Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00089


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. Dezember 2023

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1949 (Urk. 7/59/1), wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 6. Mai 2014 mit Wirkung ab dem 1. August 2014 eine Altersrente zugesprochen (Urk. 7/53). Nachdem sich seine Ehefrau, Y.___, geboren 1959 (Urk. 8/6 S. 1), ebenfalls zum Bezug einer Altersrente angemeldet hatte (Urk. 8/6), nahm die Ausgleichskasse die Berechnungen für die Ausrichtung von plafonierten Altersrenten vor (Urk. 8/3-4). Hernach sprach sie den Versicherten mit Verfügungen vom 16. Mai 2023 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 jeweils eine plafonierte Rente zu (Fr. 1'871.--, Urk. 7/21; Fr. 1'804.--, Urk. 8/2). Mit der dagegen erhobenen, bei der Ausgleichskasse am 30. Mai 2023 eingegangenen Einsprache rügten die Versicherten im Wesentlichen, dass ihnen zu Unrecht keine Betreuungsgutschriften angerechnet worden seien (Urk. 7/20). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 4. Juli 2023 Beschwerde (Urk. 1; Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 9. Oktober 2023, Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-61, Urk. 8/1-6), was den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Beschwerdeführer reichten sodann eine mit 31. Oktober 2023 datierte Stellungnahme ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt (Art. 29septies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung).

    Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29 Abs. 5 AHVG).


2.    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juni 2023 führte die Beschwerdegegnerin mit einer nachvollziehbaren Begründung aus, wie sie die Altersrenten der Beschwerdeführer berechnet hat (Urk. 2).

    Dagegen wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass sie den Sohn des Beschwerdeführers aus dessen ersten Ehe, Z.___, geboren 1970 (Urk. 7/60/1), betreut haben (Urk. 1, Urk. 3/1 S. 1). Z.___ habe an Muskelschwund gelitten. Er sei zu 100 % invalid gewesen (Urk. 3/1 S. 1-2, Urk. 10 S. 2). Die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe nicht richtig für ihren Sohn gesorgt (Urk. 3/1 S. 2). Die Behörden hätten ihnen bescheinigt, dass sie im Alter eine höhere Rente zugut haben würden, weil sie Z.___ zwei- bis dreimal pro Monat am Wochenende und überdies immer dann, wenn es nötig gewesen sei, betreut hätten (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 10 S. 1-2). Z.___ sei im Jahr 1991 gestorben (Urk. 7/60/1). Insgesamt habe der Beschwerdeführer Z.___ somit 21 Jahre lang unterstützt (Urk. 10 S. 1).


3.    Die Betreuungsgutschriften wurden per 1. Januar 1997 in das AHVG aufgenommen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Grundsatzurteil die bisherige Praxis, wonach die Betreuungsgutschriften erst ab dem 1. Januar 1997 gewährt wurden, umgestossen. Es hat festgestellt, dass im Rahmen der 5-jährigen Verjährung von Art. 29septies Abs. 5 AHVG auch ein Anspruch auf Gutschriften für Betreuungsverhältnisse vor dem 1. Januar 1997 besteht (vgl. das in SVR 1999 AHV Nr. 14 publizierte Urteil vom 17. Dezember 1998 sowie das Vorwort zum ab 1. Januar 2000 gültigen Nachtrag 1 zum Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Betreuungsgutschriften [KSBGS], gültig ab 1. Januar 1997). Da Z.___ im Jahr 1991 verstorben ist (Urk. 7/60/1), bestand im vorliegenden Fall gar nie Möglichkeit, den Anspruch auf Betreuungsgutschriften innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Jahren (Art. 29septies Abs. 5 AHVG) geltend zu machen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften im vorliegenden Fall erfüllt gewesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 370/00 vom 5. August 2002 E. 3b).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die beiden Beschwerdeführenden in der Summe die Maximalrente für Ehepaare in Höhe von Fr. 3'675.-- beziehen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher