Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2023.00108


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 21. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









1.    X.___ erhob mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 unter Hinweis auf ihren bislang nicht beförderlich behandelten Antrag auf Vorausberechnung ihrer Altersrente durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Rechtsvergerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1).


2.    Die am 9. März 1960 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 2/4) wird das
AHV-Rentenalter beziehungsweise das Referenzalter am 9. März 2024 erreichen (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung; lit. a der Übergangsbestimmungen zur ab 1. Januar 2024 gültigen Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 [AHV 21]). Mit ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2023 lässt sie vorbringen, dass sie seit Monaten auf eine Mitteilung bezüglich der voraussichtlichen Höhe ihrer Altersrente warte. Sie hätte der Swiss Life AG schon längstens mitteilen sollen, ob sie die Rente beziehe oder aufschiebe. Sie wisse heute immer noch nicht, mit welchen Rentenleistungen sie bei Erreichen des Rentenalters rechnen könne (Urk. 1). Aus den von der Beschwerdeführerin aufgelegten Unterlagen ergibt sich weiter, dass ihr die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. September 2023 einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) zustellte (Urk. 2/2). Alsdann beantragte die Beschwerdeführerin mit dem am 26. Oktober 2023 ausgefüllten Formular eine Rentenvorausberechnung (Urk. 2/3). Und schliesslich bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf ihre beiden früheren Schreiben vom 7. Juni 2021 und vom September 2023 – mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 erneut um eine provisorische Berechnung ihrer Altersrente (Urk. 2/1).

    Demnach hat die Beschwerdeführerin gemäss ihren Vorbringen die Rentenvorausberechnung (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) noch nicht erhalten. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aber nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Es ist dem Sozialversicherungsgericht bekannt, dass die Beschwerdegegnerin Rentenvorausberechnungen mit einem formlosen Schreiben mitteilt (vgl. Sachverhalt Ziffer 1 des Urteils AB.2022.00088 vom 1. Februar 2023). Bezüglich der provisorischen Rentenvorausberechnung ist keine Verfügung zu erlassen, denn die versicherte Person kann gegen die Verfügung, mit welcher die Rentenhöhe festgesetzt wird, Einsprache erheben. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann sodann nicht die Möglichkeit bieten, jegliches unterbliebenes Verwaltungshandeln durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Ansonsten würde das Gericht zur Aufsichtsbehörde der Verwaltung, was nicht der gesetzlichen Ordnung entspricht (vgl. § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Aufsichtsbehörde der Ausgleichskassen und damit auch der Beschwerdegegnerin ist das Bundesamt für Sozialversicherungen, welchem dieser Beschluss ebenfalls mitgeteilt wird (vgl. nachfolgend Dispositiv-Ziffer 3).

    Auf die offensichtlich aussichtslose Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher – ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin (§ 19 Abs. 2 GSVGer) – nicht einzutreten.





Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-5 und Urk. 3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Hübscher