Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00093
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 14. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbständigerwerbende Rechtsanwältin angeschlossen. Mit Beitragsverfügung vom 8. Mai 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2020 auf Fr. 30'791.25 (einschliesslich Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse, Urk. 7/131) fest. Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes vom 13. Januar 2023 zugrunde (Urk. 7/120), mit welcher dieses der Ausgleichskasse – gestützt auf eine Ermessensveranlagung – ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 260'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 8’273'000.-- gemeldet hatte. Mit gleichentags erlassener Verfügung erhob sie Verzugszinsen auf dem nachzuzahlenden Betrag (Urk. 7/130). Gegen diese Verfügungen erhob die Beitragspflichtige mit Eingabe vom 5. Juni 2021 Einsprache (Urk. 7/134), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023 abwies (Urk. 7/150 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 sei aufzuheben und die Sache sei unter Anweisung, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 gestützt auf das von ihr im Jahr 2020 tatsächlich erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das von ihr investierte Eigenkapital neu zu berechnen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2020 auf Fr. 4'969.-- und das investierte Eigenkapital auf maximal Fr. 100'000.-- festzusetzen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (Urk. 6). Es sei davon auszugehen, dass es sich beim vom Steueramt gemeldeten Einkommen um ein Gesamteinkommen handle, von dem das vom Ehemann erzielte Nettoeinkommen aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von Fr. 178’352.-- abzuziehen sei. Entsprechend resultiere ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von Fr. 81'648.--. Grundsätzlich wäre auch das Privatvermögen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen. Da indes der Zins im Jahr 2020 0 % betragen habe, habe das Kapital keinen Einfluss auf das beitragspflichtige Einkommen, weshalb dies vorliegend offengelassen werden könne. Die Beschwerdegegnerin legte die Verfügung vom 9. November 2023 auf, welche den Hinweis enthält, die Verfügung vom 8. Mai 2023 zu ersetzen, und worin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 10'326.95 festgesetzt wurden (Urk. 7/162). Mit Verfügung selbigen Datums reduzierte sie überdies die Verzugszinsen auf den persönlichen Beträgen 2020 auf Fr. 859.25 (Urk. 11/161).
3. Mit Verfügung vom 16. November 2023 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, zur Beschwerdeantwort und insbesondere zur neuen Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 (Urk. 10) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit der teilweisen Anerkennung ihrer Beschwerde und der neu erlassenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2023 einverstanden sei.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
1.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 147 V 114 E. 3.4.2, 145 V 326 E. 4.2, 121 V 80 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (BGE 145 V 326 E. 4.2, 141 V 634 E. 2.5, je mit Hinweisen).
1.6 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).
Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beitragsverfügung vom 9. November 2023 (Urk. 7/162) enthält den Hinweis, sie ersetze die Verfügung vom 8. Mai 2023. Sinngemäss zog die Beschwerdegegnerin damit den Einspracheentscheid vom 15. September 2023 (Urk. 2) pendente lite in Wiederwägung. In der Beitragsverfügung vom 9. November 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 81'648.-- sowie einem im Betrieb investierten Eigenkapital in der Höhe von Fr. 8'273'000.-- auf Fr. 10'326.95 (inkl. Verwaltungskosten sowie FAK-Beiträge) fest. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 6. Dezember 2023 zwar einverstanden (vgl. Urk. 10), ihrem beschwerdeweise erhobenen Rechtsbegehren, wonach die persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 gestützt auf das in diesem Jahr tatsächlich erzielte Einkommen, eventuell auf Fr. 4'969.--, festzusetzen seien (vgl. Urk. 1), wurde damit jedoch nicht vollumfänglich entsprochen. Die Beschwerde kann nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (vgl. E. 1.6 hiervor), sondern ist im Umfang des strittigen Teils (Bemessungsgrundlage) zu beurteilen, wobei die Beitragsverfügung vom 9. November 2023 nunmehr Anfechtungsgegenstand ist (Urk. 7/162); akzessorisch auch die neue Verzugszinsverfügung gleichen Datums (Urk. 7/161).
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass das kantonale Steueramt das gesamte steuerbare Einkommen 2020 der Eheleute als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst hat. Mit der Steuermeldung (Urk. 7/120) wurde ein entsprechendes Einkommen von Fr. 260'000.-- gemeldet, was gemäss Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2020 vom 26. August 2022 auch dem satzbestimmenden Einkommen entspricht (Urk. 7/156/80). Das gemeldete Einkommen ist für die Beschwerdegegnerin in masslicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich. Die Bindung betrifft allerdings nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens, das heisst, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Dies hat die Beschwerdegegnerin ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen (vgl. E. 1.5 hiervor), wobei sie das gemeldete Gesamteinkommen zur Grundlage ihrer Ausscheidung heranziehen darf. Wenn die Beschwerdegegnerin vom gemeldeten Gesamteinkommen das aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen des Ehemannes, welches gemäss Auszug aus dem individuellen Konto mit Fr. 190'227.-- beziffert wurde (vgl. Urk. 7/157), abzog und die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von nunmehr Fr. 81'648.-- (vgl. Urk. 7/160) festsetzte, gibt dies zu keinen Beanstandungen Anlass. Angesichts der im Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; vgl. E. 1.3 f.), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis), sind keine Gründe ersichtlich, von der steuerlichen Einschätzung abzuweichen. Für eine Neufestlegung des beitragspflichtigen Einkommens und Vermögens gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Urk. 1, unter Beilage der Steuererklärung 2020 [Urk. 3/4]) oder eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das Gericht, bleibt kein Raum, entspräche dies doch einer in die rechtskräftige Steuerveranlagung greifende Korrektur durch die Ausgleichskasse oder das Gericht.
2.3 Demnach sind die pendente lite erlassenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2023 betreffend persönliche Beiträge 2020 sowie darauf entfallende Verzugszinsen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu bestätigen.
3.
3.1 Das Verfahren ist kostenlos.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist – entgegen ihrem Antrag (vgl. Urk. 1, Urk. 10) – keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die pendente lite erlassenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 9. November 2023 betreffend persönliche Beiträge 2020 sowie der darauf entfallenden Verzugszinsen bestätigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler