Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00094
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 22. Februar 2024
in Sachen
Erbe der X.___, gestorben am 17. Juni 2023
wohnhaft gewesen: Alterszentrum Y.___, nämlich:
Z.___
Beschwerdeführer
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___ meldete am 12. Juli 2022 (Eingangsdatum) seine Mutter X.___, geboren 1935, unter Hinweis auf deren Parkinson-Erkrankung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 8/5, Urk. 8/10). Hernach tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen für die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK, welche für die Erbringung der Altersleistungen zuständig ist. Nach durchgeführten Abklärungen wies die EAK das Gesuch mit Verfügung vom 14. September 2022 ab (Urk. 8/22/2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass seit Juli 2022 eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Gesetz und Verordnung bestehe. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades könnte frühestens nach Bestehen der einjährigen Karenzfrist entstehen und müsste bei X.___ auch dann verneint werden, da sie im Heim wohne (Urk. 8/21/1). Mit der dagegen erhobenen Einsprache vom 7. Oktober 2022 brachte Z.___ im Wesentlichen vor, dass sich der Gesundheitszustand seiner Mutter seit dem Hirnschlag vom 6. September 2022 verschlechtert habe (Urk. 8/24). X.___ verstarb am 17. Juni 2023 (Urk. 8/35). Die EAK wies die Einsprache vom 7. Oktober 2022 mit Einspracheentscheid vom 22. September 2023 ab. Dazu hielt sie fest, dass X.___ vor dem Ablauf der vom Gesetz vorgesehenen einjährigen Wartezeit verstorben sei. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei demnach nicht entstanden (Urk. 2 S. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob Z.___ mit Eingabe vom 21. September 2021 Beschwerde. Er stellte den folgenden Antrag (Urk. 1 S. 1):
« Ich beantrage den Entscheid der Abweisung vom 22. September 2023 neu zu beurteilen und deren Entscheidung aufzuheben. Die versicherte Person X.___ erfüllte seit Dezember 2022 den Tatbestand der Hilflosigkeit schweren Grades.»
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss mit ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Stellungnahme der IV-Stelle vom 13. November 2023, Urk. 7, und der Kassenakten, Urk. 8/1-39).
2.3 Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer Kopien der erwähnten Stellungnahmen zugestellt. Er wurde überdies darauf hingewiesen, dass er die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts einsehen kann (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1). Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim (Abs. 1bis). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.4 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung).
2.
2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass X.___ am 3. Januar 2018 in das Alterszentrum A.___ eingetreten ist (Urk. 8/11). Sie litt an Morbus Parkinson mit Gang- und Balancestörung mit rezidivierenden Stürzen und es bestand zudem ein depressives Syndrom und Herzinsuffizienz (vgl. die Angaben des Hausarztes vom 28. August 2022, Urk. 8/15/4). Am 12. Juli 2022 (Eingangsdatum) meldete sie der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen AHV an (Urk. 8/5, Urk. 8/10). Daraufhin versandte die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. August 2022 einen Fragebogen an das Alterszentrum A.___. Darin sollte die Pflegeleitung angeben, ab wann (Monat/Jahr) X.___ bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 1.3 vorstehend) auf regelmässige Hilfe angewiesen war (Urk. 8/5/2). Im ausgefüllten Fragebogen wurde das Datum «20.07.2022» genannt (Urk. 8/15/1-3). Der Fragebogen wurde überdies am 28. August 2022 vom Hausarzt von X.___ (Urk. 8/5/3) visiert (Urk. 8/15/5). Durch die weiteren Abklärungen beim Alterszentrum A.___ konnte die IV-Stelle in Erfahrung bringen, dass X.___ bereits beim Heimeintritt im Januar 2018 ausser Haus bei längeren Strecken oder Terminen habe begleitet werden müssen. Sie habe öffentliche Verkehrsmittel nicht selbständig benutzen können. Bis Juli 2022 habe sie sich im Alterszentrum aber selbständig fortbewegen können (Urk. 8/18/2). Die Pflegepersonen würden X.___ ebenfalls seit Juli 2022 bei der Körperpflege helfen und dabei zum Beispiel das Waschen des Rückens übernehmen. Zuvor sei X.___ bei der Körperpflege selbstständig gewesen. Es komme ferner vor, dass sie die Pflegepersonen für das Ankleiden um Hilfe bitte. In der Regel ziehe sie sich aber selber an. So gesehen sei sie beim Ankleiden/Auskleiden mehrheitlich selbständig. In den übrigen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Verrichtung der Notdurft) sei X.___ selbständig (Urk. 8/18/1). Im Einspracheverfahren holte IV-Stelle überdies den vom Hausarzt visierten Formularbericht «Revision: Hilflosenentschädigung AHV» des Alterszentrums A.___ vom 19. November 2022 (Urk. 8/27, Urk. 8/28) ein. Auch diesem Bericht ist zu entnehmen, dass X.___ seit Juli 2022 bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen war (Urk. 8/27/3-4).
2.2 Das ist deshalb entscheidend, weil bei dieser, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Aktenlage, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Gesetzes wegen erst ab Juli 2023 in Frage gekommen wäre. Wie festgehalten, setzte Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung voraus, dass die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Demnach gilt für den vorliegenden Fall: Weil die Hilflosigkeit im Sinne von Gesetz und Verordnung erst seit Juli 2022 bestand, konnte der Anspruch erst ab Juli 2023 entstehen. X.___ verstarb am 17. Juni 2023 (Urk. 8/35). Sie ist gestorben, bevor die vom Gesetz vorgesehene Wartezeit abgelaufen war. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Deswegen ist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung — entgegen der beim Beschwerdeführer offenbar bestehenden Ansicht (Urk. 1 S. 1) — nicht massgebend, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ im Herbst 2022 weiter verschlechterte (Urk. 8/24). Auch sein Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin und die IV-Stelle die Abklärungen nicht gehörig schnell vorangetrieben hätten (Urk. 1 S. 2-3), braucht nicht geprüft zu werden. Dies würde an den obigen Feststellungen nichts ändern.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Eidgenössische Ausgleichskasse EAK
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher