Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00010
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1940, erlitt im Juli 2001 einen Fahrradunfall. Seither ist er Tetraplegiker (inkomplette Tetraplegie) und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ab 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/27). Im Laufe der Zeit erteilte sie überdies Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel, so unter anderem mit Verfügung vom 23. Juni 2004 Kostengutsprache für einen Treppenlift (leihweise Abgabe, Kostenbeteiligung an ein Serviceabonnement und Reparaturkosten; Urk. 6/35). Am 10. Mai 2005 erreichte X.___ das AHV-Rentenalter und bezieht seit dem 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente der AHV. In der Folge wurden X.___ im Rahmen der AHV-Besitzstandsgarantie weiterhin Hilfsmittel vergütet (vgl. etwa Urk. 6/103, Urk. 6/130).
Nachdem der Ausgleichskasse am 1. Oktober 2017 eine Abonnementsrechnung zum Wartungsvertrag für den Treppenlift zur Vergütung (Kostengutsprache) eingereicht worden war (Urk. 6/149), hielt diese mit Verfügung vom 14. November 2017 fest, sie vergüte letztmalig die Kosten eines Serviceabonnements (für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018). Der Treppenlift werde unentgeltlich zum weiteren Gebrauch überlassen. Seitens der AHV würden zukünftig keine weiteren Reparatur– und Unterhaltskosten sowie die Kosten für das Serviceabonnement an den bestehenden Treppenlift übernommen (Urk. 6/150).
1.2 Mit Gesuchen vom 3. September 2022 (Urk. 6/178) bzw. 12. Oktober 2022 (Urk. 6/181) ersuchte X.___ die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass es nicht mehr möglich sein werde, den alten Treppenlift ab 2023 funktionsfähig zu erhalten und dieser teilweise ersetzt werden müsse, um Kostenübernahme für die Modernisierung des Treppenlifts. Er reichte dazu ein Schreiben der Firma Y.___ AG vom 25. November 2021 (Urk. 6/177) sowie eine entsprechende Vertragsofferte vom 11. Oktober 2022 über Fr. 22'886.70 (zuzüglich Kosten für den Elektriker; vgl. Urk. 6/177/3) ein (Urk. 6/180) sowie im weiteren Verlauf ergänzend eine Offerte der Firma Z.___ über Fr. 2'396.55 (Urk. 6/188). Die IV-Stelle tätigte in der Folge telefonische Abklärungen beim Versicherten (Urk. 6/190) und holte bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB Hilfsmittelzentrum) eine fachtechnische Beurteilung ein (Urk. 6/192). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenlifts ab (Urk. 6/195). Dagegen liess X.___ am 6. Dezember 2023 Einsprache erheben (Urk. 6/196), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 26. Januar 2024 Beschwerde und beantragte die Kostenübernahme für die Modernisierung seines Treppenlifts (Urk. 1). Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 12. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2. Der Beschwerdeführer erreichte am 10. Mai 2005 das ordentliche Rentenalter (heute: Referenzalter), weshalb ein Hilfsmittelanspruch im Rahmen der Invalidenversicherung entfällt (Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und lediglich zu prüfen ist, ob ein Anspruch aufgrund der AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelung gegeben ist. Weil das beantragte Hilfsmittel (Treppenlift) im Anhang zur Verordnung («Liste der Hilfsmittel») nicht aufgeführt ist, fällt als Anspruchsgrundlage einzig Artikel 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) in Betracht (Besitzstandsgarantie).
3.
3.1 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA).
Nach der Besitzstandsgarantie des Artikel 4 HVA hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach der HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den früheren Leistungsstatus über das Erreichen dieses Alters hinaus zu gewährleisten. Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln für einen anderen als den ursprünglichen Eingliederungsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind. Darunter fallen nach der vorliegend - im Rahmen der Besitzstandsgarantie noch anwendbaren (vgl. zur Übergangsregelung zu den Änderungen der HVI per 1. Juli 2020: Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung [KHMI] Rz 2153.1) - Ziff. 13.05* Anhang HVI in der bis Ende Juni 2020 gültig gewesenen Fassung «Hebebühnen und Treppenlifte sowie die Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird. Als Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Führung des eigenen Haushalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6).
3.3 Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 2 HVI (und Ziff. 13.05* Anhang HVI) muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittelanspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgabenbereich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation. Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt alsdann keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor. Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Aufgabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössenordnung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteil 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verweigerte im angefochtenen Einspracheentscheid eine Kostengutsprache für die Modernisierung des Treppenliftes mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mit dem erneuten Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 14. November 2017 für den Anspruch verändert hätten (Urk. 2). Soweit sie damit sinngemäss geltend macht, es liege in revisionsrechtlicher (oder neuanmeldungsrechtlicher) Hinsicht ein unveränderter Sachverhalt vor, ist vorwegzuschicken, dass Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Besitzstandsgarantie nicht von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 5). Im Rahmen der Besitzstandsgarantie ist vielmehr zu prüfen, ob die massgebenden Voraussetzungen nach der HVI für das entsprechende Hilfsmittel weiterhin erfüllt sind (Art. 4 HVA).
4.2
4.2.1 Die ursprüngliche Abgabe des Treppenlifts durch die Invalidenversicherung (Verfügung vom 23. Juni 2004; Urk. 6/35) erfolgte mit Blick auf den Aufgabenbereich (die Haushaltführung). Sie beruhte auf der Hilfsmittelabklärung, welche die IV-Stelle am 8. Oktober 2004 vor Ort (beim Beschwerdeführer zuhause) vorgenommen hatte (Abklärungsbericht vom 22. November 2004; Urk. 6/54). Dabei war der Aufgabenbereich «Einkauf» massgebend; gemäss den damals getätigten Abklärungen war es dem Beschwerdeführer, der - zusammen mit seiner Ehefrau - im Hochparterre eines Zweifamilienhauses wohnte, dank des Treppenliftes möglich, zweimal wöchentlich selbständig kleinere Einkäufe zu erledigen (Urk. 6/54/4).
4.2.2 Nach Eingang der Gesuche des Beschwerdeführers vom 3. September 2022 (Urk. 6/178) bzw. vom 12. Oktober 2022 (Urk. 6/181) holte die IV-Stelle zwar telefonische Auskünfte beim Beschwerdeführer (Urk. 6/190) ein. Ebenso veranlasste sie eine fachtechnische Stellungnahme der SAHB (Urk. 6/192). Neben Angaben zur Einfachheit, Korrektheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung (vgl. Stellungnahme des SAHB vom 20. Juli 2023, Urk. 6/192/2) ergibt sich aus den getätigten Abklärungen zum Aufgabengebiet allerdings nur, dass der Beschwerdeführer weiterhin zusammen mit seiner Ehefrau im Hochparterre eines (des nämlichen) Zweifamilienhauses wohnt, und dass er dank des Treppenlifts, welcher vom Keller ins Hochparterre führt, weiterhin selbständig einkaufen gehen kann. Weitere Abklärungen nahm die IV-Stelle allerdings nicht vor, insbesondere verzichtete sie unter Hinweis darauf, dass die frühere Zusprache (des Treppenlifts) lediglich aufgrund des Aufgabenbereichs «Einkauf» erfolgt sei, auf eine (erneute) Abklärung vor Ort (vgl. Urk. 6/194/2). Jedoch war im Rahmen der Besitzstandswahrung anhand der aktuellen Verhältnisse (umfassend) zu prüfen, ob die massgebenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind (Art. 4 HVA), weshalb es nicht sein Bewenden damit haben konnte, Abklärungen allein unter dem Aspekt «Einkauf» zu tätigen. Aus den vorliegenden Unterlagen geht aber nicht hervor, welche Verrichtungen im Aufgabenbereich der Beschwerdeführer aktuell vornimmt; auch kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass er – beispielsweise weil seine Ehefrau zur Vornahme von gewissen Verrichtungen nicht mehr in der Lage wäre – neben dem gelegentlichen Einkauf nun zusätzliche Arbeiten der Haushaltführung übernimmt. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass für verschiedene Verrichtungen im Rahmen der Haushaltsführung der – für den Beschwerdeführer lediglich mit dem Treppenlift bewältigbare - Gang in den Keller erforderlich ist, wo sich gemäss Angaben im Abklärungsbericht vom 22. November 2004 der Standort der Waschmaschine, des Tumblers und der Tiefkühltruhe befindet (vgl. Urk. 6/54/2).
Fehlen jedoch vollständige und aktualisierte Angaben zum Aufgabenbereich, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Voraussetzungen nach Art. 4 HVA und Ziff. 13.05* Anhang HVI in der bis Ende Juni 2020 gültig gewesenen Fassung gegeben sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob – wie von der Rechtsprechung vorausgesetzt - die Betätigung des Beschwerdeführers im Haushalt einen beachtlichen Umfang aufweist und ob die Weiterversorgung mit dem Treppenlift eine Leistungssteigerung im Aufgabenbereich in der Grössenordnung von 10 % bewirkt (vgl. E. 3.3 hiervor).
4.3 Nach dem Gesagten ist der entscheidwesentliche Sachverhalt nur ungenügend erstellt, weshalb ergänzende Abklärungen angezeigt sind. Der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen (in Form einer erneuten Hilfsmittelabklärung beim Beschwerdeführer zuhause) über die Kostenübernahme für die Modernisierung des Treppenlifts im Rahmen von Art. 4 HVA (Besitzstandsgarantie) neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach getätigten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann