Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00008
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 15. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___ AG
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1946 geborene X.___ hält die Liegenschaft A.___ (drei Mehrfamilienhäuser) in B.___ zur Hälfte im Miteigentum mit C.___ (Urk. 7/7/15). Mit Steuermeldung vom 25. Februar 2022 meldete das Kantonale Steueramt Zürich (nachfolgend: Steueramt) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für das Jahr 2018 ein Einkommen der Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 163‘550.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 1‘559‘700.-- (Urk. 7/1) und mit Steuermeldung vom 5. September 2022 für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe
von Fr. 210‘211.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1‘573‘200.-- (Urk. 7/3). Daraufhin wies die Ausgleichskasse die Versicherte mit Schreiben vom 6. September 2022 daraufhin, dass sie sich als Selbständigerwerbende anzumelden habe (Urk. 7/5). Dagegen opponierte die Versicherte mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 (Urk. 7/7). Am 5. Dezember 2022 erliess die Ausgleichskasse die definitiven Beitragsverfügungen, mit welchen sie die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) - unter Berücksichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter - für das Jahr 2017 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 205‘300.--- auf Fr. 21‘887.60 (Urk. 7/13) und für das Jahr 2018 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 153‘700.-- auf Fr. 16‘907.05 (Urk. 7/14) festsetzte; gleichzeitig verfügte sie die Verzugszinsen auf den Beitragsnachforderungen 2017 und 2018 (Urk. 7/15 f.). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 5. Januar 2023 Einsprache (Urk. 7/24). Am 23. Januar 2023 meldete das Steueramt für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 179‘781.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2‘008‘500.-- (Urk. 7/27). Erneut zur Anmeldung als Selbständigerwerbende aufgefordert (Urk. 7/40), ersuchte die Versicherte mit Schreiben vom 11. Mai 2023 vor Erlass der definitiven Beitragsverfügung 2019 das hängige Einspracheverfahren betreffend die persönlichen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 abzuschliessen (Urk. 7/42). Am 17. Oktober 2023 meldete das Steueramt für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 108‘990.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 2‘638‘425.-- (Urk. 7/45). Nach Abklärungen beim Steueramt (Urk. 7/49-70) wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 5. Januar 2023 gegen die Verfügungen vom 5. Dezember 2022 betreffend persönliche Beiträge 2017 und 2018 mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Januar 2024 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und auf die AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende für die Jahr 2017 und 2018 zu verzichten, da keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz infolge mangelnder rechtskräftiger Steuerveranlagung 2017 und 2018 zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-137]), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.3 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1, 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1, 125 V 383 E. 2a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2019 vom 17. Februar 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).
1.4 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern, wie sie unter anderem Liegenschaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen, und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäftsvermögen erfolgen.
Bei Alternativgütern hat aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt und betreffen nicht die beitragsrechtliche Qualifikation (BGE 121 V 80 E. 2c). Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtlich Auswirkungen haben, sind jedoch für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, gestützt auf die eingeholte Stellungnahme vom 30. November 2023 des Steueramtes (Urk. 7/70) befände sich die Liegenschaft A.___ in B.___ nach wie vor im Geschäftsvermögen, da bisher keine Privatentnahme erfolgt sei. Mit Blick auf die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität habe vorliegend für den Beitragsbereich der AHV das Gleiche zu gelten. Es bestünden zudem keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung. Dies bedeute, dass die laufenden Erträge aus der Liegenschaft AHV-beitragspflichtig seien, solange eine Überführung ins Privatvermögen rechtlich nicht stattgefunden habe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, nach Erhalt der Beitragsverfügungen 2017 und 2018 habe sie innert Frist beim Steueramt vorsorglich ein Revisionsbegehren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer 2017 und 2018 eingereicht. Falls die AHV-Beiträge 2017 und 2018 rechtskräftig verfügt würden, müsse das Steueramt den Sachverhalt der selbständigen Erwerbstätigkeit infolge neuer Tatsachen prüfen. Dieses Revisionsbegehren sei zurzeit pendent und die Veranlagungen 2017 und 2018 seien bis zur endgültigen Behandlung des Verfahrens offen. Nachdem sie das Liegenschaftsvermögen seit über 10 Jahren in der Steuererklärung als Privatvermögen aufgeführt habe und dieses vom Steueramt entsprechend besteuert worden sei, begründe dies ein Vertrauenstatbestand, gestützt auf welchen sie davon habe ausgehen dürfen, dass die Überführung der Liegenschaft in das Privatvermögen bereits bei der letzten Erbteilung stattgefunden habe. Als Beweis werde auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 26. August 2020 (Urk. 3/10) beigelegt, woraus hervorgehe, dass es sich im vorliegenden Fall um eine reine private Vermögensverwaltung handle, da sie keine Funktion in Zusammenhang mit den Liegenschaften innehabe (Urk. 2).
3.
3.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass nach dem Tod von D.___s am 15. Oktober 1995 die Erbengemeinschaft, darunter die Geschwister C.___, X.___ (Beschwerdeführerin) und E.___, diverse Immobilien aus dem Geschäftsvermögen des Erblassers übernahm und die Erben gegenüber dem Steueramt mit am 4., 14. und 24. August 1998 unterzeichneter Erklärung bestätigten, dass diese Immobilien im Geschäftsvermögen verbleiben und erst im Zeitpunkt einer Veräusserung oder einer Überführung der Objekte ins Privatvermögen allfällig realisierte stille Reserven steuerlich abgerechnet werden sollten. Darunter befand sich auch die Liegenschaft MFH A.___ in B.___ (Urk. 7/7/13-14, Urk. 7/7/18-20, Urk. 7/52-53). Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin hielt die überlebende Ehefrau des Verstorbenen bis am 1. Juli 2000 die Nutzniessung am gesamten Nachlassvermögen (Urk. 7/7/13-14, Urk. 7/7/18-20).
3.2 Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 stellte die F.___ für die Erbgemeinschaft einen Antrag auf einen Steuervorbescheid (Steuerruling) bezüglich einer Überführung der Liegenschaft A.___ in B.___ vom Geschäfts- ins Privatvermögen von C.___ und der Beschwerdeführerin je zu hälftigem Miteigentum und der Liegenschaft G.___ in B.___ vom Geschäfts- ins Privatvermögen von E.___(Urk. 7/54). Daraufhin erging am 12. Juni 2003 die Stellungnahme des Steueramts bezüglich der Steuerfolgen der teilweisen Privatentnahmen (Urk. 7/55).
3.3 Mit Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2015 vom 21. August 2019 und Einschätzungsentscheid Staats- und Gemeindesteuern 2016 und Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2016 vom 16. Dezember 2019 qualifizierte das Steueramt den Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft A.___ erstmals als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen (Urk. 7/68/1 f., Urk. 7/68/10 f., Urk. 7/69/1 f. und Urk. 7/69/10 f.). Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 (Urk. 7/51) trat das Steueramt mangels Beschwer nicht auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid und die Veranlagungsverfügung 2015 vom 21. August 2019 ein. Die Veranlagung 2015 bleibe nicht nur in Bezug auf künftige Veranlagungen ohne Konsequenzen, ebenso ohne Nachteil bleibe sie für die Frage der AHV-Pflicht, da die Steuermeldung mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-rechtliche Beitragsfestsetzung bilde, sondern die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren durch die hierfür zuständigen Behörden erfolgen müsse. In der Folge meldete das Steueramt der Beschwerdegegnerin erstmals am 25. Februar und am 5. September 2022 die anteiligen Liegenschaftserträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie den anteiligen Wert der Liegenschaft als im Betrieb investiertes Eigenkapital (Urk. 7/1 und Urk. 7/3), weshalb diese gestützt darauf die definitiven Beitragsverfügungen vom 5. Dezember 2022 für die Jahre 2017 und 2018 erliess (Urk. 7/13-14).
3.4 In der Stellungnahme zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2023 (Urk. 7/70) erklärte das Steueramt, dass das gemeldete Einkommen/
Eigenkapital für die Steuerperiode 2017 auf den unterzeichneten Einschätzungsvorschlägen vom 27. April 2020 sowie auf der rechtskräftig gewordenen Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 8. Juni 2020 und der Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2017 vom 23. Juni 2020 basiere (vgl. Urk. 7/49). Das gemeldete Einkommen/Eigenkapital für die Steuerperiode 2018 basiere auf dem Einschätzungsvorschlag sowie der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 1. Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/50).
Des Weiteren führte das Steueramt aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Anteil aus der fraglichen Liegenschaft als Erbschaft des 1995 D.___ erhalten. Die Erbteilung sei im Jahr 2005 erfolgt, wobei die Beschwerdeführerin zusammen mit einer Miterbin hälftige Miteigentümerin an der Liegenschaft geworden sei. Die Liegenschaft sei vor dem Erbgang dem Geschäftsvermögen des Erblassers zuzuordnen gewesen und habe durch den Erbgang diese Qualifikation nicht verloren (Universalsukzession). Dies sei den Erben schriftlich von der Abteilung Inventarkontrolle mitgeteilt worden und die Erben hätten der Übernahme vom Geschäftsvermögen (darunter die strittige Liegenschaft) schriftlich zugestimmt gehabt (vgl. Urk. 7/52-53). Im Jahr 2001 seien zudem Rückstellungen für Grossreparaturen im Wert von Fr. 62'000.-- steuermindernd zum Abzug gebracht worden, was nur bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen möglich sei. Anlässlich der Erbteilung habe die Beschwerdeführerin allenfalls geplant gehabt, die aus der Erbschaft erhaltene Geschäftsliegenschaft anteilig in das Privatvermögen zu überführen. Den Akten sei ein entsprechender Antrag auf einen Steuervorbescheid (Steuerruling) des Treuhänders vom 15. Mai 2003 zu entnehmen (Urk. 7/54). Die Privatentnahme (vom Geschäfts- ins Privatvermögen) und die Privateinlage (vom Privat- ins Geschäftsvermögen) würden auf einer Willensbildung der steuerpflichtigen natürlichen Person (subjektives Element) beruhen. Der Wille zur Privatentnahme oder Privateinlage müsse mittels einer adäquaten, entweder ausdrücklich oder zumindest konkludent vorgebrachten Willensäusserung zum Ausdruck kommen (objektives Element). Die beiden Elemente hätten in einem derart engen Konnex zu stehen, dass das Eine ohne das Andere rechtsunwirksam bleibe (Urteil 2C_390/2020 des Bundesgerichts vom 5. August 2021 E. 2.2.3.1). Unter dem Aspekt des objektiven Elements sei zu verlangen, dass die Überführung handelsrechtlich verbucht und für die Veranlagungsbehörde erkennbar werde, indem die steuerpflichtige Person ihr gegenüber den eindeutigen und zweifelsfreien Willen äussere, dass und wann der Vermögenswert vom Geschäfts- ins Privatvermögen bzw. vom Privat- ins Geschäftsvermögen übergehe (Yves Noel, in: Commentaire Romand, 2. Aufl. 2017, N. 78 zu Art. 18 DBG; Urteil des Bundesgerichts 2C_390/2020 vom 5. August 2021 E. 2.2.3.3). Daraus folge, dass Steuerrulings nicht als Antrag zur Privatentnahme gelten könnten. Ein Steuerruling werde vor Umsetzung eines Sachverhalts gestellt, um die Steuerfolgen des Sachverhalts abzuklären. Der Antrag auf Privatentnahme sei in der entsprechenden Steuererklärung zu stellen und die entsprechenden Überführungsgewinne seien unter Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung zu deklarieren. Aufgrund des Rulings vom 15. Mai 2003 (Urk. 7/54) und der Rulingantwort vom 12. Juni 2003 (Urk. 7/55) sei klar ersichtlich, dass eine Privatentnahme einen solchen Überführungsgewinn nach sich gezogen hätte. Aus den Steuerakten gehe nicht hervor, dass die angebliche Privatentnahme seitens der Beschwerdeführerin angezeigt und der daraus folgende Überführungsgewinn deklariert worden sei. Ebenso wenig gehe eine Veranlagung des Überführungsgewinnes durch das Steueramt aus den Steuerakten hervor. Eine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen infolge Zeitablaufs (2C_948/2010 vom 31. Oktober 2011, E. 4.1 f.) finde ebenfalls nicht statt. Aus diesem Grund sei die Liegenschaft A.___ nach wie vor dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, was der Beschwerdeführerin im Einschätzungsentscheid resp. der Veranlagungsverfügung 2015 vom 21. August 2019 mitgeteilt worden sei (Urk. 7/68). Weiter argumentiere die Beschwerdeführerin, dass das Steueramt jahrelang den nur für Liegenschaften des Privatvermögens vorgesehenen Pauschalabzug von 20 % auf dieser Liegenschaft gewährt habe und die Gewinne vom Steueramt auch nicht an die Ausgleichskasse gemeldet worden seien. Daraus leite die Beschwerdeführerin ab, dass sie nach Treu und Glauben davon habe ausgehen können, dass die Überführung ins Privatvermögen erfolgt sei. Aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit teilweise Pauschalabzüge für den Liegenschaftenunterhalt von 20 % der Erträge gewährt worden seien, könne nach der bisherigen Rechtsprechung jedoch kein Präjudiz abgeleitet werden. So könne es für die Qualifikation eines Vermögenswerts nicht darauf ankommen, in welcher Form die Abzüge vorgenommen würden. Entscheidend sei vielmehr, welche technisch-wirtschaftliche Funktion dem betreffenden Vermögenswert zukomme (Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E 2.6.2). Aus einer allfälligen jahrelangen Unterlassung der Steuerverwaltung, der Ausgleichskasse entsprechende Liegenschaftserträge zu melden, könne die Beschwerdeführerin im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2017 vom 15. Mai 2017 E 4.4). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Liegenschaft A.___ in B.___ seit dem Erbgang Geschäftsvermögen darstelle und mangels Privatentnahme weiterhin dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei (Urk. 7/70).
4. Es ist daher zu prüfen, ob ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen gegeben sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt ist und nicht die beitragsrechtliche Qualifikation betrifft (vgl. 1.5).
4.1 Fest steht, dass der Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft A.___ für die Jahre 2017 und 2018 als Geschäftsvermögen qualifiziert wurde und die entsprechenden Steuertaxationen in Rechtskraft erwachsen sind (E. 3.4). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass allein die Einleitung eines Revisionsverfahrens gegen die entsprechenden Steuertaxationen noch nichts daran zu ändern vermag. Da die Liegenschaftserträge so oder anders der Einkommenssteuer unterliegen, ist die Qualifikation als Geschäfts- oder Privatvermögen steuerrechtlich (jedenfalls bis zur Realisierung des Liquidations- bzw. Buchgewinns) auch von untergeordneter Bedeutung, weshalb die «Zustimmung» der Beschwerdeführerin zu den Einschätzungsvorschlägen hinsichtlich der Qualifikationsfrage auch unbeachtlich zu bleiben hat.
Vorliegend ist massgebend und unbestritten, dass die geerbten Liegenschaften des Erblassers – darunter auch die Liegenschaft A.___ - zeitlebens als dessen Geschäftsvermögen zu qualifizieren waren. Wie den unbestrittenen Ausführungen des Steueramts vom 30. November 2023 zu entnehmen ist, erfolgte nach dem Erbgang bzw. der Erbteilung keine steuerrechtlich wirksame, erklärte Überführung des hälftigen Anteils der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft A.___ in ihr Privatvermögen; eine «stillschweigende» Überführung ist nicht anzunehmen, hätte eine solche doch jedenfalls steuerrechtlich (wie auch AHV-rechtliche) Folgen gezeitigt (vgl. Urk. 7/55), welche unbestrittenermassen nicht eingetreten sind. Belassen die Erben von Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so qualifizieren die darauf entfallenden Erträge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und müssen sich die Erben AHV-rechtlich eine selbständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen (BGE 134 V 250 E. 5.2). Dabei kann die Dauer der erbrechtlichen Auseinandersetzung bzw. die Länge des Zeitraums bis zur allfälligen Überführung keine Rolle spielen (BGE 125 ll 113 E. 6c aa). Unerheblich ist demnach, dass die Ehefrau des Verstorbenen allfällige Nutzniessungsrechte bis zum 1. Juli 2000 an sämtlichen Liegenschaften des Erblassers und somit auch an der Liegenschaft A.___ hatte, wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach einer partiellen Erbteilung die Liegenschaft bereits im Jahr 2005 zu hälftigem Miteigentum übernommen haben soll. Ferner vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der den Bürger unter bestimmten Voraussetzungen in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, zu ihren Gunsten abzuleiten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung in der Stellungnahme vom 30. November 2023 des Steueramts verwiesen werden (E. 3.4). Wie bereits ausgeführt, ist die Qualifikation steuerrechtlich wenig von Belang und eine Zusicherung seitens der AHV-Behörden, dass eine «stillschweigende» Überführung ins Privatvermögen anerkannt werde, liegt nicht vor, konnte infolge Unkenntnis des Sachverhalts auch nicht abgegeben werden. Im Übrigen kann weder den im Beschwerdeverfahren eingereichten Artikeln der Zeitschrift Steuer Revue zur Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Einkommen aus Tätigkeit (Urk. 3/7-8) noch dem eingereichten Auszug zu den § 119-131 des Kommentars zum Zürcher Steuergesetz (Urk. 3/9) Gegenteiliges entnommen werden.
4.2 Unter Würdigung all dieser Umstände sowie der ausführlichen und schlüssigen Stellungnahme des Steueramts vom 30. November 2023 (E. 3.4) erscheint es daher bei dieser Sachlage als zutreffend, dass das Steueramt den Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft A.___ insgesamt dem Geschäftsvermögen zugeordnet hat und es liegt kein ausschlaggebender Grund vor, um davon aus AHV-rechtlicher Sicht abzuweichen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die anteiligen Erträge aus der Liegenschaft A.___ für die Jahr 2017 und 2018 als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie den anteiligen Wert der Liegenschaft als im Betrieb investiertes Eigenkapital qualifizierte.
4.3 In masslicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht beanstandet (E. 2.2). Deren Berechnungen geben keinen Anlass zu Weiterungen.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz