Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00007
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 12. Juni 2024
in Sachen
X.___, Willensvollstrecker des Y.___, gestorben am 29. Januar 2021
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander
Tappolet & Partner
Drahtzugstrasse 18, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 21. Januar 2022 (Urk. 13/20 S. 2) ersuchte der Vertreter des am 29. Januar 2021 verstorbenen X.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter anderem darum, ihm die Akonto-Rechnungen für die persönlichen Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 gestützt auf provisorische Faktoren (2017: Einkommen Fr. 2’285'700.--, investiertes Eigenkapital von Fr. 70'000'000.--, 2018: Einkommen Fr. 1'875'000.--, investiertes Eigenkapital Fr. 70'000'000.--, 2019: Einkommen Fr. 937'500.--, investiertes Eigenkapital Fr. 70'000'000.--) zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (Urk. 13/28) und 12. Januar 2023 (Urk. 13/35) ersuchte er nochmals um die entsprechenden Akonto-Rechnungen. Am 26. April 2023 wurden die gewünschten Akontorechnungen für die persönlichen Beiträge 2017 bis 2019 erstellt (Urk. 13/45-50). Gleichentags wurden dem Versicherten Verzugszinsen für persönliche Beiträge für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 52‘399.20 (Urk. 13/52), für das Jahr 2018 in Höhe von Fr. 33‘095.90 (Urk. 13/51) und für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 15‘329.15 (Urk. 13/53) in Rechnung gestellt. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache vom 11. Mai 2023 (Urk. 13/63) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. Januar 2024 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid sei betreffend die geschuldeten Verzugszinsen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Erlasses neuer Zinsrechnungen. Eventualiter seien drei neue Zinsrechnungen zu erlassen, mit Zinsenlauf bis 20. Februar 2022 (S. 2). Am 2. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten.
1.2 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Für die Zeit vom 21. März bis 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Abs. 1ter). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Abs. 2). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 %. Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 2-3 AHVV). Bei den Verzugszinsen handelt es sich um einen Ausgleichszins und nicht um einen solchen mit Straffunktion. Daran ändert auch die - im gegenwärtigen Zinsumfeld ungewöhnliche - Höhe des Zinssatzes nichts (vgl. dazu BGE 139 V 297 E. 3.3.3 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 23 zu Art. 26 ATSG, je mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 202 E. 3.3.1 in Bestätigung der Rechtsprechung festgehalten, dass Verzugszinsen unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden den Zweck der Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners in pauschalierter Form haben, der Verzugszins somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet ist und insbesondere im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus (Urk. 2), dass bei fehlenden Akontobeiträgen der Ausgleichskasse Beiträge entgehen, die ihr schon viel früher zugestanden hätten. Gleichzeitig profitiere die beitragszahlende Person davon, dass sie längst geschuldete Beiträge noch nicht bezahlen musste. Die Verzugszinsen sollten dafür einen Ausgleich schaffen (S. 1). Es sei zudem zu erwähnen, dass Verzugszinsen Ausgleichszinsen und somit verschuldensunabhängig geschuldet seien. Die Verzugszinsen hätten keinen bestrafenden Charakter und würden unabhängig von jeglichem Verschulden fällig (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass im Nachlass für die Jahre 2017 bis 2019 substantielle Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit anfielen, die Steuerverfahren aber bis heute noch nicht erledigt seien (S. 2). Wegen der hohen Zinsen, die auf den mutmasslich geschuldeten Beiträgen lasten würden, habe man sich umgehend bemüht, bei der Beschwerdegegnerin Akonto-Rechnungen für eben diese Jahre zu erhalten, und es habe tatsächlich über ein Jahr gedauert, bis diese von der Beschwerdegegnerin schliesslich erstellt und versandt worden seien (S. 2-3).
Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 (Einsprache gegen die Beitragsverfügungen 2014 bis 2016) habe man die Beschwerdegegnerin erstmals aufgefordert, Akontorechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zu erlassen, mit Angaben der exakten Faktoren. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass die angeforderten Akontorechnungen noch ausstehend seien. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 sei diese Aufforderung wiederholt worden. Als auch dies unbeantwortet geblieben sei, habe man versucht, das System zu überlisten: Mittels Online-Kontaktformular sei die Anpassung einer nicht-existierenden Akonto-Rechnung verlangt worden und nachdem telefonisch sofort nachgehakt worden sei, habe endlich die zuständige Person erreicht werden können, so dass mehr als ein Jahr nach der ersten Aufforderung die Akontorechnungen mit Datum vom 26. April 2023 zugestellt worden seien (S. 3). Entscheidend sei, dass es nicht möglich sei, der Beschwerdegegnerin ohne Akonto-Rechnung (und entsprechendem Einzahlungsschein) Geld zu überweisen. Es komme sofort zurück, weil es nicht zugeordnet werden könne. Als Beitragspflichtiger sei man darauf angewiesen, dass die Beschwerdegegnerin Rechnungen erstelle, um die geschuldeten Abgaben überhaupt bezahlen zu können. Offenbar beständen bei der Beschwerdegegnerin organisatorische Defizite, zumal es weder auf dem Postweg noch telefonisch möglich sei, zuständige Personen zu erreichen oder eine Handlung seitens der Beschwerdegegnerin zu bewirken. Man sei nicht bereit, für diese Defizite Ausgleichzinsen in Höhe von 5 % zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin habe sich seit 20. Februar 2022 im Gläubigerverzug befunden. Man habe förmlich um Einzahlungsscheine gebettelt, um einer Gläubigerin Schulden zu bezahlen, doch diese habe einfach nicht reagiert. Damit sei sie im Verzug.
Was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid festhalte, seien Textblöcke, die den eigenen Gläubigerverzug schlicht ausblenden und totschweigen. Von der Beschwerdegegnerin sei eine entsprechende Reaktion und Mitwirkung zu erwarten, wenn der Beitragspflichtige um Zustellung von Einzahlungsscheinen bittet (S. 3). Da die Beitragspflichtigen eine Rechnung innert 30 Tagen zu bezahlen haben, damit keine Verzugszinsen anfallen (Art. 41bis Abs. 1 AHVV), sollte es auch der Beschwerdegegnerin möglich sein, innert gleicher Frist von 30 Tagen eine angeforderte Rechnung auszustellen. Spätestens im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer eine Akontorechnung angefordert habe, sei der Nachteil der Beschwerdegegnerin selbst zuzuschreiben, da sie sich im Gläubigerverzug befunden habe (S. 4).
Für die Jahre 2017 bis 2019 seien Akontorechnungen mit Schreiben vom 21. Januar 2022 angefordert worden. Die 30 Tage nach Einreichung der Bitte um Zustellung von Akontorechnungen hätten am 20. Februar 2022 geendet. Die Verzugszinsen seien deshalb nur bis 20. Februar 2022 zu erheben und jene ab 21. Februar 2022 seien zu stornieren (S. 4).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer für die Akontobeiträge für persönliche Beiträge der Jahre 2017, 2018 und 2019 verzugszinspflichtig ist. Er bringt insbesondere vor, dass die Verzugszinsen nur bis 20. Februar 2022 geschuldet seien, da sich ab diesem Datum die Beschwerdegegnerin im Gläubigerverzug befunden habe. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
3.2 Vorliegend liegt grundsätzlich ein Fall von Art. 41bis lit. b AHVV vor, da eine Nachforderung für vergangene Jahre vorliegt und bisher für die entsprechenden Jahre keine Akontozahlungen geleistet wurden, weshalb grundsätzlich eine Verzugszinspflicht besteht.
Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs gibt Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV eine eindeutige und klare Antwort: Danach sind Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu entrichten. Da vorliegend Beiträge für die Jahre 2017, 2018 und 2019 zu entrichten waren, sind für das Jahr 2017 ab 1. Januar 2018, für das Jahr 2018 ab 1. Januar 2019 und für das Jahr 2019 ab 1. Januar 2020 Verzugszinsen geschuldet, was von der Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 13/51-53) und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
3.3
3.3.1 Was das Ende des Zinsenlaufs betrifft, gilt es hingegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin sich im Gläubigerverzug befand und falls ja, ab welchem Datum.
3.3.2 Damit eine Verzugszinspflicht entsteht, ist grundsätzlich als einzige Voraussetzung ein Schuldnerverzug verlangt. Ein solcher wird angenommen, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist, jedoch nicht oder verspätet erfüllt wird, weil der Schuldner eine Mahnung oder einen bestimmten Verfalltag nicht beachtet (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 26 mit Verweis auf Art. 102 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]). Vorliegend ist unbestritten, dass die Beiträge 2017 bis 2019 zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 26. April 2023 noch nicht bezahlt waren, womit der Beschwerdeführer sich im Schuldnerverzug befand (vgl. E. 1.3).
3.3.3 Was hingegen den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gläubigerverzug der Beschwerdegegnerin anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 91 OR die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs umschreibt, und zwar einheitlich für alle Arten von Schuldnerleistungen. Die Wirkungen des Gläubigerverzugs treten indessen nicht nur im Fall des Annahmeverzugs ein, sondern auch, wenn andere in der Person des Gläubigers liegende Umstände die Erfüllung hindern (Art. 96 OR). Nach Art. 91 OR gerät der Gläubiger dann in Verzug, wenn einerseits der Schuldner seine Leistung gehörig angeboten hat und andererseits auf der Seite des Gläubigers eine ungerechtfertigte Annahmeverweigerung vorliegt (Leimgruber, in: BSK OR I, 7. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 91 mit Hinweisen). Mangels anderer Bestimmungen im Verwaltungsrecht sind die Bestimmungen des OR analog anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 147/06 vom 26. Juni 2007 E. 3.4; BSK OR I N 2 zu Art. 102).
Das Angebot muss «gehörig» sein, d.?h. es muss quantitativ und qualitativ sowie bezüglich der weiteren Erfüllungsmodalitäten der gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Leistung entsprechen (BSK OR I N 3 zu Art. 102). Die Annahmeverweigerung muss nicht eine ausdrückliche sein, sondern kann auch konkludent aus den Umständen hervorgehen oder stillschweigend erfolgen. Der Gläubiger muss sich der rechtlichen Bedeutung seines Verhaltens nicht bewusst sein. Auch eine antizipierte Annahmeverweigerung kann den Gläubigerverzug auslösen (a.a.O. N 8). Unter den Tatbestand der Annahmeverweigerung fällt auch die Unterlassung von Vorbereitungshandlungen. Dabei handelt es sich um Handlungen des Gläubigers, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht imstande ist und die seiner Erfüllungshandlung vorangehen müssen (a.a.O. N 10 mit Beispielen). Die Annahmeverweigerung führt nur dann zum Gläubigerverzug, wenn sie ungerechtfertigt ist, d.?h. wenn dafür keine objektiven Gründe bestehen, wobei ein Verschulden des Gläubigers nicht vorausgesetzt wird (a.a.O. N 13). Der Schuldner muss beweisen, dass er alles getan hat, um die Erfüllung zu bewirken, d.?h. er muss sowohl sein Leistungsangebot als auch seine Leistungsbereitschaft nachweisen (a.a.O. N 16).
Befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug, so beseitigt er dadurch den Schuldnerverzug, denn Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug aus (vgl. a.a.O. N 12 zu Art. 102).
3.3.4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer erstmals mittels eingeschriebenem Schreiben vom 21. Januar 2022 die Beschwerdegegnerin darum ersuchte, ihm Akonto-Rechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zukommen zu lassen. In besagtem Schreiben gab er ebenfalls die genauen provisorischen Faktoren an (Urk. 13/20). Damit hat der Beschwerdeführer seine Leistung gehörig angeboten. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung jedoch (ohne Begründung) nicht nach. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 erinnerte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin daran, ihm die Akontorechnungen 2017 bis 2019 zukommen zu lassen, und erwähnte zusätzlich, dass er gerne den Zinsenlauf stoppen möchte und er dafür Einzahlungsscheine benötige (Urk. 13/28). Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 12. Januar 2023 erfolgte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, indem er zum dritten Mal um die Zustellung von Akonto-Rechnungen bat (Urk. 13/35). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer mittels Online-Formular am 6. April 2023 erneut die Akonto-Rechnungen (Urk. 13/43), welche dann schliesslich am 26. April 2023 erstellt wurden (Urk. 13/45-50).
3.3.5 Wie der Beschwerdeführer zu Recht monierte, verging zwischen seinem ersten Schreiben vom 21. Januar 2022 und der Ausstellung der verlangten Akonto-Rechnungen vom 26. April 2023 mehr als ein Jahr. Die Beschwerdegegnerin reagierte auf keines der drei Schreiben des Beschwerdeführers betreffend Akonto-Rechnungen. Erst als dieser mittels Online-Formular die Anpassung der Akonto-Beiträge verlangt hatte, erfolgte die Rechnungsstellung. Es besteht jedoch keine Pflicht, die Ausstellung der Akonto-Rechnungen mittels Online-Formular zu beantragen, vielmehr genügte bereits die erste schriftliche Aufforderung des Beschwerdeführers. Durch ihr passives Verhalten befand sich die Beschwerdegegnerin im Annahmeverzug, da der Beschwerdeführer seine Leistung bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2022 gehörig angeboten hatte. Ab Erhalt dieses Schreibens hatte die Beschwerdegegnerin bereits alle notwendigen Informationen für die Rechnungsstellung. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegte, war es ihm ohne Rechnung und Einzahlungsschein nicht möglich, die Akonto-Beiträge zu begleichen. Bei der Rechnungsstellung handelt es sich somit um eine notwendige Vorbereitungshandlung, welche von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen ist. Indem die Beschwerdegegnerin es unterliess, innert angemessener Zeit die entsprechenden Akontorechnungen auszustellen, befand sie sich im Gläubigerverzug.
3.3.6 Daran ändert entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch nichts, dass Verzugszinsen verschuldensunabhängig geschuldet sind. Dies trifft zwar zu (vgl. E. 1.3), vorliegend verkennt aber die Beschwerdegegnerin, dass sie sich im Gläubigerverzug befand. Es ist somit irrelevant, wer das Verschulden am Schuldnerverzug trägt, da mit Eintritt des Gläubigerverzugs der Schuldnerverzug dahinfällt (vgl. E. 3.3.3).
3.3.7 Es stellt sich somit weiter die Frage, ab wann die Beschwerdegegnerin sich im Gläubigerverzug befand. Indem der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2022 (eingegangen am 24. Januar 2022) die Beschwerdegegnerin unter Nennung der provisorischen Faktoren aufforderte, ihm die Akonto-Rechnungen für die Jahre 2017 bis 2019 zukommen zu lassen, bot der Beschwerdeführer seine Leistung gehörig an und tat seine Leistungsbereitschaft kund. Die Beschwerdegegnerin hatte bereits alle notwendigen Informationen für die Rechnungsstellung. Art. 39 Abs. 2 AHVV sieht bei Nachzahlung geschuldeter Beiträge vor, dass diese innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind. Vorliegend rechtfertigt es sich somit, diese Bestimmung analog auf die Frist zur Rechnungsstellung anzuwenden. Besagtes Schreiben ging am 24. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Urk. 13/21), womit die 30-tägige Frist am 23. Februar 2022 endete. Indem die Beschwerdegegnerin bis dahin keine Akontorechnungen ausstellte, befand sie sich ab dem 24. Februar 2022 im Gläubigerverzug. Dieser dauerte bis zur Rechnungsstellung am 26. April 2023. Da der Gläubigerverzug den Schuldnerverzug verdrängt (vgl. E. 3.3.3), befand sich der Beschwerdeführer für die Zeit vom 24. Februar 2022 bis 26. April 2023 nicht mehr im Schuldnerverzug. Entsprechend sind für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen geschuldet.
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich folgende Berechnung für den Verzugszins:
In Abweichung der Verfügung vom 26. April 2023 betreffend das Jahr 2017 (Urk. 13/52) besteht nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 23. Februar 2022 (ausser vom 21. März bis 30. Juni 2020, vgl. E. 1.2) eine Verzugszinspflicht (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV), mithin für 1393 statt für 1816 Tage, woraus sich ein Verzugszins von Fr. 40'193.85 ergibt (Fr. 207'749.95 x 5 / 100 / 360 x 1393). Die Verzugszinspflicht für das Jahr 2018 (vgl. Urk. 13/51) besteht vom 1. Januar 2019 bis 20. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis ebenfalls 23. Februar 2022, mithin für 1033 statt 1456 Tage, woraus ein Verzugszins von Fr. 23'480.80 (Fr. 163'661.00 x 5 / 100 / 360 x 1033) resultiert. Für das Jahr 2019 (vgl. Urk. 13/53) besteht ebenfalls nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 20. März 2020 und vom 1. Juli 2020 bis 23. Februar 2022 eine Verzugszinspflicht, mithin für 673 statt 1096 Tage, was einem Verzugszins von Fr. 9'412.85 entspricht (Fr. 100'702.40 x 5 / 100 / 360 x 673).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind Verzugszinsen für persönliche Beiträge für das Jahr 2017 von Fr. 40'193.85, für das Jahr 2018 von Fr. 23'480.80 und für das Jahr 2019 von Fr. 9'412.85 aufzuerlegen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 5. Januar 2024 dahingehend abgeändert, als die Höhe der Verzugszinsen für persönliche Beiträge für das Jahr 2017 auf Fr. 40'193.85, für das Jahr 2018 auf Fr. 23'480.80 und für das Jahr 2019 auf Fr. 9'412.85 herabgesetzt wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Oliver Untersander
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone