Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00004
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. März 2024
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG (vormals Y.___ AG; vgl. Urk. 6/306) ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit gebührenpflichtigen Mahnungen vom 25. August 2023 mahnte die Ausgleichskasse ausstehende Lohnbeiträge für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 51'310.15 (Urk. 6/359), für das Jahr 2018 in Höhe von Fr. 14'470.05 (Urk. 6/358), für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 21'880.85 (Urk. 6/360) sowie für das Jahr 2021 in Höhe von Fr. 7'749.20 (Urk. 6/357). Bezugnehmend auf diese Mahnungen ersuchte die X.___ AG die Ausgleichskasse am 31. August 2023 unter Hinweis darauf, dass sie bis Ende 2023 noch «Altlasten» zu beseitigen habe und es ab Januar 2024 möglich wäre, «Altlasten» gegenüber der SVA abzubauen, um Abschluss einer Zahlungsvereinbarung dahingehend, dass sie ab 31. Januar 2024 jeweils Ende Monat Fr. 1’000.-- an die SVA entrichte, bis die Ausstände abbezahlt seien (Urk. 6/375). Mit Schreiben vom 8. September 2023 teilte die Ausgleichskasse der X.___ AG mit, dass sie auf das Ratenzahlungsgesuch nicht eintreten könne, da die Anzahl der Raten zu hoch sei und bereits Betreibungen eingeleitet worden seien (Urk. 6/376; vgl. Zahlungsbefehle vom 15. September 2023; Urk. 6/384 ff.). Am 18. September 2023 ersuchte die X.___ AG unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Situation erneut um Abschluss einer Zahlungsvereinbarung und bot an, die Ratenzahlung bereits ab September 2023 zu veranlassen (und die Raten dereinst, wenn die übrigen «Baustellen» [Schulden] abgebaut sein würden, zu erhöhen; Urk. 6/382). Am 3. Oktober 2023 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, mit welcher sie das Ratenzahlungsgesuch vom 31. August 2023 abwies (Urk. 6/392). Dagegen erhob die X.___ AG am 27. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 6/393), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid 15. Dezember 2023 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ AG, handelnd durch Z.___, hierorts am 15. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Einsprache vom 27. Oktober 2023 gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 ersatzlos abzuweisen (wohl: aufzuheben), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der X.___ AG mit Verfügung vom 27. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
1.2 Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (Urk. 2) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 3. Oktober 2023, mit welcher sie das Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen hatte (Urk. 6/392). Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids bildet demnach allein das Gesuch um Zahlungsaufschub (Ratenzahlung). In Bezug auf Höhe und/oder Bestand der geschuldeten und bis zu diesem Zeitpunkt erst im formlosen Verfahren in Rechnung gestellten Akontobeiträge (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) bzw. Beitragsschulden als solche liegt kein anfechtbarer Entscheid vor, weshalb, soweit diese beanstandet werden, insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus, die geschuldeten Ausstände der Jahre 2017 bis 2023 (im Totalbetrag von Fr. 180'933.75 [ohne 2023]) seien im Zeitraum Juni 2019 bis März 2022 mit Schlussrechnungen oder Nachtragsrechnungen festgesetzt worden. Ausser 2022 und 2023 seien alle betreffenden Beitragsjahre in Betreibung. Der Status der Betreibungen sei aktuell Zahlungsbefehl mit Rechtsvorschlag. Offene Beiträge müssten somit über das Betreibungsamt beglichen werden. Die Beschwerdeführerin habe mit Gesuch vom 18. September 2023 angeboten, den Ausstand in monatlichen Raten à Fr. 1'000.-- ab September 2023 zu begleichen. Mit dieser Ratenzahlung würde der Tilgungsplan bei einem Ausstand von Fr. 180'933.75 über 15 Jahre dauern, bis die Schuld vollständig beglichen sei. Dies sei mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 abgelehnt worden, da die Schuld innert möglichst kürzester Zeit, aber vor Ablauf der fünfjährigen Vollstreckungsverjährungsfrist, getilgt sein müsse. Ein Ratenplan würde sodann zur Aufhebung des laufenden Schuldbetreibungsverfahren führen und somit zur Verjährung der Beitragsschuld. Daran vermöge die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss ihrer Berechnung betrage der effektive Ausstand insgesamt Fr. 132'193.05. Grundlage hierfür bildeten die – in der Beschwerde näher bezeichneten - Zahlungsbefehle. Weitere Forderungen und Betreibungen als die entsprechenden laufenden Betreibungen seien ihr nicht bekannt. Alsdann handle es sich bei den Ausständen teilweise um alte Forderungen, welche bereits mehr als fünf Jahre zurück liegen würden. Es könne nicht sein, dass über Jahre hinweg keine Forderungen an die Beschwerdeführerin gestellt würden, dafür aber eine aus ihrer Sicht zu hohe Summe auf einmal, während sämtliche Anfragen zu Zahlungsvereinbarungen abgewiesen würden (Urk. 1).
3.
3.1 Macht ein Beitragspflichtiger (Arbeitgeber; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG) glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV [i.V.m. Art. 14 Abs. 4 AHVG]).
Art. 34b Abs. 1 AHVV ist im Kontext mit den übrigen Vorschriften zum Beitragsbezug (Art. 34 ff. AHVV) zu sehen, namentlich Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 AHVV sowie Art. 34a Abs. 1 und Art. 34c Abs. 1 e contrario AHVV. Danach sind die (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-) Beiträge grundsätzlich monatlich oder vierteljährlich in Form von Akontobeiträgen, welche von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt werden, zu bezahlen. Bei Säumnis ist der Beitragspflichtige unverzüglich schriftlich zu mahnen und danach nötigenfalls zu betreiben. Ein straffer und konsequenter Beitragsbezug dient der Durchsetzung der gesetzlichen Beitragspflicht der Arbeitgeber; gleichzeitig soll nicht durch Nichtbezahlung oder regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden. Daraus folgt, dass ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren, insbesondere die Zeitspanne, innert welcher die Beitragsforderung zu tilgen ist, nicht zu lange zu bemessen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.2.2).
3.2 Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Zahlungsaufschub (Ratenzahlungsgesuch) nicht bewilligte, ist nicht zu beanstanden, was schon daher gilt, als nicht gesagt werden kann, es habe – so die Voraussetzung nach Art. 34b Abs. 1 AHVV - begründete Aussicht bestanden, dass die Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten. Denn den Akten der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beitragspflicht seit längerer Zeit nur ungenügend und unvollständig nachkam und sie durch die Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und betrieben werden musste. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 ein Zahlungsaufschub (für Lohnbeiträge 2020) bewilligt wurde, diese den Tilgungsplan allerdings nicht einhalten konnte (Urk. 6/330, Urk. 6/331, Urk. 6/361 und Urk. 6/374). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie (nach wie vor) in finanzieller Bedrängnis sei, erscheint daher fraglich, dass ein erneuter Tilgungsplan eingehalten bzw. Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden könnten. Objektive Anhaltspunkte dafür fehlen.
Kommt hinzu, dass – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte – der Zeitrahmen, innert welchem die Beitragsschuld abzuzahlen wäre, eindeutig zu lang ist. Denn selbst wenn man auf den von der Beschwerdeführerin bezifferten Ausstand in Höhe von Fr. 132'193.05 (Urk. 1 S. 4) abstellen würde, dauerte die Zeitspanne bis zur vollständigen Tilgung der Ausstände über elf Jahre. Jedoch hat das Bundesgericht selbst einen gewährten Zeitrahmen von vier Jahren als deutlich zu lange bezeichnet unter Hinweis darauf, dass bei einer solchen Zeitspanne das Risiko erhöht werde, dass die Ausgleichskasse eines Teils der Lohnbeiträge verlustig gehe (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.2.2 -7.2.3). Auch mit Blick auf den sich aus dem Ratenzahlungsgesuch der Beschwerdeführerin ergebenden Zeitrahmen zur Abzahlung der ausstehenden Beitragsschuld ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Zahlungsaufschub nicht bewilligt hat.
Offenbleiben kann, ob – da es sich bei der Bestimmung von Art. 34b Abs. 1 AHVV betreffend Zahlungsaufschub um eine Kann-Vorschrift handelt - die Beschwerdegegnerin, selbst wenn alle Voraussetzungen nach Art. 34b Abs. 1 AHVV erfüllt wären, überhaupt verpflichtet wäre, der Beschwerdeführerin einen Zahlungsaufschub zu bewilligen. Wie ausgeführt (E. 3.1 hiervor), soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch regelmässig verspätete Entrichtung der gesetzlich geschuldeten und fälligen Beiträge die Geschäftstätigkeit von Unternehmen indirekt durch die AHV mitfinanziert und entsprechende Risiken auf diese Weise auf sie abgewälzt werden, weshalb ein Zahlungsaufschub nicht leichthin zu gewähren ist. Vielmehr hat ein Unternehmen die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Löhnen in seiner (Budget-) Planung einzukalkulieren (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 6.2.1).
3.3 Nach dem Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 an der Abweisung des Ratenzahlungsgesuchs vom 31. August 2023 festgehalten hat.
Dies führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann