Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00091


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 24. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Krähenbühl Treuhand GmbH

Mannwilweg 2, Postfach 18, 2545 Selzach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, betreibt als Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ in Z.___ ein Lebensmittelgeschäft (Urk. 6/65, Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Zürich vom 13. September 2024). In dieser Eigenschaft ist sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Weil sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (Urk. 6/24, Urk. 6/55, Urk. 6/69, Urk. 6/103), ist sie der Ausgleichskasse überdies als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/5). Zu den Arbeitnehmern von X.___ gehörte im Jahr 2020 unter anderem auch ihr Ehemann, A.___ (Urk. 6/55). Für dasselbe Jahr meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit Steuermeldung vom 14. April 2023 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 410'000.-- und ein per 31. Dezember 2020 im Betrieb investiertes Eigenkapital im Betrag von Fr. 463'000.--. Dazu führte das kantonale Steueramt Zürich aus, dass die Steuereinschätzung auf einer Ermessensveranlagung beruhe (Urk. 6/113). Davon ausgehend, dass mit der Ermessensveranlagung die Eheleute X.___ und A.___ zusammen eingeschätzt wurden, zog die Ausgleichkasse vom gemeldeten Einkommen zunächst die von A.___ als Arbeitnehmer in unselbständiger Stellung erzielten Einkünfte ab, wofür sie auf den Eintrag in dessen individuellen Konto (IK) abstellte (Urk. 6/117). Es resultierte ein Einkommen in der Höhe von Fr. 331'355.--, welches sie dem von X.___ im Jahr 2020 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen gleichsetzte. Danach rechnete die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge wieder auf, weil sie das vom Steueramt gemeldete Einkommen als ein Nettoeinkommen ansah. So gelangte sie zu einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 367'900.-- (Urk. 6/119). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2020 zu leistenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge mit Verfügung vom 2. Mai 2023 auf Fr. 38'750.45 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/119). Gleichentags erhob sie verfügungsweise Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträgen 2020 von Fr. 831.50 (Urk. 6/120). Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2023 Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss der Steuerausscheidung des kantonalen Steueramtes nur der Betrag von Fr. 283'050.-- auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit entfallen würde (Urk. 6/122). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. September 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2023 Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihre persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 gemäss den Ausführungen in der Beschwerde neu festzusetzen (Urk. 1 S. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-143), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägung eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).

1.2    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

    Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist namentlich vom hierdurch erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abzuziehen. Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit f. AHVG).

1.3    Alsdann sind die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie Art. 3 Abs. 1 IVG und nach Art. 27 Abs. 2 EOG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG).

1.4    

1.4.1    Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.4.2    Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).

1.4.3    Zu ergänzen ist, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt sind. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Im Sinne dieser Grundsätze entfällt die Bindungswirkung einer Steuermeldung über ein durch Ermessenstaxation festgesetztes Gesamteinkommen, sofern dieses Einkünfte beider Ehegatten und/oder Lohn beinhaltet. Diesfalls ist die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen im Sinne von Art. 23 AHVV selber zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts H 400/00 vom 23. Dezember 2002 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012
E. 5).

1.4.4    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlagen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).


2.    

2.1    

2.1.1    Das vom kantonalen Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin am 14. April 2023 gemeldete Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- beruht auf einer Ermessenstaxation. Beim gemeldeten Einkommen handelt es sich um ein Gesamteinkommen beider Ehegatten (vgl. Urk. 6/113). Zur Ermittlung der Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind daher in einem ersten Schritt vom gemeldeten Gesamteinkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- allfällige übrige Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes des Jahres 2020 abzuziehen (E. 1.4.3; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2018.00066 vom 9. September 2019 E. 2.2).

2.1.2    Die Beschwerdegegnerin ging für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin vom mit Steuermeldung vom 14. April 2023 (Urk. 6/113) gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- aus und zog davon das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, wobei ein Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 331'355.-- resultierte (Urk. 5 S. 2, Urk. 6/117). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass nur das Einkommen im Betrag vom Fr. 283'050.--, welches vom kantonalen Steueramt Zürich mittels einer durch Ermesseneinschätzung gemäss § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG, OS 631.1) vorgenommenen Steuerausscheidung vom 28. Februar 2023 der Gemeinde Z.___ zur Besteuerung zugewiesen worden sei, Grundlage für die Bemessung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden könne (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/3).

2.1.3    Die Ermessungsveranlagung der für die Beitragserhebung auf dem Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender grundsätzlich massgeblichen direkten Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Aber sie reichte das mit «Grundlagen Steuerausscheidung 2020» betitelte und vom 28. Februar 2023 datierenden Dokument des kantonalen Steueramtes Zürich ein (Urk. 3/3). Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass die in B.___ wohnhaften Eheleute X.___ und A.___ der Steuergemeinde B.___ angehören. Alsdann wurden die folgenden auf einer Ermessenseinschätzung gemäss § 139 Abs. 2 StG beruhenden Einkommensteuerwerte festgehalten:

Ertrag (in Fr.): Anteil (in %):

Steuergemeinde:

B.___Fr.49'950.--15.00 %

Ausscheidungsgemeinde:

Z.___Fr.283'050.--85.00 %

Kanton Zürich Total:Fr.333'000.--100.00 %

Steuerbares Einkommen:Fr.333'000.--

Satzbestimmendes Einkommen:Fr.410'000.--

2.1.4    Hierzu bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass das satzbestimmende Einkommen in der Höhe von Fr. 410'000.-- entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht massgebend sein könne. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass sie im Jahr 2020 in den Kantonen Solothurn und Aargau Liegenschaftserträge in der Höhe von Fr. 77'000.-- erzielte habe. Für diese Einkünfte sei sie nicht beitragspflichtig (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin betreibt als Selbständigerwerbende den «C.___», eine in Z.___ gelegene Y.___-Filiale (Internet-Handelsregister des Kantons Zürich vom 13. September 2024; s.a. die bei google.ch [besucht am 13. September 2024] verfügbaren Angaben und Fotos). Angesichts dessen können die von der Beschwerdeführerin erwähnten Liegenschaftserträge kaum als Einkünfte aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel oder auf Geschäftsvermögen qualifiziert werden, dann es fehlt bereits am Zusammenhang zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständig erwerbstätige Lebensmittelverkäuferin (BGE 98 V 88
E. 1). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu nicht gegenteilig. Bedeutsam ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen im Geschäftsbetrieb im zürcherischen Z.___ erzielt. Gemäss § 6 Abs. 1 StG entrichten Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Im interkantonalen Verhältnis gilt mithin der Grundsatz, dass das Einkommen und Vermögen in den einzelnen Kantonen zu jenem Steuersatz besteuert werden kann, welcher dem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht (sog. Progressionsvorbehalt; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage 2000, S. 65 Rz. 17 mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Tobias F. Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage 2021, N 5 zu § 6 StG mit Hinweis). Wenn das kantonale Steueramt Zürich das von den Eheleuten X.___ und A.___ im Kanton Zürich erzielte Einkommen mit seiner Ermessentaxation mit Fr. 333'000.-- einschätzte, das satzbestimmende Einkommen aber mit Fr. 410'000.-- bezifferte, muss das Steueramt bei seiner Schätzung des satzbestimmenden Einkommens auch ein (ausserkantonales) Einkommen berücksichtigt haben, welches die Beschwerdeführerin nicht durch Betrieb ihres Lebensmittelladens in Z.___ erzielte. Der Steuerausscheidung des Steueramtes lässt sich ferner entnehmen, dass die im Kanton Zürich erzielten Einkünfte, welches es auf Fr. 333'000.-- schätzte, im Verhältnis 15 : 85 auf die Gemeinden B.___ und Z.___ verteilt hat (E. 2.3). Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatsteuer mindestens Fr. 2'000.-- beträgt (§ 191 Abs. 1 StG). Bei der interkommunalen Steuerausscheidung fällt bei einer Einzelkauffrau beziehungsweise einem Einzelkaufmann der gesamte Geschäftsertrag und die Beteiligung am Geschäft der Betriebsgemeinde zu. Dies gilt unter Vorbehalt des Präzipuums der Wohnsitz-/Sitzgemeinde an der einfachen Staatssteuer (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N 16 zu § 191 StG). Eingedenk dessen ergibt sich aus der Steuerausscheidung 2020 vom 28. Februar 2023 (E. 2.1.3) ohne weiteres, dass das kantonale Steueramt die von der Beschwerdeführerin durch den Betrieb ihrer Y.___-Filiale in Z.___ erzielten Einkünfte auf Fr. 283'050.-- schätzte. Diese Ermessenstaxation ist auch für das Sozialversicherungsgericht verbindlich
(E. 1.4.2). Von diesem auf Fr. 283'050.-- geschätzten Einkommen sind die allfälligen Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht abzuziehen, weil dieser am Einzelunternehmen nicht beteiligt ist (Sachverhalt Ziff. 1), sondern gewinnmindernden Lohn erzielte, der in B.___ zu versteuern ist.

2.1.5    Zwar beruht diese Bemessung des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens auf einer kantonalen Taxation und nicht wie in Art. 23 Abs. 1 AHVV grundsätzlich vorgeschrieben auf der Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Indes sieht Art. 23 Abs. 2 AHVV subsidiär das Heranziehen kantonaler Veranlagungen vor und ist vorliegend einzig die innerkommunale Steuerausscheidung zielführend.

    Demnach ist von einem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 283'050.-- auszugehen.

2.2    Mit seiner Steuerausscheidung 2020 vom 28. Februar 2023 hat das kantonale Steueramt Zürich auch eine Ermessenseinschätzung der Vermögenssteuerwerte vorgenommen (Urk. 3/3). Daraus folgert die Beschwerdeführerin, dass von einem am 31. Dezember 2020 im Betrieb investierten Eigenkapital in der Höhe von Fr. 188'100.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 2). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin zur Recht ein, dass der Zinssatz (E. 1.2) für das Jahr 2020 0 % betragen habe (Urk. 5 S. 2). Weil nach der von Art. 18 Abs. 2 AHVV vorgeschrieben Berechnung für das Jahr 2020 ein Zinssatz von 0 % resultiert, kann vom Einkommen aus selbständiger Erwerbtätigkeit kein Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abgezogen werden (Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durch-führungsstellen Nr. 432 vom 19. Januar 2021). Demnach ist die Höhe des am 31. Dezember 2020 im Betrieb investierten Eigenkapitals für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens irrelevant. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen.

2.3    Damit verbleibt die Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge (E. 1.3). Die AHV/IV/EO-Beiträge sind gemäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2020) sowie unter Berücksichtigung des im Jahr 2020 auf Einkommen in der Höhe von mindestens Fr. 56'900.-- anwendbaren Beitragssatzes von 9.950 % (vgl. die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2020) aufzurechnen:

    (Fr. 283'050.-- x 100)    =    Fr. 314'325.37    

    (100 - 9.950)

2.4    Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 2020 von Fr. 314'300.--.


3.    Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2023 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2020 Fr. 314'300.-- beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge zu erheben.

    Entsprechend sind die (nicht explizit strittigen bzw. Teil des Einspracheentscheids bildenden) Verzugszinsen (Verfügung vom 2. Mai 2023, Urk. 6/120) neu zu berechnen.


4.    Die durch ein Treuhandunternehmen vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Aufgrund des vollständigen Obsiegens rechtfertigt sich vorliegend eine ungekürzte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWST).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2020 Fr. 314'300.-- beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge zu erheben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Krähenbühl Treuhand GmbH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher