Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2023.00107
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 3. Oktober 2024
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1945, war Inhaber der Einzelfirma Z.___ und als solcher der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 6/87/1). Gestützt auf eine im Jahr 1995 abgeschlossene Zusammenarbeitsvereinbarung war er für die X.___ AG, einer auf dem Gebiet Unternehmensberatung im EDV-Bereich, Softwareentwicklung und -handel tätigen Unternehmung, tätig (vgl. Urk. 3/4, einschliesslich der in den Jahren 1999 und 2001 vereinbarten Nachträge, nachfolgend: Zusammenarbeitsvereinbarung). Im Jahr 2014 gab Y.___ seine selbständige Tätigkeit im Alter von 69 Jahren aus gesundheitlichen Gründen auf (vgl. Urk. 6/97 und Urk. 6/109). Seine Unterstellung unter die AHV-Beitragspflicht als Selbständigerwerbender wurde per Ende 2014 beendet (vgl. Urk. 6/87/1). Die X.___ AG kündigte die Zusammenarbeitsvereinbarung per Ende 2015 (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. November 2015; Urk. 3/7). In der Zeit von 1995 bis Januar 2017 war Y.___ sodann Mitglied des Verwaltungsrats bzw. von 2003 bis 2014 Präsident des Verwaltungsrats der X.___ AG (Urk. 3/1).
1.2 Gestützt auf eine am 18. Juli 2019 bei der X.___ AG durchgeführte Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die X.___ AG in den Jahren 2015 und 2016 Entschädigungen an Y.___ ausgerichtet hatte (2015: Fr. 80'452.35 und 2016: Fr. 29'000.--; vgl. Urk. 6/87/4). Die Ausgleichskasse qualifizierte die fraglichen Entgelte (je abzüglich des Freibetrages für Altersrentner in Höhe von Fr. 16'800.--) als massgebenden Lohn und forderte mit an die X.___ AG gerichteter und auch Y.___ eröffneter (Urk. 6/91) Nachtragsverfügung vom 5. August 2019 von der X.___ AG Lohnbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 8'672.20 (einschliesslich Verwaltungskosten und FAK-Beiträge; Urk. 6/89). Mit Verfügungen vom 31. Juli 2019 forderte sie überdies Verzugszinsen auf den nachgeforderten Lohnbeiträgen (in Höhe von Fr. 1'304.80 [2015] und Fr. 179.50 [2016]; Urk. 6/85-86). Dagegen liess die X.___ AG am 28. August 2019 Einsprache erheben (Urk. 6/93), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ AG am 13. Dezember 2023 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei der Einspracheentscheid (ABR.-Nr. 607.689) vom 14. November 2023 aufzuheben und es seien die Forderungen gemäss Nachzahlungsverfügung vom 5. August 2019 für Lohnbeiträge 2015 (Lohnbeiträge CHF 8’587.35 gemäss Revisionsrechnung vom 31. Juli 2019) sowie für Lohnbeiträge 2016 (Lohnbeträge CHF 1'569.20 gemäss Rechnung vom 31. Juli 2019) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2015 (Verzugszinsen CHF 1'304.80) und gemäss Verfügung vom 31. Juli 2019 betreffend Verzugszins für Lohnbeiträge 2016 (Verzugszinsen CHF 179.50) abzuweisen bzw. es seien diese Lohnbeiträge und Verzugszinsen auf CHF 0.00 festzusetzen.
2. Es sei festzustellen, dass Y.___, A.___, für die Zeit ab 1. Januar 2015 als Selbständigerwerbender, jedenfalls nicht als Unselbständigerwerbender für die X.___ AG, tätig war.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.»
Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und Urk. 11). Mit Verfügung vom 22. März 2024 wurde Y.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen (Urk. 12). Innert der ihm zur Stellungnahme angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
1.3 Nach der Rechtsprechung gilt es die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht zu unterscheiden von derjenigen nach dem Beitragsbezug, also dem Zeitpunkt, in dem die Beiträge im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind. Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit. Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - eingetreten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 146 V 104 5.1 unter Hinweis auf BGE 138 V 463 E. 8.1.1 S. 471 f. mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, es sei auszuschliessen, dass der Beigeladene nach dem 31. Dezember 2014 weiterhin als Selbständigerwerbender tätig gewesen sei. Dieser habe seine selbständige Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Hingegen sei nicht so, dass er dann völlig losgelöst von der Beschwerdeführerin gewesen sei. Vielmehr sei er von März 2003 bis Februar 2014 Präsident des Verwaltungsrates und hernach bis Januar 2017 Mitglied des Verwaltungsrats gewesen. Es sei demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2015 und 2016 nicht als Entschädigung für seine selbständige Erwerbstätigkeit erfolgt seien, zumal der Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei, seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die bei den Akten liegenden Abrechnungen würden monatliche Dienstleistungen gegenüber der Beschwerdeführerin erwähnen. Der Beigeladene habe insbesondere Management Dienstleistungen angeboten. Solche Aufgaben, namentlich die Oberleitung der Gesellschaft, gehörten indessen zu den Kernaufgaben eines Verwaltungsrates.
Da die Entgelte einer versicherten Person als Organ einer juristischen Person zum massgebenden Lohn gehörten und der Beigeladene bis Januar 2017 im Handelsregister eingetragen gewesen sei, führe dies zum Schluss, dass die Zahlungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt seien. Sie stünden offensichtlich im Zusammenhang mit seiner Organstellung, stellten mithin Entgelt für unselbständige Erwerbstätigkeit dar (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5 und Urk. 11).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, die Leistungen des Beigeladenen – er habe für sie Kunden vermittelt und hierfür Provisionen erhalten, d.h. zu einem vereinbarten Prozentsatz an den verrechenbaren Dienstleistungsstunden an diese Kunden und an den von ihr an diese Kunden verkauften Lizenzen partizipiert - seien seit 1996 im Rahmen von dessen selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht worden. Zu diesem Zweck sei am 5. Mai 1995 die Zusammenarbeitsvereinbarung abgeschlossen worden, welche mit Vereinbarungen vom 31. August 1999 und 30. März 2001 erneuert worden seien. Der Beigeladene sei nie als Unselbständiger bei ihr angestellt gewesen; bis Ende 2014 seien die Provisionen durch die Beschwerdegegnerin als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet worden. Der Beigeladene habe sich ohne Wissen der Beschwerdeführerin per 2014 abgemeldet, er habe auch im Jahr 2015 unverändert und weiterhin Rechnung für seine Dienstleistungen gestellt. Ein Blick in die Rechnungen zeige jedoch klar, dass hinter diesen Rechnungen keine eigenen vom Beigeladenen erbrachten Arbeitsleistungen stünden. Es handle sich um Provisionsabrechnungen. In den Jahren 2015 und 2016 habe den Zahlungen keine Arbeitsleistung gegenübergestanden. Die Zusammenarbeit sei mit Kündigung vom 30. November 2015 per Ende 2015 beendet worden. Weil die Parteien die Zusammenarbeit als Agenturvertrag qualifiziert hätten, habe der Beigeladene eine Abfindungsentschädigung in Höhe von Fr. 29'000.-- erhalten. Die Beschwerdeführerin zahle ihren Verwaltungsräten keine Honorare aus. Der Beigeladene habe in der Zeit von 1995 bis 2017 denn auch nie ein Verwaltungsratshonorar erhalten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 9).
3. Die im Jahr 1995 zwischen dem Beigeladenen und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Zusammenarbeitsvereinbarung hatte im Wesentlichen Entschädigungsmodalitäten zum Gegenstand. Unter anderem wurden gemäss Ziffer 2 der Zusammenarbeitsvereinbarung («Verrechnungsmodalitäten für Z.___ Leistungen») die Entschädigungen in Form von prozentualen Anteilen an vom Beigeladenen vermittelten Lizenzen oder pro verrechenbare Dienstleistungsstunde festgelegt, wobei keine zeitliche Befristung der auszuzahlenden Provisionen bestand; der Beigeladene hatte seine Guthaben gegenüber der Beschwerdeführerin monatlich in Rechnung zu stellen (vgl. im Einzelnen Urk. 3/4).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beigeladene der Ausgleichskasse bis 31. Dezember 2014 als Selbständigerwerbender angeschlossen war (vgl. etwa Urk. 6/87/1 und Urk. 6/87/5) sowie dass das vom Beigeladenen aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung erzielte Erwerbseinkommen bis Ende 2014 durch die Beschwerdegegnerin als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert worden war. Unbestritten ist ferner und angesichts der Ausführungen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren (vgl. Eingaben vom 13. September 2019 und 31. Dezember 2019; Urk. 6/97 und Urk. 6/109) jedenfalls mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2) erstellt, dass der Beigeladene ab dem Jahr 2015 für die Beschwerdeführerin keine effektive Arbeitsleistung mehr erbracht hat.
4.2 Aus dem Bericht über die bei der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2019 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergibt sich, dass die streitbetroffenen Entschädigungen des Jahres 2015 der Summe der vom Beigeladenen monatlich an die Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten «Anteilen an Dienstleistungen» (in Höhe von insgesamt Fr. 80'452.35 abzüglich Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.--; Urk. 6/87/4) entspricht. Aus den im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin ergänzend aufgelegten detaillierten «Provisionsabrechnungen UG» des Jahres 2015 erhellt darüber hinaus, dass es sich bei den abgerechneten Provisionen um Anteile an Dienstleistungen handelte, welche gegenüber Kunden der Beschwerdeführerin erbracht worden waren (vgl. zum Ganzen Urk. 3/5/1-12). Für das Jahr 2016 notierte der Revisor ferner eine Zahlung in Höhe von Fr. 29'000.-- (abzüglich Rentnerfreibetrag; Urk. 6/87/4); diesbezüglich ergibt sich aus dem in den Akten liegenden «Kontoauszug 2280 Abfindung Y.___» der Beschwerdeführerin, dass der entsprechende Betrag im März/April 2016 als Abfindung für den Beigeladenen verbucht worden war (Urk. 6/87/32 und Urk. 3/6).
Gestützt auf die Akten erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin demnach plausibel; es ist somit davon auszugehen, dass die im Jahr 2015 ausgerichteten Entschädigungen Provisionen für verrechenbare Dienstleistungsstunden gegenüber Kunden der Beschwerdeführerin entsprechen, sowie dass der anfangs 2016 an den Beigeladenen ausbezahlte Betrag der Abfindung entspricht, wie sie im Rahmen der Aufhebung der Zusammenarbeitsvereinbarung per Ende 2015 denn auch im Kündigungsschreiben vom 30. November 2015 im Grundsatz thematisiert worden war (Urk. 3/7). Gestützt auf die Akten ist somit überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die in den Jahren 2015 und 2016 ausgerichteten Entgelte ihren Grund in der in den vorangegangenen Jahren (bis Ende 2014) gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit hatten und nicht in der Funktion des Beigeladenen als Verwaltungsrat.
4.3 Soweit die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass der Beigeladene im Jahr 2015 gesundheitlich gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, seiner selbständigen Tätigkeit nachzugehen, schlussfolgert, es handle sich bei den streitbetroffenen Entgelten um Entschädigungen für die Verwaltungsratstätigkeit, stehen dieser Annahme nach dem Gesagten die im Recht liegenden Unterlagen (Provisionsabrechnungen und Kontoauszug) entgegen. Daran ändert insbesondere nichts, dass der Beigeladene im Jahr 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selber keine effektive Arbeitsleistung mehr erbrachte. Denn gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung partizipierte er jedenfalls bis zu deren Aufhebung per Ende 2015 weiterhin an verrechenbaren Dienstleistungsstunden, welche gegenüber von ihm vermittelten Kunden abgerechnet worden waren. Gegen die Annahme, es handle sich um Entschädigungen für Verwaltungsratstätigkeit, spricht zudem die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe – bis auf eine (nicht den Beigeladenen betreffende; vgl. Urk. 1 S. 6) Ausnahme – nie Verwaltungsratshonorare ausbezahlt. Dies gilt umso mehr, als auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, vor 2015 sei – neben dem selbständigen Erwerbseinkommen durch den Beigeladenen – je unselbständiges Erwerbseinkommen durch die Beschwerdeführerin für den Beigeladenen (für Verwaltungsratshonorare) abgerechnet worden.
4.4 Die Frage der Beitragspflicht als solcher ist - wie erwähnt (vgl. E. 1.3 hiervor) - nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit bzw. zugrundeliegenden Arbeitstätigkeit zu beurteilen. Nach dem Gesagten stellen die im Jahr 2015 und 2016 ausbezahlten Entgelte Entschädigungen (Provisionen) für die bis
2014 im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarung ausgeübte Erwerbstätigkeit dar bzw. eine Abfindung aufgrund der per Ende 2015 erfolgten Beendigung der Zusammenarbeit. Der Beigeladene realisierte die fraglichen Einkünfte mit anderen Worten dank der bis 2014 ausgeübten Erwerbstätigkeit, weshalb die Einkommen auch dieser Tätigkeit zuzuordnen sind. Bis 2014 war der Beigeladene der Beschwerdegegnerin jedoch unbestritten als Selbständigerwerbender angeschlossen und für die aus der Zusammenarbeitsvereinbarung erzielten Einkünfte als Selbständigerwerbender beitragspflichtig.
Ab dem Jahr 2015 erbrachte der Beigeladene im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarung effektiv keine Arbeitsleistung mehr. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher nicht von Bedeutung, ob ab diesem Zeitpunkt - mangels eigener Büroräumlichkeiten und Beschäftigung von Angestellten - die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Qualifikation als Selbständigerwerbender noch erfüllt wären, wie die Beschwerdegegnerin replicando verneint (vgl. Urk. 11 S. 2).
4.5 Zusammengefasst haben die für die Jahre 2015 und 2016 von der Beschwerdeführerin an den Beigeladenen ausgerichteten Entschädigungen ihren Grund in der vom Beigeladenen bis 2014 im Rahmen der Zusammenarbeitsvereinbarung ausgeübten Erwerbstätigkeit. Diese wurde durch die Beschwerdegegnerin bis dahin unbestritten als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Auf den Entschädigungen sind demnach keine Lohnbeiträge (und entsprechenden Verzugszinsen) geschuldet. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben.
5. Der Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren (einzelzeichnungsberechtigten) Verwaltungsrat B.___, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14. November 2023 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann