Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00100
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 24. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
medisuisse
Ausgleichskasse
Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, ist seit dem 1. Januar 2018 bei der Ausgleichskasse medisuisse als Selbständigerwerbender angeschlossen, seit dem 1. Oktober 2019 spezifisch für die Tätigkeit als Hausarzt in Y.___ (Urk. 7 S. 1, Urk. 8/1 S. 3). Ausgehend von einem mutmasslichen beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 26'100.-- erhob die Ausgleichskasse medisuisse am 12. Juni 2019 für die Zeitperiode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 Akontobeiträge in der Höhe von Fr. 1'724.60 (inkl. Verwaltungskosten, Urk. 8/2). Alsdann hielt sie mit Schreiben vom 22. Juni 2022 fest, dass für das ganze Jahr 2019 Akontobeiträge in derselben Höhe geschuldet seien, womit sich unter Berücksichtigung der bereits fakturierten Beiträge und Verwaltungskosten für die abgelaufene Periode ein Saldo von Fr. 0.-- ergebe (Urk. 8/4). In der Folge meldete das kantonale Steueramt Z.___ der Ausgleichskasse medisuisse am 29. September 2023 ein von X.___ im Jahr 2019 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 236'190.-- und ein per 31. Dezember 2019 im Betrieb investiertes Eigenkapital im Betrag von Fr. 238'271.-- (Urk. 8/5). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse medisuisse mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2019 auf Fr. 26'647.20 (inkl. Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen auf Fr. 3'433.80 fest (Urk. 8/6). Mit Einsprache vom 8. Oktober 2023 beantragte X.___ sinngemäss, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2023 bezüglich der Verzugszinsen aufzuheben sei (Urk. 8/7). Die Ausgleichskasse medisuisse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragte, dass auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Zeitperiode vom 1. Januar 2021 bis 2. Oktober 2023 in Höhe von Fr. 3'433.80 zu verzichten sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2024 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 1 S. 1, Urk. 2, Urk. 8/6 S. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
1.3.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge — in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.3.1 — in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV).
1.3.3 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV für das Beitragsjahr 2019 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3'433.80 zu bezahlen hat.
2.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass sie die Verzugszinsen in Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV erhoben habe (Urk. 2 S. 1). Die Verzugszinsen seien unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Es könne somit auch sein, dass sich Verzögerungen bei den Steuerbehörden zulasten des Beitragspflichtigen auswirken würden, indem er Verzugszinsen zu bezahlen habe (Urk. 2 S. 2).
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es sich beim fraglichen Einkommen um Einkünfte aus Devisenhandel handle, welche er in seiner Steuererklärung 2019 deklariert habe. Das kantonale Steueramt Z.___ habe für Steuerveranlagung jedoch ungewöhnlich lange benötigt, was es mit der Neuorganisation des Steueramtes begründet habe. Der Grund für die Verzögerung liege somit einzig beim kantonalen Steueramt Z.___. Ihn treffe keine Schuld. Daher sei auf die Erhebung der Verzugszinsen zu verzichten (Urk. 1 S. 1).
2.3 Nicht strittig ist, dass Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, weil die am 12. Juni 2019 und 22. Juni 2022 erhobenen Akontobeiträge (Urk. 8/2, Urk. 8/4) weit über 25 % unter den gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2023 tatsächlich geschuldeten Beiträgen (Urk. 8/6 S. 1) liegen (E. 1.3.3). Alsdann wurden weder der von der Beschwerdegegnerin korrekt berechnete Zinsenlauf vom 1. Januar 2021 bis 2. Oktober 2023 (Urk. 8/6 S. 2; E. 1.3.3) noch der ebenfalls zu Recht angewendete Zinssatz von 5 % (Urk. 8/6 S. 2; E. 1.3.3) angefochten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Höhe der Verzugszinsen im Betrag von Fr. 3'433.80 (Urk. 8/6 S. 2) als solche keine Einwendungen erhoben. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023 (Urk. 2) auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 134 V 202 E. 3.3.1), wonach der Verzugszins keinen pönalen Charakter hat und unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist, korrekt wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 ausführte, dass es für die Verzugszinsen im Beitragsbereich nicht massgebend sei, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung in mehreren Urteilen bestätigt, unter anderem mit dem Urteil 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verzögerung einzig auf die Untätigkeit des kantonale Steueramts Z.___ zurückzuführen sei (E. 2.2), lässt sich somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit ihren im Zusammenhang der Akontobeitragserhebung für das Jahr 2019 versandten Schreiben vom 12. Juni 2019 und 22. Juni 2022 jeweils darauf hingewiesen hat, dass eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet werden müsse, um eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen zu vermeiden (Urk. 8/2 und Urk. 8/4, jeweils S. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei beim Ausfüllen der Steuererklärung 2019 davon ausgegangen, dass es sich bei den Einkünften aus Devisenhandel um steuerfreien Kapitalgewinn handle. Er sei vom kantonalen Steueramt Z.___ erst ca. vier Jahre später als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler veranlagt worden (Urk. 1 S. 1). Darauf ist zu erwidern, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2018, mit welcher Erwerbeinkommen aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel erfasst wurde, vom 31. März 2022 datiert (Urk. 8/3 S. 1). Der Beschwerdeführer muss somit spätestens nach der Eröffnung der Veranlagung vom 31. März 2022 gewusst haben, dass das Steueramt seine im Jahr 2019 durch Devisenhandel erzielten Einkünfte ebenfalls als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizieren wird. Hätte er hernach die Beschwerdegegnerin zu einer Anpassung der Akontobeiträge gestützt auf sein Einkommen 2019 veranlasst, hätte er die Verzugszinsen gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zumindest vermindern können.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- medisuisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher