Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00090


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 17. April 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958 (Urk. 7/3/1), ist als Landwirt selbständig erwerbstätig (Urk. 7/2/1, Urk. 7/43/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/11/1). Bei der im Jahre 2007 durchgeführten Rentenrevision stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 38 % fest (Urk. 7/18/2). Deswegen stellte sie die bisherige Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 2009 (Urk. 7/18) per 30. September 2009 (Urk. 7/20) ein. Ab dem 1. Januar 2011 bezog der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 7/23/1) erneut eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 12. April 2012, Urk. 7/28; vgl. auch Neuberechnung mit Verfügung vom 14. Juni 2013, Urk. 7/34 ff.). Alsdann teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit Schreiben vom 4. November 2022 mit, dass er mit Vollendung des 65. Altersjahres am 4. März 2023 anstelle der Invalidenrente eine Altersrente beantragen könne. Sie forderte ihn auf, sich zum Leistungsbezug anzumelden, damit sie eine Anspruchsprüfung vornehmen könne (Urk. 7/41/1). Nach Erhalt des Anmeldeformulars am 28. Dezember 2023 (Urk. 7/43, Urk. 7/47/1) nahm die Ausgleichskasse die Berechnung der Altersrente vor (Urk. 7/47-48). Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten, dass er ab dem 1. April 2023 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'257.-- habe. Dazu führte sie insbesondere aus, dass die Altersrente die bisherige Invalidenrente ablöse (Urk. 7/49/1). Daraufhin erklärte X.___ mit Schreiben vom 11. März 2023, dass er gegen die niedrige AHV-Rente und die Einstellung seiner Invalidenrente Einsprache erhebe (Urk. 7/50). Ausserdem erfolgte am 21. März 2023 für das im Jahr 2020 erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 27'100.-- eine Nachtragsbuchung (Urk. 7/54), welche jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Altersrente des Versicherten hatte (Urk. 7/54/1, Urk. 7/56-57). Die Ausgleichskasse wies dessen Einsprache gegen die Rentenverfügung sodann mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 4. Juli 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss höhere Rentenleistungen (Urk. 1; Überweisung durch die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 10. Oktober 2023, Urk. 4). Die Ausgleichskasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-64), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Der Anspruch auf eine Invalidenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten (Art. 30 IVG, in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Version). Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) haben Männer Anspruch auf eine Altersrente, welche das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1 lit. a). Der Anspruch auf Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung dieses Alters folgt (Abs. 2). Löst die Altersrente eine Invalidenrente ab, so ist die in Art. 39 AHVG vorgesehene Wahlmöglichkeit eines Aufschubs der Altersrente ausgeschlossen (Art. 39 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 55bis lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

1.2

1.2.1    Für die Berechnung der Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).

1.2.2    Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist.


2.

2.1    Dass die Invalidenrente und die Altersrente zusammen ausgerichtet werden (vgl. das diesbezügliche mit der Beschwerde vom 4. Juli 2023 sinngemäss erneuerte Begehren des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 11. März 2023, Urk. 1 S. 1, Urk. 7/50/1) ist gemäss Art. 30 IVG ausgeschlossen (E. 1.1). Weil das Gericht laut Bundesverfassung an die Bundesgesetze gebunden ist (Art. 190 der Bundesverfassung, BV), ist keine andere Entscheidung möglich.

2.2    Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass seine AHV-Altersrente zu tief sei (Urk. 7/50/1). Er gibt zu bedenken, dass er stets in die Versicherung einbezahlt habe (Urk. 7/50/2). Der Beschwerdeführer kann zwar die vollständige Beitragsdauer von 44 Jahren vorweisen und hat damit Anspruch auf eine Vollrente (Urk. 7/56/4-5), innerhalb der Vollrentenskala 44 bemisst sich die Rente jedoch nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers der massgeblichen Periode (1979-2022; vgl. E. 1.2.1) beträgt im anspruchsbegründenden Rahmen einer Minimalrente nur Fr. 13’549.-- (Urk. 7/56/6). Weil das durchschnittliche Einkommen ein Element der Rentenberechnung ist (E. 1.2.1), hat ein tieferes Einkommen auch eine tiefere Rente zur Folge (vgl. S. 20 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2023). Von dieser vom Bundesgesetzgeber festgelegten Regelung kann das Gericht ebenfalls nicht abweichen.

2.3    Basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13’549.-- sowie der Rentenskala 44 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 29bis ff. AHVG eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1’225.-- errechnet (Urk. 7/56/6). Da der Beschwerdeführer vor seinem Eintritt in das Rentenalter eine halbe Invalidenrente beruhend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 16'704.-- sowie der Rentenskala 44 bezogen hatte (Urk. 7/28/1), stellte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG (E. 1.2.2) aber richtigerweise für die Festsetzung der Altersrente auf die für die Invalidenrente massgebende Berechnungsgrundlage ab, denn dies war für den Beschwerdeführer vorteilhafter (vgl. Urk. 7/47/6-7, Urk. 7/49/1, Urk. 7/56/6 und S. 20 der Rententabellen 2023). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen zur Rentenberechnung (einschliesslich des Hinweises auf die Möglichkeiten zur Anmeldung für Ergänzungsleistungen und Beiträge an die individuellen Krankenkassenprämien) im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 2), denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 (Urk. 2) ist daher nicht zu beanstanden und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher