Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00105
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 13. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 10. Oktober 1958, meldete sich am 3. Juli 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre an (Urk. 6/22). Mit Verfügung vom 23. September 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. November 2021 bei angerechneter Beitragsdauer von 35 Jahren und 10 Monaten und der Rentenskala 37 eine infolge Vorbezugs um Fr. 212.-- gekürzte Altersrente von Fr. 1'348.-- zu (Urk. 6/33). Infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters wurde mit Verfügung vom 15. August 2023 der Kürzungssatz der ordentlichen Altersrente neu berechnet und es wurde ihm ab 1. November 2023 eine infolge Vorbezugs um Fr. 214.-- gekürzte Altersrente von Fr. 1'385.-- zugesprochen (Urk. 6/45). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. November 2023 teilweise gut, indem für die Zeitperiode vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1985 eine Mitversicherung über seine Ex-Ehefrau angenommen wurde, da sie den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hatte. Dies führte dazu, dass die Rente neu ausgehend von einer angerechneten Beitragsdauer von 36 Jahren und 6 Monaten und der anwendbaren Rentenskala 38 berechnet wurde (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm als zusätzliche Beitragszeit seine dreijährige Ausbildungszeit anzurechnen. Zudem solle seine Vorbezugsreduktion wegfallen und seine Rente sei nach der Rentenskala 39 zu berechnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2024 sind die im Rahmen der AHV-Reform 21 zur Stabilisierung der AHV geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der gemäss den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3).
1.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 40 AHVG; lit. a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG).
1.4 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Für die Rentenberechnung anzurechnende Beitragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 253/03 vom 16. Januar 2004, H 176/03 vom 19. Oktober 2005).
Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG).
1.5 Gemäss Art. 30ter Abs. 1 Satz 1 AHVG werden für jede beitragspflichtige versicherte Person individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden.
1.6 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erläuterte im angefochtenen Einspracheentscheid die Rentenberechnung (Urk. 2). Es wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Rente mit zwei Jahren Vorbezug seit 1. November 2021 bezogen habe. Aufgrund des Erreichens des ordentlichen Rentenalters am 10. Oktober 2023 sei die Rente neu berechnet worden. Seit dem 10. Mai 1985 habe der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz. Von Dezember 1985 bis Februar 1992 sei er mit Frau Y.___ verheiratet gewesen. Aufgrund der Einsprache sei der Beschwerdegegnerin aufgefallen, dass der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 1. Mai 1985 bis 31. Dezember 1985 über seine Ex-Ehefrau mitversichert gewesen sei, da diese den doppelten Mindestbeitrag entrichtet habe (S. 2). Die Beitragslücken von Juli 1984 bis April 1985 seien durch die Beitragszeit im Rentenalter von Januar 2021 bis Oktober 2021 geschlossen worden. Die Beitragszeit und das Einkommen während der Rentenvorbezugsdauer, Januar 2021 bis Oktober 2023, würden bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, er habe seit 1985 ununterbrochen seine AHV-Beiträge bezahlt. Damit sei er bis Oktober 2023 39 Jahre in der Schweiz, weshalb seine Rente mit der Rentenskala 39 zu berechnen sei. Er habe auch noch mehr als drei Jahre ununterbrochen eine Ausbildung als kaufmännischer Angestellter absolviert, diese Zeit müsse ebenfalls angerechnet werden. Zudem habe er während dem Rentenvorbezug zwei Jahre lang seine Beiträge weiter bezahlt. Dadurch würde die Vorbezugsreduktion wegfallen (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 5), dass der Rentenvorbezug nichts an der allgemeinen Beitragspflicht ändere, jedoch seien trotz dem Bestehen der Beitragspflicht diese Einkommen nicht mehr rentenbildend. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, er habe während der Vorbezugsdauer zwei Jahre lang weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und diese müssten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, so dass die Reduktion wegen dem Vorbezug wegfalle, gehe in Nachachtung der gesetzlichen Vorgaben fehl (S. 1).
3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend somit die Rentenberechnung des Beschwerdeführers und insbesondere die anwendbare Rentenskala und die Vorbezugskürzung.
3.1 Aus dem ACOR-Berechnungsblatt vom 10. Oktober 2023 (Urk. 6/69), welches infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters und der Einsprache erstellt wurde, geht hervor, dass als Berechnungsgrundlage die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im Mai 1985 berücksichtigt wurde und er insbesondere von Mai bis Dezember 1985 über seien Ex-Ehefrau mitversichert war (Urk. 6/69/5). In den Jahren 2004 bis 2006 erzielte der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen, wie sowohl aus dem Rentenberechnungsblatt (Urk. 6/69) als auch aus seinem IK-Auszug ersichtlich ist (Urk. 6/49/3). Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben arbeitslos (vgl. Urk. 6/20). Da der Beschwerdeführer während dieser Zeit die elterliche Sorge über Kinder unter 16 Jahren hatte (vgl. Urk. 6/22/3), wurden ihm für diese Beitragszeiten hälftig Erziehungsgutschriften angerechnet (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG, vgl. E. 1.6). Darüber hinaus wurden die Beitragszeiten nach dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), also vorliegend der Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021, zur Lückenfüllung angerechnet (Urk. 6/69/5).
Dies führt entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu, dass der Beschwerdeführer insgesamt über eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahren und 6 Monaten verfügt, was gemäss Skalenwähler zur Anwendbarkeit der Rentenskala 38 führt. Insgesamt erfolgte die Rentenberechnung somit korrekt.
3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Beitragszeit während der Rentenvorbezugsdauer, also vorliegend die Zeit von November 2021 bis Oktober 2023, kann bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden. Denn der Rentenvorbezug ändert wohl nichts an der allgemeinen Beitragspflicht. Diese dauert grundsätzlich für Männer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres, bei Frauen bis zur Vollendung des 64. Altersjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG). Zu beachten ist dabei indes, dass trotz dem Bestehen der Beitragspflicht die Einkommen nicht mehr rentenbildend sind (Rz. 6004 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2023). Denn die Erwerbseinkommen wurden nach dem vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Art. 29bis Abs. 1 AHVG nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) angerechnet. Durch den Vorbezug der Rente verschob sich entsprechend das Rentenalter (Art. 39 f. AHVG), dieses war «flexibel». Ab 1. Januar 2024 finden sich abweichende Bestimmungen (Art. 29bis AHVG), welche vorliegend bei Neufestsetzung der Rente ab 1. November 2023 nicht zur Anwendung gelangen.
Dem Argument, wonach der Beschwerdeführer eine dreijährige Ausbildung gemacht habe und diese Zeit ebenfalls für die Rentenberechnung anzurechnen sei, ist entgegenzuhalten, dass gemäss aktenkundigem Diplom-Zeugnis der Höheren Handelsschule Z.___ (Abendhandelsdiplom) der Schulbesuch von Oktober 1986 bis April 1988 erfolgte (Urk. 6/21/2). Diese Zeit wurde bei der Rentenberechnung bereits angerechnet (Urk. 6/69/5), da der Beschwerdeführer während dieser Zeit ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 6/49/1).
Was schliesslich die Vorbezugskürzung anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass die vorbezogene Altersrente gekürzt wird (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 2 und 3 AHVV). Es handelt sich somit um eine lebenslange Rentenkürzung, die nicht - wie der Beschwerdeführer annimmt - mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters dahinfällt. Vielmehr wird der Betrag der Kürzung im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters neu berechnet, was vorliegend wie aufgezeigt von der Beschwerdegegnerin gemacht wurde (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Vorbezugskürzung falsch berechnet worden sei und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten.
3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Auch sonst bestehen keine Anzeichen, die Zweifel an der Korrektheit der Rentenberechnung wecken. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone