Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00106


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 12. September 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1978, heiratete am 18. September 2007 Y.___ geboren 1976. Nachdem Y.___ am 6. April 2023 verstorben war, beantragte X.___ mit Anmeldung vom 21. April 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente für sich (Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf eine ordentliche Witwenrente (Urk. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2023 (Urk. 9/11) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 erhob X.___ am 4. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Witwenrente zuzusprechen (Urk. 1). Innert angesetzter Nachfrist (Urk. 6) reichte sie den angefochtenen Entscheid zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-16]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 23 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Abs. 1).

    Nach Art. 24 AHVG haben Witwen überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Abs. 1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, nach Vollendung eines Lebensjahres, 12 Monate, werde am Folgetag jeweils der Geburtstag gefeiert. Somit werde die Vollendung eines Lebensjahres am Ende des Tages vor dem Geburtstag erreicht. Der Geburtstag selber sei bereits der erste Tag des neuen Lebensjahres. Im Fall der Beschwerdeführerin bedeute dies, dass sie zum Zeitpunkt der Verwitwung, am 6. April 2023, noch nicht das 45. Altersjahr vollendet gehabt habe. Ihr 45. Lebensjahr galt ab dem 7. April 2023 als vollendet. Da die Beschwerdeführerin keine Kinder habe und zum Zeitpunkt der Verwitwung erst das 44. Altersjahr vollendet gehabt habe, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es sei bei ihr etwa vor eineinhalb Jahren aufgrund von unerkannten Myomen und nicht aufgrund einer persönlichen Entscheidung eine vollständige Hysterektomie durchgeführt worden, weshalb sie keine eigenen Kinder mehr bekommen könne. Des Weiteren sei die Ablehnung der Witwenrente aufgrund eines zeitlichen Unterschieds von wenigen Stunden vor ihrem 45. Geburtstag äusserst schmerzhaft und ungerecht. Die kurze Zeitspanne zwischen dem Tod ihres Ehemannes und ihrem Geburtstag sollte nicht als Grundlage für die Ablehnung ihres Anspruches dienen können, insbesondere da die Langzeitdauer der Ehe und die Kinderlosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu berücksichtigen seien (Urk. 1).


3.

3.1    Die am 7. April 1978 geborene Beschwerdeführerin und Y.___ heirateten am 18. September 2007 und hatten keine Kinder (Urk. 9/1 und Urk. 9/3). Zum Zeitpunkt des Todes von Y.___ am 6. April 2023 war das Paar über 15 Jahre verheiratet, jedoch hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt das 45. Altersjahr noch nicht vollendet. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin infolge des Fehlens von Kindern und des nicht vollendeten 45. Lebensjahres im Zeitpunkt des Todes des Ehegattens der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Witwenrente verneinte, was von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet wurde. Diese ersuchte vielmehr darum, angesichts der Tatsache, dass lediglich einige Stunden bis zur Vollendung des 45. Altersjahres im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegattens fehlten und der Umstände - lange Dauer der Ehe und Kinderlosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation - um Gewährung einer Witwenrente (E. 1.2).

3.2    Indes setzte der Bundesgesetzgeber mit den in den Artikeln 23 und 24 AHVG festgehaltenen Anspruchsvoraussetzungen klare und unmissverständliche Eckwerte. An diese sind die Rechtsanwender, darunter auch das Sozialversicherungsgericht, kraft Bundesverfassung gebunden (vgl. Art. 191). Eine Härte- oder Ausnahmeklausel oder einen Ermessensspielraum wurde im AHVG nicht vorgesehen. Somit besteht keine gesetzliche Ermächtigung, davon abzuweichen, und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Rechtsunterworfenen kann eine Witwenrente nur dann zugesprochen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 23 und 24 AHVG vollumfänglich erfüllt sind.

3.3    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2023 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz