Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00011
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. Juni 2024
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ AG mit Sitz in Y.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen. Sie bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung von Verkehrsteilnehmenden. Für die Durchführung der entsprechenden Kurse beauftragte die X.___ AG selbständigerwerbende Fahrlehrpersonen; diese waren auf Grundlage von Freelance-Verträgen für die X.___ AG tätig (vgl. etwa Urk. 7/72/7 ff.). Im Rahmen einer am 27. Mai 2015 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle hielt die damals zuständige Revisorin der Ausgleichskasse fest, dass die von den Fahrlehrpersonen auf Grundlage der Freelance-Verträge ausgeübte Tätigkeit keine selbständige Erwerbstätigkeit darstelle; die an die Fahrlehrpersonen für die entsprechenden Tätigkeiten ausbezahlten Entgelte seien daher spätestens ab 1. Januar 2016 als massgebender Lohn abzurechnen (Urk. 7/72/1). In der Folge wurde die Zusammenarbeit zwischen der X.___ AG und den betroffenen Fahrlehrpersonen auf eine neue vertragliche Basis gestellt (vgl. etwa Urk. 7/183 ff.).
1.2 Am 12. Januar 2018 fand bei der X.___ AG eine weitere Arbeitgeberkontrolle statt (Urk. 7/123 ff.). In deren Rahmen hielt der zuständige Revisor fest, dass die Auflage aus der letzten Revision nicht erfüllt und die Tätigkeit der Fahrlehrer im Auftrag der X.___ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Urk. 7/125/1). Gestützt darauf forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügung vom 26. Januar 2018 von der X.___ AG für das Jahr 2016 Lohnbeiträge in Höhe von Fr. 170'372.70 auf nicht abgerechneten Entgelten in Höhe von Fr. 1'211'590.-- nach (Urk. 7/130). Mit Verzugszinsverfügung vom gleichen Tag verlangte sie zudem Verzugszinsen in Höhe von Fr. 9'133.85 (Urk. 7/128). Gegen diese Verfügungen erhoben die X.___ AG sowie die betroffenen Fahrlehrpersonen am 26. Februar 2018 Einsprache und beantragten, dass die Fahrlehrpersonen in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen als Selbständigerwerbende einzustufen, eventualiter erst ab Rechtskraft des Einspracheentscheids als unselbständig Erwerbende zu qualifizieren seien (Urk. 7/189). Mit Einspracheentscheid vom 17. August 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Wesentlichen ab (Urk. 7/203; bis auf die Umqualifizierung des Einkommens der Reinigungsfachfrau als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit [in Höhe von Fr. 4'170.--]). Dagegen erhoben die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen am 17. September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 7/213/5 ff.).
Parallel zur Beschwerdeerhebung beim hiesigen Gericht stellten die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen am 17. September 2018 bei der Ausgleichskasse auch ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/211). Darauf trat die Ausgleichskasse im weiteren Verlauf nicht ein (Urk. 7/215). Nach längerem EMail- und Schriftverkehr (vgl. Urk. 7/221 ff.) unterzeichneten die X.___ AG und die betroffenen Fahrlehrpersonen einerseits sowie die Ausgleichskasse andererseits aussergerichtlich ein Übereinkommen vom 3. April 2019, worin sie über die Modalitäten der rückwirkenden Abrechnung der von der X.___ AG für die Jahre 2016 bis 2018 als Arbeitgeberin geschuldeten Lohnbeiträge, namentlich die Anrechnung der von den betroffenen Fahrlehrpersonen für die entsprechenden Einkommen bereits als Selbständigerwerbende geleisteten persönlichen Beiträge wie folgt übereinkamen (vgl. dazu Urk. 7/247):
«(..):
-Z.___, A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___ und L.___ (nachfolgend: «die Fahrlehrer») sind zwar grundsätzlich als unselbständig Erwerbstätige zu qualifizieren, die SVA Zürich nimmt aber zur Kenntnis, dass die X.___ AG per 1. Januar 2016 die Verträge mit diesen Personen angepasst hat und dass diese danach selber alle notwendigen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben.
- Die SVA Zürich wird bei allen beteiligten Ausgleichskassen, wo die Fahrlehrer Beiträge bezahlt haben, die geleisteten, persönlichen Beiträge einfordern. Die Fahrlehrer sind damit einverstanden, dass die gesamten bezahlten Beiträge eingefordert werden. Bei Fahrlehrern, welche sowohl Einkommen von der X.___ AG als auch von Dritten (Fahrschülern) generiert haben, wird nur das Einkommen der Fahrlehrer von der X.___ AG von selbständigem zu unselbständigem Einkommen umqualifiziert und nur diese persönlichen Beiträge werden eingefordert.
- Die SVA Zürich schreibt danach alle diese persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, welche die Fahrlehrer bereits bezahlt haben, der X.___ AG gut. Die Fahrlehrer sind damit einverstanden, dass die gesamten bezahlten Beiträge der X.___ AG gutgeschrieben werden.
-Die SVA unternimmt das genannte Verfahren selbständig und von Amtes wegen für alle Beiträge der Jahre 2016, 2017 und 2018. Die SVA Zürich nimmt die Rückabwicklung gemäss Rz 3035 ff. WBB vor.
-Die X.___ AG sorgt dafür, dass die Fahrlehrer ab dem Jahr 2019 einer Pensionskasse des Unternehmens angeschlossen sind und ihre Freizügigkeitsguthaben aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit an diese übertragen.
-Die SVA Zürich wird anlässlich der AHV-Revision der Jahre 2017 und 2018 keine Aufrechnungen für Arbeitnehmerbeiträge der AHV und ALV für die Fahrlehrer vornehmen, welche durch die X.___ AG bezahlt und belastet werden.»
(…).
Unter Hinweis auf die so getroffene aussergerichtliche Einigung zogen die X.___ AG sowie die betroffenen Fahrlehrpersonen ihre beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 17. September 2018 am 11. April 2019 zurück (Urk. 7/248/5). In der Folge schrieb das hiesige Gericht den Prozess mit Verfügung vom 12. April 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Prozess Nr. AB.2018.00082; Urk. 7/248/1-3).
1.3 Vor dem Hintergrund der am 3. April 2019 getroffenen Übereinkunft und nachdem sie die von den betroffenen Fahrlehrpersonen für die Jahre 2016 bis 2018 geleisteten persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende bei den jeweiligen Ausgleichskassen eingefordert hatte, rechnete die Ausgleichskasse das Beitragsjahr 2016 rückwirkend neu ab. Mit Rechnung vom 30. März 2020 (Urk. 7/289) bzw. entsprechender Schlussrechnung vom gleichen Tag (Urk. 7/292) forderte sie von der X.___ AG gestützt auf beitragspflichtige Entgelte in Höhe von Fr. 1'481'353.70 Lohnbeiträge für das Jahr 2016 in Höhe von Fr. 126'157.30 nach. Dabei wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass die Verrechnung der persönlich geleisteten Beiträge abgeschlossen sei (Urk. 7/289). Dagegen liessen die X.___ AG sowie die betroffenen Fahrlehrpersonen am 19. Mai 2020 Einsprache erheben und beantragen, dass in Änderung der Verfügung vom 30. März 2020 (Rechnung vom 30. März 2020) – sowie in Befolgung der Vereinbarung vom 3. April 2019 – die gesamten von den betroffenen Fahrlehrern im Beitragsjahr 2016 geleisteten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit der X.___ AG anzurechnen seien; zudem seien auch die gesamten von L.___ und F.___ geleisteten Beiträge der X.___ anzurechnen (Urk. 7/299). Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ AG hierorts am 1. Februar 2024 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. In Gutheissung des mit heutiger Beschwerde gestellten Gesuchs sei das frühere Beschwerdeverfahren des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, Prozess Nr. AB.2018.00082, in Revision zu ziehen.
2. In Gutheissung der heutigen Beschwerde sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsverweigerung, beziehungsweise Rechtsverzögerung begangen hat; und es sei die Sache wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und das Beitragsjahr 2016 unter vollständiger Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2019 korrekt abzurechnen.
4. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8,1%) zulasten der Beschwerdegegnerin» (Urk. 1 S. 2).
Die Ausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 7. März 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; des Weiteren beantragte sie Nichteintreten auf das Revisionsgesuch sowie, dass die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde die Vernehmlassung der X.___ AG zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist im Lichte des gestellten Hauptantrags (vgl. Urk. 1 S. 10 ff.) zunächst, ob die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 in Revision zu ziehen ist.
Die Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsbegehren im Wesentlichen damit, dass aufgrund sämtlicher Fakten, wie sie aus den Akten hervorgingen, ersichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin zwar die Vereinbarung vom 3. April 2019 unterzeichnet habe. Jedoch habe sie schon damals nicht den Willen gehabt, diese zu befolgen und umzusetzen (namentlich sämtliche von den betroffenen Fahrlehrpersonen als Selbständigerwerbende geleisteten persönlichen Beiträge an die Lohnbeiträge anzurechnen). Mithin habe ein Täuschungsmanöver zum Beschwerderückzug geführt. Die Täuschungsabsicht habe erst mit Erlass des Nichteintretensentscheides vom 19. Dezember 2023 bzw. der darauffolgenden Betreibung definitiv festgestellt werden können. Das Täuschungsmanöver stelle eine neue erhebliche Tatsache im Sinne des Revisionsrechts dar, weshalb die gerichtliche Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 in Revision zu ziehen sei.
1.2 Gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist (lit. c). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer). Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen. Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der Revisionsgrund bloss vermutet wird; entdecken bedeutet hinreichende sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (vgl. BGE 134 II 286).
1.3 Ob die Unterzeichnung des Übereinkommens vom 3. April 2019 seitens der Beschwerdegegnerin in Täuschungsabsicht erfolgte (um die Beschwerdeführerin zum Beschwerderückzug zu veranlassen) oder letztlich die Parteien lediglich von einem unterschiedlichen Verständnis/einer unterschiedlichen Auslegung des Vereinbarungsinhalts ausgingen, kann offenbleiben. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem damaligen Rechtsvertreter) nach Erhalt der Rechnung vom 30. März 2020, mit welcher sie nicht einverstanden war und wogegen sie zunächst telefonisch opponierte, seitens der Beschwerdegegnerin wiederholt telefonisch zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Anrechnung der von den betroffenen Fahrlehrpersonen (als Selbständigerwerbende) bezahlten Beiträge auch an die Arbeitgeberbeiträge «ungesetzlich» und daher nicht Gegenstand des Vergleichs gewesen sei (vgl. Telefonnotizen vom 14. Mai 2020; Urk. 7/291 bzw. vom 4. April 2022; Urk. 7/368). Damit war der Beschwerdeführerin der von der Beschwerdegegnerin eingenommene Standpunkt zum Übereinkommen vom 3. April 2019 und somit auch der Umstand, aus welchem sie eine revisionsbegründende Tatsache ableitet (Täuschungsabsicht), jedenfalls seit der die am 14. Mai 2020 geäusserte Rechtsauffassung bestätigenden Auskunft vom 4. April 2022 hinreichend bekannt. Damit aber begann die 90-tägige Revisionsfrist gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer spätestens am 4. April 2022 zu laufen; sie wurde mit der Eingabe vom 1. Februar 2024 nicht gewahrt. Auf das Gesuch um Revision der Abschreibungsverfügung vom 12. April 2019 ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Nichteintretensentscheid vom 19. Dezember 2023 im Wesentlichen damit, dass sich die als Einsprache bezeichnete Eingabe vom 19. Mai 2020 gegen eine Rechnung (vom 30. März 2020) richte. Gegen diese Rechnung, welche keine Verfügung darstelle, könne keine Einsprache erhoben werden. Dementsprechend fehle es an einem Anfechtungsgegenstand. Die gesamten Lohnbeiträge des Jahres 2016 seien aufgrund der für das Jahr 2016 eingereichten Lohndeklaration sowie des Einspracheentscheids vom 17. August 2018 hinsichtlich der Nachzahlung der Lohnbeiträge rechtskräftig festgesetzt (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stelle die Rechnung vom 30. März 2020 eine Verfügung dar. Weiter sei der Beschwerdegegnerin durch die Verschleppung des Verfahrens in der Zeit vom 5. Juni 2020 (Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend Erhalt der Einsprache) bis zum 19. Dezember 2023 (Erlass des Nichteintretensentscheids) der verfassungsrechtliche Rechtsweg abgeschnitten worden, welcher ihr erlaubt hätte, die Rechtmässigkeit der Rechnung vom 30. März 2020 innert nützlicher Frist gerichtlich beurteilen zu lassen. Durch die Verzögerung drohten massive Verzugszinsen, die in dieser Höhe nicht angefallen wären, hätte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid innert der üblichen Frist von 2-3 Monaten erlassen. Es bestehe daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung/-verzögerung. Neben der Rechtsverzögerung/Verweigerung treffe die Beschwerdegegnerin schliesslich der Vorwurf, sie habe die für sie zwingend zu beachtenden Ausstandsvorschriften von Art. 36 Abs. 1 ATSG verletzt (Urk. 1).
3.
3.1 In Bezug auf die Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 19. Dezember 2023 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beitragsrechnung vom 30. März 2020 eine Verfügung oder eine blosse Rechnung darstellt.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen; diese sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Werden Leistungen, Forderungen und Anordnungen in einem formlosen Verfahren behandelt, kann die betroffene Person gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
3.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AHVG werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge in der Regel im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 AHVG).
3.2.3 Nach Art. 39 AHVV hat eine Ausgleichskasse, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Abs. 1 Satz 1). Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu begleichen (Abs. 2).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht aus dem Wortlaut von Art. 39 AHVV hervor, dass die Ausgleichskassen die Form, in der sie Beitragsnachzahlungen einfordern wollen, frei wählen können, wobei (nur) bei Bedarf («nötigenfalls») eine Verfügung zu erlassen ist. Insbesondere sind die Ausgleichskassen berechtigt, im vereinfachten Verfahren vorzugehen (Art. 51 Abs. 1 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_ 646/2017 vom 9. März 2018 E. 4.1 unter Hinweis auf Urteil 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3); Art. 39 AHVV verlangt mithin nicht von vornherein den Erlass einer formellen Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
3.4 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die vor dem Hintergrund des Übereinkommens vom 3. April 2019 für das Jahr 2016 neu festgesetzten Lohnbeiträge lediglich formlos in Rechnung gestellt. Sie hat somit die nachgeforderten Beiträge im vereinfachten Verfahren erhoben, wozu sie gestützt auf Art. 39 AHVV befugt war. Damit aber ist die Rechnung von 30. März 2020 nicht als Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Richtete sich die Einsprache der Beschwerdeführerin mithin nicht gegen eine Verfügung nach Art. 49 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG), lag – wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht geltend macht - kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Sie ist somit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin das Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).
4.2 Wohl ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 19. Mai 2020 gegen die Rechnung vom 30. März 2020 zu Recht nicht eingetreten, stellte diese doch nach dem Gesagten (E. 3.4 hiervor) keine anfechtbare Verfügung dar. Jedoch hatte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 3. April 2019 gegen die Rechnung vom 30. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben; sie hatte damit zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Rechnung nicht einverstanden war. Somit aber war die Einsprache vom 19. Mai 2020 sinngemäss als Gesuch um Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG aufzufassen, womit die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 49 Abs. 1 ATSG wie auch Art. 39 AHVV («nötigenfalls») verpflichtet gewesen wäre, eine formelle Verfügung zu erlassen (E. 3.2.1 und E. 3.2.2 hievor). Dies gilt umso mehr, als - vor dem Hintergrund des späteren Übereinkommens vom 3. April 2019, mit welchem der Einspracheentscheid vom 17. August 2018 faktisch abgeändert wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gesagt werden kann, sie habe mit der Beitragsrechnung vom 30. März 2020 lediglich den Einspracheentscheid von 17. August 2018 umgesetzt.
Liess es die Beschwerdegegnerin daher beim Nichteintreten auf die Einsprache bewenden und erliess sie trotz des erklärten Nichteinverständnisses mit der Rechnung vom 30. März 2020 keine Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, verwehrte sie der Beschwerdeführerin den Zugang zur verwaltungsrechtlichen und -gerichtlichen Rechtspflege. Daher und nachdem die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren keine Absicht erkennen lässt, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (vgl. Vernehmlassung vom 7. März 2024, Urk. 6), stellt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung dar. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die Beiträge 2016 unverzüglich zu verfügen.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer zwischen Einreichung der Einsprache (bzw. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 betreffend Erhalt der Einsprache) und Erlass des Nichteintretensentscheids vom 19. Dezember 2023 die Feststellung einer Rechtsverzögerung beantragt und damit begründet, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer massive Verzugszinsen drohten (Urk. 1 S. 19), ist ein schützenswertes Interesse an einer solchen Feststellung (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG) nicht auszumachen. Die Frage der Verzugszinspflicht ist eine materielle Frage, welche dereinst zu beantworten sein wird. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Vorwurf der Verletzung der Ausstandsvorschrift nach Art. 36 ATSG. Die Beschwerdeführerin begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Einsprache vom 19. Mai 2020, mit welcher die unzutreffende Umsetzung der Vereinbarung vom 3. April 2019 gerügt worden sei, just M.___ zur Bearbeitung zugewiesen worden sei. Jedoch habe dieser die Vereinbarung vom 3. April 2019 (mit-)unterzeichnet. Er habe mithin als befangen zu gelten, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid wegen Verletzung der Verfahrensrechte durch Nichtbeachtung von Ausstandsgründen aufzuheben sei (Urk. 1 S. 19 ff.).
5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2).
5.3 Dass M.___ den angefochtenen Nichteintretensentscheid verfasste, obwohl er selber die Vereinbarung vom 3. April 2019 (mit)unterzeichnet hat, bildet keinen Ausstandsgrund. Denn das Einspracheverfahren zählt zum Verwaltungsverfahren; innerhalb des Verwaltungsverfahrens lässt sich kein allgemeiner Ausstandsgrund begründen, nur weil eine bestimmte Person sich bereits mit der Sache befasst hat. So ist es etwa nicht nur zulässig, sondern kommt häufig vor, dass etwa dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 36 N. 16 mit Hinweisen, vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3).
6. Wiewohl nicht zum Streitgegenstand zählend, rechtfertigen sich abschliessend folgende Bemerkungen. Gegenstand des Übereinkommens vom 3. April 2019 (vgl. Sachverhalt, Ziff. 1.2) bildete nicht die Beitragsschuld als solche, sondern allein die Form deren Tilgung bzw. des Beitragsbezugs (rückwirkende Abwicklung der Beitragsjahre 2016 bis 2018). Durch die erteilte Einwilligung der betroffenen Fahrlehrpersonen, die «gesamten» von ihnen bereits als Selbständigerwerbende auf dem gleichen Beitragssubstrat geleisteten Beiträge an die paritätische Beitragsschuld anzurechnen und damit (auch) die Schuld der Arbeitgeberin (Drittschuld) zu tilgen, wird die paritätische Beitragspflicht bzw. - schuld als solche daher nicht in Frage gestellt. Diesem Vorgehen steht insbesondere Rz 3035 der Wegleitung über den Beitragsbezug in der AHV, IV und EO nicht entgegen (WBB; in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung [wohl] Rz 3027: «Die für das Beitragsjahr, für das Lohnbeiträge nachgefordert werden, zuviel entrichteten Beiträge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind auf die Arbeitnehmerbeiträge der nachgeforderten Beiträge anzurechnen»). Dies muss schon daher gelten, als die Verwaltungsweisung in der fraglichen Randziffer den Regelfall (anteilsmässige Tilgung), jedoch nicht eine Konstellation wie die Vorliegende (wo eine Vereinbarung getroffen wurde) zum Gegenstand hat.
7. Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- auf Fr. 2‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 8.1 %) festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten,
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und umgehend eine Verfügung über die Lohnbeiträge für das Jahr 2016 erlasse.
Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann