Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2024.00013
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 17. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stötzer
rabaglio schär ag
Beethovenstrasse 49, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist als Musiker erwerbstätig. Er ist seit dem 1. Juni 2009 Inhaber und Arbeitnehmer der Y.___ GmbH, welche unter anderem die Produktion und Vermarktung seiner eigenen musikalisch-künstlerischen Darbietungen und Werke bezweckt (Urk. 7/5/1, Urk. 7/63/3). Mit Eingabe vom 30. November 2015 ersuchte X.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Hinweis darauf, dass er seit dem 1. Januar 2010 keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbtätigkeit mehr erzielt habe, um Löschung seiner Registrierung als Selbständigerwerbender und Rückerstattung der Akontobeiträge (Urk. 7/15), was die Ausgleichskasse entsprechend umsetzte (Urk. 7/16-20). Alsdann stellte X.___ am 13. Februar 2018 (Eingangsdatum) für die Beitragszahlung auf den von der Z.___ ausgerichteten Urheberrechtsentschädigungen (Urk. 7/24/2) bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf erneuten Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender (Urk. 7/24). Daraufhin erfasste ihn die Ausgleichskasse antragsgemäss rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 als Selbständigerwerbenden (Urk. 7/26). In der Folge erstattete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse am 16. Dezember 2021 die Steuermeldungen für die Jahre 2016 bis 2019 (Urk. 7/110-113). Es meldete von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 69'831.-- (2016, Urk. 7/112), Fr. 293'495.-- (2017, Urk. 7/110), Fr. 160'895.-- (2018, Urk. 7/113) und Fr. 291'646.-- (2019, Urk. 7/111). Ausgehend davon erliess die Ausgleichskasse am 21. Dezember 2021 sowie 9. und 26. August 2022 die definitiven Beitragsverfügungen, mit welcher sie die von X.___ zu bezahlenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten auf Fr. 7'739.15 (2016, Urk. 7/119/1), Fr. 33’434.65 (2017, Urk. 7/136/1), Fr. 19'298.75 (2018, Urk. 7/141/1) und Fr. 33'229.80 (2019, Urk. 7/142/1) festsetzte und auf den nachzuzahlenden Beiträgen Verzugszinsen erhob (Urk. 7/137, Urk. 7/139 f., Urk. 7/144). Gegen die Verfügungen vom 9. und 26. August 2022, welche alle am 28. August 2022 versandt wurden (Urk. 7/153), erhob X.___ am 27. September 2022 Einsprache (Urk. 7/153). Er führte sodann mit Einsprachebegründung vom 21. Februar 2023 im Wesentlichen aus, dass er nur mit den Beiträgen auf den in den gemeldeten Einkommen enthaltenen Urheberrechtsentschädigungen einverstanden sei. Auf den Dividenden aus der Beteiligung an der Y.___ GmbH seien jedoch keine Beiträge geschuldet, da die Beteiligung bei korrekter Betrachtung als Privatvermögen zu qualifizieren sei und Dividenden daraus somit nicht beitragspflichtig seien (Urk. 7/169). Die Ausgleichskasse holte die Stellungnahme des kantonalen Steueramts Zürich vom 23. Juni 2023 ein (Urk. 7/182). Hernach wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 2. Februar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):
Der angefochtene Entscheid und die vorangehenden Beitragsverfügungen 2017 bis 2019 seien aufzuheben, insoweit darin Beiträge auf Dividenden von der Y.___ GmbH erhoben werden; stattdessen seien den Verfügungen für persönliche Beiträge lediglich folgende Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugrunde zu legen:
- Fr. 43'495.-- für 2017 (ohne die Dividende von Fr. 250'000.--)
- Fr. 33'895.-- für 2018 (ohne die Dividende von Fr. 127'000.--)
- Fr. 41'646.-- für 2019 (ohne die Dividende von Fr. 250'000.--)
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-197).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 6. März 2024 (Urk. 8) wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 (Urk. 10/1-393) beigezogen.
2.4 Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 4. Juni 2024 an seinen Anträgen fest (Urk. 14).
2.5 Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf den von der Y.___ GmbH in den Jahren 2017 bis 2019 ausgeschütteten Dividenden als Selbständigerwerbender Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen hat.
1.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2023 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass die Steuerbehörden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermitteln würden (Urk. 2 S. 1). Die Angaben des Steueramts seien für sie verbindlich (Urk. 2 S. 2). Im vorliegenden Fall habe die Überprüfung des Sachverhaltes in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Steueramt Zürich ergeben, dass keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung bestünden. Ausgehend von der Steuermeldung seien die Dividenden als Erträge aus Geschäftsvermögen und somit als AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und zu verabgaben (Urk. 2 S. 1).
1.3 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei den erwähnten Dividenden um beitragsfreien Kapitalertrag handle, weil die Beteiligung an der Y.___ GmbH zu seinem Privatvermögen gehöre. (Urk. 1 S. 6-7, S. 11). Was die steuerliche Behandlung betreffe, so müsse beachtet werden, dass er die Beteiligung an der Y.___ GmbH seit jeher als Privatvermögen deklariert habe (Urk. 1 S. 3, Urk. 14 S. 4). Bis zur Steuerperiode 2015 sei sie auch so veranlagt worden. Ab der Steuerperiode 2016 sei die Beteiligung vom kantonalen Steueramt Zürich — aus für ihn unerfindlichen Gründen — als Geschäftsvermögen qualifiziert worden. Es sei könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er dies nicht aus der Steuerveranlagung habe herauslesen können. Die Umqualifikation sei in der Veranlagung für das Jahr 2016 im Bundessteuerberechnungsdetail auf den letzten Seiten «versteckt» worden (Urk. 1 S. 3, Urk. 14 S. 2-3). Entgegen der vom Steuerkommissär zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten Stellungnahme sei die vom Steueramt vorgenommene Korrektur nicht «auf den ersten Blick» ersichtlich gewesen (Urk. 14 S. 2). Man finde sie vielmehr nur dann, wenn man den steuerrechtlichen Entscheid von vorne bis hinten akribisch prüfe (Urk. 1 S. 3). Im Gegensatz dazu habe das Steueramt auf andere Abweichungen von der Deklaration hingewiesen und es habe diese Abweichungen jeweils auch begründet (Urk. 1 S. 4). Die Umqualifikation der Beteiligung an der Y.___ GmbH zu Geschäftsvermögen sei jedoch nicht begründet worden. Dadurch habe das Steueramt die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 7). In den Veranlagungen betreffend die hier strittige Zeitperiode 2017 bis 2019 sei die Behandlung der Beteiligung als Geschäftsvermögen in der Berechnungsmitteilung zur Bundessteuerveranlagung weitergeführt worden. Das Steueramt habe jedoch auch in diesen Veranlagungen nicht auf die Umqualifikation der Beteiligung hingewiesen. Sie sei darum auch bezüglich dieser Steuerperioden unbemerkt geblieben (Urk. 1 S. 4, Urk. 14 S. 4). Erst die im August 2022 erhaltenen Rechnungen der Beschwerdegegnerin für die Beitragsjahre 2017, 2018 und 2019 mit hohen Beitragsnachforderungen und Verzugszinsen hätten Anlass zu Nachforschungen gegeben, woraufhin sich ergeben habe, dass die hohen Rechnungen der Beschwerdegegnerin auf eine Umqualifikation der Beteiligung an der Y.___ GmbH im Steuerverfahren zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 6, Urk. 14 S. 2). Hätten aber bereits die Steuerverfügungen einen deutlichen Hinweis auf eine Beteiligung im Geschäftsvermögen enthalten, so hätte der Beschwerdeführer schon damals im Steuerverfahren Einwände erhoben (Urk. 1 S. 4, S. 8). Dass eine Revision der Jahre 2016 bis 2019 nach Ansicht des Steueramts rechtlich nicht mehr möglich sei, könne ihm nicht angelastet werden (Urk. 14 S. 5). Aufgrund der inkonsequenten Behandlung der Beteiligung durch die Steuerbehörden und der Verfahrenspflichtverletzung, welche eine einlässliche Überprüfung der Qualifikation im Steuerverfahren verunmöglicht habe, bestünden mehr als ernsthafte Zweifel an der steuerrechtlichen Einschätzung. Die Qualifikation der Beteiligung an der Y.___ GmbH als Privat- oder Geschäftsvermögen könne im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren somit ohne Bindung an die steuerrechtliche Einschätzung überprüft werden (Urk. 14 S. 5). Bei dieser Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass er bezüglich der Z.___-Entschädigungen die AHV-Beiträge als Selbständigerwerbender mit der Beschwerdegegnerin abrechnen und bezahlen müsse (Urk. 1 S. 3, S. 8). Ansonsten spiele sich seine gesamte Tätigkeit als Musiker und Künstler über die Y.___ GmbH ab (Urk. 1 S. 8). Er versteuere und verabgabe die Urheberrechtsentschädigungen nur gezwungenermassen als selbständige Einkünfte, weil er diese aus rechtlichen Gründen nicht über die Gesellschaft vereinnahmen könne. Bei den Entschädigungen für Urheberrechte, die ihm direkt zukämen, handle es sich nur um ein Nebenprodukt seiner unselbständigen Tätigkeit für die Y.___ GmbH (Urk. 1 S. 8). Zwar bestehe ein faktischer Zusammenhang zwischen den Z.___-Einkünften und der über die GmbH ausgeübten Musikertätigkeit. Ein solcher rein faktischer Zusammenhang reiche zur Qualifikation der Beteiligung als Geschäftsvermögen aber nicht aus (Urk. 1 S. 11, Urk. 14 S. 5). In den Präjudizien könne nachgelesenen werden, dass jeweils eine selbständige Haupttätigkeit mit Tätigwerden, Kapitaleinsatz und Marktauftritt vorgelegen habe, gegenüber der das als Geschäftsvermögen qualifizierte Wirtschaftsgut in den Hintergrund getreten sei. Sein Fall sei damit nicht vergleichbar (Urk. 1 S. 10). Die Beteiligung an der Y.___ GmbH sei folglich dem Privatvermögen zuzuordnen. Die Erträge daraus seien als Einkünfte aus Privatvermögen nicht AHV-beitragspflichtig (Urk. 1 S. 11).
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
2.2
2.2.1 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen sind ebenfalls als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben (BGE 134 V 250 E. 4.2).
2.2.2 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt demgegenüber die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.
Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).
Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine steuerrechtliche Qualifikation, welche klare steuerrechtliche Konsequenzen nach sich zog, in aller Regel auf einem bewussten Entscheid der Steuerbehörde in Abwägung der verschiedenen Umstände — wirtschaftliche Gegebenheiten und des Widmungswillens — beruht. Vor diesem Hintergrund sowie dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und dem Verweis im Sozialversicherungsrecht auf die steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete — im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene — Qualifikation für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1 Im per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Art. 20 Abs. 1bis DBG ist die Teilbesteuerung der Einkünfte aus sogenannten qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens geregelt.
Laut der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung von Art. 20 Abs. 1bis DBG waren Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellten.
2.4.2 Art. 18b DBG regelt die Teilbesteuerung der Einkünfte aus den sogenannten qualifizierten Beteiligungen des Geschäftsvermögens.
Gemäss der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung von Art. 18b DBG waren Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn die steuerpflichte Person über Beteiligungsrechte von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft verfügte.
3.
3.1 Nach einer Buchprüfung der Y.___ GmbH im März 2019 (vgl. Urk. 10/102 ff.) qualifizierte das kantonale Steueramt die 100%ige Beteiligung des Beschwerdeführers an derselben im hier zu prüfenden Zeitraum von 2017 bis 2019 als Geschäftsvermögen und nahm jeweils den Beteiligungsabzug von 50 % (E. 2.4.2) vor (vgl. die Aktennotiz des Steuerkommissars vom 8. Juli 2019, Urk. 10/113, sowie die Berechnungsmitteilungen direkte Bundessteuer 2017 bis 2019 vom 16. Januar 2020, 24. August 2020 und 31. August 2021, Urk. 10/196, Urk. 10/306, Urk. 10/390 [jeweils Ziff. 16.5]). Wäre die GmbH — wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (E. 1.3) — seinem Privatvermögen zuzuordnen, so hätte der Beteiligungsabzug der daraus fliessenden Erträge bei der direkten Bundesteuer in den Jahren 2017 bis 2019 nur 40 % betragen (E. 2.4.1). Die sich hier stellende Frage, ob die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Y.___ GmbH zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört, war steuerrechtlich somit ebenfalls von Bedeutung. Eingedenk dessen ist von den auf den unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen (vgl. die Stellungnahme des kantonalen Steueramtes Zürich vom 23. Juni 2023, Urk. 7/182) beruhenden Steuermeldungen nur dann abzuweichen, wenn sich ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit ergeben (E. 2.3).
3.2
3.2.1 Davon geht der Beschwerdeführer aus. Er begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen mit der seiner Ansicht nach inkonsequenten Behandlung der Beteiligung durch die Steuerbehörden und deren Verletzung der Begründungspflicht, welche eine einlässliche Überprüfung der Qualifikation im Steuerverfahren verunmöglicht hätten (E. 1.3). Diesen Vorbringen kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
3.2.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die steuerliche Behandlung seiner Beteiligung an der Y.___ GmbH nicht konsequent gewesen sei; die Steuerbehörden hätten seine 100%ige Beteiligung an der seit dem Jahre 2009 bestehenden Y.___ GmbH (Urk. 7/5/1, Urk. 7/63/3) bis zur Steuerperiode 2015 wie von ihm deklariert als Privatvermögen qualifiziert (E. 1.3). Damit übereinstimmend kann den vom Gericht beigezogenen Steuerakten betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 (Urk. 10/1-393) zunächst entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2015 seine Stammanteile an der Y.___ GmbH als qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen bezeichnete (Urk. 10/12) und bezüglich der Gewinnausschüttung mit einem Bruttoertrag in der Höhe von Fr. 60'000.-- einen Beteiligungsabzug von Fr. 24'000.-- geltend machte (Urk. 10/3 [Ziff. 16.5], Urk. 10/12), was gemäss der vom 14. September 2017 datierenden Berechnungsmitteilung für die direkte Bundessteuer 2015 vom kantonalen Steueramt Zürich unbeanstandet blieb (vgl. Urk. 10/44 [Ziff. 16.5]). Weiter ist den Steuerakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2016 keinen Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen deklariert hat (Urk. 10/49). Unmittelbar im Anschluss an die Steuererklärung 2016 vom 18. Dezember 2017 samt Beilagen (Urk. 10/48-101) findet sich bei den Steuereinschätzungsakten des Beschwerdeführers sodann das Protokoll der Division Bücherrevision des kantonalen Steueramts Zürich vom 15. Juli 2019 zu den Staatssteuereinschätzungen und Veranlagungen direkte Bundessteuer 2016 und 2017 der Y.___ GmbH (Urk. 10/102-112). Bei dieser Bücherrevision ging es unter anderem um die steuerrechtliche Erfassung der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Z.___-Entschädigungen (Urk. 10/104-105), wozu insbesondere festgehalten wurde, dass die Division Bau des kantonalen Steueramtes die Einnahmen aus Z.___-Gebühren bei natürlichen Personen (grundsätzlich) als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit einordne (Urk. 10/104). In diesem Zusammenhang führte der Revisor in einem Hinweis an den Steuerkommissär weiter aus, er sei der Meinung, dass es sich bei der Beteiligung des Beschwerdeführers an der Y.___ GmbH um Geschäftsvermögen handle (Urk. 10/105). Der Steuerkommissär vermerkte in seiner Aktennotiz vom 8. Juli 2019, dass die juristische Person nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit geründet worden sei. Die selbständige Tätigkeit sei danach weitergeführt worden. Alsdann sei anlässlich der Revision festgestellt worden, dass die in den Jahren 2016 und 2017 erzielten Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen engen Konnex zur juristischen Person aufweisen würden. Der Beschwerdeführer sei für die Generierung der Z.___-Einnahmen (Urheberrechtsentschädigungen) auf die juristische Person angewiesen. Ab der Steuerperiode 2016 werde daher der (bei qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen anwendbare) Beteiligungsabzug von 50 % vorgenommen (Urk. 10/113). Nach Lage der Akten wurde dies vom kantonalen Steueramt Zürich in der Folge betreffend der Steuerjahre 2016 bis 2019 ohne Ausnahme umgesetzt (vgl. die Berechnungsmitteilung direkte Bundessteuer 2016 vom 14. August 2019, Urk. 10/122 [Ziff. 16.5], die Berechnungsmitteilung direkte Bundessteuer 2017 vom 16. Januar 2020, Urk. 10/196 [Ziff. 16.5], die Berechnungsmitteilung direkte Bundessteuer 2018 vom 24. August 2020, Urk. 10/306 [Ziff. 16.5], sowie die Berechnungsmitteilung direkte Bundessteuer 2019 vom 31. August 2021, Urk. 10/390 [Ziff. 16.5]). Und schliesslich hielt das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2023 (Urk. 7/182) fest, dass es grundsätzlich nach wie vor von einer Beteiligung im Geschäftsvermögen ausgehe. Dem (noch nicht erlassenen) Steuerentscheid 2020 wären somit keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen (Urk. 7/182/2).
Demnach kann von einer inkonsequenten Behandlung der Beteiligung an der Y.___ GmbH durch das kantonale Steueramt Zürich nicht die Rede sein. Zwar wurde die Beteiligung betreffend der Steuerperiode 2015 wie vom Beschwerdeführer deklariert als qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen behandelt. In der Folge sah sich das kantonale Steueramt jedoch aufgrund bei der Y.___ GmbH bezüglich der Steuerjahre 2016 bis 2017 durchgeführten Bücherrevision veranlasst, ab der Steuerperiode 2016 eine Neuqualifikation zu Geschäftsvermögen vorzunehmen und ausnahmslos den (damals geltenden) Beteiligungsabzug von 50 % zu gewähren. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers verfängt somit nicht.
3.2.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass ihn das kantonale Steueramt Zürich nicht ausdrücklich auf die Neuqualifikation seiner Beteiligung an der Y.___ GmbH als Geschäftsvermögen hinwiesen habe. Der Hinweis sei in den jeweiligen Berechnungsmitteilungen für die direkte Bundessteuer «versteckt» worden (E. 1.3). Auch hierbei kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Zunächst einmal deklarierte der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2017 (mit Erstellungsdatum 03.10.2018, Urk. 10/126) unter dem Titel «Qualifizierte Beteiligungen im Privatvermögen» einen Abzug für das Teilbesteuerungsverfahren in der Höhe von Fr. 100'000.-- (Urk. 10/128, Urk. 10/174). In der Berechnungsmitteilung direkte Bundessteuer vom 16. Januar 2020 wurde bei den Abzügen dann aber eine «Korrektur Beteiligungsertrag im Geschäftsvermögen» in der Höhe von Fr. 131'965.-- (50 % von Fr. 263'391.-- [Fr. 250'000.-- Dividenden + Fr. 13'931.-- verdeckte Gewinnausschüttungen]) vorgenommen (Urk. 10/196). Mit der Beteiligung im Geschäftsvermögen konnte unbestrittenermassen einzig die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Y.___ GmbH gemeint sein (vgl. Urk. 10/174). Alsdann waren die vom kantonalen Steueramt Zürich vollzogenen Änderungen aufgrund der Bezeichnung «Geschäftsvermögen» (statt «Privatvermögen») und der Höhe des vorgenommen Abzugs derart augenfällig, dass sie an sich nicht übersehen werden konnten, zumal der Beschwerdeführer professionell vertreten war (vgl. die vom 1. September 2017 datierende Vollmacht, Urk. 10/31). Dem Steuervertreter des Beschwerdeführers wurde die Berechnungsmitteilung direkte Bundessteuer 2017 vom 16. Januar 2020 mit Schreiben vom selben Tag als Veranlagungsvorschlag unterbreitetet (Urk. 10/187). Damit oblag es dem Steuervertreter, den Veranlagungsvorschlag eingehend zu prüfen, wobei ihm die erwähnte Abweichung zur Steuererklärung zwangsläufig hätte auffallen müssen. Der Steuervertreter des Beschwerdeführers stimmte dem Veranlagungsvorschlag in der Folge — soweit ersichtlich — vorbehaltslos zu, indem er den Vorschlag am 4. März 2020 unterzeichnete (Urk. 10/184). Bezüglich des Steuerjahres 2018 beantragte der Beschwerdeführer mit der Steuererklärung (mit Erstellungsdatum 11.09.2019, Urk. 10/203) bezüglich der Dividende in der Höhe von Fr. 127'000.-- den 40%igen Beteiligungsabzug für eine qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen in der Höhe von Fr. 50'800.-- (Urk. 10/204-205, Urk. 10/280), das kantonale Steueramt veranlagte mit an den Steuervertreter des Beschwerdeführers adressierter Berechnungsmitteilung vom 24. August 2020 jedoch einen Abzug vom Beteiligungsertrag im Geschäftsvermögen in der Höhe von Fr. 63'500.-- (50 % von Fr. 127'000.--; Urk. 10/306). Das zu den Veranlagungen für die Steuerjahre 2017 und 2018 Gesagte trifft im Grundsatz auch für die Steuerveranlagung 2019 zu (vgl. die Steuererklärung 2019, Urk. 10/310-311, Urk. 10/345, sowie die Berechnungsmitteilung direkte Bundessteuer 2019 vom 31. August 2021, Urk. 10/390 [Ziff. 16.5]). Zur Steuerveranlagung 2019 ist darüber hinaus zu sagen, dass das kantonale Steueramt zusätzlich unter den «Begründungen für Abweichungen» ausführte, der Abzug für qualifizierte Beteiligungen im Geschäftsvermögen betrage 50 % (analog Vorjahr) von Fr. 250'000.-- (Urk. 10/390). Dieser weitere Hinweis auf die steuerliche Behandlung der Beteiligung als Geschäftsvermögen konnte ebenfalls nicht übersehen werden. In einer Gesamtschau muss somit festgehalten werden, dass das kantonale Steueramt Zürich dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Steuervertreter den Beteiligungsabzug von 50 % für die Dividenden aus der nach seiner Ansicht vom Beschwerdeführer im Geschäftsvermögen gehaltenen Beteiligung an der Y.___ GmbH in den Berechnungsmitteilungen direkte Bundessteuer 2017 bis 2019 hinreichend anzeigte. Somit sticht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das kantonalen Steueramt Zürich bezüglich der Umqualifikation zu Geschäftsvermögen seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei (E. 1.3), nicht.
3.2.4 Nicht massgebend ist ferner, ob der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Qualifikation als Geschäftsvermögen bereits im Steuerverfahren erfolgreich angefochten hätte, wenn er sie nicht — wie von ihm behauptet (E. 1.3) — übersehen hätte. In diesem Zusammenhang ist an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erinnern, wonach das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen darf, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der gemäss Bundesgericht festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.2).
3.2.5 Ferner bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Y.___ GmbH der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autor und Interpret seiner Musikstücke beziehungsweise «Vermarktung» seiner Person dient. Andernfalls müsste beachtet werden, dass der frei bestimmte Anteil ausbezahlten Lohns in einem Missverhältnis zum ausgeschütteten Ertrag, der weit überwiegend auf seiner Arbeitsleistung und nicht auf Kapitaleinsatz gründet, stünde (vgl. hierzu: BGE 145 V 50, 134 V 297; Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2015 vom 14. April 2016 E. 3.2.2).
3.2.6 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen somit insgesamt nicht durch. Wie ausgeführt ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen. Im AHV-Beitragsverfahren ist daher auf die steuerrechtliche Qualifizierung abzustellen und die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Y.___ GmbH als Geschäftsvermögen zu betrachten. Demnach hat der Beschwerdeführer die von der Y.___ GmbH in den Jahren 2017 bis 2019 ausgeschütteten Dividenden als Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen zu verabgaben (E. 2.2.1).
4. In masslicher Hinsicht (Beitragsberechnung) blieb der Entscheid vom 22. Dezember 2023 unangefochten; vom Amtes wegen sind jedoch folgende Punkte zu prüfen beziehungsweise zu korrigieren:
4.1
4.1.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals abgezogen wird (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f Halbsatz 1 AHVG). Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent (Art. 9 Abs. 2 lit. f Halbsatz 2 AHVG, Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVV). In den Jahren 2017 und 2018 betrug der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Selbständigerwerbenden jeweils 0,5 % (Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherung [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 403 [vom 22.01.2018] und Nr. 409 [vom 21.01.2019]). Für das Jahr 2019 gab es keinen Zinsabzug (Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 418 [vom 29.01.2020]).
Für die Bemessung der Beiträge ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Das im Betrieb investierte Eigenkapital wird aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung sowie — bei Liegenschaften — unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte ermittelt (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
4.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Beitragsbemessung für die Jahre 2017 und 2018 (Urk. 7/136, Urk. 7/141) keinen Zinsabzug vorgenommen, weil ihr das kantonale Steueramt Zürich mit den Steuermeldungen vom 16. Dezember 2021 für diese Jahre kein im Betrieb investiertes Eigenkapital gemeldet hat (Urk. 7/110, Urk. 7/113). Eine Begründung ist den Akten nicht zu entnehmen. Gilt die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Y.___ GmbH jedoch als Geschäftsvermögen, mit der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Folge, dass auf den Erträgen AHV-Beiträge zu bezahlen sind, ist bei deren Ermittlung ein Zinsabzug vorzunehmen. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der GmbH ist mit dem im Betrieb investierten Eigenkapital gleichzusetzen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2016.00053 vom 20. März 2017, Sachverhalt Ziff. 1 und E. 3.2 [betreffend eine zum Geschäftsvermögen gehörenden Beteiligung an einer Aktengesellschaft] sowie Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2008.00116 vom 26. April 2010, Sachverhalt Ziff. 1.1 und 1.2 und E. 3.4 [betreffend Beteiligung an einer KG nach deutschem Recht, deren Erträge in der Schweiz zu verabgaben waren]; zu berücksichtigen ist auch, dass der Nettowert einer Liegenschaft das im Betrieb investierte Eigenkapital darstellt, wenn eine Liegenschaft zum Geschäftsvermögen zählt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_209/2024 vom 18. Juli 2024, Sachverhalt Lit. A). Der Steuerwert dieser Beteiligung hat gemäss den rechtskräftigen Steuerveranlagungen per 31. Dezember 2017 Fr. 2'550'000.-- und per 31. Dezember 2018 Fr. 1'156'000.-- betragen (vgl. die Berechnungsmitteilungen des kantonalen Steueramts Zürich vom 16. Januar und 24. August 2020, Urk. 10/194, Urk. 10/303). Dies führt für das Beitragsjahr 2017 zu einem Zinsabzug von Fr. 12'750.-- (0,5 % von Fr. 2'550'000.--). Für das Beitragsjahr 2018 resultiert ein solcher in der Höhe von Fr. 5'780.-- (0,5 % von Fr. 1'156'000.-). Im Beitragsjahr 2019 entfällt ein Zinsabzug (vgl. E. 4.1.1).
4.2
4.2.1 Zu beachten ist ferner, dass die Ausgleichskassen gemäss Art. 9 Abs. 4 AHVG die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.
Wenn jedoch bei der Steuerveranlagung erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden sind und für die Ausgleichskasse unmissverständlich ein Bruttoeinkommen gemeldet wird, hat eine Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG nicht zu erfolgen (BGE 139 V 537 E. 6).
4.2.2 Wie den Steuerakten zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer in der Steuerklärung 2016 keinen Abzug für persönliche Beiträge gelten (Urk. 10/50 [Ziff. 16.1]). Alsdann vermerkte das kantonale Steueramt in der Steuermeldung 2016 vom 16. Dezember 2021, dass keine Beiträge in Abzug gebracht worden seien (Urk. 7/112). Weil das Steueramt ein Bruttoeinkommen gemeldet hatte, rechnete die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 21. Dezember 2021 für das Beitragsjahr keine persönlichen Beiträge auf (Urk. 7/119). Anders verhielt es sich bezüglich der im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden Beitragsjahre 2017 bis 2019 (2017: [steuerlich zugelassener Abzug in der Höhe von] Fr. 3'178.-, Urk. 10/196; 2018: Fr. 9'447.--, Urk. 10/306; 2019: Fr. 511.--, Urk. 10/389). Angesichts dessen meldete das Steueramt mit den Steuermeldungen vom 16. Dezember 2021 für diese Jahre konsequenterweise keine Bruttoeinkommen mehr (Urk. 7/110-111, Urk. 7/113). Die Beschwerdegegnerin musste mit den Beitragsverfügungen 2017, 2018 und 2019 (Urk. 7/136, Urk. 7/141-142) eine Aufrechnung entsprechend den maximal möglichen Abzügen vornehmen, denn sie hat die persönlichen Beiträge auch dann aufzurechnen, wenn die steuerrechtlichen Abzüge tiefer waren, als die von der Ausgleichskasse zugelassenen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3).
4.2.3 Bei der Aufrechnung der persönlichen Beiträge ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so vorzugehen, dass die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen sind, bevor die AHV/IV/EO-Beiträge aufgerechnet werden (BGE 141 V 433 E. 4). Die bezüglich der Beitragsjahre 2017 bis 2018 vorgenommen Zinsabzüge haben (E. 4.1.2) haben mithin auch Auswirkungen auf die Wiederaufrechnung der persönlichen Beiträge, weshalb das für die Beitragsjahre 2017 und 2018 jeweils massgebende beitragspflichtige Einkommen im Folgenden neu zu berechnen ist.
4.3
4.3.1 Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens 2017 ist in einem ersten Schritt vom in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2017 in der Höhe von Fr. 293'495.-- (Urk. 7/136) der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital in der Höhe von Fr. 12'750.-- (E. 4.1.2) abzuziehen, was zu einem Betrag in der Höhe von Fr. 280'745.-- führt.
Ausgehend von diesem Betrag sind die AHV/IV/EO-Beiträge gemäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der ab 1. Januar 2016 gültigen Version) sowie unter Berücksichtigung des für ein Einkommen in der Höhe von Fr. 56'400.- und mehr im Jahr 2017 anwendbaren Beitragssatzes von 9.650 (vgl. die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2016) aufzurechnen:
(Fr. 280'745.-- x 100) = Fr. 310'730.49
(100 - 9.650)
Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 2017 in der Höhe von Fr. 310'700.--.
4.3.2 Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens 2018 ist in einem ersten Schritt vom in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2018 in der Höhe von Fr. 160'895.-- (Urk. 7/141), der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital in der Höhe von Fr. 5'780.-- (E. 4.1.4) abzuziehen, was zu einem Betrag in der Höhe von Fr. 155’115.-- führt.
Ausgehend von diesem Betrag sind die AHV/IV/EO-Beiträge gemäss der Formel in Randziffer 1170 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der ab 1. Januar 2016 gültigen Version) sowie unter Berücksichtigung des für ein Einkommen in der Höhe von Fr. 56'400.-- und mehr im Jahr 2017 anwendbaren Beitragssatzes von 9.650 (vgl. die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2016) aufzurechnen:
(Fr. 155’115.-- x 100) = Fr. 171'682.34
(100 - 9.650)
Dieser Betrag ist auf die nächsten 100 Franken abzurunden (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
Damit resultiert ein beitragspflichtiges Einkommen 2018 in der Höhe von Fr. 171'600.--.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Beitragsjahren 2017 und 2018 auf beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 310'700.-- (2017, E. 4.3.1) und Fr. 171'600.-- (2018, E. 4.3.2) als Selbständigerwerbender Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen hat. Das beitragspflichtige Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 322'700.-- (Urk. 7/142) gibt nach dem Gesagten (E. 4.1.2) zu keinen Beanstandungen Anlass.
5. Demnach ist die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2017 auf Fr. 310'700.-- und für das Beitragsjahr 2018 auf Fr. 171'600.-- festzusetzen. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, die Beitragsforderung sowie konsekutiv die Verzugszinsen (Urk. 7/137, Urk. 7/139 f., Urk. 7/144) neu zu berechnen. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, wonach sich die Parteientschädigung unter anderem nach dem Mass des Obsiegens bemisst), zumal seine Vorbringen keinen Einfluss auf die Neuberechnung hatten.
6.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm selbst bei einem (allfälligen) Unterliegen eine Prozessentschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 12). Zur Begründung bringt er vor, dass er im AHV-Einspracheverfahren explizit darauf hingewiesen habe, dass ihm die steuerliche Argumentation für Geschäftsvermögen nicht bekannt sei. Gleichwohl sei seiner Rechtsvertreterin die Stellungnahme des kantonalen Steueramts Zürich vom 23. Juni 2023 (Urk. 7/182) nicht zugestellt worden. Alsdann seien die rechtlichen Erwägungen im Einspracheentscheid nicht ganz beziehungsweise gekürzt wiedergegeben worden. Schliesslich sei das Akteneinsichtsgesuch, in dem explizit auf die fehlende Dokumentation hingewiesen worden sei, nur mit grosser Verzögerung (zwei Tage vor Fristablauf) beantwortet worden. So seien für ihn die Möglichkeiten des effektiven Rechtsschutzes sehr beeinträchtigt worden. Das Einspracheverfahren sei zu einem unnötigen Leerlauf geworden, was zusätzliche Kosten für das Beschwerdeverfahren verursacht habe (Urk. 1 S. 11). Auch die Verfahrenspflichtverletzungen im Steuerverfahren, welche ihm wie dargelegt einen Zusatzaufwand beschert hätten, müssten an dieser Stelle noch einmal erwähnt werden (Urk. 1 S. 12).
6.3 Gemäss § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) kann die obsiegende Partei zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des kantonalen Steueramts Zürich vom 23. Juni 2023 (Urk. 7/182) dem Beschwerdeführer nicht zur Vernehmlassung zugestellt, obwohl sie für die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids darauf abgestellt hat (Urk. 2 S. 1; vgl. auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 27./30. Juni 2023, Urk. 7/187/2-3). Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (recte: 2024) stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Akteneinsichtsgesuch. Dazu führte sie aus, dass im Einspracheentscheid auf eine Korrespondenz mit der Steuerbehörde verwiesen werde, von deren Inhalt der Beschwerdeführer keine Kenntnis habe (Urk. 7/193). Mit der Aktenzustellung (bzw. derer Bereitstellung per Daten-Download, Urk. 7/197) dauerte es bis am 31. Januar 2024 (Urk. 7/197), wobei es sich gemäss der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um den vorvorletzten Tag der Beschwerdefrist handelte (Urk. 1 S. 11). Zwar konnte sie durch die Sichtung der Akten Kenntnis von der Stellungnahme des Steueramtes nehmen. Die unterbliebene Zustellung der Stellungnahme vor Erlass des Einspracheentscheids stellt aber eine schwere Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Nach dem hiervor Ausgeführten blieb dem Beschwerdeführer nur die Beschwerdeerhebung, um sich zur Stellungnahme des kantonalen Steueramts Zürich vom 23. Juni 2023 (Urk. 7/182) zu äussern. Ob es sich bei dieser Gehörsverletzung um ein rechtswidriges Verhalten im Sinne von § 6 Abs. 3 GebV SVGer handelt, kann offen bleiben, vermag doch auch das im Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG geltende Verursacherprinzip selbst in Fällen materiellen Unterliegens einen Anspruch auf Entschädigung zu begründen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_1000/2009 vom 6. Januar 2010 mit Hinweisen; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2020.00614 vom 20. April 2020 E. 7). Keine Beachtung im vorliegenden Verfahren können indes die allfälligen Verfahrenspflichtverletzungen im Steuereinschätzungsverfahren haben.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine ungekürzte Prozessentschädigung auszurichten, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass das beitragspflichtige Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2017 Fr. 310'700.-- und für das Beitragsjahr 2018 Fr. 171’600-- beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge zu erheben sowie die Verzugszinsen neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Stötzer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher