Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00003
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 6. Februar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___ Aktiengesellschaft, Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 7. Juli 2022 meldete sich die 1961 geborene X.___ als Inhaberin der Einzelfirma A.___ mit Sitz in B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbende an (Urk. 13/5). Mit Schreiben vom 22. und 30. Januar 2023 reichte die Versicherte weitere Unterlagen zur Bestimmung des Beitragsstatus zu den Akten (Urk. 13/8 und Urk. 13/12-13). Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 hielt die Ausgleichskasse fest, dass die Tätigkeit der Versicherten im Affiliate-Marketing für die C.___, LLC mit Sitz in den USA als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Die Versicherte könne daher nicht als Selbständigerwerbende registriert werden. Da sich der Sitz der C.___ in den USA befinde, habe die Versicherte die Beiträge an die Sozialversicherungen als Arbeitnehmerin ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) abzurechnen (Urk. 13/14). Dagegen erhob die Versicherte am 11. März 2023 Einsprache (Urk. 13/15), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 27. November 2023 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2024 Beschwerde, verbesserte diese innert angesetzter Nachfrist, und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2023 aufzuheben und festzustellen, dass sie gemäss Antrag vom 7. Juli 2022 seit dem 1. April 2022 den Status als Selbständig-erwerbende habe (Urk. 1 und Urk. 8-10). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 21. April 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 14. Mai 2024, auf das Erstatten einer Duplik zu verzichten (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 angezeigt wurde (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).1.2
1.2.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2024) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche beziehungsweise arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020).
Als Handelsreisende (Vertreterinnen, Vertreter, Agentinnen, Agenten usw.) sind natürliche Personen zu betrachten, die gegen Entgelt, üblicherweise im Namen und auf Rechnung eines andern, ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge abschliessen oder den Abschluss vermitteln (WML Rz. 4015 [unverändert seit 1. Januar 2024]). Handelsreisende gelten in der Regel als Unselbständigerwerbende. Sie stehen im Allgemeinen zur vertretenen Firma in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis und tragen kein Unternehmerrisiko (WML Rz. 4016). Unselbständige Erwerbstätigkeit ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn die Person, die für Dritte Verträge abschliesst oder vermittelt (WML Rz. 4018 [unverändert seit 1. Januar 2024]):
- keinen festen Lohn, sondern nur Provisionen bezieht;
- für ihre Unkosten selbst aufkommt;
- nicht an ein bestimmtes Reisegebiet gebunden ist;
- über ihre Tätigkeit den Arbeitgebenden nicht Bericht erstatten muss;
- nicht zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit verpflichtet ist;
- für mehrere Firmen tätig ist;
- die Reisetätigkeit nur als Nebenerwerb ausübt;
- das Delkredererisiko trägt (Art. 348a und Art. 418c des Obligationenrechts, OR), also für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung seitens der Kundinnen bzw. der Kunden einzustehen hat;
- als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist;
- als Agentin oder Agent bezeichnet wird bzw. Agent im Sinne von Art. 418a ff. OR ist;
- Untervertreterinnen und/oder Untervertreter beschäftigt;
- Verträge mit der Kundschaft zwar auf eigenen Namen abschliesst, Rechte und Pflichten aber den Lieferantinnen bzw. Lieferanten überträgt, also als indirekte Stellvertreterin oder indirekter Stellvertreter handelt;
- in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt (Makler) aber wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig ist und kein Unternehmerrisiko trägt.
Handelsreisende gelten nur ausnahmsweise als Selbständigerwerbende. Damit sie als Selbständigerwerbende betrachtet werden können, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Eine solche liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind (WML Rz. 4019 f.):
- benützen eigene oder gemietete Geschäftsräume (Büros, Lager-, Ausstellungs- oder Vorführräume usw.; nicht als Geschäftsräume gelten Wohnräume und Räume, in denen Autos eingestellt werden);
- beschäftigt Personal (Büropersonal, Untervertreterinnen oder Untervertreter usw.; nicht als Personal gelten die mitarbeitende Ehefrau bzw. der mitarbeitende Ehemann oder die mitarbeitende eingetragene Partnerin bzw. der mitarbeitende eingetragene Partner und weitere Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen sowie Hausangestellte);
- trägt die Geschäftskosten im Wesentlichen selbst.
1.3 Diese Umstände lassen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf ein spezifisches Unternehmerrisiko schliessen, weil dabei unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche vom Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbenden selber zu tragen sind. Demgegenüber ist das unternehmerische Risiko des alleine, ohne eigene Verkaufsorganisation, tätigen Agenten entsprechend geringer; es erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass geleistete Arbeit nicht oder nicht vollständig entschädigt wird (vgl. Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Endkunden im Namen der C.___ und nicht in ihrem eigenen Namen auftrete. Die entsprechenden Zahlungen erhalte sie als Provisionen von der C.___ und nicht von ihren Endkunden. Die Beschwerdeführerin selber stelle keine Rechnungen an ihre Endkunden in ihrem Namen. Zudem trete sie gegenüber der Kundschaft im Namen der C.___ auf, verkaufe die Produkte der C.___ und habe in ihrer Einsprache vom 11. März 2023 erläutert, dass der Auftraggeber/Lieferant/Hersteller alles zu tun habe, um dem Vertriebspartner/Handelsvertreter die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere seien die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen und Arbeitsmittel von der C.___ zur Verfügung gestellt bekomme. Es fehle der Beschwerdeführerin somit an Investitionen für ihre Tätigkeit, welche ein weiteres ausschlaggebendes Merkmal einer selbständigen Tätigkeit darstelle. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Agentin bzw. Handelsreisende der Firma C.___ tätig sei. Damit Handelsreisende als Selbständigerwerbende gelten könnten, müssten sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisse, über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen. Soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei, seien die dafür kumulativ erforderlichen Bedingungen – benützen eigener oder gemieteter Geschäftsräume, beschäftigen von Personal, selbertragen von wesentlichen Geschäftskosten – eben nicht erfüllt (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, Provisionen könnten auch im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Dazu gehörten auch Provisionen, die aus Vermittlungstätigkeit erzielt würden. Der Agent habe Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermittlungs- und Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen habe, sowie mangels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die während des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftraggeber abgeschlossen worden seien, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben habe (Art. 418g Abs. 1 OR). Agent sei, wer die Verpflichtung übernehme, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen (Art. 18a Abs. 1 OR). Die Beschwerdegegnerin behaupte zudem fälschlicherweise, dass sie (die Beschwerdeführerin) gegenüber ihren Endkunden nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der C.___, auftrete. Sie trete aber im Markt unter der Firmierung A.___ auf. Sie sei im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie verfüge zudem über einen eigenen Internetauftritt. Mit diesem trete sie nach Aussen und im Markt auf und gewinne so neue Interessentinnen und Interessenten bzw. Kundinnen und Kunden. Auch verfüge sie über einen eigenen YouTube-Kanal, über welchen sie ihre Marke und den Bekanntheitsgrad steigere. Sie agiere somit in ihrer Funktion als selbständige Unternehmerin bzw. Agentin. Sie verkaufe im eigenen Namen und auf eigenes Risiko und vermittle zwischen Dritten und der C.___. Für ihre erfolgreiche Vermittlungstätigkeit erhalte sie eine Umsatz-provision. Sie erfülle somit die Voraussetzungen einer Agentin nach Art. 418a ff. OR. Selbstverständlich erhalte sie von der C.___ die für den Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Vertriebsunterlagen wie Broschüren, Anträge, Apps und deren Beschreibung etc. Diese Art von Vertriebsunterstützung durch Auftraggeber sei nicht nur branchenüblich, sondern auch erforderlich, insbesondre dann, wenn Marken und patentierte Produkte für die Auftraggeber vertrieben würden (S. 3 f.). Darüberhinausgehende Investitionen, die für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich seien, trage sie vollumfänglich selbst (S.5). Zudem führe sie ihr Büro zwar in ihrer eigenen Wohnung, jedoch vollständig von den Wohnräumen abgesondert. Der Sitz sei durch ein Firmenschild am Briefkasten als Geschäftsadresse ausgewiesen. Ein Drittel der Gesamtfläche der Wohnung, einschliesslich Garderobe, Gästetoilette und einem grossen Arbeitsraum, sei abgegrenzt und ausschliesslich für geschäftliche Zwecke reserviert und eingerichtet. Diese Konstellation unterstreiche die professionelle und ausschliessliche Nutzung der Räumlichkeiten für geschäftliche Aktivitäten. Sie verfüge somit über eigene Geschäftsräume, die mit dem im Handelsregister eingetragen Sitz übereinstimmten. Da sie für ihre Kosten selbst aufkommen müsse, habe sie beschlossen, vorerst kein eigenes Personal zu beschäftigen. Wäre dies nicht der Fall, d.h. würde sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber stehen, könnte sie Büroräume anmieten und eigens Personal ohne eigenes Risiko beschäftigen, da nicht sie, sondern die Auftraggeber für die Kosten aufkommen würden. Des Weiteren handle es sich bei der WML um eine verwaltungsinterne Weisung, die zwar für die Verwaltung, jedoch nicht für die Gerichte bindend sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Weisung praxisfremd sei, da sie von einer Verwaltung, die nicht dem Markt ausgesetzt sei, erstellt worden sei (S. 6 f.). Darüber hinaus trage sie (die Beschwerdeführerin) auch die Unternehmensrisiken selbst. So u.a. für Umsatzeinbussen aufgrund neuer Mitbewerber und somit neuer Konkurrenzangebote am Markt, für Veränderungen im Kaufverhalten der Endkunden, für negative Presseberichte oder finanzielle Schwierigkeiten infolge von Inflation oder Arbeitslosigkeit, für die Auswahl ungeeigneter Geschäftspartner etc. Auch trage sie die alleinige und vollständige Verantwortung für die Akquisition von Interessenten und den Verkauf der Produkte. Dies bedeute, dass sie in ihrem Unternehmen zu 100 % für die Identifizierung, Ansprache und Gewinnung potentieller Endkunden zuständig sei und alle damit verbundenen Aktivitäten selbständig und ohne Rückversicherung durch die C.___ durchführe. Hinzukomme, dass sie auch das Debitoren- und Inkassorisiko vollumfänglich selbst trage. Einerseits führten Debitorenausfälle bei den Endkunden zu Provisionskürzungen, andererseits müsse sie im Falle einer Nichtbezahlung einer Provision durch C.___ wie jedes andere Unternehmen das rechtliche Inkasso über ein ordentliches Mahnverfahren einleiten. Im Übrigen seien auch alle übrigen Merkmale, die für ein Unabhängigkeitsverhältnis sprächen, vollumfänglich erfüllt (Urk. 9/0 S. 8 f.).
3.
3.1 Im Schreiben vom 7. Juli 2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein internationales Vertriebsnetzwerk für Naturprodukte im Industriezweig des Network Marketing aufbaue. Ihre Partnerfirma sei die C.___. Da das Einkommen im Network Marketing grundsätzlich aus der Umsatzbeteiligung für die direkte und mittelbare Vermittlung von Verkäufen stamme und aus einem wachsenden Geschäftspartner- und Kundennetzwerk entstehe, übernehme klassischerweise die Partnerfirma, d.h. vorliegend die C.___, die Rechnungsstellung in Form einer monatlichen Abrechnung. Ein eigener Überblick über sämtliche Zahlungsansprüche aus den nur mittelbar genierten Umsätzen durch ihre Vertriebspartner und Kunden weltweit sei nicht möglich. Aus diesem Grund habe sie (die Beschwerdeführerin) eine eigene Rechnungstellung abgelehnt. Sie richte 95 % ihrer Tätigkeit auf die Akquise neuer Geschäftspartner für ihr Betriebsnetzwerk. Aus diesem Grund sei sie Consultant im Business to Business (b2b) Bereich, da sie ihren neuen Geschäftspartnern (Start Ups) und bestehenden Geschäftspartnern (Unternehmen) mit Strategien und Mentoring zu erfolgreichem Geschäftsaufbau verhelfe. An der Umsatzsteigerung ihrer Geschäftspartner partizipiere sie wiederum durch jeweilige Umsatzbeteiligungen, ausgeschüttet durch die C.___ (Urk. 13/5/5-6, vgl. auch Urk. 13/5/7, Urk. 13/8/17-26 und Urk. 13/13).
Gemäss den Akten schloss die Beschwerdeführerin mit der C.___ einen Vertrag als Affiliate ab (Urk. 13/5/7 und Urk. 13/8/3). Die dazugehörigen Geschäftsbedingungen des Affiliate-Antrags (Urk. 13/8/4) bilden zusammen mit den Richtlinien und Verfahren sowie dem Marketing- und Vergütungsplan der C.___ die verbindlichen Vertragsbestandteile (Ziff. 1). Des Weiteren ist diesen zu entnehmen, dass Affiliates unter anderem berechtigt seien, am Verkauf und Vertrieb der Waren und Dienstleistungen der C.___ mitzuwirken und gemäss den Richtlinien und Verfahren sowie dem Vergütungsplan der C.___ im Rahmen dieser Verkäufe Provisionen zu erhalten (Ziff. 4). Die Erfolge als Affiliate ergäben sich aus Einzelhandelsverkäufen, Dienstleistungen und dem Aufbau eines Marketing-Netzwerks. Beim Verkauf der Waren und Dienstleistungen des Unternehmens oder beim Sponsoring weiterer potenzieller Affiliates dürften keine Aussagen, Angaben oder Zusagen gemacht werden, abgesehen von denjenigen, die in den genehmigten Unterlagen der C.___ enthalten seien (Ziff. 9). Zudem gelte beim Fungieren als Sponsor anderer Affiliates eine übergeordnete distributive Verkaufs- und Schulungsfunktion in Zusammenhang mit dem Verkauf der Waren und Dienstleistungen der C.___ an den Endnutzer (Ziff. 10). Die Laufzeit des Vertrags betrage ein Jahr ab dem Datum, an dem die C.___ den Antrag angenommen habe. Danach werde der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr verlängert. Damit sichergestellt werden könne, dass ein Affiliate im Sinne und nach Massgabe der Richtlinien der Firma handle und bei seiner Beratung die ethischen Massstäbe einhalte, die dem Profil und dem Charakter von C.___ entsprächen, müsse jede Verlängerung von der C.___ genehmigt werden (Ziff. 14).
3.2 Wie sich somit aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 7. Juli 2022 sowie des Inhalts der Geschäftsbedingungen des Affiliate-Antrags der C.___ ergibt, ist ihre Haupttätigkeit das Vermitteln von Produkten und Dienstleistungen der C.___ im Rahmen eines Netzwerk-Marketing-Systems an die Endnutzer, wobei sie sich an die Vorgaben der C.___ zu halten hat. Für ihre Vermittlungstätigkeit erhält sie insbesondere Provisionen und Boni basierend auf ihren Verkäufen und denen ihres aufgebauten Netzwerks. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin als Handelsreisende im Sinne der WML zu gelten (E. 1.2). Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, da unter den Begriff der Handelsreisenden auch Agentinnen fallen, zu welchen sie sich selbst zuordnet (Urk. 1 S. 4).
Wie ausgeführt sind Handelsreisende bzw. Agentinnen grundsätzlich als unselbständigerwerbend zu betrachten. Sie gelten nur ausnahmsweise als selbständigerwerbend, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, also kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (E. 1.2 und E. 1.3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht über eigenes Personal verfügt und auch nicht in eigenen Geschäftsräumen tätig ist (Urk. 9/12), zumal Arbeitsräume in Wohnungen nicht als eigene Geschäftsräume gelten. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass die Höhe der von der Beschwerdeführerin getätigten Investitionen (Urk. 1 S. 5 und Urk. 9/4-11) mit jenen eines Handelsreisenden oder Agenten, der eigenes Personal beschäftigt, vergleichbar wären, selbst wenn die Miete der Arbeitsräume in ihrer 3.5-Zimmerwohnung zu den Investitionen gezählt würde. Demnach ist in einer solchen Konstellation ohne Weiteres von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Es erübrigt sich daher, die weiteren in der WML genannten Kriterien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingehender zu prüfen.
3.3 Nach dem Gesagten gilt die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Affiliate-Marketing für die C.___ als unselbständige Erwerbstätigkeit.
4. Der angefochtene Enspracheentscheid vom 27. November 2023 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ Aktiengesellschaft, Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz