Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2024.00012


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 6. Mai 2025

in Sachen

X.___ AG in Liquidation

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rich

BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff

Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Simona Minnig

BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff

Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich


gegen


Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG war seit deren Gründung im Jahr 2004 (vgl. Urk. 3/1) bis zur Stilllegung Ende Dezember 2022 (vgl. Urk. 3/15) der Consimo Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nachfolgend: Ausgleichskasse SBV) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen sowie die MDK- und FAK-Beiträge ab.

    Die Ausgleichskasse SBV stellte der X.___ AG monatlich die Akontobeiträge in Rechnung. Nach Eingang der jeweiligen Lohnmeldungen erstellte die Ausgleichskasse SBV am 19. Januar 2022 resp. am 30. Januar 2023 die Schlussrechnungen für die Jahre 2021 (Urk. 9/17) und 2022 (Urk. 9/46), im Rahmen derer sie die bereits fakturierten Akontobeiträge reduzierte. Am 21. Februar 2023 verfügte sie ausserdem die Verzugszinsen für die auszugleichenden Lohnbeiträge der Monate April bis Juli und Oktober bis November 2021 sowie Oktober bis November 2022 (Urk. 9/47). Nach der provisorischen Forderungseingabe im Konkurs vom 21. Januar 2023 der X.___ AG in Liquidation im Umfang von Fr. 213'481.85 (Urk. 9/53) stellte die Ausgleichskasse SBV am 4. September 2023 beim Betreibungsamt Oberwinterthur ein Betreibungsbegehren für ausstehende Beitragszahlungen und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt Fr. 239'243.25 (Urk. 9/54). Nachdem die X.___ AG in Liquidation Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. Urk. 9/55), setzte die Ausgleichskasse SBV die Forderung mittels Verfügung vom 26. September 2023 auf Fr. 239'446.55 (Fr. 239'243.25 plus Fr. 203.30 Betreibungskosten) fest und beseitigte den Rechtsvorschlag (Urk. 9/56). Hiergegen erhob die X.___ AG in Liquidation am 19. Oktober 2023 Einsprache (Urk. 3/4), welche die Ausgleichskasse SBV mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 erhob die X.___ AG in Liquidation am 1. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass keine Beitragsforderungen mehr bestünden. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ausstehende Beitragszahlungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 213'481.85 zu begleichen (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-56]). Mit Verfügung vom 29. April 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 2. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein und beantragte die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin, eventuell sei die tatsächlich geschuldete Beitragsforderung durch das hiesige Gericht festzusetzen. Ferner sei der Zahlungsbefehl Nr. vom 5. September 2023 des Beitreibungsamtes Oberwinterthur für ungültig zu erklären und aufzuheben (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 8. Oktober 2024 eine Duplik ein, in der sie unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort nach wie vor die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Festsetzung der Beitragsforderung auf Fr. 213'481.85 beantragte (Urk. 19, unter Beilage weiterer Akten [Urk. 20/1-11]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Die von der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 eingereichte Stellungnahme (Urk. 22) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Art. 51 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingefordert, in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge. Der Bundesrat erlässt unter anderem Vorschriften über die Zahlungstermine für die Beiträge und das Mahn- und Veranlagungsverfahren (Art. 14 Abs. 4 lit. a und b AHVG).

1.2    Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000 nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1), wesentliche Änderungen der Lohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche das Kalenderjahr umfasst, abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV; vgl. auch die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Rz. 2086, Stand 1. Januar 2025).

1.3    Gemäss Art. 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Abs. 1). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr aufzuerlegen (Abs. 2).

    Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen (Abs. 2 zweiter Satz). Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden (Art. 38 Abs. 3 AHVV).

1.4    Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG; vgl. WBB Rz. 6014).

1.5    Setzt die Ausgleichskasse die geforderten Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, ist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, wenn der Beitragspflichtige Rechtsvorschlag erhebt (BGE 121 V 109 E. 2 mit Hinweisen; ZAK 1978 S. 300; WBB Rz. 6016). Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. WBB Rz. 6017).

1.6    Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Beitragspflichtige haben auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 Satz 1 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass die Arbeitgeberkontrolle vom 23. März 2023 keine Differenzen für die AHV-Beiträge festgestellt habe. Damit sei bestätigt, dass die in Rechnung gestellten Beiträge korrekt berechnet worden seien und entsprechend geschuldet seien. Die fakturierten Beiträge seien noch nicht bezahlt worden.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Februar 2024 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei von viel zu hohen Lohnsummen ausgegangen. Im Februar 2022 habe die massgebliche Lohnsumme beispielsweise nur Fr. 98'900.15 anstatt Fr. 121'007.90 betragen. Aufgrund der Unterlagen lasse sich nicht nachvollziehen, ob die Korrekturen tatsächlich berücksichtigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass dem nicht so sei und die Beschwerdegegnerin zu hohe Forderungen in Rechnung gestellt habe. Die Jahresrechnung für das Jahr 2022 habe denn auch ein Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 85'091.40 ausgewiesen ohne Hinweise auf noch offene Beitragsforderungen. Weiter sei die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 228'178.-- im Vorfeld nie in Rechnung gestellt worden.

2.3    In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Übersicht der Rechnungsjahre 2021 und 2022 aus, dass die Akontorechnungen der Monate April bis Juli und Oktober und November 2021 im Betrag von Fr. 146'244.30 sowie Oktober bis Dezember 2022 im Betrag von 56'422.30 noch nicht bezahlt worden seien. Hinzu kämen Verzugszinsen auf die offenen Rechnungen aus den Jahren 2021 und 2022 in der Höhe von Fr. 11'065.25, abzüglich der Nachzahlung der Familienausgleichskasse im Umfang von Fr. 250.--. Dies ergebe eine ausstehende Gesamtforderung von Fr. 213'481.85, anstatt der ursprünglich geltend gemachten Forderung von Fr. 239'243.25. Bei jener seien noch nicht alle Verrechnungen einbezogen gewesen. Die Beschwerdegegnerin fügte an, dass die Akontorechnungen jeweils angepasst und die zuvor in Rechnung gestellten Beträge gutgeschrieben worden seien (Urk. 8).

2.4    Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin replicando ein, dass die Berechnung der Beiträge nach wie vor unklar und nicht nachvollziehbar sei. So seien beispielsweise die Akontorechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 24'050.-- bzw. Fr. 27'400.-- bei einer massgeblichen Lohnsumme von Fr. 15'500.-- massiv überhöht. Ausserdem seien allfällige Gutschriften und unbestimmte Einzahlungen zur Tilgung der jeweils ältesten Forderungen zu verwenden. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass trotz erstellter Gutschriftenansprüche kein Vergütungszins angerechnet worden sei. Schliesslich monierte die Beschwerdeführerin die Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zusammenhang mit der Betreibung. Der angegebene Zahlungsgrund sei offensichtlich ungenügend, weshalb der Zahlungsbefehl für ungültig zu erklären und aufzuheben sei (Urk. 13).

2.5    In der Duplik vom 8. Oktober 2024 (Urk. 19) präzisierte die Beschwerdegegnerin, die Gutschrift aus der Schlussrechnung 2021 sei mit der Akontorechnung Dezember 2021 verrechnet worden. Hätte die Verrechnung mit April 2021 stattgefunden, wäre die Zinsbasis niedriger ausgefallen und der Verzugszins hätte sich um Fr. 188.85 reduziert. Der Jahresausgleich für das Jahr 2022 sei periodengerecht mit offenen Rechnungen aus dem gleichen Jahr verrechnet worden, beginnend mit der ältesten offenen Rechnung aus dem Jahr 2022. Die als unbestimmte Einzahlung gebuchte Zahlungen seien den Akontorechnungen für März 2022 sowie Dezember 2021 angerechnet worden. Der Jahresausgleich sei überdies jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Lohnmeldungen erstattet worden, weshalb keine Vergütungszinsen geschuldet seien.

2.6    In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 (Urk. 22) monierte die Beschwerdeführerin erneut, dass die Berechnung der geltend gemachten Forderung nach wie vor unklar sei. Die Beschwerdegegnerin könne nicht aufzeigen, wie sich die Forderung zusammensetze. Eine Überprüfung sei damit unmöglich, angesichts der wiederholt aufgedeckten und zugegebenen Fehlern jedoch zwingend erforderlich. Sodann sei der diesem Verfahren zugrundeliegende Zahlungsbefehl ungültig und aufzuheben, da der Forderungsgrund und die massgeblichen Perioden ungenügend bezeichnet seien und die Beschwerdeführerin bislang keine Möglichkeit gehabt habe, die Berechtigung der Forderung nachzuvollziehen. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin den Erhalt der Rechnungen.


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin jeweils monatlich in Rechnung stellte. Dass die Beschwerdeführerin die Rechnungen nicht erhalten hat (vgl. Urk. 22), ist unwahrscheinlich, hat sie doch mehrfach – unter Bezugnahme auf die Akontorechnungen – eine angepasste Lohnsumme eingereicht und die Beschwerdegegnerin um Korrektur der Rechnung gebeten (vgl. etwa Urk. 9/3, Urk. 9/26, Urk. 9/31, Urk. 9/34, Urk. 9/38, Urk. 9/41). Aus dem Kontoauszug vom 8. November 2023 (Urk. 9/48) ergibt sich, dass sie die in Rechnung gestellten Lohnbeiträge – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) – nach Eingang der Korrekturmitteilung der Beschwerdeführerin jeweils storniert und unter Berücksichtigung der angegebenen Lohnsumme neu in Rechnung gestellt hat (vgl. bspw. Urk. 9/4, Urk. 9/24, Urk. 9/27, Urk. 9/32, Urk. 9/35). Im Jahr 2021 setzte sie die persönlichen Beiträge – unter Berücksichtigung der Gutschriften der Familienausgleichskasse und der Militärdienstkasse sowie der Rückvergütung der Verwaltungskosten für das Jahr 2020 im Umfang von Fr. 835.05 (vgl. Urk. 9/12) – akontoweise auf insgesamt Fr. 301'319.-- (Fr. 26'994.-- [Januar, Urk. 9/4], Fr. 26'045.80 [Februar, Urk. 9/5], Fr. 18'541.25 [März, Urk. 9/6], Fr. 21'418.50 [April, Urk. 9/7], Fr. 23'983.25 [Mai, Urk. 9/8], Fr. 24'183.25 [Juni, Urk. 9/9], Fr. 26'448.-- [Juli, Urk. 9/10], Fr. 27'948.-- [August, Urk. 9/11], Fr. 25'812.95 [September, Urk. 9/12], Fr. 26'648.-- [Oktober, Urk. 9/13], Fr. 26'648.-- [November, Urk. 9/14], Fr. 26'648.-- [Dezember, Urk. 9/15]) fest und in Rechnung. Für das Beitragsjahr 2022 bemass sie Akontobeiträge in der Höhe von total Fr. 155'527.85 (Fr. 10’996.80 [Januar, Urk. 9/24], Fr. 20'164.15 [Februar, Urk. 9/27], Fr. 14'014.15 [März, Urk. 9/28], Fr. 10'314.15 [April, Urk. 9/29], Fr. 4'251.-- [Mai, Urk. 9/32], Fr. 3'542.50 [Juni, Urk. 9/35], Fr. 3'351.-- [Juli, Urk. 9/36], Fr. 3'344.10 [August, Urk. 9/37 und Urk. 9/39], Fr. 3'350.-- [September, Urk. 9/40], Fr. 27'400.-- [Oktober, Urk. 9/40 und Urk. 9/43], Fr. 27'400.-- [November, Urk. 9/43], Fr. 27'400.-- [Dezember, Urk. 9/44]), wobei darin die für August 2022 geltend gemachten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.-- (vgl. Urk. 9/38) noch nicht berücksichtigt sind.

    Am 12. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Lohndeklaration 2021 ein, welche eine Lohnsumme von total Fr. 2'737’265.-- auswies, wobei auf 36'025.-- der Lohnsumme der Solidaritätsbeitrag (ALV 2) geschuldet sei (Urk. 9/16). Gestützt darauf nahm die Beschwerdegegnerin die Abrechnung gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV vor und stellte die Schlussabrechnung für die Lohnbeiträge 2021 vom 19. Januar 2022 aus (Urk. 9/17). Diese weist eine Reduktion der provisorisch für die Periode 2021 in Rechnung gestellten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 3'756.35 aus; im Jahr 2021 waren Akontobeiträge ausgehend von einer Lohnsumme von Fr. 2'760'000.-- (12 x Fr. 230'000.--) in Rechnung gestellt worden.

    Mit der Lohndeklaration 2022 meldete die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2023 eine Lohnsumme von Fr. 532'427.--, wobei Fr. 30'565.-- der Lohnsumme ALV 2 versichert sei (Urk. 9/45). Ausgehend davon setzte die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2023 die Lohnbeiträge für das Jahr 2022 auf Fr. 75'036.45 fest und errechnete unter Berücksichtigung der bereits fakturierten Akontobeiträge (Fr. 160'127.85 [ohne FAK-Abzüge], vgl. Urk. 9/42) eine Reduktion der provisorisch in Rechnung gestellten Lohnbeiträge von Fr. 85'091.40 (vgl. Jahresabrechnung für Lohnbeiträge 2022 vom 30. Januar 2023, Urk. 9/46).


3.2    

3.2.1    Die im Rahmen der Abrechnung gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV errechneten «Gutschriften» rechnete die Beschwerdegegnerin noch offenen Beitragsforderungen an (vgl. hierzu auch die tabellarische Übersicht in Urk. 8), wodurch sich die akontoweise in Rechnung gestellte Beitragsforderung insgesamt verringerte. Gemäss Kontoauszug vom 8. November 2023 blieb die Beschwerdeführerin Lohnbeiträge für die Monate April bis Juli, Oktober und November 2021 sowie Oktober und November 2022 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr. 213'481.85 schuldig (Urk. 9/48). Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass die verrechneten Familienzulagenansprüche (Fr. 91'467.95 im Jahr 2021 und Fr. 4'850.-- im Jahr 2022) und die Gutschrift aus dem vorangehenden Jahr in der Höhe von Fr. 835.05 (vgl. Gutschrift vom 17. September 2021, Urk. 9/48 S. 2) sowie die seitens der Gesellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 166'004.15 (Fr. 26'994.-- [11. März 2021], Fr. 26'045.80 [15. April 2021], Fr. 18'541.25 [25. Mai 2021], Fr. 27'948.-- [25. Oktober 2021], Fr. 25'812.95 [25. Oktober 2021], Fr. 14'014.15 [27. Januar 2023], Fr. 26'648.-- [27. Januar 2023]) in der Berechnung der ausstehenden Lohnbeiträge berücksichtigt wurden.

3.2.2    Die Beschwerdeführerin monierte die Anrechnung der am 27. Januar 2023 geleisteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'662.15 mit den offenen Beitragsforderungen der Monate Dezember 2021 und März 2022, obschon es sich um unbestimmte Einzahlungen handelte und noch ältere Beitragsausstände vorhanden gewesen wären (vgl. Urk. 13 S. 8). Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass gemäss Art. 87 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) Zahlungen ohne gültige Erklärung über die Tilgung oder eine Bezeichnung in der Quittung auf diejenige Schuld anzurechnen sind, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung auch im Bereich der AHV sinngemäss anwendbar. Demzufolge sind nachträgliche Beitragszahlungen eines Unternehmens oder eines Selbständigerwerbenden vorab zur Tilgung der ältesten Ausstände zu verwenden (BGE 112 V 1 E. 3d S. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 118/05 vom 30. Januar 2006 E. 4.2). Mit Blick auf den Zahlungseingang am 27. Januar 2023 und angesichts dessen, dass die Verzugszinsen nur bis am 21. Januar 2023 in Rechnung gestellt wurden (vgl. Urk. 9/47), ist es vorliegend unbeachtlich, ob die Zahlungen von total Fr. 40'662.15 zur Tilgung der ältesten Beitragsausstände verwendet wurden oder nicht, hat dies doch keinen Einfluss auf den Lauf der Verzugszinsen resp. auf die in Rechnung gestellten Verzugszinsen (Urk. 9/47).

    In Bezug auf den Jahresausgleich und die Anrechnung der «Gutschrift» aus der Schlussrechnung ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 13 S. 8) – Art. 87 Abs. 1 OR nicht anwendbar, handelt es sich hierbei doch nicht um eine Einzahlung. Vielmehr wird die akontoweise in Rechnung gestellte Beitragsforderung des entsprechenden Jahres in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 AHVV reduziert. Welche Akontorechnung die Beschwerdegegnerin reduziert, liegt in ihrem Ermessen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2021 die letzte Akontorechnung im Dezember 2021 um Fr. 3'756.35 (vgl. Urk. 9/17) reduziert hat, entspricht dies doch auch dem Ziel, dass kein weiterer Ausgleich in Form von Verzugszinsen infolge verspäteter Beitragszahlung geschaffen werden muss.

3.2.3    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. a AHVV haben Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu entrichten. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Verzugszinsenlauf jeweils am ersten Tag nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die die Lohnbeiträge geschuldet waren, zu laufen begann (vgl. Urk. 9/47). Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgte damit korrekt. Soweit die Beschwerdeführerin Vergütungszinsen forderte (vgl. Urk. 13 S. 9), ist sie nicht zu hören, hat sie doch zu keinem Zeitpunkt Beiträge geleistet, die nicht geschuldet waren und von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten wären.

3.2.4    Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die CO2-Abgaben aus Rückverteilung nicht verrechnet worden seien (vgl. Urk. 13 S. 4), ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr diese Gutschriften am 24. September 2021 und 16. August 2022 ausbezahlt worden sind (vgl. Urk. 9/48).

3.3    Nach dem Gesagten ist die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 213'481.85 erstellt.


4.    Soweit die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit der eingeleiteten Betreibung monierte und beantragte, den Zahlungsbefehl mangels hinreichender Angabe des Forderungsgrundes für ungültig zu erklären und aufzuheben (vgl. Urk. 13 S. 10), ist sie nicht zu hören. Im Zahlungsbefehl wurde die Forderung mit «offenen Beiträgen gemäss Kontoauszug» umschrieben (Urk. 9/55). Ein entsprechender Kontoauszug wurde im Konkursverfahren eingereicht (Urk. 9/53) und mit Datum vom 4. September 2023 (Urk. 9/54) an die Beschwerdeführerin adressiert. Selbst wenn die Zustellung nicht erfolgt sein sollte, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht (Urk. 13 S. S. 10), führte dies nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls. Rechtsprechungsgemäss dient die Angabe des Forderungsgrunds nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nur, aber immerhin, der Orientierung des Betriebenen und selbst das Fehlen jeglichen Hinweises führt nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (BGE 142 III 210 E. 4.1; 121 III 18  E. 2a und 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_304/2024 vom 5. November 2024 E. 6.4).


5.    Mit Verfügung vom 26. September 2023 bzw. mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die Beitragsforderung auf Fr. 239'446.55 fest. Wie ausgeführt, ist die Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 213'481.85 ausgewiesen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 5. September 2023) aufzuheben. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.


6.    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent-schädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, unterliegt jedoch grösstenteils. Es ist ihr daher eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, die auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2023 insoweit abgeändert, als dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 213'481.85 festgesetzt wird. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.  des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 5. September 2023) wird in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Simona Minnig

- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler