. 2054 und Rz. 2056 KSH). Diesbezüglich ist vorliegend ebenfalls keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragungen vom 30. November 2022 und 9. Februar 2023 nach wie vor allein laufen, die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, seine Einkäufe erledigen, selber Termine organisieren und wahrnehmen kann. Eine allfällige Hilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung wird von der AHV, anders als von der Invalidenversicherung, nicht anerkannt. Ferner bedarf der Beschwerdeführer keiner durch seine Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege. Das Applizieren von Crèmen im Urogenitalbereich und an weiteren Körperstellen sowie das allfällige Verabreichen von Medikamenten erfüllt dieses Kriterium nicht.

4.4 Es kann demzufolge davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einzig in der Lebensverrichtung Körperpflege regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Das Vorliegen einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 30. November 2022 ist damit zu verneinen (vgl. E. 1.4). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades sind nicht erfüllt.

Darauf hinzuweisen bleibt, dass für ärztlich verordnete pflegerische Massnahmen der Spitex grundsätzlich die obligatorische Krankenversicherung aufzukommen hat. Notwendige ärztliche, psychologische oder physiotherapeutische Massnahmen sind ebenfalls von der obligatorischen Krankenversicherung zu übernehmen. Ferner ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass unentgeltliche Stellen und Organisationen, wie beispielsweise das K.___, J.___ oder kirchliche Institutionen, bei der Vermittlung von lebenspraktischer Begleitung Hilfestellungen vermitteln könnten.

Ob die vom Beschwerdeführer an das Alters- und Pflegeheim E.___ geleisteten Zahlungen zugunsten seiner Ehefrau von rund Fr. 9'000.-- rechtens sind, bildet im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat.

5. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Kreyenbühl