Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00097
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 30. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Beitragsverfügung vom 15. August 2023 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2020 auf Fr. 10'391.80 (einschliesslich Verwaltungskosten sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse, Urk. 12/2) fest. Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des kantonalen Steueramtes vom 15. August 2023 zugrunde (Urk. 12/1), mit welcher dieses der Ausgleichskasse – gestützt auf eine Ermessensveranlagung – ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 85'000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 220'000.-- gemeldet hatte. Gegen die Verfügung vom 15. August 2023 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2023 Einsprache (Urk. 12/3), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. September 2023 abwies (Urk. 12/4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. Oktober 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Verfahren aufgrund der ersuchten Neubeurteilung der Steuerperiode 2020 beim zuständigen Steueramt zu sistieren (vgl. Urk. 7 und Urk. 8/9). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sofern das Steueramt keine neue Meldung erstelle (Urk. 11 S. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der vorliegende Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des zurzeit beim kantonalen Steueramt Zürich hängigen Verfahrens betreffend Steuerveranlagung 2020 sistiert und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 20 Tagen seit der rechtskräftigen Erledigung des in Absatz 1 genannten Verfahrens unter Beilage des Entscheids den Wegfall des Sistierungsgrundes mitzuteilen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 27. August 2024 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht die Verfügung des kantonalen Steueramtes betreffend Nachsteuer und Steuerhinterziehung für die Steuerperiode 2020 (Urk. 19/1) sowie eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2024 für die persönliche Beiträge 2020, welche die Verfügung vom 15. August 2023 ersetze und die persönliche Beiträge gestützt auf die Meldung des Steueramts auf Fr. 0.-- festsetzte (Urk. 19/2) ein.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG).
Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je m.w.H.).
Ein vom Versicherungsträger nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwägungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet, wobei ein solcher Entscheid immerhin als Antrag ans Gericht gewertet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).
2.
2.1 Nachdem zwischenzeitlich das Nachsteuerverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 19/1) ist die mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 angeordnete Sistierung aufzuheben.
2.2 Da vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2024 erst nach der Beschwerdeantwort erlassen wurde, hat diese Verfügung als Antrag ans Gericht zu gelten (vgl. E. 1.2). Darin wurde festgehalten, dass gestützt auf die Steuermeldung das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 Fr. -6'523-- betrug und daher keine persönlichen Beiträge für das Jahr 2020 geschuldet sind (Urk. 19/2).
2.3 Nachdem nun in Bezug auf die Beschwerde vom 30. Oktober 2023 (Urk. 1) übereinstimmende Anträge auf Gutheissung vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, insbesondere nachdem aus dem Nachsteuerverfahren 2020 des Steueramtes hervorgeht, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen, sondern gar einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit erlitt (Urk. 19/1) und dies der Beschwerdegegnerin bereits gemeldet wurde (Urk. 19/2), ist der Streitgegenstand dahingefallen, da der Beschwerdeführer für das Jahr 2020 unbestrittenermassen keine persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender schuldet. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2023 demnach aufzuheben.
Die Einzelrichterin beschliesst:
Die am 13. Dezember 2023 angeordnete Sistierung wird aufgehoben;
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2023 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLangone
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