Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00081
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stötzer
rabaglio schär ag
Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, erzielte gemäss den Steuermeldungen des kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. August 2020 (Urk. 7/11/3-5) in den Jahren 2015 bis 2017 Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 182'740.-- (2015), Fr. 67'823.-- (2016) und Fr. 59'651.-- (2017). In denselben Steuermeldungen wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, überdies ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 1'874'753.-- (Stand: 31.12.2015), Fr. 1'933'876.-- (Stand: 31.12.2016) und Fr. 2'151'257.-- (Stand: 31.12.2017) gemeldet. In der Folge kontaktierte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2020. Darin führte sie aus, dass Erträge aus Liegenschaften im Geschäftsvermögen AHV-rechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten würden. Sie werde ihn daher als Selbständigerwerbenden erfassen. Sie forderte ihn auf, ihr das dem Schreiben beigelegte Formular ausgefüllt zurückzusenden (Urk. 7/9). Das Schreiben versandte sie zunächst an die ihr bekannte Adresse in Dietlikon (Urk. 7/9). Nachdem ihr die Postsendung retourniert worden war, versandte sie das Schreiben nach weiteren Abklärungen am 5. November 2020 an das Postfach von X.___ in Y.___, Frankreich (Urk. 7/12). Das Schreiben blieb unbeantwortet. Alsdann setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbenden für die Beitragsjahre 2015 bis 2017 zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK Beiträge sowie Verwaltungskosten mit Verfügungen vom 21. Dezember 2020 auf Fr. 20'465.75 (2015, Urk. 7/16), Fr. 8'315.50 (2016, Urk. 7/22) und Fr. 5'488.20 (2017, Urk. 7/14) fest. Mit am selbem Tag erlassenen Verfügungen forderte sie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'806.60 (2015, Urk. 7/18), Fr. 1'537.20 (2016, Urk. 7/20) und Fr. 740.15 (2017, Urk. 7/19). Dagegen liess X.___ am 10. Februar 2021 durch die Kern Treuhand AG, Wangen/Zürich, Einsprache erheben (Urk. 7/25). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass X.___ auf Korsika lebe und dort als selbständigerwerbender Landwirt tätig sei. Die Liegenschaften in der Schweiz habe er von seinem Vater, welcher gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gewesen sei, geerbt und die Qualifikation als Geschäftsvermögen beibehalten. Er verwalte die Liegenschaften jedoch nicht selber, sondern lasse dies gegen Entgelt durch ein darauf spezialisiertes Unternehmen besorgen. Gemäss den kollisionsrechtlichen Normen sei er der Schweizer Sozialversicherungsordnung nicht unterstellt, weshalb die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Einsprache ersatzlos aufzuheben seien (Urk. 7/25/2). Daraufhin teilte die Ausgleichskasse der Kern Treuhand AG mit Schreiben vom 19. Februar 2021 mit, dass sie weitere Abklärungen tätigen werde (Urk. 7/29/1). Im weiteren Verlauf wandte sich die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 5. Juli 2022 an die Rechtsvertretung von X.___. Darin führte sie zunächst aus, dass eine formgültige Einsprache eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einen Antrag und eine ausreichende Begründung sowie die Unterschrift der betroffenen Person enthalten müssen. Sie hielt weiter fest, dass es an einem Nachweis der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich fehle. Schliesslich setzte sie X.___ eine Frist von 30 Tagen an, um seine Einsprache durch Einreichung eines Formulars A1 der französischen Behörden zu verbessern (Urk. 7/30). Im weiteren Verlauf wurden Fristerstreckungen beantragt und bewilligt, wobei die Kern Treuhand AG in der Korrespondenz mit der Ausgleichskasse im Wesentlichen auf die langen Bearbeitungszeiten in Frankreich verwies (Urk. 7/31-32, Urk. 7/34). Alsdann reichte die Kern Treuhand AG mit Schreiben vom 29. November 2022 die Bestätigung der Mutualité Sociale Agricole (MSA) de la région Corse bezüglich des Anschlusses von X.___ bei deren Kasse als chef d’exploitation vom 2. September 2022 (Urk. 7/35) ein. Dazu führte sie aus, dass sie bislang erst diese Bestätigung erhalten habe. Für die Einholung des Formulars A1 benötige sie mehr Zeit, weshalb sie auf eine weitere Fristerstreckung bis am 31. Januar 2023 angewiesen sei (Urk. 7/37). Vor Ablauf dieser Frist informierte sie die Ausgleichkasse darüber, dass sie sich mangels Kooperation der französischen Behörden an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gewandt habe. Sie bat die Ausgleichskasse, mit ihrem Entscheid noch bis zur Antwort des BSV zuzuwarten (Urk. 7/38). Das BSV teilte der Kern Treuhand AG am 7. Februar 2023 mit, dass nach der gesetzlichen Ordnung weder die Ausgleichskasse noch das BSV legitimiert seien, anstelle des MSA, Korsika, die Versicherungsunterstellung festzulegen. Mit seinen weiteren Ausführungen zeigte das BSV auf, wie die Ausgleichskasse zur erforderlichen Beurteilung der französischen Behörden gelangen könne (Urk. 7/40/2). Dies tat die Kern Treuhand AG der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 15. Februar 2023 kund (Urk. 7/40/1). Darauf reagierte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 20. Februar 2023, worin sie um Geduld bat, bis sie (die Ausgleichskasse) die notwendigen Abklärungen bei den französischen Behörden abgeschlossen habe (Urk. 7/41/1). Am 14. August 2022 (richtig: 2023) entschied die Ausgleichskasse, dass auf die Einsprache vom 10. Februar 2021 nicht einzutreten sei, da sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung nicht entspreche und ausserdem das A1-Formular fehle (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2023 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass er nicht den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt sei (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Urk. 6) die Kassenakten (Urk. 7/1-44) ein. Dazu führte sie aus, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte (Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches — im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes — den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache (BGE 142 V 152 E. 2.2. mit Hinweisen). Wenn die Beschwerde an die Gerichtsinstanz Antrag und Begründung voraussetzt (vgl. Art. 61 lit. b ATSG), verhält es sich diesbezüglich — jedenfalls nach dem Wortlaut von Art. 52 ATSG — bei der Einsprache anders. Die in Art. 10 Abs. 1 ATSV geforderten Elemente müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 47 zu Art. 52).
1.3 Die schriftlich erhobene Einsprache vom 10. Februar 2021 (Urk. 7/25) erfolgte unbestrittenermassen innert der mit Zustellung vom 13. Januar 2021 (Urk. 7/26) angesetzten Rechtsmittelfrist; sie enthält ein formelles Rechtsbegehren (S. 2) und eine für das Einspracheverfahren jedenfalls bei Weitem genügende Begründung. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Einsprache eintreten müssen.
1.4 Der Verfügungsbegründung lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin (auch) auf die Einsprache nicht eingetreten ist mit dem Hinweis, dass das A1-Formular, welches die Unterstellung für Sozialversicherungszwecke zum vorliegenden Sachverhalt in Frankreich bestätige, nicht vorliege. Diesbezüglich jedoch handelt es sich um eine materiellrechtliche Begründung zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob persönliche Beiträge 2015 bis 2017 geschuldet sind oder nicht, auch wenn es um formelle Anforderungen an eine (Nicht-) Unterstellung unter das schweizerische Beitragsstatut handelt. Damit wies die Beschwerdegegnerin diesbezüglich die Einsprache ab und ist in diesem Punkt auch auf das materiellrechtliche Vorbringen in der Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit) FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, oder gleichwertige Vorschriften an.
Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II FZA haben die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 ersetzt (AS 2012 2627). Die Verordnungen sind in Bezug auf die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten. Sie sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach diesem Datum ereignet hat.
Die Kollisionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmen, welche nationale Rechtsordnung anzuwenden ist. Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (BGE 131 V 209 E. 5.3).
2.1.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt:
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt;
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
2.1.3 Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung) regelt das Verfahren bei der Anwendung von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung) wie folgt:
Eine Person, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit (Abs. 1).
Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Art. 13 der Grundverordnung und von Art. 14 der Durchführungsverordnung unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Mitgliedstaats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung (Abs. 2).
Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvorschriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt (Abs. 3).
Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung und der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 14 der Durchführungsverordnung einvernehmlich festgelegt. Sind die betreffenden Träger oder zuständigen Behörden unterschiedlicher Auffassung, so bemühen diese sich nach den vorstehenden Bedingungen um Einigung; es gilt Artikel 6 der Durchführungsverordnung (Abs. 4).
Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffenden Person mit (Abs. 5).
Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichnet wurde, sobald er — möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger — über die Situation der Person unterrichtet wurde (Abs. 6).
2.2 Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach innerstaatlichem Recht der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbständigerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (BGE 140 V 241 E. 4.2).
2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.
3.1 Am 2. September 2022 bestätigte der Direktor der Mutualité Sociale Agricole (MSA) de la région Corse, dass der Beschwerdeführer bei ihrer Kasse seit dem 1. Mai 2010 als Betriebsleiter angeschlossen sei. Die Tätigkeit sei bislang hauptberuflich ausgeübt worden (Urk. 7/35).
3.2 In der an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gerichteten E-Mail-Nachricht vom 7. Februar 2023 führte eine beim BSV angestellte Juristin aus, dass das BSV für die Beantwortung der Unterstellungsfrage (Schweiz oder Frankreich) nicht zuständig sei. Die gesetzlichen Vorgaben seien klar und würden keinen Spielraum lassen. Bei Vorliegen einer Mehrfachtätigkeit nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 massgebend. Dieser Artikel sehe vor, dass die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch den zuständigen Träger des Wohnstaates erfolgen müsse. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche die Beschwerdegegnerin oder das BSV legitimiere, anstelle der MSA von Korsika die Versicherungsunterstellung festzulegen. Die Beschwerdegegnerin habe die Möglichkeit, der MSA von Korsika eine Mehrfachbeschäftigung zu melden und diesen Sozialversicherungsträger zu bitten, die anwendbaren Rechtsvorschriften festzulegen, indem die Beschwerdegegnerin ein elektronisches Formular über die Plattform ALPS direkt an die MSA von Korsika sende. Bei Kommunikationsschwierigkeiten mit der MSA von Korsika könne die französische Verbindungsstelle, CLEISS, einbezogen werden. Auf der Internetseite des CLEISS könne nachgelesenen werden, dass die MSA für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen in Bezug auf Erwerbstätige, die dem französischen Agrarsystem unterliegen, zuständig sei (Urk. 7/40/2).
4.
4.1 Das in der Auskunft des BSV vom 7. Februar 2023 (E. 3.2) erwähnte Formular A1 («Portables Dokument» A1) bescheinigt das nationale Sozialversicherungsrecht, das für seinen Inhaber nach den zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geltenden Koordinierungsregeln gilt. Dieses Dokument bescheinigt zudem, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat (vgl. dazu das im Internet abrufbare Merkblatt «Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1» des BSV vom Juni 2019). Es steht fest und ist unbestrittenen, dass es sich bei der von der MSA von Korsika ausgestellten Bestätigung vom 2. September 2022 (E. 3.1) nicht um ein solches Formular A1 handelt. Es ist ebenfalls nicht strittig, dass der Beschwerdeführer, gäbe es den internationalen Bezug nicht, die in den Jahren 2015 bis 2017 in der Schweiz erzielten Liegenschaftserträge als Selbständigerwerbender verabgaben müsste, da sich die Liegenschaften im Geschäftsvermögen befinden (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/25/2; E. 2.2). Der Beschwerdeführer, welcher Schweizerbürger ist und — was nicht strittig ist — seinen Wohnsitz auf Korsika begründete, macht aber geltend, dass er in der Schweiz nicht beitragspflichtig sei. Da seine Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger Landwirt auf Korsika den wesentlichen Teil seiner selbständigen Tätigkeit ausmache, sei er der französischen Sozialversicherungsordnung unterstellt (Urk. 1 S. 2-3, S. 5-6). Aufgrund der geltend gemachten Mehrfachtätigkeit hätte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde in seinem Wohnsitzland Frankreich ein Verfahren nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 einleiten müssen (E. 2.1.3). Genaueres zu diesem Verfahren lässt sich dem im Internet abrufbaren praktischen Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz vom Dezember 2013 entnehmen. Dieser Leitfaden ist von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erarbeitet und gebilligt worden. Die Verwaltungskommission setzt sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz nehmen als Beobachter teil. Im Leitfaden wurde festgehalten, dass das Verfahren zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei Selbständigen, welche in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erwerbstätig sind, dasselbe sei wie das unter Ziffer 8 des Leitfadens für abhängige Beschäftige dargestellte Verfahren (S. 44 des Leitfadens). An der besagten Stelle des Leitfadens kann nachgelesen werden, dass der bezeichnete Träger im Wohnmitgliedstaat unter Berücksichtigung des im Leitfaden beschriebenen Verfahrens den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen, festzustellen habe (S. 41 des Leitfadens). Es wurde weiter festgehalten, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die betreffende Person hierüber umgehend zu unterrichten habe. Er könne dies entweder mit einem Schreiben oder mit dem Formular A1 tun (S. 42 des Leitfadens). Angewendet auf den vorliegenden Fall heisst das, dass die zuständige französische Behörde dem Beschwerdeführer an sich ein Formular A1 ausstellen müsste, falls sich seine Behauptungen als zutreffend erweisen sollten.
4.2 Es ist ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer bislang noch kein Formular A1 vorgelegt hat. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es deswegen der Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2021 (Urk. 7/25) an einer hinreichenden Begründung fehlt (Urk. 2 S. 2), kann — wie bereits ausgeführt (E. 1.3 f.) — aber nicht gefolgt werden. Zwar ist es — wie festgehalten — grundsätzlich Sache der anspruchstellenden Person, ein Verfahren nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 einzuleiten (E. 2.1.3). Wenn dies unterbleibt oder die Bemühungen erfolglos sind, kann sich eine Schweizer Ausgleichskasse aber nicht auf die Untätigkeit oder den fehlenden Nachweis berufen. Gemäss der seit Januar 2014 unveränderten Randziffer 2057 der für die Beschwerdegegnerin verbindlichen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.) Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) des BSV hat sich die Ausgleichskasse beim ausländischen Träger zu erkundigen, wenn die massgebenden Dokumente, namentlich das Formular A1, nicht vorgelegt werden. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, hat doch das BSV der Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2023 just ein solches Vorgehen empfohlen und überdies das weitere Vorgehen im Detail beschrieben (E. 3.2). Daraufhin hat die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gemäss ihrer in den Kassenakten enthaltenen internen Notiz am 20. Februar 2023 über die Plattform ALPS von den französischen Behörden ein Formular A1 «verlangt» (Urk. 7/25/1). Gemäss einer weiteren Notiz kam es am 19. Juni 2023 zu einer erneuten Anfrage via der Plattform ALPS (Urk. 7/25/1). Zwar ist dazu den aufgelegten Akten nichts weiter zu entnehmen, angesichts des Ausgangs des Verwaltungsverfahrens ist aber anzunehmen, dass aufgrund dieser Bemühungen das Gewünschte nicht erhältlich gemacht werden konnte. In diesem Zusammenhang sind zudem die Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an das BSV vom 13. Januar 2023 zu beachten: Er führte aus, dass das Formular A1 trotz mehrmaligen Behördengängen, Korrespondenz und unzähligen Berater-/Beratungskosten noch immer nicht habe beigebracht werden können. Der Beschwerdeführer habe immer zur Antwort erhalten, dass Frankreich im Bereich der selbständigen Landwirte kein Formular A1 kenne (Urk. 7/38/3). Darauf erwiderte das BSV am 7. Februar 2023, dass gemäss den von der französische Verbindungsstelle CLEISS im Internet publizierten Informationen die MSA für die Ausstellung von A1-Bescheinigungen in Bezug auf Erwerbstätige, die dem französischen Agrarsystem unterliegen, zuständig sei. Es empfahl zudem, dass die Beschwerdegegnerin, wenn nötig, die Vermittlerdienste der CLEISS in Anspruch nehme (E. 3.2). Nach Lage der Akten ist dies bislang noch nicht geschehen. Die Beschwerdegegnerin hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel, um eine Antwort der französischen Behörden zu erhalten, mithin noch nicht ausgeschöpft. Aufgrund der Ausführungen des BSV ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die benötigten Auskünfte erhält, wenn sie wie vom Bundesamt beschrieben vorgeht.
4.3 Nach dem Gesagten erging der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 14. August 2022 (richtig: 2023) somit zu Unrecht, weshalb er aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Beachtung des vom BSV am 7. Februar 2023 beschriebenen Verfahrens von der zuständigen französischen Behörde eine Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, als Selbständigerwerbender der französischen Sozialversicherungsordnung unterstellt ist, einholt. Andernfalls wäre einzig die Beitragspflicht für die Liegenschaftserträge in der Schweiz nach der Schweizer Rechtsordnung zu beurteilen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf ein Feststellungserkenntnis hinsichtlich Unterstellungsstatut (Urk. 1 S. 2) kann (jedenfalls solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist) nicht gefolgt werden, da dies gegen das gemäss dem internationalen Kollisionsrecht zu beachtende Verfahren (E. 2.1.3) verstossen würde.
4.4 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2022 (richtig: 2023) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie auf die Einsprache eintretend im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlässt.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Die Parteientschädigung ist nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2022 (richtig: 2023) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie auf die Einsprache vom 10. Februar 2021 eintretend im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach einen neuen Einspracheentscheid erlässt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Stötzer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher