Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00088
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 11. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Handel Schweiz
Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte die Ausgleichskasse Handel Schweiz die AHV-Kinderrente für Y.___ (geboren am 18. Juli 2003) zur AHV-Rente von X.___, geboren 1958, per 31. Juli 2023 ein und forderte den bereits ausbezahlten Rentenbetrag für August 2023 in der Höhe von
Fr. 726.-- zurück (Urk. 8/5). Die dagegen von X.___ am 29. August 2023 erhobene Einsprache (Urk. 8/6) wies die Ausgleichskasse Handel Schweiz mit Entscheid vom 8. September 2023 ab (Urk. 8/7 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2023 erhob der Versicherte am 9. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine AHV-Kinderrente über den 31. Juli 2023 hinaus, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren mit dem an hiesigem Gericht hängigen Verfahren IV.2023.00499 zu vereinigen sowie einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-7]). Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 9). Mit selber Verfügung wurde das Gesuch um Vereinigung der Verfahren abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer am 27. November 2023 eingereichte Stellungnahme (Urk. 11) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2023 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).
1.2 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese Verordnungsnorm ist bundesrechtskonform (BGE 142 V 226).
1.3 Ein Praktikum wird gemäss Rz. 3361 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL, in der Fassung vom 1. Januar 2023; ebenso: RWL Rz. 3121 in der Fassung vom 1. Januar 2024) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss RWL Rz. 3361.1 ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299).
1.4 Zu Art. 49bis Abs. 3 AHVV hielt das BSV in Rz. 3366 der RWL fest, dass Kinder, deren Bruttoerwerbseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liege, keine Waisen- bzw. Kinderrente erhalten. Die Berechnungsweise präzisierte es in Rz. 3367 RWL im Wesentlichen wie folgt:
«Erstreckt sich eine Ausbildung über mehr als ein Kalenderjahr, so wird das Einkommen für jedes Kalenderjahr getrennt betrachtet. Die Bestimmung der Erwerbseinkommenslimite gemäss Rz. 3366 richtet sich nach den folgenden Kriterien:
a) Befindet sich das Kind während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung (umfasst auch die als Ausbildungszeit anerkannten Unterbrechungen gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) wird das ganze Jahreseinkommen berücksichtigt und durch 12 geteilt. (…) Liegt das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, besteht der Waisen- bzw. Kinderrentenanspruch durchgehend. (…)
b) Befindet sich das Kind nicht während des ganzen Kalenderjahres in Ausbildung, müssen die Monate in Ausbildung gesondert von den übrigen Monaten betrachtet werden. (…)
c) Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet.»
1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Mithin weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).
1.6
1.6.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
1.6.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Es handelt sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom
8. September 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Sohn des Beschwerdeführers ab 1. August 2023 ein Praktikum absolviere und einen Lohn von monatlich Fr. 2'500.-- erhalte. Dieser liege über dem Betrag der maximalen monatlichen Altersrente von Fr. 2'450.--, weshalb kein Anspruch mehr auf die AHV-Kinderrente bestehe und diese per Ende Juli 2023 eingestellt werde. Die Überweisung durch die Ausgleichskasse Handel Schweiz für den Monat August 2023 von Fr. 726.-- sei zu Unrecht erfolgt und zurückzuerstatten.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei das gesamte Jahreseinkommen zu berücksichtigen und durch 12 zu teilen, wenn sich das Kind das ganze Kalenderjahr in Ausbildung befinde. Liege das so errechnete durchschnittliche Monatseinkommen unter der Einkommenslimite, bestehe der Kinderrentenanspruch durchgehend. Vorliegend sei das Praktikum für den Erwerb des Abschlusses zwingend notwendig. Insofern befinde sich der Sohn der Beschwerdeführerin das ganze Kalenderjahr über ununterbrochen und durchgehend in Ausbildung. Das durchschnittliche Jahreseinkommen über das hier zu betrachtende gesamte Kalenderjahr liege sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 unter dem Grenzbetrag. Demnach bestehe auch ab dem 1. August 2023 ein Anspruch auf die bisherige Kinderrente, womit die Einstellung der Kinderrente per 31. Juli 2023 und die Rückforderung für den Monat August 2023 zu Unrecht erfolgt seien.
3.
3.1 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung von
Fr. 726.-- setzt voraus, dass die im August 2023 ausbezahlte AHV-Kinderrente zu Unrecht erfolgte. Zunächst ist deshalb der Anspruch auf die AHV-Kinderrente über den 31. Juli 2023 hinaus zu prüfen.
3.2 Aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass Y.___ vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 bei der Z.___ ein Praktikum absolvierte
(vgl. Praktikumsvertrag, Urk. 8/1), welches Teil seiner vierjährigen, bis zum 31. Juli 2024 dauernden Ausbildung an der Schule A.___ war (vgl. Schulbestätigung vom 29. August 2023, Urk. 3). Ein Praktikum gilt (unter anderem) dann als Ausbildung, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang vorausgesetzt ist (vgl. E. 1.3 hievor), was vorliegend erfüllt ist. Daneben wird die Unterschreitung der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV vorausgesetzt (vgl. E. 1.2 in fine). Strittig ist deren Berechnung, wenn sich wie hier das 12-monatige Praktikum über zwei Kalenderjahre erstreckt.
3.3 Im Jahr 2023/2024 beläuft sich die maximale volle Altersrente der AHV auf Fr. 2'450.-- monatlich (vgl. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG i.V.m. Art. 3 und 4 der Verordnung 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023). Aus dem Praktikumsvertrag ergibt sich, dass ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 2'500.-- vereinbart wurde (Urk. 8/1). Damit lag das von Y.___ ab 1. August 2023 erzielte monatliche Bruttoeinkommen über diesem Betrag.
3.4 Der Beschwerdeführer will, dass der Praktikumslohn pro Kalenderjahr auf den (kalendermonatlichen) Durchschnitt umgerechnet wird, womit jedenfalls für das Jahr 2023 ein unter der Einkommensschwelle liegender Lohn errechnet würde
(5 x Fr. 2'500.-- : 12 = Fr. 1'041.65). Zum Vornherein nicht verfängt diese Argumentation für das Jahr 2024, weil die Ausbildung per 31. Juli 2024 endete, ein Herunterbrechen des Lohnes Januar bis und mit Juli 2024 auf 12 Monate daher ausser Betracht fällt. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Berechnungsweise widerspricht indes der dargelegten Verwaltungspraxis (vgl. E. 1.4). Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind die Praktikumsmonate – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 442 E. 5.4 und 8C_800/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). Diese in der Verwaltungsweisung vorgegebene Berechnungsweise ist für die Ausgleichskasse verbindlich und nach konstanter Rechtsprechung halten sich auch die Gerichte daran, sofern die Verwaltungsweisungen eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. E. 1.5 hievor). Das Bundesgericht hat die entsprechenden Weisungen des BSV zur Umsetzung der Vorgaben von Art. 49bis Abs. 3 AHVV als verbindlich anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_866/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.2); es hielt auch explizit fest, dass die Berechnungsweise gemäss Rz. 3367 RWL Art. 49bis Abs. 3 AHVV überzeugend konkretisiert
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_875/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3). Der Ausbildungsbegriff im Sinne dieser Bestimmungen und damit die Frage, was als Ausbildung gilt, wird somit insoweit durch eine geldwerte Leistung mitbestimmt, als hinsichtlich des vom Kind erzielten Erwerbseinkommens ein anspruchsverneinender Grenzbetrag festgesetzt wird. Ein Anspruch auf eine akzessorische Kinderrente entsteht dann nicht, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren kann, was bei Erreichen der Einkommenslimite im Sinne der Maximalrente der AHV angenommen wird. Damit wird der Einschätzung des BSV in seinen «Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2011» gefolgt, wonach keine Sozialversicherungsleistungen fliessen sollen, wenn das Kind ein beachtliches Erwerbseinkommen erzielt, mit dem es seinen Lebensunterhalt wesentlich mitfinanzieren oder sogar vollständig selber finanzieren kann. Insbesondere bei höheren Praktikantenlöhnen (z.B. bei Versicherungen und Banken oder Computerfirmen) erscheine es heute zu grosszügig, wenn noch Waisen- und Kinderrenten hinzukämen. Eine Zusatzrente, mit der der Lebensunterhalt bestritten werden soll, ist daher bei höheren Praktikantenlöhnen nicht gerechtfertigt.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die von Y.___ ab 1. August 2023 bei der Z.___ ausgeübte Tätigkeit, welches von der Ausbildungsstätte als obligatorisches Praktikum anerkannt wird, (grundsätzlich) als anspruchsbegründendes Praktikum im Sinne der RWL gilt. Da Y.___ in der Zeit von August 2023 bis Juli 2024 jedoch ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen erzielte, welches über dem massgebenden Grenzbetrag lag, hat der Beschwerdeführer ab August 2023 keinen Anspruch mehr auf eine AHV-Kinderrente. Damit wurde im August 2023 zu Unrecht eine Kinderrente im Betrag von Fr. 726.-- ausbezahlt. Die effektive Auszahlung dieses Monatsbetreffnisses ist nicht strittig.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG (E. 1.6) für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs eingehalten wurden.
4.2 Ursächlich für den Wegfall des Anspruchs auf die Kinderrente war der von Y.___ erzielte Lohn während seines Praktikums. Darüber wurde die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 9. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt und dokumentiert (Urk. 8/1). Zu diesem Zeitpunkt wurde die dreijährige Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in Gang gesetzt (vgl. E. 1.6 hiervor). Mit Erlass der Verfügung vom 2. August 2023 (Urk. 8/2) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die Rückforderung betreffend Rentenbetreffnis für August 2023 ist demnach nicht verwirkt.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Ausgleichskasse Handel Schweiz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler